SG Schwerin, Urteil vom 04.09.2019 - S 8 KR 302/18
Fundstelle
openJur 2020, 12219
  • Rkr:

Zur Berechnung der Meldefrist im Fall einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hat die Meldung spätestens „innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ zu erfolgen. Maßgeblich ist hiernach nicht der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung, sondern der Beginn der (weiteren) Arbeitsunfähigkeit.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 24. Juni bis 30. Juni 2017 und 01. September bis 07. September 2017 Krankengeld zu gewähren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Umstritten ist ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 24. Juni bis 30. Juni 2017, vom 12. Juli bis 19. Juli 2017 sowie vom 1. September 2017 bis 7. September 2017, insbesondere ob der Anspruch wegen verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit in diesen Zeiträumen ruht.

Der am 26. Juni 1959 geborene Kläger ist seit dem 12. April 2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Beklagte zahlte seitdem Krankengeld.

Zum 1. Juni 2017 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit auf. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass er seitdem nicht mehr der Versicherungspflicht der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Ab dem 1. Juni 2017 sei er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit freiwilliges Mitglied der Knappschaft ohne Anspruch auf Krankengeld (Bescheid v. 27. Juni 2017).

Bereits mit Bescheid vom 15. Juni 2017 verfügte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juni 2017, weil die selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein (v. 22. Juni 2017), dem die Beklagte nach Erhebung einer Untätigkeitsklage (v. 11. Oktober 2017 – S 25 KR 227/17) im Wege der Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2017 stattgab (Bescheid v. 31. Januar 2018).

Am 6. Juni 2017 bescheinigte die Fachambulanz der Klinik und Poliklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie der Universitätsmedizin Greifswald dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 20. Juni 2017 mit der Diagnose nach der ICD10-GM M72.0 (Fibromatose der Palmarfaszie [Dupuytren-Kontraktur]). Vom 21. Juni 2017 bis 23. Juni 2017 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der vorgenannten Klinik.

Am 23. Juni 2017 wurde eine weitere Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Ambulanz für die Zeit bis zum 30. Juni 2017 ausgestellt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging bei der Beklagten auf dem Postweg am 03. Juli 2017 ein.

Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfolgten am 4. Juli 2017, bei der Beklagten eingegangen am 7. Juli 2017, für die Zeit bis 11. Juli 2017, am 11. Juli 2017 für die Zeit bis 31. Juli 2017, eingegangen am 20. Juli 2017, am 09. August 2017 für die Zeit bis 31. August 2017, eingegangen am 16. August 2017, und am 31. August 2017 für die Zeit bis 08. September 2017, eingegangen bei der Beklagten am 08. September 2017.

Durch drei Bescheide vom selben Tag (13. März 2018) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in der Zeit vom 24. Juni bis 30. Juni 2017 der Anspruch auf Krankengeld ruhe, da die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung am 23. Juni 2017 angezeigt worden sei, sondern erst am 3. Juli 2017, außerdem in der Zeit vom 12. Juli 2017 bis 19. Juli 2017, da die Arbeitsunfähigkeit erst am 20. Juli 2017 angezeigt wurde, und ebenfalls vom 1. September 2017 bis 7. September 2017, da die Arbeitsunfähigkeit, festgestellt am 31. August 2017, erst am 8. September 2017 nicht innerhalb einer Woche nach ärztlicher Feststellung angezeigt worden sei.

