OLG Braunschweig, Urteil vom 14.05.2018 - 11 U 31/18
Fundstelle
openJur 2020, 9735
  • Rkr:

1. Ein Darlehensnehmer, der Darlehensverträge zum Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten schließt, handelt nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer.

2. Allein der Umstand, dass der Darlehensnehmer kein eigenes Büro unterhält und keine Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohneinheiten beauftragt hat, führt nicht dazu, dass die Vermietung der Wohneinheiten der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. In einer Vielzahl von Unternehmen wird heute auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichtet und werden Büroarbeiten unter Einsatz von EDV von verschiedenen Orten aus erledigt.

3. Ob dem Darlehensnehmer ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt werden sollte, lässt sich nur durch Auslegung der vertraglichen Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB feststellen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.12.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 43% und der Beklagte 57% tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind für die Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 1.200.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Darlehensverträgen.

Die Parteien schlossen am 13.12.2010 einen Darlehensvertrag Nr. ...  über einen Betrag von 541.800,- EUR (Anlage K 1) und einen Darlehensvertrag Nr. ... über einen Betrag von 358.200,- EUR (Anlage K 2).

Die Darlehen dienten dem Erwerb der Mehrfamilienhäuser ... und ... mit insgesamt 27 Wohneinheiten sowie Garagen und Stellplätzen. Der Kaufpreis betrug 880.000,- EUR.

Im Jahr 2011 plante der Kläger den Erwerb eines achtgeschossigen Mehrfamilienhauses mit weiteren 32 Wohneinheiten, der jedoch an der fehlenden Finanzierung scheiterte.

Mit Schreiben vom 21.12.2015 (Anlage K 3) erklärte der anwaltlich vertretene Beklagte den Widerruf der streitgegenständlichen Darlehen, den die Klägerin nicht akzeptierte.

Auf Wunsch des Beklagten schlossen die Parteien am 2./16. März 2016 Aufhebungsvereinbarungen für die streitgegenständlichen Darlehen, die die Leistungen von Vorfälligkeitsentschädigungen unter Vorbehalt im Hinblick auf die Wirksamkeit des erklärten Widerrufes vorsahen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin noch die Feststellung, dass sich die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch den von dem Beklagten erklärten Widerruf nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und der Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen hat. Der Beklagte nimmt die Klägerin im Wege der Widerklage auf (Rück-)Zahlung der von ihm geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen, der Bearbeitungsgebühren, von Tageszinsen und Nutzungsentschädigung in Anspruch. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen und von Nutzungsersatz habe, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 09.12.2016 (Bl. 141 ff. d. A.) festgestellt, dass sich die zwischen den Parteien am 12.12.2010 geschlossenen Darlehensverträge zu den Nummern ... und ... durch den Widerruf der auf den Abschluss dieser Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Beklagten nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Außerdem hat es die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Klageantrags zu 1. die Klage zulässig sei. Es bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerin gem. § 256 ZPO daran, dass sich die beiden Darlehensverträge durch den vermeintlichen Widerruf des Beklagten nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hätten. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift sei anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit drohe und das erstrebte Urteil geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage könne eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen die Klägerin berühme. Vorliegend gehe der Beklagte davon aus, dass nicht der Aufhebungsvertrag, sondern sein Widerruf die Darlehensverträge beendet habe und er infolgedessen einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu haben glaube.

Hinsichtlich der Klagantrages zu 2 b) bestehe allerdings kein Feststellungsinteresse, denn entgegen der Auffassung der Klägerin habe sich der Beklagte nicht eines Anspruchs auf Zins- und Tilgungsleistungen aus der Laufzeit der Darlehensverträge berühmt.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, der Beklagte fordere aber gerade Zinsen von der Klägerin und deswegen sei der Klageantrag zu Ziff. 2 b) jedenfalls teilweise zulässig, verfange dieser Einwand nicht, weil der Beklagte die Zinszahlungen, die er tatsächlich von der Klägerin zurückfordere, nämlich die Tageszinsen, die er aufgrund der Aufhebungsvereinbarung an die Klägerin geleistet habe, bereits im Wege der bezifferten Widerklage geltend mache.

Der Klageantrag zu 1. sei auch begründet, weil die beiden Darlehensverträge sich durch den Widerruf des Beklagten nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hätten. Dem Beklagten habe insbesondere kein gesetzliches Widerrufsrecht gem. §§ 312, 355, 356 b) BGB zugestanden, weil der Beklagte bei Abschluss der beiden Darlehensverträge nicht als Verbraucher gemäß § 13 BGB gehandelt habe. Selbst bei Unterstellung der streitigen Behauptungen des Beklagten zu dem Wert und der Anzahl der Immobilien sowie zu den von ihm geleisteten Tätigkeiten in Bezug auf die beiden Immobilien zu seinen Gunsten als wahr, erfordere die Verwaltung dieser Immobilien nach Überzeugung des Gerichts für eine durchschnittlich erfahrene Person einen planmäßigen Geschäftsbetrieb.

