OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.11.2018 - 10 U 90/18
Fundstelle
openJur 2020, 9590
  • Rkr:

1. Ein Güteantrag zu geltend gemachten Anlegeransprüchen muss bestimmten Anforderungen genügen, um im Einzelfall eine Verjährungshemmung bewirken zu können.

a) Regelmäßig sind die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme und der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben sowie der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (Anschluss an BGH, Urteile vom 18.06.2015 - III ZR 189/14, juris-Rn. 24; III ZR 198/14, juris Rn. 25; III ZR 191/14, juris-Rn. 25 sowie III ZR 227/14, juris-Rn. 25; Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 164/14, juris-Rn. 3; Festhaltung an OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 - 10 U 82/17, juris Rn. 73).

b) In Bezug auf die Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels ist erforderlich, dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar wird. Hierfür bedarf es bereits im Güteantrag unter anderem einer klarstellende Äußerung, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, sowie Angaben, die etwaige weitere Schadenspositionen, wie zum Beispiel einen beanspruchten entgangenen Gewinn, bestimmbar machen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - III ZB 88/15, juris-Rn. 17, III ZR 116/15, juris-Rn. 4; 04.02.2016 - 3 ZR 356/14, juris-Rn. 4; 25.02.2016 - III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris-Rn. 17; BGH, Urt. v. 03.09.2015 - III ZR 347/14, juris-Rn. 18; Beschl. v. 24.09.2015 - III ZR 363/14, juris-Rn. 13; v. 24.03.2016 - III ZB 75/15, juris-Rn. 17 sowie v. 07.09.2017 - IV ZR 238/15, juris Rn. 19; Festhaltung an OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 - 10 U 82/17, juris R. 74).

2. Ein (Muster-) Güteantrag, der lediglich die Gesellschaft, die Vertragsnummer der Beteiligung sowie die - nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners - gezahlten Einlagen zzgl. 5 % Agio bezeichnet und darüber hinaus den Satz "Die antragstellende Partei macht den Ersatz des gesamten durch die Beteiligung/en ursächlich entstandenen Schadens geltend." sowie die Passage enthält "Die Antragsgegnerinnen haben daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit den Beteiligungen entstandenen Schäden zu ersetzen und diese so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Die Pflicht zum Ersatz eines Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten [...], und erstreckt sich zudem auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden", ist nicht geeignet, eine Verjährungshemmung herbeizuführen (Festhaltung an OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 - 10 U 82/17, juris Rn. 76-79).

3. Der Umfang eines Zurückweisungsbeschlusses ist kein Kriterium, das einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegensteht. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Erfolgsaussicht ist das Entscheidende. Der Umfang der Entscheidungsbegründung ist - in den Grenzen der §§ 329, 313 Abs. 2 und 3 ZPO - insbesondere durch die Beantwortung der Erwägungen geprägt, die die aufgrund der angefochtenen Entscheidung unterlegene Partei macht. Sind diese umfangreich, was für sich genommen nichts mit der Frage der Erfolgsaussicht zu tun hat, sind regelmäßig auch deren Wiedergabe in der Entscheidung und deren Begründung von einigem Umfang. Das ist auch kein Indiz dafür, dass eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten wäre.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH unter VI ZR 510/18 anhängig,

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16.02.2018 -  16 O 3270/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16.02.2018 - 16 O 3270/13 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 42.398,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerpartei begehrt Schadensersatz von der Beklagtenpartei im Zusammenhang mit bei einer Anlagegesellschaft des Unternehmensverbundes der sog. „G. Gruppe“ gezeichneten atypisch stillen Beteiligungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands I. Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 3 - 10 = Bl. 1105 - 1107 R d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen sei zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen gewesen. Es handele sich insbesondere nicht um ein Ausnahmegericht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG, § 16 Satz 1 GVG. Nach dem Präsidiumsbeschluss des Landgerichts Göttingen vom 18.12.2015 seien der 16. Zivilkammer im Wege einer abstrakt generellen Regelung erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer zugewiesen worden. Mit welcher Intention der 16. Zivilkammer die Spezialzuständigkeit zugewiesen worden sei, sei für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei dieser Kammer um ein Ausnahmegericht handele oder nicht, unerheblich.

Die Klage sei unbegründet, die Klageforderung sei jedenfalls gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB kenntnisunabhängig verjährt. Gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB habe die Verjährungsfrist für die behaupteten Schadensersatzansprüche, die gegebenenfalls vor dem 01.01.2002 entstanden wären, an diesem Tag zu laufen begonnen und spätestens mit Ablauf des 02.01.2012 geendet.

Die Einreichung des Güteantrags des Klägers bei dem Rechtsanwalt C. D. in L. und die Veranlassung der Bekanntgabe dieses Güteantrags habe keine Hemmungswirkung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nummer 4 BGB entfaltet. Der Güteantrag habe den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend individualisiert.

Ausgehend von dem Sinn und Zweck der Verjährungshemmung sicherzustellen, dass der Anspruch nicht verjähre, nachdem der Gläubiger angemessene und unmissverständliche Schritte zu dessen Durchsetzung ergriffen habe, trete eine Verjährungshemmung nur ein, wenn der Gläubiger dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klargemacht habe, dass dieser sich darauf habe einrichten müssen, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Der Schuldner müsse erkennen können, „worum es gehe“. Hierfür sei unabdingbar erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend genau bezeichnet werde, weil nur dann der Schuldner sein Verhalten auf das Gläubigerverhalten einrichten und auch beurteilen könne, ob und inwieweit er sich gegen den erhobenen Anspruch zur Wehr setzen wolle.

Gehe es - wie hier - um den Hemmungstatbestand der Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, sei zu beachten, dass es für eine Verjährungshemmung nicht allein auf die Perspektive des (angeblichen) Schuldners und Antragsgegners, sondern auch auf die Sicht der Gütestelle ankomme, die ihrerseits erfassen können müsse, worum es gehe. Denn da das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Einigung zwischen den Anspruchsparteien abziele, müsse auch die Gütestelle als neutraler Schlichter und Vermittler zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert sein und durch den Antrag in die Lage versetzt werden, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Unverzichtbar sei schließlich die Erkennbarkeit und Abgrenzbarkeit des Streitgegenstandes.

In Übereinstimmung mit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Individualisierung von Güteanträgen in Kapitalanlagefällen sei zu verlangen, dass neben der konkreten Bezeichnung der Kapitalanlage auch die (jeweilige) Zeichnungssumme angegeben werde. Außerdem sei regelmäßig der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum des Erwerbs der (jeweiligen) Beteiligung und, wenn der Beteiligung eine Anlageberatung vorausgegangen sei, der (ungefähre) Beratungszeitraum zu benennen. Schließlich sei das haftungsbegründende Verhalten zu bezeichnen und das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich sei. Ferner müsse die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar sein. Hierfür verlange der Bundesgerichtshof Angaben dazu, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert sei sowie Angaben, die etwaige weitere Schäden, wie zum Beispiel einen beanspruchten entgangenen Gewinn bestimmbar machten.

Diesen Anforderungen werde der Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung nicht gerecht, weil er sich darauf beschränke, die Beteiligung, aus der die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet würden, durch Angabe der Gesellschaft und der Vertragsnummer sowie der „nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners“ insgesamt darauf erfolgten Einlagen zu bezeichnen, hingegen nicht mitteile, wie hoch die jeweilige Zeichnungssumme sei, und auch auf zeitliche Angaben zum Erwerb der Anlage gänzlich verzichte. Außerdem und vor allem lasse der Antrag das angestrebte Verfahrensziel weitgehend im Dunkeln, indem er wesentliche Angaben ausspare oder offenlasse. So bleibe zum Beispiel offen, ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert sei, ob und inwieweit sonstige Schäden in Betracht kämen, und auch die Größenordnung des geltend gemachten entgangenen Gewinns bleibe unbestimmbar. Darüber hinaus fehlten jegliche Angaben dazu, ob und, wenn ja, in welcher Größenordnung Ausschüttungen und Entnahmen zugunsten der Klägerpartei erfolgt seien oder bereits Schadensersatz von anderer Seite geleistet worden sei. Im Ergebnis lasse der Güteantrag daher weder für die Beklagte als Antragsgegnerin des Schlichtungsverfahrens noch für die zur Streitschlichtung berufene Gütestelle einen Rückschluss auf die Art und den Umfang der verfolgten Forderungen zu.

Der Bundesgerichtshof habe mittlerweile mehrfach über Güteanträge zu befinden gehabt, deren Inhalte mit den Angaben in dem vorgelegten Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung in - entscheidungsrelevanten - Abschnitten wortgleich gewesen seien. In allen Fällen habe der Bundesgerichtshof eine hinreichende Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und damit zugleich die Eignung des Güteantrags, eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nummer 4 BGB herbeizuführen, verneint.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerpartei erstmals mit der Klageschrift und den in Bezug genommenen Zeichnungsunterlagen vorgetragen habe, welcher Prospekt im Einzelfall zur Anlegertäuschung verwendet worden sein solle. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Prospekthaftung nach dem 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG sei zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Fällen, in denen der Anspruch (auch) auf fehlerhafte Kapitalmarktinformationen gestützt werde, im Güteantrag neben der Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Anlage auch die Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts erforderlich. Auch diesen Anforderungen genüge der von der Klägerpartei vorgelegte Güteantrag nicht. Denn darin sei nur dargestellt, dass (überhaupt) Prospekte zur Täuschung der Anleger verwandt worden seien; welche(r) konkrete(n) Prospekt(e) im Falle der Klägerpartei zum Einsatz gekommen sein soll(en), werde nicht ausgeführt.

Zwar beträfen die von der Kammer in Bezug genommenen aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Fälle der fehlerhaften Anlageberatung bzw. der Haftung wegen ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der dortigen Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts. Gleichwohl handele sich um gleichgelagerte Sachverhalte, da im vorliegenden Rechtsstreit die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen der Beihilfe zu einem Betrugsdelikt in Anspruch genommen werde, das eben durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber potentiellen Anlegern im Rahmen von Anlageberatungs- oder- Vermittlungsgesprächen oder durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Prospekte oder anderer Werbemittel begangen worden sein solle.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die auf der Grundlage des Brandenburgischen Gütestellengesetzes erlassene Schlichtungsordnung der Gütestelle Rechtsanwalt D. eine Bezifferung oder Angabe einer Größenordnung des mit dem Güteantrag verfolgten Anspruchs nicht vorschreibe und den Parteien im Schlichtungsverfahren noch Gelegenheit einräume, weitere Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen für ein Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle und die materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Verjährungshemmung seien schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes keinesfalls deckungsgleich.

Die aufgezeigten Mängel der Umschreibung des Verfahrensziels könnten auch nicht deshalb vernachlässigt werden, weil der vorgelegte Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung immerhin die Höhe der „nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners“ auf die Beteiligungen der Klägerpartei insgesamt erfolgten Einlagen zzgl. 5% Agio benenne. Denn auch, wenn man annehmen wolle, dass durch diese Angaben „sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge“ hinreichend individualisiert seien, dürfe nicht ausgeblendet werden, dass der Güteantrag nach seinem Wortlaut keineswegs auf die Rückführung der erfolgten Einlagen zzgl. Agio beschränkt gewesen sei. Unter diesen Umständen stelle die bloße Mitteilung der vorläufig ermittelten Einlagensumme allenfalls eine „Teilindividualisierung“ des Verfahrensziels dar, die nicht einer größenordnungsmäßigen Angabe des mit dem Güteantrag (insgesamt) geltend gemachten Schadens entspreche. Eine auf den Teilanspruch beschränkte Verjährungshemmung lasse sich aus der „Teilindividualisierung“ nicht ableiten, weil die Beklagte und Antragsgegnerin des Güteantrags durch diese Teilangabe gerade nicht in die Lage versetzt worden sei, zu beurteilen, ob und inwieweit sie sich gegen die mit dem Güteantrag wesentlich umfassender erhobenen Ansprüche zur Wehr setzen wolle. Es bleibe vielmehr dabei, dass der Güteantrag mangels hinreichender Individualisierung des Verfahrensziels insgesamt nicht geeignet sei, die Verjährung zu hemmen.

Eine andere Beurteilung in Bezug auf die erforderliche Individualisierung ergebe sich auch nicht aus den Schreiben der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten, in denen diese die Durchführung von Schlichtungsverfahren abgelehnt haben. Die in diesem Schreiben enthaltene pauschale Mitteilung könne bei vernünftiger Beurteilung aller Umstände nicht als Erklärung verstanden werden, dass die Beklagte tatsächlich alle geltend gemachten Ansprüche auf ausreichender Informationsgrundlage geprüft hätte.

Die Beklagten seien schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gehindert, sich auf die Folgen des Verjährungseintritts zu berufen. Es fehle insoweit bereits an individuellem und konkretem Tatsachenvortrag, durch welche Maßnahmen oder durch welches konkrete Verhalten die Klägerpartei von der Beklagtenseite abgehalten worden sein solle, rechtzeitig Klage zu erheben. Hierfür genüge der pauschale Vortrag, dass es sich bei dem Anlagemodell um ein Schneeballsystem gehandelt habe, durch welches die Kenntniserlangung von den für eine Klageerhebung erforderlichen Umständen hätte verhindert werden sollen, nicht. Im Übrigen gehe die gebotene Interessenabwägung auch deutlich zu Lasten der Klägerpartei. Insbesondere habe diese gezeigt, dass sie durchaus in der Lage gewesen sei, zumindest vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist ihre Ansprüche gegen die hier Beklagten mit Schlichtungsantrag vom 19.12.2011 bei dieser anzumelden. Dass dieser Schlichtungsantrag die Verjährung nicht habe hemmen können, weil darin bestimmte Angaben gefehlt hätten, die der Klägerpartei seit Zeichnung der Anlage zur Verfügung gestanden oder sogar ausschließlich aus ihrer Sphäre gestammt hätten, liege allein in dem Verantwortungsbereich des Klägers.

Aus denselben Gründen seien auch etwaige andere deliktische Ansprüche nicht durchsetzbar. Schadensersatzansprüche aus vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruchsgrundlagen seien gemäß § 51a WiPrO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und anderer Gesetze vom 20.08.1975 i.V.m. der Übergangsregelung des § 139b WiPrO ebenfalls verjährt. Auch etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn seien verjährt.

Gegen das angegriffene landgerichtliche Urteil hat die Klägerpartei form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.

Das landgerichtliche Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen sei bereits unzuständig, da es sich hierbei um ein dem Rechtsstaat widersprechendes Ausnahmegericht handele.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ferner angenommen, dass die Ansprüche der Klägerpartei verjährt seien.

Unzutreffend sei, dass der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert gewesen sei. Für die Individualisierung komme es nur darauf an, dass der Gegner, nicht irgendein Dritter, den Streitgegenstand erkennen könne. Die Besonderheiten des Güteantrags sowie des Güteverfahrens seien bei den Anforderungen an die Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen: Im Gegensatz zur Klage oder dem Mahnbescheid sei das Güteverfahren nicht auf eine kontradiktorische Entscheidung, sondern auf eine gütliche Einigung ausgerichtet. Die hierfür erforderliche Einzelfallprüfung habe das Landgericht fehlerhaft unterlassen.

Im vorliegenden Fall enthalte der Güteantrag entgegen den Feststellungen des Landgerichts die zur Individualisierung erforderlichen Angaben. Es habe keine anderen Vertragsschlüsse gegeben, die zum Abschluss der durch die Beteiligungsnummer und die Anlagegesellschaft im Güteantrag exakt gekennzeichneten Beteiligung geführt hätten. Eine Verwechselung sei daher ausgeschlossen gewesen.

Die Auffassung des Landgerichts, dass die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs unverzichtbar sei, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser habe entschieden, dass es bei einem Aktienerwerb genügen würde, wenn der Zeitpunkt des Erwerbs angegeben würde, nicht aber, dass die Angabe des Beteiligungserwerbs stets für die Individualisierung zwingend sei.