Die Widersprüche des Klägers hiergegen hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid v. 23. August 2018). Wegen der Begründung wird den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die am 5. September 2018 erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Mühselig sei er gegen den Bescheid vom 15. Juni 2017, den Versicherungsstatus betreffend, vorgegangen. Das rechtswidrige Verhalten der Beklagten habe ihn in größte materielle Probleme gestürzt. Er habe aus der Krankheit heraus keine Versicherung finden können, die bereit gewesen wäre, ihm einen Vertrag anzubieten, wonach er hätte Krankengeld beziehen können. Die Beklage verhalte sich widersprüchlich, sie könne nicht einerseits davon ausgehen, dass gar kein Krankenversicherungsverhältnis bestehe, andererseits aber fordern, dass genau in der Zeit, in der sie sich rechtswidrig verhalte, fristgerecht Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Die Beklagte habe es also, wenn es tatsächlich zu Verspätungen gekommen wäre, selbst verschuldet, dass sie Unterlagen nicht vorgelegt bekommen habe. Zumindest hätte er von der Beklagten vor diesem Hintergrund auf die Einhaltung der Meldefrist hingewiesen werden müssen. Im Übrigen habe er tatsächlich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in überobligatorischer Weise fristgerecht eingereicht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum streitigen Zeitraum 12. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 sei mit Schreiben vom 15. Juli 2017 versandt worden. Seine Ehefrau habe für ihn die Postsendung in den Briefkasten eingeworfen. Ebenso habe die Ehefrau die Postsendung (Schreiben v. 28. Juni 2017) zum Zeitraum 24. Juni 2017 bis 30. Juni 2017 in den Postkasten eingeworfen. Zum Zeitraum 1. September 2017 bis 7. September 2017 sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Anschreiben vom 3. September 2017 versandt worden. Die Ehefrau könne auch hier bestätigen, dass sie am Tage des Anschreibens die Sendung in den Briefkasten eingelegt habe. Für irgendwelche Verzögerungen, die im Übrigen bestritten blieben, habe er keine Ursache gesetzt.

Der Kläger beantragt,

1. Die Bescheide der Beklagten vom 13.03.2018

a. die Zeit vom 12.07.2017 bis 19.07.2017b. die Zeit vom 24.06.2017 bis 30.06.2017c. die Zeit vom 01.09.2017 bis 07.09.2017

betreffend in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2018, zugegangen am 29.08.2018, werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeiträume 12.07.2017 bis 19.07.2017, 24.06.2017 bis 30.06.2017 und 01.09.2017 bis 07.09.2017 Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie habe unter Zurücknahme des Bescheides vom 15. Juni 2017 mit Bescheid vom 31. Januar 2018 festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Juni 2017 weiterhin der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege, weil die selbständige Tätigkeit bei der Firma ... GmbH nicht hauptberuflich ausgeübt werde. Sie hätte zunächst die Hauptberuflichkeit angenommen, da der Kläger seine Ehefrau mehr als geringfügig beschäftigt habe. Im Widerspruchsverfahren sei jedoch deutlich geworden, dass die zeitliche und wirtschaftliche Bedeutung der abhängigen Beschäftigung überwiege. Das Widerspruchsverfahren, die Versicherungspflicht betreffend, sei seit dem 22. Juni 2017 anhängig gewesen. Begehrt wurde die Feststellung von Krankenversicherungspflicht mit Anspruch auf Krankengeld über den 31. Mai 2017 hinaus. Dem Kläger sollte klar gewesen sein, dass er für den Fall des Obsiegens alles in seiner Macht Stehende getan haben müsse, um seine Krankengeldansprüche zu wahren, dazu gehöre auch die rechtzeitige Anzeige der weiteren Arbeitsunfähigkeit bei ihr. Entscheidend für die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht das Datum der Aufgabe bei der Post, sondern allein das Datum des Eingangs bei der Krankenkasse. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben gewesen seien und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung zur Last gelegt werden könne (v. 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R -, juris). Im Falle befristeter Folgebescheinigungen sei für den Beginn der Meldefrist auf den Tag, bis zu dem zuletzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, abzustellen. Die Möglichkeit des Versicherten, die Arbeitsunfähigkeit nach neuem Recht am Folgetag nach Ablauf des bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes fortschreiben zu lassen, dürfte keinen Beginn der Wochenfrist hiernach auslösen. Hierfür bezieht sich die Beklagte auf die Entscheidungen des LSG Hessen (v. 08.02.2018 – L 1 KR 333/17 -, juris) und BSG (v. 27.11.2018 - B 3 KR 25/18 B -, juris).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die angefochtenen Bescheide vom 13. März 2018 über die Versagung von Krankengeld für die Zeit vom 24. Juni 2017 bis 30. Juni 2017, vom 12. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 und vom 1. September 2017 bis 7. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 sind teilweise rechtswidrig. Sie sind nur hinsichtlich des Zeitraumes 12. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 rechtmäßig (1.).