Das weitere Argument des Beklagten, dass die Klägerin selbst durch Beifügen der Widerrufsbelehrung gezeigt habe, dass sie den Beklagten als Verbraucher eingestuft habe, verfange auch nicht. Denn die Begründung der Klägerin, dass dies nur sicherheitshalber geschah, sei zum einen plausibel und zum anderen komme es am Ende entscheidend auf das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensgeschäftes an. Diese Voraussetzungen würden nach Überzeugung des Gerichts nicht vorliegen.

Die Frage der Zuordnung zu einer privaten oder unternehmerischen Tätigkeit bestimme sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach dem inneren Willen, sondern nach der objektiv zu bestimmenden Zweckrichtung seines Verhaltens.

Auch der Einwand des Beklagten, es habe sich bei dem Geschäft mit der Klägerin allein um die Verwaltung privaten Vermögens gehandelt verfange hier nicht. Denn der Beklagte habe kaum Eigenkapital in den Erwerb der Immobilien investiert, sondern diesen zu 95% fremdfinanziert. Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer gewerblichen Vermögensverwaltung sei aber wiederum der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erforderten diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, liege eine gewerbliche Betätigung vor. Da die Verwaltung der 27 Wohneinheiten in zwei Immobilien aber nach Überzeugung des Gerichts, wie dargestellt, einen solchen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordere, handele es sich bei den erworbenen Immobilien nicht um eine bloße Verwaltung des privaten Vermögens, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit. Auch der Umstand, dass der Beklagte unstreitig einen großen Teil seiner Einkünfte aus der Vermietung der finanzierten Objekte bestreite, spreche eher gegen die Annahme der Verbrauchereigenschaft.

Der weitere Einwand des Beklagten, dass er für die Verwaltung der beiden finanzierten Immobilien kein Büro habe anmieten müssen, und dies für eine Einstufung als Verbraucher spreche verfange ebenfalls nicht. Denn auch die Programmiertätigkeiten des Beklagten, die dieser als selbständig Tätiger ausübe, könne dieser von Zuhause an seinem Computer durchführen, ohne dass er dafür noch extra ein Büro anmieten müsste. Gleichwohl sei diese Tätigkeit unstreitig nicht als Verbrauchertätigkeit im Sinne des § 13 BGB einzustufen. Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Büros sei damit zwar ein Indiz für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit, aber keine zwingende Voraussetzung für dieselbe.

Der weitere Umstand, dass der Beklagte nicht gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert habe, stehe dem Ergebnis der Einordnung der streitgegenständlichen Darlehensaufnahme als unternehmerisches Handeln auch nicht entgegen. Denn die zivilrechtliche Frage der Einordnung des Darlehensnehmers als Verbraucher folge nicht zwangsläufig der steuerrechtlichen Einordnung seines Tuns, sondern erfolge anhand eigener bereits erörterter Kriterien. Der Umstand, dass die beiden Darlehen unstreitig dazu gedient hätten, diese gewerbliche Tätigkeit der Immobilienverwaltung erst aufnehmen zu können, ändere an der Einstufung als Geschäfte eines Unternehmers nach einhelliger Rechtsprechung auch nichts.

Dem Beklagten habe auch kein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht zur Seite gestanden. Die Widerrufsbelehrung stelle als Formularbelehrung allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der Auslegung bedürften. Eine solche Auslegung führe hier nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass die Klägerin dem Beklagten jeweils ein vertragliches Widerrufsrecht habe anbieten wollen. Dagegen spreche schon der Umstand, dass eine solche Auslegung dazu führen würde, dass in den Fällen, in denen das gleiche Widerrufsformular an einen Verbraucher überreicht würde, auch ein vertragliches Widerrufsrecht entstehen würde. Dann bedürfte es der gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherwiderrufsrecht aber nicht mehr.

Eine Auslegung derselben allgemeinen Geschäftsbedingungen einmal als vertragliches Widerrufsrecht und einmal als Belehrung über das bereits bestehende gesetzliche Widerrufsrecht entspreche nicht dem Willen der Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages. Nach den Gesamtumständen sei es überzeugender, dass dieses Widerrufsbelehrungsformular nur vorsorglich für den Fall überreicht worden sei, dass es sich bei dem Beklagten doch um einen Verbraucher handeln sollte.