Maßgeblich sei ferner zu berücksichtigen, dass es vorliegend um deliktische Rechtsverhältnisse und um Ansprüche wegen Beihilfe zum Betreiben eines betrügerischen Beteiligungsmodells gehe. Daher sei keine Angabe dazu erforderlich, welcher konkrete Prospekt bei dem Beitritt des Anlegers verwendet worden sei, da davon auszugehen sei, dass in sämtlichen Prospekten der Beteiligungsgesellschaften über das täuschende Konzept nicht aufgeklärt worden sei. Die Ansprüche wegen Beihilfe zum Betrug sowie einer Haftung gem. § 826 BGB seien überdies prospektunabhängig.

Die Forderung nach weiteren Angaben bezüglich der Individualisierung durch das Landgericht sei willkürlich erfolgt. Da hierdurch ein Anspruchsteller nicht mehr erkennen könne, wann eine Abgrenzung hinreichend sei, würde jegliche Rechtssicherheit beseitigt.

Die vom Landgericht problematisierte Anzahl der Güteverfahren ändere im Übrigen nichts daran, dass das Güteverfahren geeignet sei, seinen Zweck zu erfüllen.

Die Annahme des Landgerichts, dass im Güteantrag der Anspruch schlüssig dargestellt und begründet sein müsse, sei sachlich falsch. Insoweit verkenne das Landgericht die Abgrenzung zur Individualisierung und Substantiierung. Die Möglichkeit zur Prüfung der Erfolgsaussichten sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung eines Güteantrags. Es komme auch nicht auf eine hypothetisch zu bestimmende Erfolgsaussicht des Güteverfahrens oder eine Mitwirkung der Gegenseite an.

Auch die Funktion der Gütestelle gebiete es nicht, weitere Angaben zur Individualisierung für erforderlich zu halten. Die Verjährung von Ansprüchen diene allein dem Schutz des Schuldners, so dass es nur auf die Kenntnis des Schuldners davon ankommen könne, dass ein Gläubiger seine Ansprüche weiter durchsetzen wolle. Aufgrund ihrer Funktion, in einer Güteverhandlung die Parteien darin zu unterstützen, eine Lösung des Konflikts selbst zu finden, müsse die Gütestelle selbst weder gewarnt noch in die Lage versetzt werden, den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Sie müsse den Sachverhalt nur soweit erkennen können, dass eine Einigung zwischen den Parteien gefördert und auf Grundlage dieser Einigung ein Vollstreckungstitel geschaffen werden könne. Hierfür müsse der Schlichter der Beklagtenseite mit dem Bekanntgabeschreiben Gelegenheit geben, sich zu dem Vorbringen im Schlichtungsantrag zu äußern. Dieses sei erfolgt. Auch in der Vergangenheit seien vergleichbare Güteanträge Grundlage der Verfahrenseinleitung gewesen sowie eine Vielzahl von Güteverfahren erfolgreich durchgeführt worden.

Die Anforderungen des Landgerichts an den Güteantrag seien verfassungswidrig und würden die Gesetzesbindung der Justiz sowie den Parlamentsvorbehalt für Gesetzesänderungen und den Gesetzesvorbehalt zur Regelung der wesentlichen Gesetzesinhalte verletzen. Die konkreten Anforderungen ließen sich aus dem Wort „Güteantrag“ im Gesetz nicht ableiten und nähmen gerade keine Rücksicht auf die landesrechtliche und satzungsgemäße Ausgestaltung der konkreten Güteverfahren, an denen sich der Bürger aber jeweils orientieren müsse.

Soweit das Landgericht überdies ausgeführt habe, dass das angestrebte Verfahrensziel weitgehend im Dunkeln gelassen worden sei, sei dies ebenfalls sachlich falsch und rechtsfehlerhaft. Tatsächlich beschreibe der Güteantrag auch das Verfahrensziel hinreichend. Bereits aus dem Gütestellengesetz und der Schlichtungsordnung der Gütestelle Rechtsanwalt D. ergebe sich kein Erfordernis eines konkreten Antrags oder einer Bezifferung. Es komme daher allein darauf an, ob der prozessuale Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert abgegrenzt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall. Es sei deutlich beschrieben, dass der sogenannte „große Schadensersatz“ geltend gemacht werde. Die Klägerpartei verlange den gesamten Zeichnungsschaden und gebe der Beklagtenpartei als Antragsgegnerin zu erkennen, dass sie so gestellt werden wolle, als ob sie die Beteiligung nicht gezeichnet habe. Die Beschreibung des Verfahrensziels entspreche den Anforderungen an eine Klage.

Eine Größenordnung habe in dem Güteantrag auch deshalb nicht angegeben werden müssen, weil es keine Entscheidung des Gegners gebe, sich gegen bestimmte Schadenspositionen zu verteidigen. Dies sei weder für die Einleitung noch die Durchführung eines Güteverfahrens erforderlich.

Soweit bei anderen Rechtsverfolgungsmaßnahmen die Angabe einer Größenordnung gefordert werde, ergebe sich dies aus den dort geltenden prozessualen Besonderheiten, die beim Güteverfahren jedoch nicht vorlägen. Dies beruhe darauf, dass die Parteien zur beim Güteverfahren angestrebten konsensualen Lösung des Konflikts Gelegenheit zur Erörterung der Tatsachen und Rechtsansichten in einem bei der Gütestelle stattfindenden Termin hätten.

Soweit das Landgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Angabe einer Größenordnung verlange, bestehe eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs und der von der 16. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen unter Verweis auf den III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung.

Auch für den Fall, dass man die Auffassung vertreten wolle, es wäre die Angabe einer Größenordnung erforderlich, seien die Angaben im Güteantrag vorliegend ausreichend. Im Güteantrag sei die Einlagesumme konkret beziffert angegeben und das zuzügliche Agio mit 5 % benannt. Soweit das Landgericht darüber hinaus gehende Angaben erfordere, verlange es tatsächlich nichts anderes als eine Bezifferung.

Auch eine Aufschlüsselung des in einem Güteantrag genannten Schadens bezogen auf einzelne Beteiligungen und/oder auf einzelne Schadenspositionen sei weder für die Tätigkeit einer Gütestelle noch für die Prüfung des Antragsgegners, ob er sich auf das Verfahren einlassen wolle, notwendig.

Soweit das Landgericht darüber hinaus darauf abstelle, dass die Angaben im Güteantrag nicht vollständig seien, unterscheide es nicht zwischen den Anforderungen des Prozessrechts - Individualisierung eines Antrags - und denjenigen des materiellen Rechts - Begründetheit des Anspruchs.

Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine mögliche Teilindividualisierung ablehne. Das Landgericht gehe auch hier von der falschen Annahme aus, dass sich der Antragsgegner gegen Ansprüche in einem Güteverfahren „zur Wehr setzen“ müsse. In einem Güteverfahren gebe es aber keine Entscheidung des Gegners, sich gegen den Anspruch zu verteidigen, da der Güteantrag kein Angriff, sondern nur ein Angebot sei.

Aus der Tatsache, dass ein behaupteter Anspruch möglicherweise betragsmäßig über die angegebene Größe hinausgehe, ergebe sich ferner nicht, dass dem Güteantrag wegen der fehlenden Angabe einer Gesamtgröße insgesamt keine verjährungshemmende Wirkung zukomme. Dies stehe im Widerspruch zu anderen Rechtsverfolgungsmaßnahmen. Für die Verjährungshemmung von Ansprüchen sei nie die Angabe einer Gesamtgröße erforderlich. Die verjährungshemmende Wirkung könne auch nicht mit der Erwägung abgesprochen werden, eine nur teilweise Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in Höhe der aufgebrachten Kapitalbeträge sei (auch nicht hilfsweise) nicht angestrebt. Letztlich würden strengere Anforderungen an die Verjährungshemmung durch den Güteantrag als an die Verjährungshemmung durch eine Klage gestellt werden. Diese Ungleichbehandlung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.

Mit seiner Entscheidung verstoße das Landgericht schließlich auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit durch Verletzung des Parlamentsvorbehalts des Wesentlichkeitsgrundsatzes. Es handele sich bei der Auslegung durch das Landgericht um eine Gesetzesauslegung, die im krassen Widerspruch zum Wortlaut und Sinn des Gesetzes stehe. Der Gesetzgeber habe in § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB keine nähere Bestimmung der Anforderungen an den Güteantrag gestellt.

Die in Artikel 229 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB normierte Regelung für verjährungsrechtliche Altfälle verstoße darüber hinaus wegen der unzulässigen Rückwirkung gegen Artikel 20 Abs. 3 GG.

Schließlich beanstandet die Klägerpartei, dass das Landgericht den Antrag auf Durchführung eines Kapitalanlegermusterverfahrens gem. § 1 KapMuG als unzulässig verworfen hat. Sie meint, dem Antrag hätte angesichts der Klärungsbedürftigkeit der gestellten Rechtsfragen stattgegeben werden müssen.

Die Klägerpartei hat angekündigt zu beantragen, wie folgt zu entscheiden:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16.02.2018 - 16 O 3270/13 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen.

Hilfsweise:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16.02.2018 - 16 O 3270/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 83.515,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die aus der Beteiligung an den Unternehmen der G. Gruppe, Vertrags-Nr. 143415, künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch weitere 3.922,66 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagtenparteien haben angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Mit Beschluss vom 23.08.2018 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die Berufung zurückzuweisen beabsichtigt. Hierzu hat die Klägerpartei zunächst mit Schriftsatz vom 08.10.2018 und dann ergänzend mit Schriftsatz vom 25.10.2018 Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom Senat angewandte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zutreffend und überdies verfassungswidrig sei, insbesondere indem sie als Voraussetzung für die Verjährungshemmung durch einen Güteantrag die Angabe einer Größenordnung fordere. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerpartei vom 08.10.2018 und vom 25.10.2018 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerpartei war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

Das angefochtene Urteil erweist sich gemessen an den Ausführungen sowohl in der Berufungsbegründung als auch in der Stellungnahme der Klägerpartei auf den Hinweisbeschluss als zutreffend. Die Rügen der Berufung greifen nicht durch:

1.

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig ist zur Entscheidung über die Berufung der Klägerpartei berufen und insbesondere kein Ausnahmegericht. Soweit die Klägerpartei die Unzuständigkeit des 10. Zivilsenats annimmt, weil die ab dem 01.01.2017 aus dem Klagenkomplex gegen die Beklagtenseite eingehenden Berufungsverfahren einer besonderen Behandlung unterworfen seien, da der 10. Zivilsenat ein speziell für die Abarbeitung dieser Berufungsverfahren geschaffener Sondersenat sei, dringt sie damit nicht durch.

Ausnahmegerichte i. S. d. Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG, § 16 S. 1 GVG sind solche Gerichte, die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit gebildet und zur Entscheidung über einzelne oder individuell bestimmte Fälle berufen sind (BVerfG, Urteil vom 10.06.1958 - 2 BvF 1/56, juris Rn. 24, m. w. Nw.). Dies umfasst auch, dass bestimmte Einzelfälle einem bestimmten Spruchkörper zugewiesen werden (Zöller-Lückemann, ZPO 32. Aufl., § 16 GVG Rn. 1).

Das ist hier nicht der Fall: Nach dem Präsidiumsbeschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19.12.2016, den das Präsidium des Oberlandesgericht Braunschweig gem. § 21 e Abs. 1 GVG vor Beginn des Geschäftsjahres 2017 zur Erteilung der Geschäfte zu fassen hatte, ist der 10. Zivilsenat zuständig für Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Der Geschäftsverteilungsplan sieht also eine generell-abstrakte Zuweisung für jedwede Art von Streitigkeiten dieses Gebiets vor und nimmt gerade keine Zuweisung von Einzelfällen vor. Dies schließt die Einordnung als Ausnahmegericht aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.16.1958 - 2 BvF 1/56, Rn. 24, zit. n. juris).

Die Rüge der Klägerpartei, der 10. Zivilsenat habe ohne den vorliegenden Klagekomplex keine Existenzberechtigung, verfängt nicht. Insoweit richtet sich die Klägerpartei lediglich gegen die Einrichtung des 10. Zivilsenats als Spezialsenat für dieses Rechtsgebiet, nicht aber gegen die grundlegende, bereits vor Eingang der Berufungsverfahren in diesem Klagekomplex bestehende Spezialisierung eines Zivilsenats. Diese folgt - neben einem bestimmten Fallaufkommen - dem Bedürfnis, den Parteien in besonderen Rechtsgebieten eine gebündelte, weil spezialisierte, Rechtskompetenz für die Entscheidung der Fälle zur Verfügung zu stellen. Wenn aber bereits vorher eine Spezialisierung - beim 3. Zivilsenat - zulässig war, so begründet die anlässlich eines durch einen Klagekomplex erhöhten Fallaufkommens kapazitätsbedingte Zuweisung des speziellen Rechtsgebiets an einen anderen Senat kein Ausnahmegericht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Ausnahmegericht vorliegt, ist, wie bereits ausgeführt, allein, ob die Gerichte zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind. Dies ist hier aufgrund der abstrakt-generellen Regelung im Geschäftsverteilungsplan nicht der Fall.

2.

Etwaige Ansprüche der Klägerpartei sind mit Ablauf des 02.01.2012 kenntnisunabhängig verjährt.

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB findet - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 26.11.2001 Anwendung. Danach verjähren Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ist die - neue - zehnjährige Verjährungsfrist vom 01.01.2002 an zu berechnen. Danach ist im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31.12.2011, da dieser ein Sonnabend war gemäß § 193 ZPO mit Ablauf des 02.01.2012, die kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten.

Ein späterer Beginn der Verjährungsfrist ergibt sich - wie das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat - auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB - anders als § 852 Abs. 1 BGB a. F. - nicht auf die Begehung der (haftungsauslösenden) Handlung, sondern auf die Entstehung der Schadensersatzansprüche abstellt. Denn bereits mit dem Zustandekommen der Beteiligung und der dadurch begründeten Verpflichtung der Klägerpartei war jedenfalls ein Gefährdungsschaden eingetreten, der durch die nachfolgenden, auf die Verpflichtung hin erbrachten, Einzahlungen lediglich inhaltlich umgestaltet wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28.01.2014 - III ZR 423/12, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die - von der Berufung insoweit nicht angegriffenen - überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Göttingen Bezug genommen (LGU unter Ziff. III. 1. b)).

Die Verjährung ist auch nicht durch die Einreichung des Güteantrags der Klägerpartei bei dem Rechtsanwalt C. D. in L. und die Veranlassung der Bekanntgabe dieses Güteantrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden.

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrages, mit dem der Anspruch bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle, oder wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, geltend gemacht wird.

Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 BGB tritt dabei nur ein, wenn der Gläubiger dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klarmacht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Der Schuldner muss erkennen können, „worum es geht“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14, juris-Rn. 18; BGH, Urteil vom 20.08.2015 - III ZR 373/14, juris-Rn. 17; BGH, Urteil vom 03.09.2015- III ZR 347/14, juris-Rn. 16; BGH, Urteil vom 10.09.2015 - IX ZR 255/14, juris-Rn. 12; BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14, juris-Rn. 13; BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14, juris-Rn. 21).

Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Mahnantrag (Mahnbescheid; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 31.01.2014 - III ZR 84/13, juris-Rn. 11; BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, juris-Rn. 9; BGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 46/07, juris-Rn. 13; BGH Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 466/07, juris-Rn. 18; BGH Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris-Rn. 39, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann, wie die Berufungsbegründung selbst zutreffend ausführt, nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, jeweils a.a.O.).

Diese den Mahnantrag (Mahnbescheid) betreffenden Erwägungen gelten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch für die Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; statt vieler: BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 189/14, juris-Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2014, - I-31 5/14, juris-Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2014 - 17 U 172/13, juris-Rn. 31; Kammergericht, Urteil vom 08.01.2015 - 8 U 141/13, juris-Rn. 52; Nobbe, Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei der Kapitalanlageberatung, WM 2016, 337, 342).

Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 189/14, juris-Rn. 20; BGH, Urteil vom 09.11.2007 - V ZR 25/07, juris-Rn. 12).

Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14, juris-Rn. 13; BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 189/14, juris-Rn. 21; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2014-5 U 1120/13, BeckRS 2014, 15965 Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2014 - 17 U 172/13, juris-Rn. 31; Kammergericht, Urteil vom 08.01.2015 - 8 U 141/13, juris-Rn. 52; Nobbe, a.a.O.).

Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungs-willen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14, juris-Rn. 13; BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 189/14, juris-Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014 - I 34 U 30/14, Juris-Rn 83; MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 36). Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14, juris-Rn. 13; BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 189/14, juris-Rn. 22; BGH, Urteil vom 22.11.2009 - XI ZR 230/08, juris-Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 06.11.2013 - 20 U 2064/13, juris-Rn. 18; Urteil vom 25.02.2015 - 7 U 2611/14, juris-Rn. 15).

Ausgehend von diesen Grundsätzen müssen Mindestanforderungen an die Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch in Güteanträgen in Anlageberatungsfällen erfüllt sein. Regelmäßig ist die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (grundlegend BGH, Urteile vom 18.06.2015 - III ZR 189/14, juris-Rn. 24; III ZR 198/14, juris Rn. 25; III ZR 191/14, juris-Rn. 25 sowie III ZR 227/14, juris-Rn. 25; Beschlüsse vom 16.07.2015 - III ZR 164/14, juris-Rn. 3; die Verfassungsbeschwerden gegen die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 10.09.2015 - 1 BvR 1817/15; 1 BvR 1818/15; 1 BvR 1819/15; 1 BvR 1816/15 und 1 BvR 1955/15 nicht zur Entscheidung angenommen).

In Bezug auf die Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels ist erforderlich, dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 juris-Rn. 28; Beschlüsse vom 28.01.2016 - III ZB 88/15, juris-Rn. 17, III ZR 116/15, juris-Rn. 4; vom 04.02.2016 - III ZR 356/14; 25.02.2016 - III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris-Rn. 17, vom 07.09.2017 - IV ZR 238/15, juris-Rn. 17-19). Hierfür bedarf es bereits im Güteantrag unter anderem einer klarstellenden Äußerung, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2015 - III ZR 347/14, juris-Rn. 18; Beschluss vom 24.09.2015 - III ZR 363/14, juris-Rn. 13). Erforderlich sind außerdem Angaben dazu, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war (BGH, Urteil vom 20.08.2015 - III ZR 373/14, juris-Rn. 22; Urteil vom 03.09.2015 - III ZR 347/14, juris Rn. 18; Beschluss vom 24.09.2015 - III ZR 363/14, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 28.01.2016 - III ZB 88/15, juris-Rn. 17 und - III ZR 116/15, juris-Rn. 4; vom 04.02.2016 - III ZR 356/14, juris-Rn. 4; vom 25.02.2016 - III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris-Rn. 17 sowie vom 24.03.2016 - III ZB 75/15, juris-Rn. 17) sowie Angaben, die etwaige weitere Schadenspositionen, wie zum Beispiel einen beanspruchten entgangenen Gewinn, bestimmbar machen (BGH, Beschlüsse vom 28.1.2016 - III ZB 88/15, juris-Rn. 17 und - III ZR 116/15, juris-Rn. 4; vom 04.02.2016 - III ZR 356/14, juris-Rn. 4; vom 25.02.2016 - III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris-Rn. 17 sowie vom 24.03.2016 - III ZB 75/15, juris-Rn. 17).

Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs muss für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar sein (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2016 - IV ZR 238/15, juris-Rn. 19; vom 04.05.2016 - III ZR 90/15, juris-Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2017 - I-4 U 40/16, juris-Rn. 94; OLG Celle, Urteil vom 24.09.2015 - 11 U 89/14, juris-Rn. 54; Kammergericht, Urteil vom 08.01.2015 - 8 U 141/13, juris-Rn. 55; OLG Frankfurt, Urteile vom 16.07.2014 - 19 U 2/14, juris-Rn. 26 und vom 09.07.2014 - 17 U 172/13, juris-Rn. 34; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014 - I-34 U 30/14, 34 U 30/14, juris-Rn. 88 und Beschlüsse vom 22.10.2014 - 34 U 113/13, juris-Rn. 13 und 24.07.2014 - I-34 U 113/13, 34 U 113/13 juris-Rn. 45; OLG München, Urteil vom 25.02.2015 - 7 U 2611/14, juris-Rn. 15 sowie Beschlüsse vom 28.04.2016 - 23 U 1774/15, juris-Rn. 41 und vom 17.03.2016 - 3 U 623/15, juris-Rn. 64).

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der als Anlage vorgelegte Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung diesen Anforderungen nicht gerecht wird.

Der Güteantrag der Klägerpartei bezeichnet lediglich die Gesellschaft und die Vertragsnummer der Beteiligung sowie die „nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners“ gezahlten Einlagen zzgl. 5 % Agio. Darüber hinaus enthält er den Satz „Die antragstellende Partei macht den Ersatz des gesamten durch die Beteiligung/en ursächlich entstandenen Schadens geltend.“ sowie folgende Passage:

„Die Antragsgegnerinnen haben daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit den Beteiligungen entstandenen Schäden zu ersetzen und diese so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Die Pflicht zum Ersatz eines Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten [...], und erstreckt sich zudem auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.“

Im Güteantrag wird hingegen nicht mitgeteilt, wie hoch die Zeichnungssumme war und in welchem Zeitraum die Anlage erworben wurde. In Bezug auf das angestrebte Verfahrensziel lässt der Antrag offen, ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war und ob und inwieweit sonstige Schäden in Betracht kommen. Auch die Größenordnung des geltend gemachten entgangenen Gewinns bleibt unbestimmbar.

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht bereits darauf hingewiesen, dass der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mittlerweile mehrfach über Güteanträge zu befinden hatte, deren Inhalt mit den Angaben in dem als Anlage vorgelegten Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung in - entscheidungsrelevanten - Abschnitten wortgleich waren. Der III. Zivilsenat hat in sämtlichen Fällen eine hinreichende Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und damit zugleich die Eignung des Güteantrags, eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen, überzeugend verneint (BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 - III ZB 88/15, juris-Rn. 15 und III ZR 116/15, juris-Rn. 2; vom 04.02.2016 - III ZR 356/14, juris-Rn. 2; vom 25.02.2016 - III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris-Rn. 17 sowie vom 24.03.2016 - III ZB 75/15, juris-Rn. 17).

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Leitsatzentscheidung vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 hierzu ausgeführt:

„... Der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt - und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse „sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrück-zahlungen)“ sowie Rechtsanwaltskosten und „künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden“ [Anlage K ...]. Dabei bleibt ausdrücklich offen („ggf.“), ob das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20.08.2015 aaO. S. 3299 Rn. 22 und vom 03. September 2015 aaO. Rn. 18). Auch die (hier nicht unerheblichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.“

Die Einwendungen der Klägerpartei gegen die Rechtsprechung des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs, der auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs folgt (a.a.O.), und die oben genannte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung sowie gegen deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall greifen nicht durch. Unerheblich ist dabei, ob eine Deckungsgleichheit mit dem Güteantrag im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vorliegt. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze sind auch auf diesen Fall übertragbar.

Unbeachtlich ist auch der Einwand der Klägerpartei, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehe sich lediglich auf einen Anlageberatungssachverhalt, während es sich vorliegend um einen Güteantrag handele, die Haftung von Wirtschaftsprüfern wegen Beihilfe zu einem Anlagebetrug der Initiatoren, Konzeptanten und leitenden Organmitglieder einer Kapitalanlagegesellschaft betreffend. Für die zugrundeliegende Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Güteantrag die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. BGB in der bis zum 25.02.2016 geltenden Fassung hemmt, ist unerheblich, welchen Inhalts die geltend gemachte Pflichtverletzung ist.

a)

Entgegen der Auffassung der Berufung sind die Angaben im Güteantrag nicht ausreichend. Aus der Angabe der Einzahlungen im Güteantrag und der Darstellung, dass der Schadensersatz diese umfasse, folgt nicht bereits die Angabe einer „Größenordnung“ der geltend gemachten Forderungen im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung.

Der Einwand der Berufungsbegründung, es ergebe sich aus dem Antrag, dass die Klägerpartei habe so gestellt werden wollen, als ob sie die Beteiligung nicht gezeichnet habe, sowie dass ein Differenzschaden nicht habe geltend gemacht werden sollen, überzeugt nicht. Der Passus im Güteantrag „(...) Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)“ macht durch den Gebrauch der Abkürzung „ggf.“ für „gegebenenfalls“ und die lediglich beispielhafte und alternative Aufzählung von Schadenspositionen gerade nicht deutlich, welche Größenordnung von Schäden insgesamt geltend gemacht werden sollte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerpartei sich nicht auf bestimmte Schadenspositionen beschränkt, sondern ausdrücklich offenlässt, welche Schäden im konkreten Fall noch auf die Beklagtenpartei zukommen können. Daher kann jene auch nicht ausschließen, dass der von der Klägerpartei begehrte Schadensersatz im Einzelfall um ein Vielfaches höher ausfällt, als durch die Nennung der geleisteten Kapitalbeträge zzgl. Agio konkretisiert.

Sowohl der entgangene Gewinn als auch etwaige Finanzierungskosten können einen erheblichen Umfang haben und die Summe der geleisteten Einzahlungen erreichen oder diese im Extremfall sogar übersteigen. Aus der Angabe der Einzahlungen in dem Güteantrag lässt sich für die Beklagte somit gerade keine Größenordnung der insgesamt geltend gemachten Schäden entnehmen.

Soweit die Klägerpartei mit Hinweis auf die Anmerkung des Prof. Dr. Kai-Oliver Knops und der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Lea Spiegelberg zum Urteil vom 20.08.2015 - III ZR 373/14 (WuB 2016, 14 ff.) die Auffassung vertritt, das Verfahrensziel sei so konkret umschrieben, dass eine präzisere Darstellung kaum denkbar sei, ist dies unzutreffend. Der Güteantrag beschränkt sich darauf, alle denkbaren Schadenspositionen eines pathologischen Anlagefalles aufzulisten (so auch für vergleichbare Güteanträge OLG München, Urteile vom 17.03.2016 - 3 U 623/15 und 3 U 629/15, jeweils juris-Rn. 69). Eine Individualisierung dieser Positionen, die eine Größenordnung der von der Klägerpartei geltend gemachten Ansprüche erkennen lassen würde, ergibt sich hieraus gerade nicht.

Auch die klägerische Ansicht, dass zukünftige, noch nicht abschätzbare Schäden zur Unwirksamkeit des Güteantrags an sich führen würden, greift vorliegend nicht durch. Die Klägerpartei hat mögliche Schadenspositionen aufgelistet, die bereits angefallen sind, so dass sie für die Klägerpartei gerade nicht ungewiss sind.

Soweit die Berufung nunmehr mit Schriftsatz vom 25.10.2018 darauf abstellt, dass daraus, dass zukünftige Schäden nicht anzugeben seien, folge, dass die erforderliche Angabe der Gesamtgrößenordnung nicht gewahrt sei, überzeugt sie nicht. Nach der eigenen Formulierung des Güteantrags ging es bereits um gegenwärtige angebliche Schäden, zu denen nicht nur die Angabe jeglicher Größenordnung fehlte, sondern aufgrund des Zusatzes „gegebenenfalls vorhandene sonstige Schäden) schon die Angabe, ob diese vermeintlichen Schäden überhaupt entstanden sind. Der vermeintliche Schuldner muss aber zumindest die im Moment des Güteantrags behauptete Größenordnung kennen, um zu wissen, worum es aktuell geht. Dies gilt auch für zukünftige Schäden, soweit der Antragsteller deren ungefähre Größenordnung bereits abschätzen kann. Es ist ein dem Güteverfahren zuwiderlaufendes Vorgehen, den Gegner über Umstände der Größenordnung im Unklaren zu lassen, wenn man diese selbst schon kennt und ausweislich der im Antrag thematisch benannten Schadensgruppen auch geltend machen will.

b)

Soweit die Berufungsbegründung die Auffassung vertritt, die Angabe einer Größenordnung sei nicht erforderlich, dringt sie damit nicht durch.

aa)

Das Vorbringen der Berufungsbegründung, es bestehe allein die Verpflichtung, im Güteantrag den prozessualen Anspruch hinreichend unterscheidbar von anderen Sachverhalten abzugrenzen, auch weil sich aus dem Gütestellengesetz und der Schlichtungsordnung der Gütestelle Rechtsanwalt D. nichts anderes ergebe, greift nicht.

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, sind die verfahrensrechtlichen Anforderungen für ein Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle und die materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Verjährungshemmung nicht deckungsgleich. Die Schlichtungsordnung begründet keine Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen (vgl. auch BGH, Urteil vom 06.12.2016 - XI ZR 257/15, juris-Rn. 42).

Dies ergibt sich schon daraus, dass die Schlichtungsordnung von jedem Schlichter selbst auf landesrechtlichen Regelungen beruhend ausgestaltet ist. Der Schuldnerschutz gebietet demgegenüber zumindest in der Hinsicht eine einheitliche Ausgestaltung der verjährungsrechtlichen Voraussetzungen, dass dieser auch im Hinblick auf die Größenordnung wissen muss, „worum es geht“.

Es ist überdies unzutreffend, dass die weiteren verjährungshemmenden Rechtsinstitute ausschließlich auf die prozessuale Wirksamkeit abstellen. Die prozessrechtliche Zulässigkeit des verjährungshemmenden Instituts stellt lediglich eine Voraussetzung für die Hemmung der Verjährung dar, ist aber nicht abschließend. Unschädlich ist hierbei, dass der Wortlaut des § 204 Abs. 1 keine weiteren Voraussetzungen nennt. Die klägerische Ansicht, dass eine Norm keine Voraussetzungen beinhaltet, die nicht ausdrücklich im Wortlaut verankert sind, geht fehl. Wie im Folgenden ausgeführt wird, ergeben sich die weiteren Voraussetzungen aus dem Zweck der verjährungsrechtlichen Regelungen.

Unzutreffend ist auch der Schluss der Klägerpartei, dass, weil nur Rechtsverfolgungsmaßnahmen, die den Anspruch ausreichend individualisieren, auch prozessual wirksam seien, die Individualisierung bereits eine Wirksamkeitsvoraussetzung und nicht etwa eine kumulative Anforderung sei.

Wenn bei Rechtsverfolgungsmaßnahmen für ihre prozessuale Wirksamkeit eine hinreichende Individualisierung vorausgesetzt wird, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass jede prozessual wirksame Maßnahme den geltend gemachten Anspruch für die Verjährung in ausreichendem Maße bestimmt. Beim Güteantrag ist die Bezifferung des Anspruchs keine zwingende Voraussetzung für die prozessuale Wirksamkeit des Antrags. Hieraus folgt aber nicht, dass die Angabe einer Größenordnung für die Hemmung der Verjährung entbehrlich wäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerpartei zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 (XII ZR 12/13) sowie vom 21.02.2013 (IX ZR 92/12). Diese betreffen die Verjährungshemmung durch wirksame Klageerhebung sowie die Anmeldung zur Insolvenztabelle und das Erfordernis einer hinreichenden Individualisierung für die Wirksamkeit der Prozesshandlung, nicht aber die Frage, ob - falls eine solche Individualisierung für die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung nicht erforderlich ist - die Angaben einer Größenordnung auch für die Hemmung der Verjährung zu fordern ist.

Der Gleichlauf zwischen prozessualen Anforderungen und Anforderungen für eine Verjährungshemmung mag für die Klage oder den Mahnbescheid zutreffend sein, was darin begründet ist, dass bereits die prozessualen Vorgaben die Bezifferung verlangen. Bereits das Institut des Güteverfahrens, dessen verfahrensrechtliche Wirksamkeit sich nach den Güteordnungen richtet, zeigt aber, dass beide Voraussetzungen nicht stets gleichlaufen müssen. Dies beruht auf den Besonderheiten des Güteverfahrens im Vergleich zu den gerichtlichen Verfahren, die im Folgenden ausgeführt werden.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den - wiederholend - vorgebrachten Ausführungen der Klägerpartei im Schriftsatz vom 25.10.2018. Dass die Feststellung der prozessualen Wirksamkeit nach den Denkgesetzen immer die Feststellung einer hinreichenden Individualisierung als Erfüllung dieser Voraussetzung zur Folge haben müsse, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es geht vorliegend nicht darum, dass der streitgegenständliche Güteantrag nicht deshalb keine verjährungshemmende Wirkung entfalten würde, weil er prozessual unwirksam wäre. Vielmehr entfällt die verjährungshemmende Wirkung vorliegend, weil die für die Verjährungshemmung erforderliche zusätzliche Voraussetzung der Angabe der Größenordnung nicht ausreichend beachtet wurde.

Aus der ständigen Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) folgt unmissverständlich, dass sich die Anforderungen an die Individualisierung im Zusammenhang mit den Hemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB (unter Berücksichtigung der Besonderheiten des in Betracht kommenden Hemmungstatbestandes) auch nicht darin erschöpfen, den geltend gemachten Anspruch so zu bezeichnen, dass keine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Lebenssachverhalt gegeben ist. Dies gilt nicht nur für vertragliche, sondern für jegliche geltend gemachten Ansprüche.

Für die hinreichende Individualisierung des Anspruchs ist danach nämlich - wie bereits ausgeführt - maßgeblich, dass der Anspruch so bezeichnet wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (Hervorhebung durch den Senat, ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 31.01.2014 - III ZR 84/13, juris-Rn. 11; BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, juris-Rn. 9; BGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 46/07, juris-Rn. 13; BGH Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 466/07, juris-Rn. 18; BGH Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris-Rn. 39, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die vorstehenden Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung sind kumulativ. Hieraus folgt, dass sich das Erfordernis, den Schuldner über den geltend gemachten Anspruch zu informieren, nicht darin erschöpft, diesen so zu bezeichnen, dass keine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Lebenssachverhalt gegeben ist. Die fehlende Abgrenzbarkeit des prozessualen Anspruchs würde nämlich bereits dazu führen, dass ein gleichwohl ergangener Vollstreckungsbescheid nicht der materiellen Rechtskraft fähig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1993 - IX ZR 244/92, juris-Rn. 14). Die weitere Voraussetzung, dass der Mahnantrag dem Schuldner auch die Beurteilung ermöglichen muss, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will, hätte daneben keine eigenständige Bedeutung. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass verschiedene Senate des BGH in ständiger Rechtsprechung kumulative Anforderungen für die Individualisierung formulieren, wenn diese letztlich inhaltlich deckungsgleich wären.

Aus dieser zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (in Bezug auf den Mahnantrag) ergibt sich, dass der Schuldner eine Vorstellung der Höhe der gegen ihn erhobenen Ansprüche haben muss, um beurteilen zu können, ob er sich gegen diese zur Wehr setzen möchte. Danach muss ein Mahnbescheid (und damit auch der diesem vorangehende Antrag) im Falle der Geltendmachung mehrerer Einzelforderungen klarstellen, in welcher Höhe die jeweilige Einzelforderung geltend gemacht wird (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 31.01.2014 - III ZR 84/13, juris-Rn. 16; BGH Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 466/07, juris-Rn. 21; BGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 46/07, juris-Rn. 13). Dem Schuldner wird anderenfalls nicht die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will (BGH, Beschluss vom 31.01.2014, a.a.O. sowie Urteile vom 21.10.2008 und 23.01.2008, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.12.1992 - VII ZR 84/92, juris-Rn. 16).

Dies gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch für den Güteantrag. Ausgehend vom Zweck des Güteantrags, ein Güteverfahren unter Mitwirkung bzw. Beteiligung des Antragsgegners einzuleiten, folgt aus den vorstehenden Grundsätzen, dass der Antragsgegner auf Grundlage des Güteantrags entscheiden können muss, ob er sich auf ein Güteverfahren einlassen will. Dem Antragsgegner ist hierüber aber nur dann eine informierte Entscheidung möglich, wenn er wenigstens die Größenordnung der Ansprüche einschätzen kann, derer sich der Antragsteller berühmt. Nur dann kann der Antragsgegner beurteilen, ob der Versuch einer gütlichen Einigung lohnenswert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.

Soweit die Klägerpartei anführt, dass der Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 4 ZPO darin bestehe, den Antragsteller eines Güteantrags davor zu schützen, dass während des Laufes des Verfahrens seine Ansprüche verjähren, bedeutet dies nicht, dass an den Güteantrag keine Anforderungen zu stellen sind. Welche dies sind, ergibt sich aus dem Schutzbedürfnis des Schuldners als Antragsgegner, der jedenfalls diejenigen Umstände kennen muss, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob er das Güteverfahren durchführen möchte.

bb)

Die von der Klägerpartei mit der Berufungsbegründung eingewandten prozessualen Besonderheiten des Mahnbescheids gegenüber dem Güteverfahren verfangen nicht. Maßgeblich ist bei der Übertragung der Erwägungen der Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für die Verjährungshemmung durch Mahnbescheidsantrag entwickelt hat, der mit der Verjährungshemmung einhergehende Zweck und die Anforderungen, die zum Schutze des Schuldners Geltung entfalten müssen. Dabei lassen sich diese Anforderungen jeweils aus dem Ziel des § 204 BGB entwickeln, bedürfen damit keiner gesonderter Rechtsgrundlage oder aber einer Analogie und müssen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den jeweiligen anderen verjährungshemmenden Instrumenten individuell berücksichtigen.

Dabei verkennt der Senat weder die Unterschiede zwischen Mahnverfahren und Güteverfahren noch, dass im Güteverfahren - im Gegensatz zum Mahnverfahren -grundsätzlich eine Verhandlung stattfindet, in der auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfolgen könnte. Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Maßgeblich ist nämlich nicht, was Inhalt einer gegebenenfalls stattfindenden Verhandlung vor der Schlichtungsstelle sein könnte, sondern dass der Antragsgegner eine Entscheidung darüber treffen können muss, ob er ein solches Güteverfahren durchführen will. Für die Beurteilung, ob das Güteverfahren überhaupt für ihn in Frage kommt, muss der Antragsgegner erkennen können, was der Antragsteller „von ihm will“.

Soweit die Klägerpartei ausführt, dass „aus einem Rechtsgedanken, der allen Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemeinsam ist, also folglich die Gemeinsamkeiten sämtlicher Rechtsverfolgungsmaßnahmen enthält, keine besonderen Anforderungen, die für einzelne Verfahren notwendig sein sollen, entwickelt werden können“, verkennt sie, dass an die Hemmung der Verjährung stets die Anforderung geknüpft ist, dass der Schuldner erkennen kann, „worum es geht“. Durch diese Anforderung ist der Ausgleich zwischen Schuldnerschutz und Gläubigerinteressen gewahrt. Dass andere Rechtsverfolgungsmaßnahmen dies bereits im Rahmen der prozessualen Voraussetzungen erkennen lassen, entbindet den Gläubiger nicht, in Verfahren, in denen die Individualisierung keine Prozessvoraussetzung ist, die Größenordnung der geltend gemachten Forderung anzugeben. Die Ansicht der Klägerpartei, dass sich die Gemeinsamkeiten und Besonderheiten der einzelnen Rechtsverfolgungsmaßnahmen ausschließlich aus dem jeweiligen Prozessrecht ergeben, greift zu kurz. Denn für die Frage nach dem „worum geht es?“ bietet das jeweilige Prozessrecht nicht stets eine ausreichende Antwort. Dann aber bedarf es im Einzelfall zusätzlicher Anforderungen.

Entgegen der Ansicht der Klägerpartei war zur Aufklärung, welche „Verfahren der Gesetzgeber vorgesehen hat, bei dem die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Prozessvoraussetzung ist“, keine mündliche Verhandlung notwendig. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (BGH, Urt. v. 11.11.1982 - III ZR 77/81, Rn. 13, zit. n. juris = BGHZ 85, 288 = NJW 1983, 867, 868; BGH, Urt. v. 22.02.2001 - I ZR 227/00, Rn, 1, zit. n. juris = GRUR 2001, 754, 755; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.6.2004 - 15 U 26/04, Rn. 3) und auch kein Anspruch auf ein Rechtsgespräch (BGH, Urt. v. 11.11.1982 - III ZR 77/81, Rn. 13, zit. n. juris = BGHZ 85, 288 = NJW 1983, 867, 868).

Es entspricht auch nicht dem Interesse der Rechtssicherheit, die Auslegung von Normen auf ihren Wortlaut zu beschränken, wenn Sinn und Zweck der Norm anderes gebieten. Vielmehr muss sich auch der Schuldner darauf verlassen können, dass der Gläubiger auch nach Ablauf der originären Verjährungsfrist nur noch Forderungen gegen ihn geltend machen kann, wenn der Gläubiger rechtzeitig deutlich gemacht hat, dass er sie geltend zu machen beabsichtigt. Dies bedeutet aber nicht, dass „der Schuldnerschutz absoluten Vorrang im deutschen Bürgerlichen Recht hätte“, denn damit geht nicht einher, dass der Gläubiger keine faire Chance hätte, seinen Anspruch geltend zu machen. Er muss lediglich den Anforderungen an die Hemmung der Verjährung durch die Angabe der Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche angeben.

Der Einwand der Klägerpartei, dass für die weiteren verjährungshemmenden Institute die Angabe einer Größenordnung nicht gefordert werde und keine Besonderheiten des Güteverfahrens zu ersehen seien, die eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten würden, verfängt nicht. Bei der Leistungsklage oder dem Mahnbescheid wird die geforderte Größenordnung bereits aus der Bezifferung des Gesamtbegehrens des Antragstellers/Klägers ersichtlich. Der Umstand, dass das Mahnverfahren auf das Ziel einer schnellen Erledigung ausgerichtet ist und eine gütliche Einigung im Gegensatz zur Klage, zum Güteantrag und zum selbständigen Beweisverfahren nicht möglich ist, lässt das Erfordernis der Angabe einer Größenordnung auch beim Güteantrag nicht entfallen. Es geht beim Mahnbescheidsantrag darum, dass der Antragsgegner wissen muss, ob er sich gegen den Mahnbescheid verteidigen will oder nicht. Zwar ist eine Verteidigung im prozessualen Sinne beim Güteverfahren nicht vorgesehen, da Ziel die gütliche Einigung ist. Daher kommt als Reaktionsmöglichkeit eine solche „Verteidigungsentscheidung“ beim Güteverfahren nicht in Betracht. Indes muss der Antragsgegner wissen, ob er das Güteverfahren überhaupt durchführen will. Damit wird die „Verteidigungsentscheidung“ beim Güteverfahren ersetzt durch die Entscheidung, ob er das Güteverfahren durchführen möchte.

Unerheblich ist der Einwand der Klägerpartei, dass Mahnantrag und Güteantrag sich deshalb unterscheiden, weil der Güteantrag niemals Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und das Mahnverfahren einer schnellen Erledigung des Verfahrens dient. Diese Besonderheiten sind zwar nicht auf das Güteverfahren übertragbar, stellen aber auch nicht den Grund dafür dar, dass eine Angabe der Größenordnung im Güteantrag erforderlich ist. Die Erforderlichkeit dieser Angabe begründet sich, wie bereits ausgeführt, vielmehr darin, dass der Antragsgegner eine Entscheidung darüber treffen können muss, ob er dem Güteverfahren nähertreten möchte.

Es ist daher irrelevant, dass das Mahnverfahren im Gegensatz zum Güteverfahren lediglich fällige, unbedingte und nicht (mehr) von einer Gegenleistung abhängige Ansprüche zum Gegenstand haben kann oder dort keine wechselseitigen Stellungnahmen der Parteien zum Antrag und keine mündliche Verhandlung vorgesehen sind. All dies gehört zu einem eventuell folgenden Verfahren. Die Entscheidung, ob der Antragsgegner am Güteverfahren teilnehmen will, ist aber dem Verfahren vorgeschaltet.

Soweit die Klägerpartei demgegenüber ausführt, dass für das Güteverfahren ein konkreter Antrag deshalb nicht erforderlich ist, weil Einschränkungen nicht bestehen und während der mündlichen Verhandlung die Interessen der Parteien herausgearbeitet werden, das Verfahren also gerade nicht kontradiktorisch ist, greift sie damit nicht durch. Zum einen ist für die Hemmung der Verjährung durch den Güteantrag gerade kein konkreter Antrag, sondern lediglich die Angabe einer Größenordnung erforderlich. Dieses Erfordernis wird zum anderen gerade nicht damit begründet, dass ein Schlichter eine Entscheidung treffen können müsste (so aber sogar BGH, Beschluss vom 07.09.2016 - IV ZR 238/16, juris-Rn. 17,19: Die Gütestelle müsse durch den Antrag in die Lage versetzt werden, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, was ausreichende Information, insbesondere zur Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche voraussetze).

Dass sich der Antragsgegner bei einer fehlenden Reaktion auf den Güteantrag keinen gerichtlichen Entscheidungen zu seinen Lasten ausgesetzt sieht, schadet entgegen der Ansicht der Klägerpartei nicht. Es geht beim Erfordernis der Angabe einer Größenordnung beim Güteverfahren weder um die Vermeidung von negativen Konsequenzen noch um eine Verteidigung des Antragsgegners, sondern um die Möglichkeit, wohlüberlegt und informiert zu entscheiden, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren nähertreten möchte. Zutreffend schreibt daher die Klägerpartei selbst, dass der Anspruch in einem Güteantrag so bezeichnet werden muss, „dass dem Antragsgegner die Beurteilung ermöglicht wird, ob er in das Güteverfahren eintritt“ (Schriftsatz vom 10.04.2018, S. 35 f). Entgegen der Ansicht der Klägerpartei reicht hierfür aber nicht nur die Nennung des abgrenzbaren Lebenssachverhalts aus. Zwar muss der Antragsgegner nicht anhand des Güteantrags prüfen können, in welchem Umfang er den Anspruch für begründet oder unbegründet hält und in welchem Umfang er sich beteiligen will. Er muss aber wissen, in welcher Größenordnung der Antragsteller Leistung begehrt, damit er entscheiden kann, ob es für ihn Sinn ergibt, sich auf das Verfahren einzulassen.

Dabei ist klarzustellen, dass der Senat das Wort „einlassen“ nicht im Sinne der §§ 274 ff. ZPO versteht, sondern dahingehend, dass der Antragsgegner beschließt, ob er das Verfahren durchführen möchte. Dass er für diese Entscheidung über bestimmte Informationen, wie eben die Größenordnung des vom Antragsteller Begehrten, verfügen muss, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er keinem verfahrensförmlichen Entscheidungsdruck unterliegt.

Ebenso soll an dieser Stelle klarstellend darauf hingewiesen werden, dass, soweit der Senat den Ausdruck „ob eine Entscheidung lohnenswert für den Antragsgegner ist“ verwendet, nicht etwa gemeint ist, dass sich die Einigung wirtschaftlich für den Antragsgegner lohnt, sondern dass sich die Durchführung des Güteverfahrens in dem Sinne lohnt, dass überhaupt die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses besteht. Die Entscheidung des Antragsgegners, ein Güteverfahren durchzuführen, hängt wiederum nicht von einem grundsätzlichen Interesse an einer Einigung oder einem generellen Desinteresse hieran ab, unabhängig von der vom Kläger begehrten Größenordnung. Es ist für die Entscheidung des Antragsgegners, sich in einem Güteverfahren mit dem Antragsteller „zusammenzusetzen“, vielmehr ganz maßgeblich, was sich der Antragsteller als „Eingangsposition“ vorstellt. Gegen das Erfordernis der Angabe einer Größenordnung der (insgesamt) geltend gemachten Ansprüche im Güteantrag spricht auch nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem Mahnbescheid, bei dem eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird, die jeweiligen Einzelforderungen zu individualisieren sind. Aus dem Umstand, dass bei einem Mahnbescheid, falls sich der Gesamtbetrag aus einzelnen Forderungen zusammensetzt, die Individualisierung der Einzelforderung gefordert wird, kann nicht umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass sich einem Güteantrag nicht (wenigstens) die (grobe) Gesamtgrößenordnung der geltend gemachten Ansprüche entnehmen lassen muss. Dies findet - wie bereits ausgeführt - seinen Grund darin, dass für die Prüfung eines Schuldners, ob er sich in Bezug auf mehrere Forderungen auf eine Güteverhandlung mit einem Anspruchsteller einlassen möchte, die Frage, in welcher Größenordnung sich der Anspruchsteller insgesamt Ansprüchen berühmt, evident relevant ist.

cc)

Auch die klägerischen Erwägungen zur Feststellungsklage gehen fehl. Weder der Umstand, dass bei einem Feststellungsantrag im zivilprozessualen Verfahren jederzeit ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen werden kann, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, noch dass das angestrebte Ziel - nämlich der Abschluss eines Vergleichs - bei einer Güteverhandlung gem. § 278 ZPO im Rahmen einer Feststellungsklage und bei einer Güteverhandlung nach Einleitung durch einen Güteantrag identisch ist, lässt den Schluss zu, dass die Angabe der Größenordnung für die Güteanträge entbehrlich wäre.

Der Umstand, dass eine Verjährungshemmung bei einer Feststellungsklage auch ohne Angabe der Größenordnung eintritt, rechtfertigt sich aus den Unterschieden des Verfahrensablaufs.

Im zivilprozessualen Verfahren dient als Grundlage des Vergleichs die Angabe der nicht selten zahlreichen streitigen Positionen (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2015 - III ZB 69/14, juris-Rn. 17) und der entsprechenden Größenordnungen in der Güteverhandlung und der dann in aller Regel nachfolgenden mündlichen Verhandlung. Dies trifft auch auf die außergerichtliche Güteverhandlung zu. Zwar ist auch das „Erscheinen und Sich-einigen“ sowohl in der gerichtlichen Güteverhandlung als auch im Güteverfahren freiwillig und nicht von negativen Konsequenzen für den Antragsgegner geprägt. So kann etwa ein Versäumnisurteil gegen den Nichterschienenen erst nach Übergang in die mündliche Verhandlung ergehen, soweit die Voraussetzungen vorliegen (vgl. Zöller- Greger, ZPO, 32. Aufl., § 278, Rn. 20). Der wesentliche Unterschied besteht aber darin, dass das außergerichtliche Güteverfahren für sich „alleinstehend“ ist, während die gerichtliche Güteverhandlung in den Zivilprozess eingebettet ist, bei Scheitern der Güteverhandlung also die mündliche Verhandlung folgt. Soweit die Klägerpartei für das Erkenntnisverfahren allgemein ausführt, dass es der Partei immer freistehe, ob sie an dem Verfahren teilnehmen wolle oder nicht und der Schuldner oder Antragsgegner weder bei der Klage noch im Mahnverfahren oder im selbständigen Beweisverfahren gezwungen werden könne, sich auf ein Verfahren einzulassen, überzeugt dies nicht. Die Klägerpartei verkennt hierbei, dass der Antragsgegner oder Beklagte bei einer fehlenden Beteiligung im Zivilprozess mit Konsequenzen rechnen muss, sei es durch Erlass eines Versäumnisurteils, eines Vollstreckungsbescheids oder durch Erlass eines Beweisbeschlusses, ohne dass der Antragsgegner hier seine Sicht etwa durch Antrag auf Ergänzung der Beweisfrage, anbringen könnte. Wenn die gerichtliche Güteverhandlung scheitert, kommt es im Zivilverfahren damit zwangsläufig zur Fortsetzung des zivilprozessualen Verfahrens mit Antragstellung und Beendigung, z. B. durch Urteil.

Soweit die Klägerpartei hiergegen einwendet, dass zivilprozessuale Vorschriften keinesfalls dazu führen dürften, einen Vergleichsschluss zu erzwingen, ist dies zutreffend, aber für die vorgenannten Ausführungen unerheblich. Die zivilprozessualen Konsequenzen, die die Zivilprozessordnung an ein Untätigbleiben des Schuldners knüpft, führen nicht zu einem „erzwungenen Vergleichsschluss“, sondern zu Entscheidungen des Gerichts.

Diese Ausführungen stellen entgegen der Ansicht der Klägerpartei aus dem Schriftsatz vom 25.10.2018 auch keinen Widerspruch dazu dar, dass der Antragsgegner beim Güteantrag anhand der Angabe der Größenordnung erkennen können muss, worum es geht. Nur weil dies bei der Feststellungsklage nicht erforderlich ist, bedeutet es nicht, dass es stets einen „Gleichlauf zwischen den prozessualen Anforderungen und denjenigen Anforderungen für eine Verjährungshemmung“ gibt und im Güteantrag die Angabe einer Größenordnung entbehrlich wäre. Dies resultiert - wie bereits ausgeführt - aus den unterschiedlichen, sich an den jeweiligen Antrag anschließenden Verfahren.

Die Angabe einer Größenordnung stellt auch keinen Verzicht auf etwaige andere Rechtspositionen des Gläubigers dar. Hinsichtlich dieser Rechtspositionen wird keine Aussage im Güteantrag getroffen. Zutreffend weist die Klägerpartei darauf hin, dass es Sache der Verhandlungen der Parteien sei, eine abschließende Regelung der Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Güteverhandlung herbeizuführen. Dies ist indes nicht erheblich. Es geht vorliegend nicht um das Treffen einer abschließenden Regelung zwischen den Parteien, sondern um die Ermöglichung der Entscheidung des Antragsgegners, ob er überhaupt Verhandlungen aufnehmen möchte.

Soweit die Klägerpartei den Ablauf einer Güteverhandlung schildert und erörtert, auf welcher Grundlage der Schlichter oder das Gericht Vergleichsvorschläge tätigen sollten, ist dies ebenfalls unerheblich. Maßgeblicher Grund für das Erfordernis der Angabe einer Größenordnung sind nicht Erleichterungen für eine Einigung in der Güteverhandlung des außergerichtlichen Güteverfahrens. Wie bereits ausgeführt, bedarf es dieser Angabe vielmehr für die Entscheidung des Antragsgegners, ob überhaupt ein Güteverfahren durchgeführt werden soll. Hieran ändert auch nicht, dass eine in einer mündlichen Verhandlung erreichbare Konsensbildung gerade einen Beitrag zum dauerhaften Rechtsfrieden ermöglichen soll, der durch das gerichtliche Verfahren so nicht erreicht werden kann (BVerfGE, Beschluss vom 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01, Rn. 29).

Die Auffassung der Klägerpartei, dass die Durchführung einer außergerichtlichen Güteverhandlung stets an sich sinnvoll sei, ist nicht uneingeschränkt zutreffend. Güteverfahren haben erst Aussicht auf Erfolg im Sinne einer Einigung, wenn die Parteien grundsätzlich dazu bereit sind, miteinander ins Gespräch zu kommen und an einer Lösung zu arbeiten. Diese Bereitschaft setzt aber wiederum voraus, dass der Antragsgegner zumindest der Größenordnung nach das Begehren des Antragstellers kennt, also weiß, „was der Antragsteller von ihm will“.

Soweit die Klägerpartei annimmt, der Senat vertrete die Auffassung, „dass dem Antragsgegner in einem außergerichtlichen Güteverfahren über die Möglichkeit der Beteiligung hinaus mit dem Güteantrag die Sinnhaftigkeit des Verfahrens nahegebracht werden müsse“, trifft dies nicht zu. Die „Sinnhaftigkeit“ des Verfahrens muss dem Antragsgegner nicht nahegebracht werden. Vielmehr muss dieser für sich selbst - aber eben mit der entsprechenden Information über die Größenordnung der geltend gemachten Forderungen - entscheiden, ob ein Güteverfahren für ihn in Betracht kommt.

Dies bedeutet nicht, dass die Verjährungshemmung von der Mitwirkung des Antragsgegners abhängig wäre - dies ist nicht der Fall. Der Antragsgegner muss aber wissen, worum es geht, damit er entscheiden kann, ob er am Verfahren mitwirken möchte. Genügt die Antragsschrift diesen Anforderungen, wird die Verjährung auch dann gehemmt, wenn der Antragsgegner nicht auf den Antrag reagiert.

Soweit die Klägerpartei moniert, dass es dem Zweck des Güteverfahrens widerspreche, wenn die Anforderungen an den Güteantrag höher seien als an die Klage, verfängt dies nicht. Soweit im Hinweisbeschluss ausgeführt wurde „Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass an die Verjährungshemmung durch eine Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug auf die Angabe des Verfahrensziels geringere Anforderungen zu stellen sein dürften, als nach den oben dargestellten Grundsätzen an die Verjährungshemmung durch einen Güteantrag. Die unterschiedlichen Anforderungen sind nämlich durch die jeweils unterschiedlichen Verfahrensziele bzw. Verfahrensabläufe gerechtfertigt.“ bezieht sich dies - wie aus dem Zusammenhang erkennbar - auf die Feststellungsklage, in der für die Hemmung der Verjährung keine Angabe einer Größenordnung erforderlich ist. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich aber wiederum aus den unterschiedlichen Verfahrenszielen. Der Beklagte einer Feststellungsklage wird durch diese genau in Kenntnis darüber gesetzt, wogegen er sich verteidigen muss. Möchte sich der Beklagte bereits gegen die Haftung dem Grunde nach wehren, muss er sich gegen die Feststellungsklage verteidigen. Betreffen seine Einwände hingegen nur die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist eine Verteidigung gegen die Feststellungsklage nicht geboten. Es sind folglich auch keine Angaben zu der Größenordnung dieser Ansprüche im Rahmen der Feststellungsklage erforderlich. Demgegenüber genügt für die Entscheidung des Antragsgegners, ob er sich einem Güteverfahren stellen möchte, noch nicht, dass er sich im Klaren darüber ist, ob er sich gegen die Ansprüche dem Grunde nach wenden möchte.

dd)

Auch der klägerische Vergleich mit dem selbständigen Beweisverfahren geht fehl. Dass die Angabe einer Größenordnung im Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht erforderlich ist, ist bereits der Natur des selbständigen Beweisverfahrens als Beweissicherung geschuldet (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., § 485 Rn. 1). Es geht lediglich um die Feststellung von Tatsachen. Aus dem Umfang der Verjährungshemmung oder daraus, dass dieses Verfahren (ebenfalls) mit einem Vergleich abgeschlossen werden kann, folgt nicht, dass bei einem Güteantrag die Angabe der Größenordnung ebenfalls entbehrlich ist. Bei einem selbständigen Beweisverfahren kann sich der Antragsgegner - anders als beim Güteverfahren - nicht selbst entscheiden, ob er Verfahrensbeteiligter werden möchte. Er ist zwingend Antragsgegner. Zwar trifft den Antragsgegner beim selbständigen Beweisverfahren keine Pflicht zur Mitwirkung. Im Gegensatz zum Güteverfahren wird das selbständige Beweisverfahren aber auch ohne seine Beteiligung weitergeführt, indem eine gerichtliche Entscheidung in Form eines Beweisbeschlusses erlassen und Beweis erhoben wird. Soweit die Klägerpartei die Ähnlichkeit zwischen Güteverfahren und selbständigem Beweisverfahren damit begründen will, dass gem. § 442 Abs. 3 S. 1 ZPO ein Termin zur mündlichen Erörterung durchgeführt werden und der Antragsgegner sich entscheiden kann, ob er daran teilnimmt, verfängt das nicht. Abzugrenzen sind beide Verfahren nicht im Hinblick auf eine - mögliche - Güteverhandlung, sondern darauf, dass beim selbständigen Beweisverfahren das (Beweis-)verfahren als solches ohne Rücksicht auf die Mitwirkung des Antragsgegners durchgeführt wird, während das Güteverfahren ohne die positive Entscheidung des Antragsgegners nicht stattfindet. Im Gegensatz zum Güteverfahren ist Inhalt des selbständigen Beweisverfahrens nicht der Gütetermin, sondern das Beweisverfahren selbst. Letzteres ist Gegenstand des Hemmungstatbestands, nicht etwa ein möglicherweise stattfindender Gütetermin. Daher ist es auch unerheblich, ob der Gegner des selbständigen Beweisverfahrens sich für eine gütliche Streitbeilegung entschließen kann oder nicht. Davon abgesehen, sind nicht selten Fragestellungen Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, die eine Größenordnung eines vom Antragsteller begehrten etwaigen Anspruchs erkennen lassen wie z. B. durch Sachverständigengutachten festzustellende Reparaturkosten. Im Übrigen gilt auch hier wieder: Allein die Möglichkeit, dass die Parteien sich einigen, bedeutet nicht, dass keine Anforderungen an den Güteantrag zu stellen sind.

Soweit die Klägerpartei im Schriftsatz vom 25.10.2018 einen Widerspruch darin begründet sieht, dass der Güteantrag dem Antragsgegner ermöglichen muss zu entscheiden, ob er am Güteverfahren teilnehmen will, verfängt dies nicht. Die oben genannten Ausführungen bedeuten, dass ganz grundsätzlich aus der Tatsache, dass Parteien sich einigen, nicht zwingend der Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass dem Verfahrensgegner von vornherein ausreichend Informationen über das klägerische Begehren an die Hand gegeben wurden, damit er über seine Teilnahme am Verfahren entscheiden konnte. Dass dies aber für das Güteverfahren im Gegensatz zum selbständigen Beweisverfahren erforderlich ist, ist dadurch begründet, dass der Verfahrensgegner beim selbständigen Beweisverfahren eben nicht frei entscheiden kann, ob er am Verfahren teilnimmt oder nicht. Auch wenn der Antragsgegner die Größenordnung nicht kennt, wird das selbständige Beweisverfahren durchgeführt - auch ohne Einigung der Parteien. Der verjährungshemmende Tatbestand besteht also in dem Beweisverfahren selbst, nicht aber in der Möglichkeit, in einem Termin eine gütliche Einigung zu erzielen.

Im Güteverfahren muss der Antragsgegner selbst entscheiden, ob er das Verfahren durchführen möchte oder nicht. Dies setzt voraus, dass er die entsprechenden Informationen durch den Güteantrag erhält, insbesondere bzgl. der Größenordnung des begehrten Anspruchs. Er ist zwar insoweit formal Antragsgegner, weil ihm der Güteantrag zugestellt wird. Wenn er sich aber dahingehend entscheidet, dass er das Güteverfahren nicht durchführen möchte, gibt es keine weiteren Folgen, etwa in Form von Beschlüssen zu seinen Lasten.

Aus der zwangsläufigen Beteiligung eines Antragsgegners am selbständigen Beweisverfahren ergibt sich - ebenso wenig wie bei der Feststellungsklage oder dem behördlichen Vorverfahren - nicht, dass der Antragsgegner bei diesem Verfahren nicht schützenswert wäre, weil „egal ob der Antragsgegner weiß, worum es geht oder nicht, das Verfahren auf alle Fälle durchgeführt wird“. Der Antragsgegner muss sich in diesen Verfahren aber nicht entscheiden, ob er das Verfahren durchführen möchte oder nicht. Vielmehr wird das Verfahren auch dann durchgeführt, wenn er sich dem widersetzt. Dies ist der maßgebliche Unterschied zum Güteverfahren.

ee)

Auch der Vergleich mit der verjährungshemmenden Maßnahme der Streitverkündung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift ist eine Streitverkündung u.a. dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse gewinnen müsste (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 -, BGHZ 175, 1-12, Rn. 16; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522). Nur bei echter Abhängigkeit des Anspruchs vom Ausgang des Erstprozesses sollte die Streitverkündung zu einer Unterbrechung der Verjährung führen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 -, BGHZ 175, 1-12, Rn. 22 BGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 -, juris-Rn. 9). Die Streitverkündung unterscheidet sich wesentlich von den Verfahrensanträgen wie Klage, Mahnbescheid oder Antrag auf einstweilige Verfügung, aber insoweit auch vom Güteantrag. Die Streitverkündung gegenüber einem Dritten ist lediglich die förmliche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozessparteien ein Rechtsstreit anhängig ist. Anders als der Kläger (oder der Antragsteller im Mahnverfahren oder im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) erhebt der Streitverkünder damit keinen sachlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitverkündeten (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03, NJW-RR 2006, 614, 620 f). Die Rechtsverfolgung als solche hat noch nicht begonnen. Der Gläubiger hat noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt ist, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 -, BGHZ 175, 1-12, Rn. 25; BGHZ 160, 259, 264). Dies ist wesentlich abhängig davon, wie der Vorprozess ausgeht.

Dieses Abhängigkeitsverhältnis von einem Vorprozess zwischen anderen Parteien besteht beim Güteantrag gerade nicht. Der Antragsgegner im Güteverfahren ist direkt Partei in diesem Verfahren, hat damit die Möglichkeit, als solche zu reagieren und in Verhandlungen mit dem Antragsteller einzutreten, an deren Ende möglicherweise ein Vergleich steht. Dies bedeutet aber auch, dass auf die Voraussetzungen für die Hemmung der Verjährung durch einen Güteantrag diejenigen Überlegungen übertragbar sind, die in Verfahren zwischen Parteien wie etwa beim Mahnbescheid maßgeblich sind.

ff)

Auch die Anforderungen, die für eine Verjährungshemmung durch ein behördliches Vorverfahren gelten, vermögen die Voraussetzung der Angabe einer Größenordnung für einen Güteantrag mit der Folge der Verjährungshemmung, nicht zu ändern. Auch das behördliche Vorverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB unterscheidet sich wesentlich vom Güteverfahren. Das behördliche Vorverfahren endet stets mit einer Entscheidung einer Behörde und beinhaltet ein klar abgegrenztes Begehren bzw. eine Feststellung. Das Güteverfahren kann indes schon vor seiner Durchführung enden, nämlich, wenn sich der Antragsgegner - ggf. mangels weitergehender Informationen, worum es dem Antragsteller geht - nicht auf das Verfahren einlässt.

gg)

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Güteverfahren nicht auf eine kontradiktorische Entscheidung, sondern auf eine gütliche Einigung gerichtet ist sowie in einem bei der Gütestelle stattfindenden Termin die Parteien Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen (weitere) Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern. Welche weiteren Tatsachen der Antragsgegner im Güteverfahren vorbringt, kann für die Beurteilung der Verjährungshemmung keine Relevanz entfalten. Dies wird schon daran deutlich, dass eine Verjährungshemmung durch Bekanntgabe eines - ausreichenden - Güteantrags eintritt, auch wenn der Antragsgegner überhaupt nichts erwidert. Vor der Durchführung des Güteverfahrens und einer etwaigen Erwiderung durch den Antragsgegner steht nämlich dessen Entscheidung, ob er sich auf das Güteverfahren einlassen möchte. Diese setzt jedoch wiederum die Angabe einer Größenordnung der geltend gemachten Schäden voraus.

hh)

Auch der Umstand, dass auch eine in unzulässiger Weise unbezifferte Leistungsklage, die die Größenordnung des geltend gemachten Schadens nicht erkennen lässt, geeignet sei, die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO herbeizuführen, führt nicht zu einer anderen Bewertung.

Auch insoweit rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung aus den unterschiedlichen Strukturen des Klageverfahrens und des Güteverfahrens (in diesem Sinne auch Regenfus, Verjährung bei Rechtsverfolgung, in: NJW 2016, 2977, 2978). Der Beklagte einer in unzulässiger Weise unbezifferten Leistungsklage muss stets damit rechnen, dass der Kläger im Anschluss an einen zwingend zu erteilenden gerichtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO den Leistungsantrag beziffert und das Klageverfahren so seinem Zweck entsprechend geeignet ist, dem Kläger trotz anfänglicher Unzulässigkeit der Klage einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Hierauf muss der Beklagte seine Verteidigung einstellen. Soweit die Klägerpartei hieraus den Schluss zieht, dass der Beklagte auch bei einer unzulässigen, unbezifferten Leistungsklage zur Entscheidung, ob er sich verteidigen will, berufen und damit auch ohne Kenntnis einer Größenordnung in der Lage sei, überzeugt dies nicht. Bleibt die Klage mangels Bezifferung unzulässig, ist sie als solche abzuweisen. Bei einer evident unzulässigen Klage (nämlich einer solchen, die mangels eines bezifferten Antrags nicht den Anforderungen an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht) besteht noch kein Bedürfnis des Beklagten, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob bzw. inwieweit er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Eine solche Klage wäre ohne weiteres als unzulässig abzuweisen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 22 f.). Erst wenn der Kläger die Bezifferung - ggf. nach insoweit erforderlichem gerichtlichem Hinweis - nachholt, ist eine Entscheidung des Beklagten erforderlich, ob und in welchem Umfang er sich verteidigen möchte. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verjährung gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99 -, juris-Rn. 17;Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 253, Rn. 23).

Davon abzugrenzen ist die unbezifferte Leistungsklage, bei der die Verjährung hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt werden kann, wenn in dieser lediglich ein Mindestbetrag angegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 166/86 -, juris-Rn. 11). Eine unbezifferte Leistungsklage ist als Ausnahme vom Bestimmtheitsgebot indes ohnehin nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist. Die notwendige Bestimmtheit soll dadurch erreicht werden, dass der Kläger in der Klagebegründung die Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen umfassend darzulegen und die Größenordnung seiner Vorstellungen anzugeben hat (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 14). Eine Angabe der Größenordnung hat also auch bei den unbezifferten Leistungsklagen zu erfolgen.

ii)

Auch der von der Klägerpartei unter Beweisantritt vorgetragene Umstand, dass in der Vergangenheit „vergleichbare Güteanträge“ Grundlage der Verfahrenseinleitung gewesen und „eine Vielzahl von Güteverfahren“ erfolgreich durchgeführt worden seien, lässt nicht den Schluss zu, dass die Angabe einer Größenordnung der geltend gemachten Forderungen nicht erforderlich ist, um dem Schuldner eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen, ob er an einem Güteverfahren teilnehmen möchte. Auch wenn in der Vergangenheit Güteanträge Grundlage erfolgreicher Güteverfahren waren, die nach objektiven Maßstäben nicht über die notwendigen Informationen verfügten, um dem Schuldner eine sachgerechte Entscheidung über eine Beteiligung am Güteverfahren zu ermöglichen, verschiebt dies nicht den Maßstab der nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden Erforderlichkeit dieser Informationen. Denn es entscheidet nicht das tatsächliche Geschehen über das rechtliche Erfordernis.

jj)

Soweit die Klägerpartei die Auffassung vertritt, die Verjährungshemmung des Güteantrags knüpfe nicht an eine hypothetisch zu bestimmende Erfolgsaussicht des Güteverfahrens oder an eine Mitwirkung der Gegenseite an, führt dies nicht dazu, dass die Angabe des Verfahrensziels jedenfalls „der Größenordnung nach“ verzichtbar ist.

Die Berufungsbegründung bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 06.07.1993 - VI ZR 306/92. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass einem Güteantrag verjährungsunterbrechende Wirkung ohne Rücksicht darauf zukomme, ob sich der Schuldner auf das Verfahren einlässt oder gar zur Güteverhandlung erscheint. Entscheidend sei allein, dass das Güteverfahren prinzipiell geeignet sei, dem Gläubiger auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, und der Gläubiger durch die Geltendmachung seines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags seinen Willen kundtut, zu einem solchen Titel zu gelangen.

Dieser Entscheidung lässt sich zwar entnehmen, dass die Verjährungshemmung eines Güteantrags nicht davon abhängig ist, ob sich der Schuldner auf ein Güteverfahren einlässt. Hieraus folgt aber nicht, dass ein Güteantrag dem Schuldner schon nicht die notwendigen Informationen verschaffen muss, um eine sachgerechte Entscheidung hierüber zu treffen. Die Entscheidung verhält sich auch nicht zu der Frage, welche Anforderungen an den Inhalt der „Geltendmachung seines [des Antragstellers] Anspruchs“ im Sinne dieser Entscheidung zu stellen sind.

kk)

Soweit die Klägerpartei weiter die Auffassung vertritt, der Vergleich zur Hemmungswirkung einer Klage ergebe, dass die Möglichkeit zur Prüfung der Erfolgsaussicht nicht Wirksamkeitsvoraussetzung eines Güteantrags sei, greift auch dies nicht durch. Die Berufungsbegründung geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass auch eine unschlüssige und/oder unsubstantiierte Klage die Verjährung hemmt. Zu Unrecht wirft sie aber dem Landgericht vor, nicht zwischen der Individualisierung als prozessuale Voraussetzung und der Schlüssigkeit oder Begründetheit als materiell-rechtliche Voraussetzung differenziert zu haben. Entgegen der Auffassung der Klägerpartei folgt aus dem Umstand, dass auch für den Güteantrag die Schlüssigkeit des Antrags nicht erforderlich ist, nicht, dass ein Güteantrag dem Schuldner nicht die Möglichkeit eröffnen muss, zu prüfen, ob er sich dem Güteverfahren stellen möchte.

Es liegt in der Natur eines Güteantrags (und erst Recht eines Mahnbescheids, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), dass kein substantiierter und schlüssiger Vortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegt. Aus dem Umstand, dass § 204 Abs. 1 BGB bei diesen Verfahren gleichwohl die Hemmung der Verjährung anordnet folgt (lediglich), dass die Hemmungswirkung nicht davon abhängt, dass der Schuldner umfassend bzw. in jeder Hinsicht in die Lage versetzt werden muss, die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung beurteilen zu können. Dies lässt aber seinerseits nicht den weiteren Schluss zu, dass der Güteantrag überhaupt keine Angaben enthalten muss, die dem Schuldner eine Prüfung ermöglichen, ob er einem Güteverfahren nähertreten möchte. Die Anforderung der Angabe zumindest einer Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche stellt auch evident nicht den Anspruch, dass die Forderung substantiiert und schlüssig darzulegen ist. Maßgeblich ist ausschließlich, dass der Antragsgegner weiß, was wirtschaftlich „auf dem Spiel“ steht. Nur so kann er entscheiden, ob er die Durchführung des Güteverfahrens ablehnt, weil ihm die Vorstellung des Antragstellers zu hoch erscheint, oder aber ob er, weil ihm das Begehren des Antragstellers sehr gering erscheint, das Risiko eines Gerichtsprozesses eingehen und daher auf die Güteverhandlung verzichten will.

Soweit die Klägerpartei diesbezüglich ausführt, dass ihr unklar sei, ob die Einigungsmöglichkeit für den Antragsgegner nun nicht wirtschaftlich oder ausschließlich wirtschaftlich zu betrachten sei, ist das keine hier relevante Frage, die überdies auch durch die bisherigen Ausführungen des Senats so nicht aufgeworfen wird. Vor der Beurteilung des Antragsgegners, ob die Einigung als solche für ihn wirtschaftlich von Vorteil ist, steht seine Entscheidung, ob er überhaupt ein Güteverfahren durchführen möchte. Für diese Entscheidung muss der Antragsgegner wissen, was der Antragsteller begehrt, was also wirtschaftlich „auf dem Spiel“ steht.

ll)

Die Angabe einer Größenordnung läuft auch nicht der Funktion des Güteverfahrens zuwider, indem sie etwa bestimmten Vergleichsvarianten entgegenstehen würde. Mit einer solchen Angabe ist ersichtlich nicht die Aussage verbunden, man werde von dieser Position im Güteverfahren nicht oder nicht wesentlich abrücken. Im Rahmen von gerichtlichen Güteverhandlungen gemäß § 278 Abs. 2 ZPO oder § 278 Abs. 5 ZPO werden Vergleiche in allen Varianten geschlossen, obgleich - oder vielfach gerade weil - im Klageverfahren die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche durch den Klageantrag klar formuliert wird. Insoweit sind die Ausführungen der Klägerpartei, ein bezifferter Klageantrag stehe einer Konsensbildung bei gerichtlichen Güteverfahren entgegen, nicht zutreffend.

Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Angabe einer Größenordnung der Ansprüche im Güteantrag den Schuldner veranlassen könnte, ein Güteverfahren abzulehnen. Diese mögliche Konsequenz steht ebenfalls ersichtlich nicht im Widerspruch zu dem Zweck des Güteantrags. Ein Güteantrag hat nicht den Zweck, „um jeden Preis“ ein Güteverfahren herbeizuführen. Er soll den Schuldner vielmehr in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einem Güteverfahren zustimmen möchte. Wäre dies anders, müsste ein Güteantrag auf jegliche Informationen des Schuldners verzichten, die diesen veranlassen könnten, ein Güteverfahren abzulehnen. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht dem Zweck eines Güteantrags entsprechen kann. Dieser hat seinen Zweck vielmehr auch dann erfüllt, wenn sich aus ihm für den Schuldner ergibt, dass eine Basis für eine gütliche Einigung - aus seiner Sicht - nicht gegeben ist.

mm)

Die Anforderung der Angabe des Verfahrensziels in Form einer „Größenordnung“ der geltend gemachten Ansprüche führt auch nicht zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit in Bezug auf den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags. Es kann hier dahinstehen, ob letzteres der Fall wäre, wenn - wie die Berufungsbegründung ausführt - „jedes Gericht [...] im Einzelfall nach der angenommenen Besonderheit des Falles im Nachhinein zusätzliche weitere, bisher noch nicht beschriebene Merkmale fordern [könnte], wenn eine Bindung an den Gesetzeszweck entfiele“. So liegt der Fall hier nämlich nicht. Nach dem Zweck des Güteantrags muss - wie bereits mehrfach ausgeführt - der Schuldner in die Lage versetzt werden, eine sachgerechte Prüfung vorzunehmen, ob er an dem Güteverfahren teilnehmen möchte. Hierfür muss der Schuldner das Verfahrensziel des Antragstellers einschließlich einer Vorstellung der Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche kennen. Die Anforderung der Angabe einer solchen Größenordnung im Güteantrag löst sich somit gerade nicht vom Gesetzeszweck. Ob weitergehende „vielfach variierte“ Regelanforderungen dazu führen, dass keine rechtssichere Fassung eines Güteantrags gefertigt werden kann, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

nn)

Aus dem Umstand, dass die Beklagte die Ansprüche im Anschluss an die Güteanträge als unbegründet zurückgewiesen hat, folgt nicht, dass sie durch die Güteanträge in die Lage versetzt wurde, die Erfolgsaussichten der Verteidigung ausreichend zu prüfen und sachgerecht darüber zu entscheiden, ob sie an dem Güteverfahren teilnehmen möchte.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt:

„Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsanwälte Schädel & Schädel als damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten [....] mit ihren jeweils zweiseitigen Schreiben vom 4.9.2012 bzw. vom 4.12.2012 auf jeweils ca. 7000 bzw. ca. 1011 Anträge auf außergerichtliche Streitschlichtung, Aufforderungen zur Stellungnahme und Ladungen zu einem Schlichtungstermin/Termin am 11.9.2012 bzw. am 27.12.2012 reagierten und zugleich klar stellten, dass sämtliche ihren Mandantinnen zugestellten Anträge mit umfasst sein sollten, „und zwar auch dann, falls ein oder mehrere Anträge in der Anlage zu diesem Schreiben [Anm. der Kammer: mit der Auflistung der zugestellten Anträge] nicht genannt worden sein sollten.“ Die pauschale Mitteilung, „dass unsere Mandantinnen die von sämtlichen Antragstellern geltend gemachten angeblichen Forderungen als offensichtlich unbegründet zurückweisen und es ablehnen, sich auf eine Güteverhandlung [...] einzulassen,“ und das „zudem [....] ohnehin Verjährung eingetreten“ wäre, kann vor diesem Hintergrund bei vernünftiger Beurteilung aller Umstände nicht als Erklärung verstanden werden, dass die Beklagte (...) tatsächlich alle geltend gemachten Ansprüche auf ausreichender Informationsgrundlage geprüft hätte und dass sie - als nicht an den Anlagegeschäften als solchen beteiligtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen - dabei insbesondere auch über eine ausreichende Vorstellung von dem von der Klägerpartei verfolgten Verfahrensziel verfügte. Zudem setzt die Zurückweisung von Ansprüchen als „unbegründet“ nicht zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Anspruch voraus.“

Die Ausführungen des Landgerichts sind uneingeschränkt zutreffend. Die Berufungsbegründung enthält hierzu keine neuen Gesichtspunkte.

oo)

Schließlich folgt entgegen der Auffassung der Klägerpartei aus der Argumentation des Senats nicht, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner von der Gesamtgrößenordnung des Schadens stets keine Kenntnis habe und sich daher nicht auf das Güteverfahren einlassen könne. Vielmehr geht es darum, dass er ohne die erforderlichen Angaben im Güteantrag keine Kenntnis davon haben kann, um was es im Güteverfahren geht bzw. gehen soll. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen der Antragsgegner sich selbst macht - insbesondere von der Höhe eines Schadens oder einer Schadensentstehung als solcher.

Die von der Klagepartei im Schriftsatz vom 25.10.2018 als Hypothese für ihre Argumentation aufgestellten drei Alternativen, die ein Antragsgegner lediglich habe, nämlich „Verteidigung“, „keine Verteidigung“ oder „Güteverfahren ablehnen“, stellen sich schon logisch so nicht und sind so auch vom Senat nicht postuliert worden. Unzutreffend ist auch die weitere Hypothese der Klägerpartei in ihrer Argumentation, mit der sie die Kenntnis des Güteantragsgegners von der Größenordnung für überflüssig hält, wonach ein Bestreiten der Höhe mit Nichtwissen stets mit einem Bestreiten eines Schadenseintritts als solchem „gleichzusetzen“ sei. Das ist denkgesetzlich nicht richtig. Jemand, der gegebenenfalls weiß, dass dem anderen ein Schaden entstanden ist, muss nicht zwingend dessen Höhe kennen. Jemand, der nicht weiß, ob dem anderen ein Schaden entstanden ist, muss diesen auch nicht zwingend bestreiten. Die Angabe der Größenordnung im Güteantrag muss den Antragsgegner auch nicht in den Stand versetzen, eine sachliche und rechtliche Erfolgsaussichtsprüfung für den Fall des Rechtsstreits vereinzelt im Sinne einer auf eine den Anforderungen des § 253 ZPO genügenden Klage antwortenden Klageerwiderung vornehmen zu können. Um zu entscheiden, ob er sich am Güteverfahren beteiligen möchte, muss er (nur) ausreichend wissen, worum und in welchem Umfang der Größenordnung nach es geht, damit er Überlegungen dazu anstellen kann, ob ein Güteverfahren für ihn Sinn ergibt. Die Angabe der Größenordnung ist dafür erforderlich.

c)

Der Güteantrag hat die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch nicht teilweise, nämlich in Höhe der Summe der geleisteten Einlagen, gehemmt. Hierfür ist - entgegen der Auffassung der Klägerpartei - nicht erheblich, dass für den Umfang der Hemmungswirkung der in § 204 Abs. 1 BGB genannten prozessualen Maßnahmen grundsätzlich der Streitgegenstand maßgeblich ist. Hieraus folgt nämlich nicht, dass sich aus den Besonderheiten der jeweiligen Rechtsverfolgungsmaßnahme nicht weitergehende Anforderungen an deren Inhalt ergeben können. Das Erfordernis der Angabe einer Gesamtgrößenordnung der verfolgten Ansprüche zur Herbeiführung der Hemmungswirkung für sämtliche Streitgegenstände beruht auf der Überlegung, dass es dem (vermeintlichen) Schuldner ermöglicht werden muss, zu entscheiden, ob er sich dem Güteverfahren stellen möchte. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung nicht abwegig, sondern äußerst lebensnah, dass der Schuldner seine Entscheidung, ob er an dem Güteverfahren teilnehmen möchte, für sämtliche Streitgegenstände der gegen ihn mit dem Güteantrag erhobenen Forderungen einheitlich trifft. Hierfür muss dem vermeintlichen Schuldner eine Kenntnis von der Gesamtgrößenordnung der geltend gemachten Forderung vermittelt werden. Das angestrebte Verfahrensziel wird nur so erkennbar (vgl. OLG München, Urteile vom 20.06.2016 - 21 U 3849/14, 21 U 2777/14 und 21 U 3887/14, jeweils juris-Rn. 33). Der Einwand der Klägerpartei, im Güteverfahren gelte kein „Alles-oder-Nichts“-Prinzip, weil der Antragsteller eines Güteverfahrens, der einen Vergleich anstrebe, stets bereit sei, sich auch auf ein „Weniger“ zu einigen und auch eine Einlassung in Betreff eines Teils des Streitgegenstands möglich sei, die dann zu einem vollstreckbaren Titel führen könne, geht fehl. Dieser Einwand verkennt bereits, dass eine Einlassung und eine Einigung im Güteverfahren voraussetzen, dass das Güteverfahren durchgeführt wird. Die Durchführung des Güteverfahrens ist indes abhängig von der Entscheidung des Antragsgegners. Dieser trifft nur eine Entscheidung hinsichtlich der Durchführung des gesamten Güteverfahrens. Dabei ist für ihn bei seiner Entscheidung, ob die Durchführung des Güteverfahrens für ihn sinnvoll erscheint, eben nicht ohne Bedeutung, ob der teilweise mit einer Größenordnung - oder hier sogar Bezifferung - angegebene Betrag der einzige vom Antragsteller begehrte Betrag ist und eine Erörterung im Güteverfahren über diesen Betrag eine abschließende Regelung verspricht, oder ob weitere - ggf. nicht unerhebliche - Beträge im Güteverfahren „nachgeschoben“ werden. Es reicht daher weder für eine Verjährungshemmung insgesamt noch hinsichtlich einzelner hinreichend individualisierter prozessualer Ansprüche aus, wenn nur eine Angabe der Größenordnung hinsichtlich dieser einzelnen, aber ersichtlich in unbestimmtem Umfang nicht abschließenden Ansprüche erfolgt.

Im Vorgenannten liegt entgegen der Ansicht der Klägerpartei im Schriftsatz vom 25.10.2018 auch kein Widerspruch zum Satz „Es geht vorliegend nicht um das Treffen einer abschließenden Regelung zwischen den Parteien, (...).“ Nochmals: Es geht nicht darum, ob, worüber und mit welchem Inhalt sich die Parteien im Güteverfahren vergleichen, wenn sie dies tun. Maßgeblich ist allein, ob der Antragsgegner ausreichende Informationen hat, um sich zu entscheiden, ein Güteverfahren durchzuführen. Es geht auch nicht um den von der Klägerpartei vermeintlich erlittenen Schaden, sondern darum, in welcher Größenordnung er seine Forderungen geltend machen möchte. Nur dies ist relevant für die Entscheidung, ob der Antragsgegner sich auf das Güteverfahren einlassen möchte.

d)

Die fehlende Größenordnung kann jedenfalls vorliegend auch nicht durch Auslegung des Güteantrags gewonnen werden. Zwar können auch Prozesshandlungen ausgelegt werden. Im Zweifel ist dann davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der rechtlich verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (vgl. Zöller-Greger, 32. Aufl., vor § 128 Rn. 25). Wenn aber gerade - wie hier - keine Gesamtgrößenordnung angegeben ist, kann auch nicht nach dem objektiven, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbaren Sinn beurteilt werden, wie die Größenordnung aussehen könnte. Dies steht allein im Ermessen der Klägerpartei.

Der vorliegende Güteantrag kann im Hinblick auf die verjährungsrechtlichen Regelungen auch nicht so ausgelegt werden, dass die Klägerpartei das Güteverfahren nur hinsichtlich der Schadensersatzpositionen durchgeführt wissen will, soweit hierzu eine Größenordnung angegeben ist, also etwa die Einlagen zzgl. Agio. Unmissverständlich hat die Klägerpartei den gesamten Schadensersatz, also „sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)“ gefordert. Durch die Formulierung im Güteantrag „Der Schadensersatz umfasst somit ...“ sowie „die Pflicht zum Ersatz eines Schadens erstreckt sich auch auf ...“ wird deutlich, dass nicht Einzelpositionen unabhängig voneinander gefordert werden. Für den Antragsgegner ist durch diesen Güteantrag klar, dass im Güteverfahren auch nicht nur die Positionen, hinsichtlich derer eine Größenordnung angegeben wurde, behandelt werden sollten, sondern gerade auch Schadensersatzforderungen in für die Beklagtenpartei unvorhersehbarer Größenordnung. Im Güteantrag wird überdies auch nicht ansatzweise erkennbar, dass der Antragsteller ggfs. bereit wäre, das Güteverfahren nur hinsichtlich einzelner Positionen durchzuführen. Da der Antragsgegner für die Entscheidung, ob er das Güteverfahren insgesamt, d. h. aller begehrten Positionen durchführen möchte, aber der gesamten Größenordnung bedarf, reicht allein die Benennung der Größenordnung vereinzelter Positionen nicht aus.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerpartei zitierten Entscheidung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05), in der es u. a. um die (Un)zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich von als Darlehen angemeldeter Forderungen ging. Wie bereits ausgeführt, ist beim Güteantrag im Gegensatz zur Klage maßgeblich, dass dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich mit dem Antragsteller in der Güteverhandlung zur Erörterung der geltend gemachten Ansprüche zusammensetzen möchte. Diese Beurteilung ist aber - wie bereits vielfach ausgeführt - nur dann möglich, wenn der Antragsgegner nicht nur einzelne Teile sicher, sondern den begehrten Gesamtbetrag der Größenordnung nach kennt.

Die Überlegung der Klägerpartei, bei Fehlen einer allgemeinen Prozessvoraussetzung werde die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen oder der Mahnantrag insoweit zurückgewiesen und hinsichtlich des individualisierten Anspruchs erlassen, verfängt nicht. Wie bereits ausgeführt, folgt auf die Entscheidung des Antragsgegners, das Güteverfahren (insgesamt) nicht durchzuführen, gerade keine gerichtliche Entscheidung.

e)

Entgegen der Auffassung der Klägerpartei begründen die Anforderungen des III. Zivilsenates des BGH auch keinen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit durch Verletzung des Parlamentsvorbehalts und des Wesentlichkeitsgrundsatzes.

Der Gesetzgeber hat den Rahmen der das Eigentumsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkenden Verjährungsvorschriften in §§ 194 BGB geregelt. Die Auslegung dieser Vorschriften obliegt den Zivilgerichten. Lediglich wenn - wie die Berufungsbegründung meint - die Auslegung in krassem Widerspruch zu Wortlaut und Sinn des Gesetzes steht und damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder verkürzt werden, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10, juris-Rn. 51).

Ein solcher Fall liegt hier - wie oben ausführlich dargelegt - nicht vor.

Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die inhaltlichen Anforderungen an einen Güteantrag durch Übertragung der einen Mahnantrag betreffenden Erwägungen gewinnt (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14).

Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der verjährungsrechtlichen Regelungen gerade nicht, dass lediglich die an die jeweiligen Prozesshandlungen zu stellenden Anforderungen für die Hemmung der Verjährung ausreichend sind. Insoweit müsse zwar als eine Voraussetzung für die Hemmung der Verjährung die jeweilige Güteordnung in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen Berücksichtigung finden. Die Einhaltung der Güteordnung ist indes nicht alleinige Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungshemmung. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof ausgeführt: „Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (...). Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (...) (BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14, Rn. 20 f., zit. n. juris).

Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an den Inhalt der Güteanträge bewegen sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, Rn. 50, zit. n. juris). Die Ansicht der Klägerpartei, es handele sich bei dem Erfordernis der Angabe der Größenordnung um eine unzulässige Analogie zum Mahnverfahren, weil es schon keine Regelungslücke gebe, aber es auch an einer Vergleichbarkeit des Normzwecks und/oder der Interessenlage fehle, überzeugt nicht. Auch die Ansicht, für die Auslegung sei keine ausreichende Begründung erfolgt, trifft nicht zu. Der Bundesgerichtshof, dem der Senat vorliegend folgt, argumentiert mit dem der Regelung des § 204 BGB zugrundeliegenden Zweck: Es muss eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers vorliegen, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht, der sich seinerseits darauf einrichten können muss, auch nach Ablauf der Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden, also erkennen können muss, „worum es geht“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14, juris-Rn. 18; Beschluss vom 07.09.2016 - IV ZR 238/15, juris-Nr. 17). Dieser Grundsatz ist für jegliche verjährungshemmende Maßnahme relevant und damit auch für den Güteantrag. Es werden vorliegend damit gerade nicht schlicht Regelungen aus dem Mahnverfahren auf das Güteverfahren übertragen.

f)

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt Art. 229 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB auch nicht wegen unzulässiger Rückwirkung gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die Übergangsvorschriften zum Verjährungsrecht begründen keine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung, sondern eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung (sog. „unechte Rückwirkung“).

Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1983 - 2 BvR 475/78, juris-Rn. 42). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine - hier vorliegende - tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) betrifft nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01; Juris-Rn. 170).

Bei Gesetzen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Es muss dem Gesetzgeber daher möglich sein, Normen, die auch in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und durch Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfG, a.a.O., Juris-Rn. 171).

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des Verjährungsrechts ausdrücklich das gesetzgeberische Ziel verfolgt, die in vielen Fällen als zu lang erkannten Verjährungsfristen zu verkürzen (s. hierzu im Einzelnen: Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 91, 96). Er hat hier nach dem Verjährungsmodell der Principles of European Contract Law, die die Kommission für Europäisches Vertragsrecht - sog. Lando-Kommission - im Februar 2001 verabschiedet hat, ausgehend von einer regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, eine längere Verjährungsfrist nur für Ausnahmefälle vorgesehen.

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber explizit die Wertung vorgenommen, dass die kenntnisunabhängige (absolute) Verjährung auch bei unerlaubten Handlungen grundsätzlich 10 Jahre betragen soll. Nur für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit gestützt werden, wurde die absolute Verjährungsfrist auf 30 Jahre erhöht (BT-Drucks., a.a.O., S. 96). Insoweit wird der Kläger auch aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB gegenüber Neugläubigern nicht benachteiligt.

Soweit der Kläger ausführt, es habe bei Abschluss von Altersvorsorgeprodukten ein besonderes Vertrauen auf die Rechtslage bestanden, überwiegt dies nicht das in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Interesse an einer Verkürzung und Vereinheitlichung der Verjährungsfristen. Es erscheint überdies fernliegend, dass ein Anleger bei hypothetischer Kenntnis der späteren Verkürzung der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von einer Zeichnung der Beteiligung abgesehen oder auf eine der geltenden Verjährungsfrist entsprechende Individualvereinbarung bestanden hätte.

g)

Auch mit der Rüge, eine die Berufung zurückweisende Entscheidung sei willkürlich und verletze das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, greift die Klägerpartei nicht durch. Weder wird eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt noch der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung der Entscheidung wird auf die oben genannten Ausführungen Bezug genommen, die im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechen.

3.

Die Beklagten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gehindert, sich auf die Folgen des Verjährungseintritts zu berufen. Die für die Frage des Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Interessenabwägung geht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - deutlich zulasten der Klägerpartei.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Die Berufungsbegründung enthält hierzu keine neuen bzw. weitergehenden Gesichtspunkte.

4.

Auch etwaige Schadensersatzansprüche aus vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruchsgrundlagen wegen des Vorwurfs, die Beklagten hätten durch ihre Tätigkeiten für Gesellschaften der „G. Gruppe“ dazu beigetragen, das erkennbar nicht tragfähige Beteiligungsmodell der „G. Gruppe“ durch eine täuschende Einwerbung der Anleger aufrechtzuerhalten und fortzusetzen, wären verjährt. Auch insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Die Berufungsbegründung enthält auch insoweit keine neuen bzw. weitergehenden Gesichtspunkte.

5.

Auch der Einwand der Klägerpartei, die Besetzung des Gerichts sei nicht vorschriftsmäßig gewesen, weil es sich bei der 16. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen um ein „Ausnahmegericht“ gehandelt habe, greift nicht durch.

Der Senat hat unabhängig von der Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Landgerichts selbst in der Sache zu entscheiden. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt im Falle eines in der I. Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers - hierzu zählt auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - eine Zurückverweisung grundsätzlich nur dann zu, wenn auf Grund des Verfahrensmangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2008 - II ZR 313/06). Dies ist hier nicht der Fall.

6.

Ebenso kommt es im Berufungsverfahren nicht auf die in der Berufungsbegründung thematisierte Frage an, ob das Landgericht Göttingen die KapMuG-Anträge der Klägerpartei in dem angegriffenen Urteil zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig ist unanfechtbar, § 3 Abs. 1 KapMuG. Infolge der unanfechtbaren Zurückweisung der Anträge war das Landgericht Göttingen durch die 16. Zivilkammer zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen.

Auch wenn man die Rechtsauffassung der Klägerpartei zugrunde legen würde, dass das Landgericht dem Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach dem KapMuG hätte stattgeben müssen, würde hieraus keine Entziehung des gesetzlichen Richters folgen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bietet nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen Irrtum (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.10.1997 - 1 BvR 1604/97, 1 BvR 1615/97, 1 BvR 1659/97, juris-Rn. 31). Auch (hier nur unterstellte) inhaltliche Unrichtigkeiten von gerichtlichen Entscheidungen, die die Zuständigkeit eines Gerichtes oder Spruchkörpers bestimmen oder beeinflussen, begründen deshalb keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG bzw. § 16 GVG. Durch eine Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung eines Gerichts wird der gesetzliche Richter nur dann entzogen, wenn diese Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung auf Willkür beruht (BVerfG, Beschluss vom 30.06.1970 - 2 BvR 48/70 mit weiteren Nachweisen).

Dies ist nur bei solchen gerichtlichen Entscheidungen der Fall, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfG, Entscheidung vom 16.01.1957 - 1 BvR 134/56).

Ein solcher Fall ist hier evident nicht gegeben und wird von der Berufungsbegründung auch nicht behauptet.

Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg.

III.

Es liegen auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO vor.

1.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (mehr). Es ist zwar zutreffend, dass sich dieselben Rechtsfragen betreffend die Bewertung der Reichweite einer vorgerichtlichen Verjährungshemmung durch einen Antrag zur Schlichtung oder Streitbeilegung auch in einer unbestimmten Anzahl zukünftiger Fälle erneut stellen können.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber die maßgeblichen Rechtsfragen in einer Vielzahl von Fällen höchstrichterlich entschieden. Dabei betrafen mehrere Entscheidungen Anträge auf außergerichtliche Streitschlichtung, die in - entscheidungsrelevanten - Abschnitten wortgleich mit den hier streitgegenständlichen Anträgen waren (BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 - III ZB 88/15, juris-Rn. 15 und III ZR 116/15, juris-Rn. 2; vom 04.02.2016 - III ZR 356/14, juris-Rn. 2; vom 25.02.2016 - III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris-Rn. 17 sowie vom 24.03.2016 - III ZB 75/15, juris-Rn. 17).

Auch den vorgenannten Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen die Güteanträge Angaben zu der Höhe der jeweils geleisteten Einlagen enthielten. Der III. Zivilsenat hat diese Fälle dahingehend entschieden, dass auch die Angabe der Einlagenhöhe nicht zu einer (auch nur teilweisen) Verjährungshemmung führt. Der III. Zivilsenat hat sich mit diesem Gesichtspunkt auch auf die Anhörungsrügen des dortigen Klägervertreters nochmals ausdrücklich befasst (BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - III ZR 356/14, juris-Rn. 3 und Beschluss vom 03.03.2016 - III ZR 116/15, juris-Rn. 3).

Diese Rechtsprechung steht auch nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2014 zum Az. XI ZB 12/12, in der ausgeführt wird, dass für die Verjährungshemmungswirkung der nach § 204 BGB eingeleiteten Rechtsverfolgungsmaßnahmen der prozessuale Anspruch maßgeblich ist. Diese Entscheidung betrifft den Umfang der Verjährung und die Frage, ob einzelne Prospektfehler in einem Antrag zu benennen sind, nicht die hier streitgegenständliche Voraussetzung der Angabe einer Größenordnung (vgl. BGH, a.a.O., juris-Rn. 145 f.).

Der Umstand, dass die Klägerpartei die Entscheidungen des III. Zivilsenats, der sich der IV. Zivilsenat angeschlossen hat, für unrichtig hält, führt nicht dazu, dass von dem Fehlen einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfragen auszugehen wäre.

Auch die Ansicht der Klägerpartei, dass die hinreichende Individualisierung eines Güteantrags im Falle einer deliktischen Haftung eines Gehilfen noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, verfängt nicht. Maßgeblich dafür, dass die Angabe einer Größenordnung im Güteantrag erforderlich ist, ist, dass der Antragsgegner entscheiden können soll, ob er sich auf das Güteverfahren einlassen will. Diese Argumentation ist aber abhängig vom einen Haftungsfall begründenden Lebenssachverhalt oder den eine Haftung begründenden Normen.

Die von der Klägerseite zitierten Gegenstimmen vermögen eine Klärungsbedürftigkeit nicht zu begründen. Insbesondere der zitierte Aufsatz von Riehm steht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - und der hiesigen Entscheidung - nicht entgegen: Eine Bezifferung des Anspruchs wird vorliegend nicht gefordert. Es muss lediglich eine Größenordnung angegeben werden. Dies betrifft indes gerade die von Riehm für sinnvoll gehaltene Herausarbeitung der Interessen, in die dann etwaige Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht „eingepreist“ werden können (vgl. Riehm, NJW 2017, S. 113 (116).)

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Allgemeinbedeutung etwaiger - hier nur unterstellter - Fehler des Landgerichts.

Die Klägerpartei geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass sich aus der sog. „Allgemeinbedeutung“ eines Fehlers ein Revisionsgrund ergeben kann. Es müsste sich insoweit aber um einen Fehler handeln, der sich auf die Berufungsentscheidung auswirkt.

Ein Fehler mit Allgemeinbedeutung liegt nämlich nur dann vor, wenn diesem in Bezug auf die Verwirklichung der Rechtsordnung besondere Bedeutung zukommt und der deshalb - unabhängig von der Bedeutung der Rechtsfrage für eine Vielzahl künftiger Fälle oder die Fortbildung des Rechts - im Gesamtinteresse der Rechtsordnung nicht bestehen bleiben darf, weil sonst das Vertrauen in die Rechtsprechung gefährdet werden könnte (vgl. Zöller/Heßler, § 543 Rn. 15 ff. mit weiteren Nachweisen).

Werden aber Fehler der Ausgangsinstanz geltend gemacht, die sich nicht auf die Berufungsentscheidung ausgewirkt haben, sind diese evident nicht „bestehen geblieben.“ Es besteht dann für das Berufungsgericht ersichtlich kein Anlass, aufgrund etwaiger - hier nur unterstellter - Fehler des Landgerichts, die keine Auswirkungen auf die Berufungsentscheidung hatten - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Revision zuzulassen.

2.

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

Es besteht keine Divergenz zu einer früheren Entscheidung eines anderen Senates des Bundesgerichtshofs.

Es liegt zunächst keine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12, vor. Allein der Umstand, dass die Güteanträge in dem Verfahren XI ZB 12/12 - wie die Klägerpartei behauptet - nicht den Anforderungen des III. Zivilsenates entsprochen haben mögen, begründet keine Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hierfür genügt nicht schon die bloße unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Fälle. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 95/06, juris-Rn. 2; Jacobs, in: Stein-Jonas, 22. Aufl., § 543 Rn.12).

Die von der Berufungsbegründung in Bezug genommene Rn. 146 der Entscheidung lautet:

Dies gilt auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn- oder Güteverfahren vorausgegangen ist und die Verjährung erstmalig hierdurch gehemmt wurde. Denn für die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist generell der prozessuale Anspruch maßgeblich (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB; Podewils/Fuxman, EWiR 2014, 163, 164; vgl. Grüneberg, WM 2014, 1109, 1112 mwN). Den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs wird dabei durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts genügt. Der Benennung der einzelnen Prospektfehler im Antrag bedarf es demgegenüber nicht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Februar 2005 - 8 U 141/04, juris Rn. 23; OLG Köln, Urteil vom 30. März 2011 - 13 U 87/10, juris Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2013 - 7 U 95/12, juris Rn. 138 ff.; aA OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 336 ff.; OLG München, WM 2008, 581, 588; Reinhart, WuB I G 1.-1.14; jeweils für die Anlageberatung). Denn dem Prospektverantwortlichen wird auch ohne die Benennung einzelner vermeintlicher Prospektfehler die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.

Diesen Ausführungen kann kein abstrakter Rechtssatz dergestalt entnommen werden, dass die Angabe einer Größenordnung der Forderung im Güteantrag nicht erforderlich ist, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

Entsprechendes gilt auch für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 - XI ZR 150/15. Dort wird lediglich ausgeführt, dass das „angestrebte Verfahrensziel bezeichnet“ war (BGH, a.a.O., juris-Rn. 21).

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der XI. Zivilsenat in späteren Entscheidungen (Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 141/15 sowie Urteil vom 06.12.2016 - XI ZR 257/15) ausdrücklich auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenates zu den Anforderungen an die Individualisierung eines Güteantrags Bezug genommen hat, ist eine Divergenz zwischen dem III. und dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht ersichtlich.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Bezugnahme des XI. Zivilsenats in der Entscheidung vom 21.10.2014 - wie die Berufungsbegründung ausführt - ausweislich der ausdrücklich benannten Randnummern der Entscheidung gerade nicht auf die Ausführungen zur „Größenordnung“ beziehe. Die in Bezug genommenen Randnummern der Entscheidungen des III. Zivilsenates enthalten die abstrakte Darstellung der Anforderungen an die Individualisierung der Ansprüche. Dort ist auch das Erfordernis aufgeführt, dass der Güteantrag das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit umschreiben müsse, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich sei (Hervorhebung durch den Senat).

Der XI. Zivilsenat formuliert keinen abstrakten Rechtssatz, welche Anforderungen an die Umschreibung des Verfahrensziels zu stellen sind, damit dem Gegner und der Gütestelle im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Unter diesen Umständen liegt keine Divergenz zwischen den Entscheidungen des III. und IV. Zivilsenates einerseits und des XI. Zivilsenates andererseits vor.

Es liegt auch keine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14, vor. Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass „Die Gütestelle (...) für einen möglichen Einigungsvorschlag ohnehin auf die Stellungnahme der Beklagten zum Güteantrag angewiesen ist“. Insoweit besteht keine entscheidungserhebliche Abweichung zu den vorstehenden rechtlichen Erwägungen. Danach kommt es für die Frage, ob der Güteantrag im vorliegenden Fall geeignet war, die Verjährung zu hemmen, auf diesen Gesichtspunkt nicht an.

Dasselbe gilt für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1993 - VI ZR 306/92. Wie bereits oben unter Ziff. I.1 b) ee) ausgeführt, hat diese Entscheidung lediglich zum Gegenstand, dass die verjährungshemmende Wirkung nicht davon abhängig ist, dass sich der Antragsgegner auf das Güteverfahren einlässt.

Es liegt ferne keine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 13.06.1996 - IX ZR 172/95, vor. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass es jedem Kläger freistehe, eine bestimmte Summe zu fordern und sein Antrag insoweit ohne weiteres zulässig sei, auch wenn der Antrag sich in dieser Höhe als nicht begründet erweisen möge.

Auch insoweit ist eine entscheidungstragende Abweichung in Bezug auf einen abstrakten Rechtssatz nicht ersichtlich. Die vorstehenden rechtlichen Erwägungen beruhen darauf, dass Angaben zu der Größenordnung der geltend gemachten Forderung fehlen. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung, dass ein Antrag auch dann zulässig ist, wenn er sich in der geltend gemachten Höhe als nicht begründet erweisen sollte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1967 - II ZR 87/65 - betrifft die Voraussetzungen einer wirksam erhobenen und damit verjährungsunterbrechenden Klage und steht entgegen der Ansicht der Berufungsbegründung damit ebenfalls nicht in Widerspruch zu den hier maßgebenden Erwägungen.

Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15 - betraf die für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Angaben im Rahmen der Bestimmtheit der Klage. Da die dortige Klage eine Forderungsberechnung enthielt, stellte sich die Frage, ob die Angabe einer Größenordnung erforderlich war, schon nicht. Hinweise darauf, dass der VIII. Zivilsenat die Angabe einer Größenordnung in einem Güteantrag nicht für erforderlich hält, ergaben sich aus der Entscheidung nicht.

Es ergibt sich schließlich auch keine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Verjährungshemmung bei teilweiser Geltendmachung von Ansprüchen (Urteil vom 03.11.1987 - VI ZR 176/87, Urteil vom 19.11.1997 - XII ZR 281/95, Urteil vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96).

Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen (zum wiederholten Mal) entschieden, dass sich die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nach dem Streitgegenstand beurteilt.

Diese Entscheidung steht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerpartei - nicht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung, dass im Güteantrag Angaben zu der Gesamtgrößenordnung der geltend gemachten Forderungen erforderlich seien und die Angabe (nur) der erbrachten Einzahlungen die Verjährung auch nicht wenigstens teilweise hemmt.

3.

Es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere dann geboten, wenn die Sache existentielle Bedeutung für die Parteien hat (BTDrs. 17/6406, S. 9). Sie wird ferner dann für erforderlich gehalten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese nicht angemessen mit dem Berufungsführer im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann (Zöller/Heßler, 31. Aufl. § 522 Rn. 40). Beides ist hier nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sache für die Parteien existentielle Bedeutung hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch nicht auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt. Das Landgericht hat die Klage mit der tragenden Begründung abgewiesen, dass der Güteantrag der Klägerpartei den Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt hat. Dies entspricht der tragenden Begründung des Senats.

Auch die Ansicht der Klägerpartei, dass vorliegend mündlich verhandelt werden müsse, weil das Recht auf eine faires Verfahren vor Gericht es gebiete, zumindest einmal über den Prozessstoff mündlich zu verhandeln, ist nicht zutreffend. Es liegt - wie sich aus obiger Begründung ergibt - kein Mangel der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vor. Insbesondere hat das Landgericht nicht als Ausnahmegericht entschieden. Insoweit kommt es nicht allein auf das Vorbringen der Berufung an, sondern allein darauf, ob dieses Vorbringen begründet ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Auch der Umfang eines Zurückweisungsbeschlusses ist kein Kriterium, das einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegensteht. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Erfolgsaussicht ist das Entscheidende. Der Umfang der Entscheidungsbegründung ist - in den Grenzen der §§ 329, 313 Abs. 2 und 3 ZPO - insbesondere durch die Beantwortung der Erwägungen geprägt, die die aufgrund der Entscheidung unterlegene Partei macht. Sind diese umfangreich, was für sich genommen nichts mit der Frage der Erfolgsaussicht zu tun hat, sind regelmäßig auch deren Wiedergabe in der Entscheidung und deren Begründung von einigem Umfang. Das ist auch kein Indiz dafür, dass eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten wäre. Anderes ist auch vorliegend nicht der von der Klagepartei angegebenen Zitatstelle zu entnehmen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 522 Rn. 40). Zum Umfang eines Hinweis- oder Zurückweisungsbeschlusses finden sich dort keine Ausführungen. Eine mündliche Verhandlung wird dort für geboten erachtet, sofern die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird (a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

Im Übrigen gilt: Soweit ein Berufungsführer nach einem gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis in dessen Begründung oder in der eines in einem Parallelverfahren ergangenen Zurückweisungsbeschlusses vermeintliche Widersprüche (auf die hier im Übrigen vorstehend jeweils zur entsprechenden Thematik eingegangen worden ist) erblickt, ist das kein Kriterium, um deren Erörterung in mündlicher Verhandlung entgegen § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO als geboten zu erachten. Das gilt insbesondere dann, wenn die jeweilige rechtliche Deutung durch die Partei weder objektiv zutrifft noch naheliegt. Dazu, wie sich das Berufungsgericht zu solchen Deutungen stellt, gibt es auch keine Hinweispflicht (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, Rn. 15, zit. n. juris = NJW 1991, 704 = MDR 1991, 436) und auch schon deshalb keine gerichtliche Pflicht, solche Hinweise mündlich zu erörtern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (BGH, Urt. v. 11.11.1982 - III ZR 77/81, Rn. 13, zit. n. juris = BGHZ 85, 288 = NJW 1983, 867, 868; BGH, Urt. v. 22.02.2001 - I ZR 227/00, Rn, 1, zit. n. juris = GRUR 2001, 754, 755; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.6.2004 - 15 U 26/04, Rn. 3) und auch kein Anspruch auf ein Rechtsgespräch (BGH, Urt. v. 11.11.1982 - III ZR 77/81, Rn. 13, zit. n. juris = BGHZ 85, 288 = NJW 1983, 867, 868).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG und entspricht dem geltend gemachten Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.