Hessischer VGH, Beschluss vom 19.02.2007 - 2 TG 13/07
Fundstelle
openJur 2012, 28458
  • Rkr:

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch nach dem Beschluss vom 28. September 2006 (C-340/05, DAR 2007, 77) nicht sicher zu entnehmen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen der 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, 18) § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV auch in Fällen nicht anwendbar sind, in denen eine Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, um den Entzug einer Fahrerlaubnis im eigenen Mitgliedstaat zu unterlaufen.

Nach der 3. Führerschein-Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten "aus Gründen der Verkehrssicherheit" die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. Art. 11 Abs. 2 RL 2006/126/EG, der mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein wörtlich übereinstimmt, und die (ab 19. Januar 2009 geltenden) Regelungen des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 und 3, die inhaltlich Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der RL 91/439 /EWG im Wesentlichen entsprechen, sollen nach dem übereinstimmenden Willen des Rates der Europäischen Union, der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments der Vermeidung des Führerschein-Tourismus dienen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss desVerwaltungsgerichts Kassel vom 11. Dezember 2006 - 2 G 1905/06 -wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrenszu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. November 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2006, mit dem dieser dem Antragsteller das Recht aberkannte, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen, und die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnete, zurückgewiesen. Aus den von dem Bevollmächtigten des Antragstellers dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der verwaltungsgerichtliche Beschluss fehlerhaft wäre.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, die Aufforderung des Antragsgegners vom 7. September 2006 an den Antragsteller, bis spätestens 14. November 2006 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, welches seine weitere Kraftfahrereignung bestätige, sei rechtswidrig. Der Bezug darauf, dass der Antragsteller am 18. Dezember 2000 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,59 ‰ vom Amtsgericht A-Stadt rechtskräftig zu einer Geldstrafe mit Anordnung einer Sperrfrist von einem Jahr verurteilt worden sei, sei unzulässig. Aktuelle Eignungsbedenken in der Person des Antragstellers bestünden nicht und würden von dem Antragsgegner auch nicht behauptet. Selbst wenn man, wozu offensichtlich der beschließende Senat neige, im Grundsatz Eignungsbedenken, die bereits aus der Zeit vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis herrührten, zur Begründung späterer Eignungsbedenken im Rahmen deutscher Überprüfungsverfahren zulasse, könne dies jedoch nicht zeitlich unbegrenzt möglich sein. Insoweit müsse eine klare Grenze gezogen werden. Dies gelte insbesondere im Falle des Antragstellers, dessen Verkehrsverstoß im Zeitpunkt des streitbefangenen Bescheides fast sechs Jahre zurückgelegen habe; zudem habe der Antragsteller seit der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik im November 2004 beanstandungslos in Deutschland als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilgenommen.

Aus dieser Begründung ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2006 wiederherzustellen wäre, weil dieser Bescheid rechtswidrig wäre. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers zumindest offen ist, ob es die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein - 91/439/EWG - (ABl. L 237 vom 24.08.1991, S. 1) in der Fassung der letzten Änderungsverordnung 1882/2003/ EWG (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet - wie im vorliegenden Fall - eine der in Art. 8 Abs. 2 genannten Maßnahmen wie der Entzug der Fahrerlaubnis angewendet worden war. Der Senat hat dies in seinem Grundsatzbeschluss vom 3. August 2006 - 2 TG 673/06 - (NZV 2006, 668) insbesondere unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (- C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1725) und vom 6. April 2006 (- C-227/05 - Halbritter, NJW 2006, 2173) dargelegt und begründet.

Die Beantwortung der Frage, inwieweit die Behörde eines Mitgliedstaates auch in Fällen von Rechtsmissbrauch (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 30.08.2006 - 1 M 59/06 -, Hamburgisches OVG, B. v. 22. 11. 2006, DAR 2007, 103) unter dem Gesichtspunkt der in der Richtlinie 91/439/EWG ausdrücklich hervorgehobenen Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr ohne Anwendung der Regelungen des Art. 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 der Richtlinie verpflichtet ist, den in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, dürfte auch nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 28. September 2006( - C-340/05 - Kremer, DAR 2007, 77) noch offen sein. Darin hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung in den beiden oben genannten Rechtssachen Kapper und Halbritter bestätigt und für eine Fallgestaltung fortgeführt, in dem eine Fahrerlaubnis von einer deutschen Führerscheinbehörde nach wiederholter Begehung verkehrsrechtlicher Verstöße entzogen worden war. Eine gerichtliche Entscheidung über eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis lag in diesem Fall nicht vor. Der EuGH führt aus, seine Feststellung, es sei einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, soweit dies mit Umständen begründet werde, die vor der Erteilung des EU-Führerscheins nach Ablauf einer Sperrfrist eingetreten seien, gelte erst recht, wenn die Maßnahme des Entzugs der ursprünglichen Fahrerlaubnis nicht mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verbunden gewesen sei. Art. 8 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG könne insoweit nur auf Tatsachen bezogen werden, die das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat beträfen. Diese Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs enthalten eine Bekräftigung der oben genannten Grundsätze in den Entscheidungen Kapper und Halbritter.