Die Widerklage sei unbegründet, weil der Beklagte sich bei der Lösung von beiden Darlehensverträgen nicht auf ein Widerrufsrecht stützten könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das erstinstanzliche Urteil ist den Beklagtenvertretern am 14.12.2016 zugestellt worden.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte am 13.01.2017 Berufung eingelegt und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese am 18.04.2017 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB nicht zugestanden habe. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der beiden Vertragsschlüsse nicht Unternehmer, sondern vielmehr Verbraucher im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB in der zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltenden Fassung gewesen. Die jeweilige Darlehensaufnahme habe nicht einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten, sondern vielmehr allein der Verwaltung privaten Vermögens des Beklagten gedient, die keinen geschäftsmäßigen Betrieb erfordert hätte. Das Landgericht habe bereits verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Abschluss eines Vertrages durch eine natürliche Person zunächst eine Vermutung dafür spreche, dass diese als Verbraucher handele. Die Klägerin habe beim Abschluss der beiden Darlehensverträge offenbar keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass der Kläger Mietobjekte in einem Maße betreiben würde, das aufgrund des Umfangs, der Komplexität und der Anzahl der damit verbundenen Vorgänge das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittele. Dies werde bereits dadurch belegt, dass die Klägerin unstreitig bei Abschluss der Darlehensverträge jeweils das Formular „Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ verwendet habe, in dem in Ziff. 13 jeweils (allerdings unklare) Belehrungen über ein gesetzliches Widerrufsrecht enthalten seien. Diese Vermutung habe die insofern beweisbelastete Klägerin nicht zu erschüttern vermocht.

Auch aus den von dem Beklagten erstinstanzlich vorgebrachten und unter Beweis gestellten Umständen ergebe sich, dass die Verwaltung der durch die Darlehen finanzierten zwei Mehrfamilienhäuser keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Das Landgericht habe das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten nicht hinreichend gewürdigt und seine Entscheidungen überdies u. a. auf Annahmen gestützt, die keine Grundlage im Vortrag der Parteien finden würden. Der Beklagte habe sämtlichen mit der Vermietung in Verbindung stehenden Verwaltungsaufwand selbst erledigt und zwar ohne hierfür ein Büro oder ähnliches anzumieten oder eine Hausverwaltung zu beauftragen. Die für die Verwaltung der Wohneinheiten erforderlichen Software-Anwendungen würden sich auf dem Notebook des Beklagten befinden, mit denen er z. B. die Nebenkostenabrechnungen selbst erstellt habe, wobei der Beklagte auch keinen Steuerberater beschäftige. In der Zeit von 2011 und 2015 habe es in den beiden in Rede stehenden Häusern insgesamt 13 Mieterwechsel gegeben. Dies seien lediglich 2,6 Mieterwechsel pro Jahr, wobei es dem Beklagten gelungen sei, die Mieterwechsel ohne Zeitungsanzeigen oder aufwendige Renovierungen zu vollziehen. Regelmäßiger Aufwand entstehe dem Beklagten durch die Überprüfung, ob die Mieten termingerecht eingegangen seien, wobei er dies über Online-Banking habe erledigen können. Der Beklagte beschäftige keinen Hausmeister für die Objekte. Die lokale Betreuung der beiden Objekte erfolge jeweils durch eine Mietpartei. Für kleinere Reparaturen beauftrage der Beklagte eine Handwerksfirma, die nach Telefonanruf die erforderlichen Arbeiten ausführe. Der Aufwand des Beklagten für die Verwaltung der beiden Objekte habe sich insgesamt über 5 Jahre 2011 bis 2015 auf im Durchschnitt höchstens einen Arbeitstag pro Monat, also durchschnittlich ca. 2 Stunden pro Woche, belaufen. Auch die vorherigen Eigentümer der beiden Immobilien, die Eheleute F., hätten die Verwaltung der beiden Objekte neben einer jeweils bestehenden Vollzeit-Berufstätigkeit und ohne die Einbindung einer Hausverwaltung erledigt.

Die Begründung des Landgerichts dafür, dass von einer unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten auszugehen sei, überzeuge nicht. So habe das Landgericht seine Entscheidung u. a. auf die Vermutung gestützt, dass im Falle der hier in Rede stehenden Objekte Mangelanfragen und Nebenkostenabrechnungen und Einwendungen der Mieter „häufig“ zu klären seien. Ferner habe das Landgericht unterstellt, dass die vom Beklagten vorgetragene durchschnittliche Anzahl von Mieterwechseln in den vergangenen Jahren tatsächlich nicht aussagekräftig sei, weil der Beklagte keinen Einfluss auf die Anzahl der Mieterwechsel habe. Das Gericht übergehe den Vortrag des Beklagten zu den tatsächlichen Umständen im Ergebnis damit, dass es ohne nähere Begründung ausführe, dass zumindest eine objektive Bewertung des Aufwands dazu führen müsse, dass nicht nur von wenigen Stunden je Woche auszugehen sei. Hierbei verkenne das Landgericht allerdings, dass der Umstand, ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittele, eine im Einzelfall zu beurteilende Frage darstelle. Ebenfalls nicht tragen könne die Erwägung, wonach der Beklagte die Verwaltung der Mietobjekte nur deshalb allein und unter Zuhilfenahme eines Softwareprogramms habe erledigen können, weil er jahrelang freiberuflich als Softwareentwickler tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang schließe das Landgericht ferner, dass der Beklagte des Schutzes des Verbraucherdarlehensvertrages nicht bedurft habe, weil er geschäftserfahren sei. Das Landgericht verkenne, dass die hier in Rede stehenden Darlehen nicht im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit des Beklagten gestanden hätten, so dass ihm aus diesem Grund nicht die Rechte aus dem Verbraucherdarlehensrecht verwehrt werden könnten. Soweit das Landgericht ferner schlussfolgere, dass einem durchschnittlichen Verbraucher die Bewältigung von vermeintlich vielschichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von 27 Wohnungen nicht ohne Einrichtung eines planmäßigen Geschäftsbetriebs möglich gewesen sei, fehle es auch für diese Einschätzung an einer Begründung. Das Gericht knüpfe zudem rechtsfehlerhaft an ein Bild des Verbrauchers an, der nicht dem durchschnittlichen Verbraucher entspreche, indem das Gericht eine Hausfrau als typische Verbraucherin heranziehe. Auch die Argumentation des Landgerichts, wonach den Voreigentümern der beiden Objekte allein die allein private Verwaltung nur aufgrund von unterstellten Erfahrungen möglich gewesen sei, basiere auf einer Spekulation des Gerichts.

Der Beklagte habe seine Vertragserklärungen auf Abschluss der beiden Darlehensverträge wirksam widerrufen, weil die von der Klägerin verwendeten Belehrungen eine Widerrufsfrist jeweils nicht in Gang gesetzt hätten. Wie in dem vom Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) entschiedenen Fall habe die Klägerin den Beklagten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen jeweils nicht über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde belehrt. Von dieser Bedingung habe die Klägerin bei Vertragsschluss den Beginn der jeweiligen Widerrufsfrist abhängig gemacht, und zwar im Rahmen einer vertraglichen Abrede mit dem Beklagten, der das Angebot der Klägerin durch Unterzeichnung der Darlehensverträge angenommen habe. Widerrufsfristen seien also nicht angelaufen, so dass der Beklagte die beiden Darlehensverträge mit Erklärungen vom 21.12.2015 noch wirksam habe widerrufen können.

Selbst wenn die Regelungen der §§ 491 ff. BGB auf die in Rede stehenden Darlehensverträge keine Anwendung finden würden, dann wären die Widerrufserklärungen wegen der Ausübung des dem Beklagten jeweils von der Klägerin eingeräumten vertraglichen Widerrufsrechts als wirksam anzusehen. Werde ein Unternehmer über ein Widerrufsrecht informiert, führe dies zu einem vertraglichen Widerrufsrecht. Bei einem unterstellten vertraglichen Widerrufsrecht hätte die Klägerin dem Beklagten ein solches unter den Maßgaben der Ziff. 13 des Vertrages eingeräumt.  Die Klägerin habe sich mit der vorgenannten Formulierung in Ziff. 13 selbst dazu verpflichtet, den Beklagten über die zuständige Aufsichtsbehörde aufzuklären. Da sie ihn allerdings nicht aufgeklärt habe, wäre auch die die Frist zur Ausübung eines vertraglichen Widerrufsrechts zu keinem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden. An dieser vertraglichen Verpflichtung müsse sich die Klägerin festhalten lassen, zumal es sich bei den von ihr verwendeten Verträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB handele. Der Beklagte als Verwendungsgegner habe die Bedingung nur dahingehend verstehen können, dass ihm von der Klägerin ein Widerrufsrecht eingeräumt worden sei.

Dem Beklagten stünden die widerklagend geltend gemachten Ansprüche aufgrund der wirksam erklärten Widerrufe der beiden Darlehensverträge dem Grunde nach zu, wobei zuzugestehen sei, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.07.2016 entschieden habe, dass die gezogenen Nutzungen auf die Zins- und Tilgungsleistungen - als widerlegliche Vermutung - mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erbringen seien. Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beklagte Ansprüche auf der Grundlage eines Nutzungsersatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verfolgt. Der Beklagte habe daher im Hinblick auf den Darlehensvertrag …einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 48.734,66 EUR und im Hinblick auf den Darlehensvertrag …in Höhe von 82.198,25 EUR.

Selbst wenn das Urteil des Gerichts hinsichtlich der angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache zutreffend wäre, wäre das Urteil in Bezug auf die Kostenentscheidung rechtsfehlerhaft. Hinsichtlich der Berechnung der Zahlungsansprüche des Beklagten und seines weiteren Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 09.12.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Braunschweig - Az.: 7 O 1296/16 -, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 48.734,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2016 zu zahlen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 82.198,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2016 zu zahlen.

4. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 219,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

a.)

Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge durch den Widerruf jeweils nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hätten, ist zulässig.

Unabhängig davon, ob nach Erhebung der Widerklage durch den Beklagten noch ein Feststellungsinteresse der Klägerin i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO bejaht werden kann, ist der Feststellungsantrag - wie von der Klägerin selbst mit der Klageschrift geltend gemacht - gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

Gem. § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrages, der Beklagte durch Erhebung der Widerklage beantragen, dass ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 223/11 -, juris Rn. 19). Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann somit nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, also die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 79/15 -, juris). Die Zwischenfeststellungsklage kann mit der Hauptklage zugleich erhoben werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO. 32. A., § 256, Rn. 29). Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, a. a. O.). Die begehrte Feststellung muss sich allerdings auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - VIII ZR 330/12 -, juris; Urteil vom 07.03.2013, a. a. O.). Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, a. a. O.). Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbstständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, a. a. O.). Bei der Zwischenfeststellungsklage macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. A., § 256, Rn. 80).

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist im vorliegenden Fall trotz der von dem Beklagten erhobenen Leistungswiderklage und den weiteren für erledigt erklärten Feststellungsanträgen als vorgreiflich im vorgenannten Sinne anzusehen.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge durch den Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sind. Daneben hat die Klägerin Klage auf Feststellung erhoben, dass der Beklagten verschiedene Zahlungsansprüche gegen die Klägerin nicht zustehen. Die Beklagte wiederum hat eine Widerklage auf (Rück)Zahlung verschiedener Beträge erhoben, worauf die Parteien zwei der auf Abwehr von Zahlungsansprüchen gerichtete Feststellungsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Frage des Fortbestehens der Darlehensverträge ist jedenfalls vorgreiflich für die widerklagend geltend gemachten (Rück)Zahlungsansprüche des Beklagten, die von dem Bestehen eines solchen Rückgewährschuldverhältnisses abhängen. Die Widerklage regelt auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erschöpfend, weil der Beklagte mehrere selbstständige Ansprüche aus dem angeblichen Rückgewährschuldverhältnis, wie z. B. den Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und die Zahlung von Nutzungsersatz verfolgt, so dass die Gefahr von sich widersprechenden Teilentscheidungen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus hat die Klägerin ein Interesse an der Feststellung im Hinblick auf mögliche weitere Ansprüche des Beklagten gegen sie, wie die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen. Der Beklagte hat sich solcher Ansprüche bislang zwar nicht berühmt und auf die Aufhebungsvereinbarungen verwiesen, wonach die darin aufgeführten Beträge bis auf die Vorfälligkeitsentschädigung vorbehaltlos an die Klägerin gezahlt werden würden. Diese Erklärungen betrafen jedoch lediglich das Restkapital. Darüber hinaus hat der Beklagte eine solche Erklärung auch im Hinblick auf die Bearbeitungsgebühr abgeben, die er jedoch dennoch von der Klägerin zurückfordert. Um der Gefahr der Geltendmachung weitergehender Ansprüche zu begegnen, ist die Klägerin daher auf die Feststellung angewiesen, dass keine Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse erfolgt ist.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.05.2017 (Az.: 17 U 81/16) ist insoweit nicht einschlägig, weil die dort erhobene Leistungsklage das mit der gleichfalls erhobenen positiven Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel umfassend erschöpfte.

b.)

Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil der Beklagte die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen hat.

aa.)

Gesetzliche Widerrufsrechte des Beklagten gem. §§ 495 Abs. 1 BGB in der hier anwendbaren Fassung vom 24.07.2010 i. V. m. § 355 Abs. 1 BGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 29.07.2010 (im Folgenden als a. F. bezeichnet, stehen dem Beklagten nicht zu.

Gem. § 495 Abs. 1 BGB a. F. steht nur dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VII ZR 271/16 -, juris Rn.40). Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts erforderlich (vgl. BGH; Urteil vom 27.09.2017, a. a. O., Rn. 4). Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01 -, juris Rn. 24). Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.). Die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist dabei nicht maßgeblich, weil etwa bei einer Anlage in Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere mit einem relativ geringen organisatorischen und zeitlichen Aufwand auch große Kapitalbeträge verwaltet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.). Handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Größe entscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit verbundenen Vorgänge (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.). Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, hält sich daher grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.). Dagegen spricht die Ausrichtung auf eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte für ein professionelles Vorgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.). Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt, bleibt eine im Einzelfall zu beurteilende Frage (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.). Der für die Zweckbindung des Rechtsgeschäfts maßgebliche Zeitpunkt ist der Abschluss des Rechtsgeschäfts, bei Verträgen also der Vertragsabschluss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2001 - 31 U 34/01 -, juris; Saenger, in: Erman, BGB, 15. A., § 13, Rn. 19). Eine nachträgliche Umwidmung des Zwecks ist nicht möglich (vgl. Saenger, a. a. O.; Micklitz/Purnhagen, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 13, Rn. 40). Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (sogen. Existenzgründung) geschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04 -, juris). Der Verbraucher trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09 -, juris Rn. 11). Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist aber grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009, a. a. O.). Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009, a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls hat der Beklagte bei Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer gehandelt.

Nach dem objektiven Zweck der Darlehensverträge und den Begleitumständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist hier von dem Abschluss von Darlehensverträgen zur Existenzgründung auszugehen.

Die Darlehen sollten unstreitig dem Erwerb der Mehrfamilienhäuser ... Str. ... und ... mit insgesamt 27 Wohneinheiten, Garagen und Stellplätzen dienen, die der Beklagte vermieten wollte und auch vermietet hat. Damit ist jedoch die Grenze zur gewerblichen Vermietung überschritten, weil der Beklagte an eine Vielzahl von Personen vermieten wollte und der mit der Vermietung einer solchen Anzahl an Wohnungen objektive Aufwand das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt. Der mit der Verwaltung mehrerer Miethäuser mit mehreren Wohneinheiten verbundene Aufwand in tatsächlicher Hinsicht ist ganz erheblich (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10.06.2015 - 5 U 1847/14 -, juris Rn. 29).

Hier ist festzustellen, dass den Vermieter von 27 Wohneinheiten vielfältige Pflichten treffen, sowohl was die Instandhaltung der Wohnungen als diverse andere Nebenpflichten aus den Mietverträgen angeht. So ist auch das OLG Hamm davon ausgegangen, dass die kontinuierliche Verwaltung von über 23 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten regelmäßig die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2015 - 31 U 85/15 -, juris).

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Beklagte nach seinem Vorbringen kein eigenes Büro unterhält und auch keine Hausverwaltung beauftragt hat. In einer Vielzahl von Unternehmen wird heute auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichtet und Bürotätigkeiten mit Hilfe eines Computers von verschiedenen Orten aus erledigt. Dem Vortrag des Beklagten lässt sich jedoch entnehmen, dass er sehr wohl seinen Geschäftsbetrieb sorgfältig und planmäßig organisiert hat. So verfügt der Beklagte über Softwareanwendungen zur Verwaltung seiner Objekte. Er setzt in jedem Objekt eine Mietpartei zur lokalen Betreuung der Objekte ein und beschäftigt bei Bedarf auch eine Handwerksfirma mit Reparaturarbeiten. Alles in allem vermittelt der Beklagte mit dem von ihm geschilderten organisatorischen Aufwand den Eindruck eines planmäßigen Geschäftsbetriebes.

Soweit der Beklagte geltend macht, dass es von 2011 bis 2015 nur 13 Mieterwechsel gegeben habe, war diese Entwicklung bei Abschluss der Darlehensverträge nicht ohne weiteres absehbar, weil eine Vielzahl von Gründen zu Mieterwechseln führen können und davon auszugehen ist, dass die Anzahl an Mieterwechseln im Laufe der Jahre schwanken wird. Zudem verlangen schon die Pflichten aus einer Vielzahl von laufenden Mietverträgen eine planvolle Organisation der geschäftlichen Abläufe.

Unerheblich ist insoweit auch, dass der Beklagte seinen Arbeitsaufwand mit durchschnittlich 2 Stunden pro Woche beziffert hat. Denn es kommt nicht darauf an, wie hoch der Zeitaufwand des Beklagten im Nachhinein tatsächlich ist, sondern von welchem Aufwand man bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Vertragsausschlüsse ausgehen musste. Der Aufwand zur Verwaltung von über 25 Wohneinheiten in wenigstens zwei Miethäusern ist jedoch nicht unbeträchtlich und erfordert regelmäßig einen gut organisierten Geschäftsbetrieb. Dass der Beklagte durchschnittlich nur zwei Stunden pro Woche auf die Verwaltung seiner Mietshäuser verwenden will, steht dieser Annahme nicht entgegen, weil der Darlegung des Beklagten zu entnehmen ist, dass dieser sehr planvoll unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel die Vermietung der Wohnungen organisiert hat, so dass die damit verbundene Zeitersparnis nicht gegen ein unternehmerisches Handeln des Beklagten spricht.

Auch kann der Beklagte nicht damit gehört werden, dass das Ehepaar F. von dem er die Mietshäuser erworben hat, diese auch neben einer jeweils bestehenden Vollzeitbeschäftigung und ohne Einbindung einer Hausverwaltung erledigt habe, weil eine gewerbliche Tätigkeit auch nebenberuflich ausgeübt werden kann und auch eine Hausverwaltung nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme gewerblichen Handelns ist.

Aus der persönlichen Anhörung des Beklagten durch den Senat in der Sitzung vom 02.05.2018 ergibt sich nichts Anderes. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich selbst als Verbraucher bei den Vertragsverhandlungen gesehen hat, führt nicht dazu, dass er tatsächlich als solcher gehandelt hat, weil es nicht auf die subjektive Einschätzung, sondern die objektive Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts ankommt. Der Beklagte hat nach seiner Darstellung bei den Verhandlungen mit der Klägerin Bilanzen und GuV-Rechnungen vorgelegt sowie die von ihm als studierten Betriebswirt gefertigte Kalkulation offengelegt, um aufzuzeigen, dass sein Konzept wirtschaftlich tragfähig ist. Auch dieses Vorgehen spricht für ein unternehmerisches Handeln, weil typischerweise Unternehmen bilanzieren. Dagegen ist nach Auskunft des Beklagten gerade nicht näher darüber gesprochen worden, wie der Beklagte die Vermietung im Einzelnen organisieren wollte.

Soweit der Beklagte auf die Verwendung des Formulars „Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ verweist, lässt sich auch daraus nicht ableiten, dass der Beklagte als Verbraucher gehandelt hat. Denn hieraus ergibt sich gerade, dass das Formular sowohl für Darlehen zu privaten Zwecken als auch für Darlehen für Existenzgründungen gedacht war.

Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13.07.2016 (Az.: 17 U 144/15) ist nicht einschlägig, weil dieser Entscheidung bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. In dem von dem OLG Frankfurt entschiedenen Fall ging es lediglich um die Finanzierung eines Einfamilienhauses mit 10 Mietparteien. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat selbst darauf hingewiesen, dass bei mehreren Mietobjekten der Gesamtaufwand für die Verwaltung deutlich höher wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2016 - 17 U 144/15 -, juris Rn. 53).

bb.)

Dem Beklagten steht auch kein vertragliches Widerrufsrecht zu.

Die Erteilung der Widerrufsbelehrung unter Nr. 13 der Darlehensverträge stellt gem. §§ 133, 157 BGB kein Angebot der Klägerin an den Beklagten auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts dar.

Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint zweifelhaft (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011 - XI ZR 442/10 -, juris Rn. 24). Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leerliefen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O.). Ein solches Ergebnis ist im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen bedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O.).

Jedenfalls ergibt hier die Auslegung der vorliegenden Verträge gem. §§ 133, 157 BGB, dass die Klägerin dem Beklagten kein vertragliches Widerrufsrecht einräumen wollte.

Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O., Rn. 29). Im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O.). Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O.). Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O.).

An diesen Maßstäben gemessen, ist die Widerrufsinformation unter Ziff. 13 der hier streitgegenständlichen Verträge aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen.

Die Widerrufsbelehrung macht bereits durch die Überschrift „Widerrufsinformation“ deutlich, dass hier nur über ein vermeintlich bestehendes Widerrufsrecht belehrt, aber kein Angebot auf Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts abgegeben werden soll. Eine Willenserklärung (Angebot) mit Rechtsbindungswillen geht über eine Information, die eine bloße Wissensübermittlung darstellt, deutlich hinaus (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2017 - 5 U 23/17 -, juris Rn. 32).

Die Belehrung nimmt zudem wiederholt auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB Bezug. Auch dies spricht gegen ein Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts, weil es bei einem freiwillig eingeräumten Widerrufsrecht keine Pflichtangaben als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist gibt. Zudem geht aus § 492 Abs. 2 BGB hervor, dass es sich um Pflichtangaben für Verbraucherdarlehensverträge handelt. Der Durchschnittskunde muss daher davon ausgehen, dass das Widerrufsrecht nur Verbrauchern eingeräumt werden soll, und daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Überdies ergibt sich aus dem Satz „Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.“ ein klarer Hinweis, dass es sich insoweit um eine Wiedergabe bereits bestehender Vorgaben im Hinblick auf ein gesetzliches Widerrufsrecht handelt (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2017, a. a. O.).

Dem steht auch nicht die von der Beklagtenseite angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15 -, juris) entgegen. Der Entscheidung lag bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Bundesgerichtshof hatte nicht über die Voraussetzungen zu entscheiden, unter denen ein vertragliches Widerrufsrecht angenommen werden kann. In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestand ein gesetzliches Widerrufsrecht. Lediglich die Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist waren durch entsprechende Zusätze in der Belehrung vertraglich erweitert worden.

Eine Umwandlung der Darlehensverträge in Rückabwicklungsverhältnisse ist daher nicht erfolgt, so dass der Feststellungsantrag begründet ist.

2.

Dagegen sind die widerklagend gestellten Leistungsanträge des Beklagten aus den vorgenannten Gründen unbegründet. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war abzuändern und von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Klägerin 43 % und dem Beklagten 57% gem. §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO aufzuerlegen.

Ein Teilunterliegen ist vor allem dann gegeben, wenn der Kläger mit einem Teil des (teilbaren) prozessualen Anspruchs oder bei Klagehäufung mit einem der prozessualen Ansprüche abgewiesen wird (vgl. Althammer/Herget, in: Zöller, ZPO, 32. A., § 92, Rn. 3). Eine Quotelung hat danach auch zu erfolgen, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel zwar erreicht, dabei aber vorrangige oder gleichrangige prozessuale Ansprüche aberkannt werden (vgl. Althammer/Herget, a. a. O.).

Der Beklagte ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziff. 1 und die von ihm erhobene Leistungsklage unterlegen, so dass ihm insoweit die hierauf entfallenden Kosten aufzuerlegen waren. Ferner waren ihm gem. § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Klägerin zunächst gestellten Feststellungsklage unter Ziff. 2 a.) und c) für übereinstimmend für erledigt erklärt haben, weil diese Feststellungsklagen bis zur Erhebung der Leistungswiderklage zulässig und begründet waren. Der Beklagte hat sich der darin in Abrede gestellten Ansprüche berühmt.

Dagegen ist die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziff. 2 b.) abgewiesen worden.

Unter Berücksichtigung der (fiktiven) Einzelstreitwerte für die jeweiligen Anträge, die sich nach der geltend gemachten Forderung bzw. den Forderungen richtet, die abgewehrt werden sollten, errechnet sich vorstehenden Kostenquote.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte gem. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat insoweit keine Auswirkungen. Über die Kostentragung ist stets von Amts wegen zu entscheiden (§ 308 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittelgericht muss insoweit selbst bei einem erfolglosen Rechtsmittel eine falsche Kostenentscheidung korrigieren, wobei sogar ein beschränkter Rechtsmittelangriff als hinreichender Grund angesehen wird, die gesamte Kostenentscheidung der Vorinstanz zu überprüfen (vgl. Zöller/Herget, ZPO; 32. A., § 97, Rn. 6).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls unter Zugrundelegung der höchstrichterlich zur Bestimmung der Verbrauchereigenschaft entwickelten Grundsätze.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war insgesamt auf eine Wertstufe bis 1.200.000,- EUR gem. §§ 45 Abs. 1 Satz 1, S. 3, 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Streitwertfestsetzung nicht nur auf die Ansprüche an, derer er sich berühmt. Denn bei dem Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich die Darlehensverträge nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage, bei der entscheidend ist, ob sie für weitere Ansprüche vorgreiflich ist.

Eine Zwischenfeststellungsklage hat ausnahmsweise einen über den Streitwert der Klage hinausgehenden Streitwert, wenn der Feststellungsantrag nicht für die erhobene Klage, sondern auch für weitere Ansprüche vorgreiflich ist (vgl. Noethen, in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. A., Rn. 6498).

Hier ist die Zwischenfeststellungsklage nicht nur für die von dem Beklagten im Wege der Widerklage geltenden gemachten Ansprüche, sondern für mögliche weitere Ansprüche des Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis vorgreiflich. Daher waren auch die von dem Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen - wie von der Klägerin in der Klageschrift dargestellt - miteinzubeziehen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Beklagte sie noch geltend machen wird. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung hat der Beklagte insoweit noch nicht abgegeben.

Darüber hinaus waren die von dem Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Tageszinsen in Höhe von 8246,37 EUR (enthalten in den Widerklageanträgen 1 bis 3) sowie die Bearbeitungsgebühren in Höhe von 240,- EUR bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen.

Da die Leistungswiderklage mit der Zwischenfeststellungsklage im Übrigen wirtschaftlich identisch ist, kam eine weitergehende Streitwerterhöhung nicht in Betracht.