Für die Zeit vom 24. Juni 2017 bis 30. Juni 2017 und vom 1. September 2017 bis 7. September 2017 steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zu, weil – worüber die Beteiligten allein streiten – der Anspruch nicht ruht (2.).

Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld nach den §§ 44, 46 SGB V liegen unstreitig vor, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind.

1. Ob der Anspruch auf Krankengeld ruht, beurteilt sich im vorliegenden Fall nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Andere Ruhenstatbestände kommen offensichtlich nicht in Betracht.

Hiernach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Die am 11. Juli 2017 ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis 31. Juli 2017 wurde der Beklagten erst am 20. Juli 2017 und damit nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet.

Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Juli 2017 für die Zeit bis 11. Juli 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger – nach Klärung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – Krankengeld bis 11. Juli 2017 (Bescheid v. 13. März 2018, Bl. 56 VA). Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Juli 2017 hätte der Beklagten bis zum 19. Juli 2017 gemeldet werden müssen. Tatsächlich erfolgte die Meldung erst am 20. Juli 2017.

Die Meldeobliegenheit besteht auch während Versicherter und Krankenkasse über den bestehenden Versicherungsschutz streiten. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass ein Anspruch auf Krankengeld nur dann besteht, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Anspruch nicht ruht. Die Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll die Krankenkassen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der Krankenkasse die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (so BSG v. 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R -, juris Rn. 19). Dass die Krankenkassen im Einzelfall davon keinen Gebrauch machen und eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit nicht veranlassen, weil sie die Auffassung vertreten, der Krankengeldanspruch bestehe bereits aus anderen Gründen nicht, suspendiert nicht nachträglich die zunächst bestehende Obliegenheit des Versicherten, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu melden.

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Meldeobliegenheit der Arbeitsunfähigkeit in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei befristeter Krankschreibung nicht auf die erstmalige Bewilligung von Krankengeld beschränkt ist. Insoweit hat das BSG (v. 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R – juris Rn. 13, noch zu § 46 SGB V aF vor der Änderung zum 23.07.2015) ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben seien und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung treffe. Mit Blick darauf muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden habe. Dies habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden sei. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden.

Nicht ausreichend ist, dass – unterstellt – der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig an die Beklagte auf dem Postweg versandt hat. Der Versicherte trägt das Risiko, wenn die Meldung – trotz rechtzeitiger Aufgabe – auf dem Postweg verloren geht (BSG v. 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rn. 19; BSG v. 24.06.1969 - 3 RK 64/66 -, juris Rn. 15; BSG v. 28.10.1981 - 3 RK 59/80 – juris Rn. 23; vgl. Brinkhoff in jurisPK- SGB V § 49 Rn. 46; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V § 49 Rn. 62).

Die Rechtsprechung hat in engen Grenzen Ausnahmen von den genannten Grundsätzen anerkannt. So kann sich die Krankenkasse beispielsweise nicht auf den verspäteten Zugang der dem Versicherten obliegenden Meldung der Arbeitsunfähigkeit berufen, wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkassen fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis erlangt hatte. Die fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit darf dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw. handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (dazu: BSG v. 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rn. 12, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Weder fiel die Fristüberschreitung in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Noch ist der Kläger durch eine Fehlentscheidung der Beklagten gehindert worden, seinen Krankengeldanspruch zu wahren. Der Kläger hatte nämlich bereits gegen die Entscheidung der Beklagten über die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses zum 1. Juni 2017 Widerspruch (v. 22. Juni 2017) eingelegt und war durch nichts gehindert, seinen Krankengeldanspruch für die Zeit ab 12. Juli 2017 zu verfolgen. Hierzu gehörte selbstverständlich die rechtzeitige Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wie auch die dazugehörige Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Von nichts anderem war der Kläger auch ausgegangen, als er der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig zusenden wollte. Insofern spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte den Kläger durch eine unzutreffende bzw. unterlassene Beratung davon abgehalten und damit vereitelt hat, dass er die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig meldet (allg. zu den Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: BSG v. 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R -, juris Rn. 25).