Die von dem Senat insbesondere im Hinblick auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts Chemnitz (B. v. 11.07.2000 - 2 K 1380/05 -) erwartete Klärung der oben genannten Fragen liegt damit noch nicht vor. Sie erscheint insbesondere nach Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein - Neufassung - (ABl. vom 30.12.2006, L 403, S. 18) weiter erforderlich. In den Erwägungsgründen (15) dieser Richtlinie ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten "aus Gründen der Verkehrssicherheit" die Möglichkeit haben sollten, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. Dazu wird in Art. 11, dessen 2. Absatz Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG entspricht, in Abs. 4 nunmehr geregelt, dass ein Mitgliedstaat es ablehne, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden sei, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehne die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden sei. Ein Mitgliedstaat könne es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben worden sei, einen Führerschein auszustellen. Im Unterschied zu Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie, die nach Art. 18 Abs. 1 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat, gilt u. a. Art. 11 Abs. 4 erst ab dem 19. Januar 2009. Aus dem oben genannten Erwägungsgrund 15 und den Regelungen des Art. 11 der Richtlinie wird aber schon jetzt deutlich erkennbar, dass der Regelungsgeber den sog. "Führerscheintourismus" eindämmen will. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie ist unter Heranziehung der Materialien über das Zustandekommen der 3. Führerscheinrichtlinie zu entnehmen, dass diese Norm sich gerade auf Fälle des typischen Führerscheintourismus beziehen soll, in denen einer Person in einem Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis ausgestellt wird, obwohl dieser Person vorher der Führerschein im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates entzogen worden war. Damit sollen erkennbar gerade auch die Fälle erfasst werden, in denen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht abgelehnt werden dürfe, soweit die Gründe dafür sich auf Tatsachen bezögen, die vor der Ausstellung dieses Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat lägen.

In dem Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2005 zu dem Vorschlag über eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (KOM(2003)0621-C5-0610/2003-2003/0252(COD)) war in einem neuen Artikel 8 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat es ablehne, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen sei, dass der Bewerber bereits einen von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerschein besitze. Ein Mitgliedstaat könne es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den in einem anderen Mitgliedstaat eine der Maßnahmen gemäß Art. 12 Abs. 2 angewendet worden sei, einen Führerschein auszustellen. Die Mitgliedstaaten ergriffen Schritte gemäß Art. 8 Abs. 5 Buchst. b. Die notwendigen Schritte bestünden im Hinblick auf die Ausstellung, Ersetzung oder Erneuerung eines Führerscheins darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Annahme sprächen, dass der Bewerber bereits Inhaber eines Führerscheins sei. Nach der Begründung für diesen Vorschlag zur Änderung des Art. 5 b und c sollten die Mitgliedstaaten der strikten Verpflichtung unterliegen, die Akten in anderen Mitgliedstaaten zu prüfen, eine Verpflichtung, die dem Problem angemessen erscheine. In Art. 12 Abs. 4 des Änderungsvorschlages war vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat es ablehne, einem Bewerber, auf den eine Einschränkung, eine Aussetzung oder ein Entzug der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat angewendet worden sei, einen Führerschein auszustellen. Er könne es darüber hinaus ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, in dem diese Person ihren Wohnsitz nicht in dem ausstellenden Mitgliedstaat gehabt habe. Ausweislich der Begründung für diesen Änderungsvorschlag solle der Führerscheintourismus damit soweit wie möglich unterbunden werden. Es gebe im Internet bereits viele Angebote, in denen Personen, denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat entzogen worden sei (z. B. wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol/Drogen), nahegelegt werde, einen Schein-Wohnsitz im Ausland zu begründen und dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben, um damit die Voraussetzungen in Bezug auf die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zu unterlaufen. Dies führe nicht nur zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, sondern auch zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Fahrschulsektor. In der zusammenfassenden Begründung wird festgestellt, dass sich der Vorschlag mit der Frage der gegenseitigen Anerkennung von Strafmaßnahmen befasse, um dafür zu sorgen, dass der Entzug eines Führerscheins in einem Mitgliedstaat Bedeutung für alle Mitgliedstaaten habe. Dies müsse verstärkt und deshalb müssten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, jede Einschränkung, jede Aussetzung und jeden Entzug anzuerkennen, die von einem anderen Mitgliedstaat verhängt worden sei, und die Anerkennung der Gültigkeit von Führerscheinen abzulehnen, auf die eine solche Maßnahme angewendet worden sei.

Nachdem das Europäische Parlament mit seiner legislativen Entschließung vom 23. Februar 2005 (ABl. C 304 E/202 vom 01.12.2005) diesen Änderungsvorschlag gebilligt hatte, erzielte der Rat der Europäischen Union am 27. März 2006 eine politische Einigung über die Führerscheinrichtlinie. In seinem gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 23/2006, festgelegt am 18. September 2006 (ABl. C 295 E/01 vom 05.12.2006), bekräftigt der Rat den Grundsatz "einen Führerschein pro Person". Führerscheinbetrug sei bei den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten ein wohlbekanntes Phänomen, das bis zum Erwerb eines neuen Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat reiche, um das Fahrverbot im eigenen Mitgliedstaat zu unterlaufen. Deshalb würden neue Vorschriften eingeführt, die einen Mitgliedstaat dazu verpflichteten, die Ausstellung eines Führerscheins abzulehnen, wenn erwiesen sei, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitze, und zudem bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht bestehe, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins sei. Die Mitgliedstaaten würden deshalb dazu verpflichtet, Personen, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden sei, die Ausstellung bzw. die Anerkennung der Gültigkeit von Führerscheinen zu verweigern. Auch in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament betreffend den oben genannten gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 21. September 2006 (KOM(2006)547 endgültig, 2003/0252(COD)) wird festgestellt, dass der Grundsatz der Einzigartigkeit des Führerscheins gerade der Vermeidung von Führerscheintourismus dienen solle. In seiner Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den oben genannten gemeinsamen Standpunkt des Rates führt der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr in dem Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2006 (A6-0414/2006) aus, Grundgedanke der Abänderungen des Kommissionsvorschlags für eine 3. Führerscheinrichtlinie aus dem Jahre 2003 sei die Verkehrssicherheit wie die effiziente Bekämpfung des Führerscheintourismus. Ein Mitgliedstaat müsse nunmehr die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen, wenn der Bewerber seinen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen bekommen habe (Art. 11). Die Mitgliedstaaten unterstützten einander bei der Durchführung der Richtlinie und seien insbesondere bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins gehalten, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen vorzunehmen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht dafür vorliege, dass ein Bewerber bereits Inhaber eines Führerscheins sei. Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit solle ein EU-Führerscheinnetz für den Datenaustausch eingerichtet werden. Nachdem die Kommission unter dem 18. Dezember 2006 (KOM(2006)859 endgültig, 2003/0252(COD)) alle vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen akzeptiert hatte, wurde die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung) am 20. Dezember 2006 unterzeichnet und im Amtsblatt L 403/18 am 30. Dezember 2006 veröffentlicht.

Auch wenn § 11 Abs. 4 der Richtlinie, der nach den oben dargestellten Materialien ausdrücklich der Bekämpfung des Führerscheintourismus dienen soll, derzeit noch nicht anwendbar ist, ist doch im Hinblick auf die oben genannten, bei dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren offen, inwieweit der in der 3. Führerscheinrichtlinie deutlich zum Ausdruck kommende Wille, den Führerscheintourismus wirksam zu bekämpfen, in die Überlegungen zur Auslegung und Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG einzubeziehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Erwägungsgründen unter Nr. 15 die Mitgliedstaaten "aus Gründen der Verkehrssicherheit" die Möglichkeit haben sollen, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. Art. 11 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG überein. Auch der Text des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie stimmt inhaltlich mit Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie 1991 mit der Änderung überein, dass der Mitgliedstaat es in diesen Fällen nicht nur ablehnen "kann", sondern verpflichtet ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden war, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates entzogen worden war. Dies gilt mit derselben Maßgabe für die Fassung des Art. 11 Abs. 4 Satz 3 im Verhältnis zu Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 1991. Inhaltlich neu ist insoweit nur Art. 11 Abs. 4 Satz 1, nach dem ein Mitgliedstaat es ablehnt, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen worden war, einen Führerschein auszustellen. Aus den weitgehend übereinstimmenden Textfassungen des Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie mit Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie 1991 könnte der Wille des Regelungsgebers entnommen werden, auch in Ansehung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gemäß Art. 2 Abs. 1 der 3. Führerscheinrichtlinie (Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie 1991) insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit den Mitgliedstaaten auch schon heute auf der Grundlage der mit Art. 11 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 der 3. Führerscheinrichtlinie wort- bzw. inhaltsgleichen Regelungen des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie 1991 zu ermöglichen, Führerscheine, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden waren, obwohl der Führerschein in einem Mitgliedstaat entzogen worden war und die Gründe dafür fortdauern, nicht anzuerkennen. Da insbesondere unter diesem Gesichtspunkt eine weitere Klärung der hier maßgeblichen Frage durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unter Berücksichtigung der 3. Führerscheinrichtlinie zu erwarten ist, hält der Senat die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung unter den oben dargelegten Gesichtspunkten weiterhin für offen.

Auf dieser Grundlage führt eine Abwägung der Interessen des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung zu dem Ergebnis, dass das besondere öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung überwiegt. Das überragende Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr geht dem privaten Interesse des Antragstellers vor, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 25. Oktober 2006 auf die rechtskräftige Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 14. Mai 2001 - 3 Js 904/01 - Bezug genommen hat, mit dem der Antragsteller nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2, 59 ‰ am 18. Dezember 2000 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden war. Der Antragsgegner konnte diesen Umstand im Hinblick auf die Frage, ob im Sinne des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV "die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen", in seine Entscheidung über die Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers einbeziehen. Für welchen Zeitraum gerichtliche Entscheidungen im Rahmen personenbezogener Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden berücksichtigt werden können, richtet sich nach § 29 Abs. 8 StVG. Danach dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt worden ist. Unterliegen die Eintragungen einer 10-jährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer 5-jährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften des § 29 StVG entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Damit ist ein Verwertungsverbot geregelt, das auch Maßstab für die Frage ist, wie lange nach einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Verurteilung in straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsentscheidungen daran angeknüpft werden kann. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antragsgegner für die Frage, ob die Gründe für die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch den oben genannten Strafbefehl vom 14. Mai 2001 nicht mehr bestehen, an diese Verurteilung noch anknüpfen konnte. Die Tilgung für die Verurteilung wegen des Vergehens des Vollrausches nach § 323 a StGB unterliegt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StVG einer Frist von 10 Jahren. Zudem wurde eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet. Damit kann dem Antragsteller die Verurteilung wegen einer Alkoholfahrt mit 2,59 ‰ im Rahmen der Entscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV weiterhin entgegen gehalten werden.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers bestehen auch aufgrund der der oben genannten Verurteilung zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration ausreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Kraftfahrereignung des Antragstellers, die nicht durch bloßen Zeitablauf weggefallen sind. Nach Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV besteht bei Alkoholmissbrauch keine Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen. Ein solcher Missbrauch liegt nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Heft M 115 der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Straßenwesen) vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und eine die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. In einem solchen Falle ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen. Von Missbrauch ist insbesondere auch bei einer einmaligen Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (auch ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) auszugehen.

Der Antragsteller führte am 18. Dezember 2000 ein Kraftfahrzeug unter einer Blutalkoholkonzentration von 2,59 ‰, geriet dabei nach den Feststellungen des Strafbefehls vom 14. Mai 2001 alkoholbedingt auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem anderen Fahrzeug, dessen Insassen bei dem Unfall verletzt wurden. Anschließend fuhr er weiter auf der Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem weiteren Kraftfahrzeug. Insoweit ist davon auszugehen, dass es unter der hohen Alkoholkonzentration bei dem Antragsteller auch zu weiteren Anzeichen der Alkoholwirkung gekommen ist. Eine hohe Alkoholkonzentration ist nach 3.11.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung jedenfalls ab 1,6 ‰ anzunehmen. Das einmalige Erreichen bzw. Überschreiten der 1,6 Promille-Grenze ist sogar ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol zu bewerten. Wird im Straßenverkehr auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit oder ohne Ausfallerscheinungen ein solcher Blutalkoholkonzentrations-Wert festgestellt, wird hierdurch der Verdacht auf längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol nahegelegt (Schubert u. a., Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2002, 3.11.1, S. 82). Bei einer Trunkenheitsfahrt von 1,6 ‰ oder mehr ist in der Regel von einem langfristig bestehenden Alkoholproblem auszugehen. Deshalb wird gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer solchen Blutalkoholkonzentration geführt wurde. Auf dieser Grundlage gibt es keine substantiierten Anhalts- punkte dafür, dass wegen des bloßen Zeitablaufs keine Zweifel an der Kraftfahrereignung des Antragstellers mehr bestehen könnten. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt auch unter diesem Gesichtspunkt das private Interesse des Antragstellers, trotz bestehender Zweifel an seiner Kraftfahrereignung ein Fahrzeug zu führen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. II. 1.5, 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO, §§ 66 Abs.3 Satz 3 GKG, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).