2. Für die weiteren Anspruchszeiträume (24. Juni 2017 bis 30. Juni 2017; 1. September 2017 bis 7. September 2017) ruht der Krankengeldanspruch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, weil der Kläger die Arbeitsunfähigkeit jeweils rechtzeitig gemeldet hat.

Bis einschließlich 23. Juni 2017 bestand ein Krankengeldanspruch aufgrund der stationären Krankenhausbehandlung. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2017 wurde der Beklagten am 3. Juli 2017 und damit innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet (Fristende: 3. Juli 2017).

Dasselbe gilt für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2017. Krankengeld gewährte die Beklagte bis zum 31. August 2017. Die weitere Arbeitsunfähigkeit wurde am 8. September 2017 gemeldet, ebenfalls eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Fristende: 8. September 2017).

Die Vorschrift bewirkt mittelbar eine Meldefrist, die nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X i.V.m. den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen ist: Sie beginnt mit dem Tage, der auf den des tatsächlichen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit folgt und endet eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist bzw. - wie im ersten Fall - am nächsten Werktag bei Fristende auf einem Samstag, Sonn- oder Feiertag.

Anders als die Beklagte meint, begann die Meldefrist nicht am 23. Juni 2017 bzw. 31. August 2017 an dem Tag, an dem jeweils die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden war bzw. bis zu dem Arbeitsunfähigkeit zuletzt bescheinigt worden war.

Die Kammer entnimmt dies dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, wonach die Meldung spätestens „innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ zu erfolgen hat. Maßgeblich ist hiernach nicht der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung, sondern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit ist jedenfalls nach dem seit dem 23.05.2017 geltenden Recht kein Grund ersichtlich, für den „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ auf den letzten Tag abzustellen, bis zu dem zuletzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Nachdem ein Anspruch auf Krankengeld zunächst wegen Krankenhausbehandlung bis einschließlich 23. Juni 2017 besteht, beginnt die (weitere) Arbeitsunfähigkeit am 24. Juni 2017. Nachdem Krankengeld abschnittweise aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9. August 2017 bis einschließlich 31. August 2017 gewährt worden ist, beginnt die (weitere) Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2017. Nach dem geänderten § 46 Sätze 1 und 2 SGB V (idF vom 23.07.2015 bis 10.05.2019) müssen Versicherte auch bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit diese nicht mehr in jedem Fall vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen (zum SGB V aF: BSG v. 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R -, juris Rn. 13). Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit reicht die Feststellung am nächsten Werktag. Nunmehr entsteht der Anspruch auf Krankengeld – von Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung abgesehen - im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Die von der Kammer vertretene Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zur Frage des Beginns der Meldefrist knüpft an den konkreten Inhalt der Arbeitsunfähigkeits- bzw. der Folgebescheinigung an. Die einmal gemeldete ärztliche Feststellung wirkt für den darin bescheinigten Zeitraum (vgl. BSG v. 12.3.2013 – B 1 KR 7/12 R, Rn. 16; BSG v. 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R -, juris Rn. 13), ggf. unbefristet. Eine erneute Meldung ist insoweit nicht erforderlich. Wenn eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld somit bereits für einen bestimmten Zeitraum (hier: bis einschließlich 31. August 2017) begründet, erübrigt sich eine erneute Meldung für diesen Tag und sichert die erneute Meldung die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit ab dem 1. September 2017. Wenn Krankengeld bereits aufgrund stationärer Krankenhausbehandlung bis zum 23. Juni 2017 beanspruchst werden kann, beginnt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Meldeobliegenheit die weitere Arbeitsunfähigkeit am 24. Juni 2017, unabhängig davon, ob zusätzlich für den 23. Juni 2017 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Klage.

Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu.