OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2018 - 5 U 279/18
Fundstelle
openJur 2020, 7390
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund vermeintlicher Pflichtverletzungen im Rahmen eines Wertpapier-Kommissionsgeschäfts.

Der Kläger ist beruflich mit dem Handel von Wertpapieren und Derivaten befasst und erwarb und veräußerte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zur Beklagten für seine private Vermögensverwaltung mehrfach Wertpapiere. Am Morgen des 3. Juni 2011 erteilte er der Beklagten über deren Mitarbeiter H. den Auftrag, 5.000 Stück des Wertpapiers mit der Bezeichnung "R.Silber" ("Silberzertifikate") der Emittentin M GmbH (ISIN: ...) zu erwerben. Die Beklagte beauftragte die X AG mit der Ausführung. Diese führte den Auftrag aus und erwarb die Wertpapiere um 10:22 Uhr an der Frankfurter Wertpapierbörse im Freiverkehr (sogenanntes "Scoach Premium Trading") zum Preis von € 40,14 pro Stück.

Die Anbieterin des Wertpapiers stellte nach Abschluss des Geschäfts einen sogenannten "Mistrade-Antrag" bei der Frankfurter Wertpapierbörse mit der Begründung, das Geschäft sei zu einem offensichtlich nicht marktgerechten Preis zu Stande gekommen, der marktgerechte Preis habe € 51,50 pro Stück betragen. Die Börse gab dem Antrag statt und hob das Geschäft wegen offensichtlicher Preisabweichung nach § 25 der "Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse" auf. Nach Mitteilung der Entscheidung an ihn wies der Kläger den Mitarbeiter der Beklagten H. an, gegen diese Entscheidung vorzugehen, ohne konkretere Weisungen zu erteilen. Herr H. teilte der Frankfurter Wertpapierbörse noch am 3. Juni 2011 telefonisch und nochmals am 10. Juni 2011 mit vom Kläger vorgegebenem Text per E-Mail sowie ein Mitarbeiter der Beklagten am 23. November 2011 nach erneuter Aufforderung des Klägers mit, dass dieser mit der Aufhebung des Geschäfts nicht einverstanden sei, ohne dass eine Reaktion der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgte. Am letzteren Tag erteilte der Kläger gleichzeitig einen Verkaufsauftrag zum aktuellen Kassakurs an der Frankfurter Wertpapierbörse von seinerzeit € 49,24.

Der Kläger verlangt von der Beklagten nunmehr Ersatz entgangenen Gewinns, den er aus der Differenz des Preises der Wertpapiere von € 40,14/Stück am 3. Juni 2011 und € 49,25/Stück am 23. November 2011 errechnet. Danach ergibt sich eine Differenz in Höhe von € 9,11/Stück, ein errechneter Schaden in Höhe von € 45.550,00 (5.000 Stück x € 9,11/Stück). Dazu macht er vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. Bei der staatlich anerkannten Gütestelle C in X reichte er am 30. Dezember 2014 einen am 12. Januar 2015 der Beklagten zugestellten Güteantrag ein (Anlage K 10, Blatt 64 d. A.). Mit Schreiben vom 20. April 2015 (Anlage K 12, Blatt 75 d. A.), das dem Kläger am 22. April 2015 zuging, bescheinigte die Gütestelle die Erfolglosigkeit des Güteverfahrens. Die Klage ist am 16. Oktober 2015 beim Landgericht eingegangen.

Der Kläger hat erstinstanzlich gemeint, er habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, da diese es versäumt habe, gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse durch Einlegung eines form- und fristgerechten Widerspruchs vorzugehen und so dem von ihm gewünschten Wertpapiergeschäft zur Durchführung zu verhelfen (§ 384 Abs. 1 und § 385 Abs. 1 HGB). Darüber hinaus habe sie ihm nicht gemäß § 384 Abs. 3 HGB zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten benannt, mit dem sie das Erwerbsgeschäft abgeschlossen habe und hafte sie nach Nr. 9 Satz 1 ihrer "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte".

Die Beklagte hat sich im Wesentlichen lediglich zum Abschluss und zur Abwicklung des Geschäfts verpflichtet gesehen, nicht zum Vorgehen gegen die Mistrade-Entscheidung. Es fehle auch der Kausalzusammenhang zwischen dem unterbliebenen Widerspruch und dem geltend gemachten Schaden, da die Entscheidung auch bei Widerspruch nicht abgeändert worden wäre. Einem Schadensersatzanspruch stehe auch § 242 BGB entgegen, da der Kläger ein Geschäft habe ausführen lassen wollen, dessen Preis erkennbar auf einem Fehler des Vertragspartners beruht habe. Dem Kläger falle jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden zur Last. Dazu hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben, da der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht zu. Er folge zunächst nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 384 Abs. 1, § 385 Abs. 1 HGB. Ein Kommissionsvertrag liege vor, die Beklagte habe aber keine Pflichten hieraus verletzt. Eine unmittelbare Benachrichtigung des Klägers von der Mistrade-Entscheidung sei unstreitig pflichtgemäß erfolgt. Ein Verstoß gegen eine konkrete Weisung liege nicht vor, da der Kläger die Beklagte nicht angewiesen habe, einen förmlichen Rechtsbehelf einzulegen. Den erteilten Weisungen zur Kontaktaufnahme zur Frankfurter Wertpapierbörse und zur Versendung von E-Mails sei die Beklagte unstreitig nachgekommen. Eine Pflichtverletzung liege insbesondere auch nicht darin, dass die Beklagte es unterließ, gegen die Mistrade-Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse form- und fristgerecht Widerspruch einzulegen oder den Kläger über die Möglichkeit eines solchen zu informieren. Zwar handele es sich bei der Entscheidung um einen Verwaltungsakt mit den entsprechenden möglichen Rechtsbehelfen. Ein kostenauslösender Widerspruch habe aber - ohne konkrete Weisung - nicht zu den Pflichten der Beklagten aus dem Kommissionsvertrag gehört. Gleiches gelte für eine Information über die Möglichkeit förmlicher Rechtsbehelfe. Da die Beklagte nicht zu einer rechtlichen Beratung verpflichtet gewesen sei, wäre ihr ein solcher Hinweis nur bei einer klaren und überschaubaren Rechtslage zumutbar gewesen, die nicht vorgelegen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Angelegenheit tatsächlich übernommen habe. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte über die konkret verlangten Maßnahmen (Anruf, E-Mails) hinaus tätig werden würde. Auch eines Hinweises auf die Unkenntnis der Beklagten habe es nicht bedurft.

Ein Schadensersatzanspruch folge auch nicht aus § 384 Abs. 3 HGB, da die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Der Kläger solle nämlich nicht besser gestellt werden, als sei ihm der Vertragspartner durch die Beklagte namhaft gemacht worden. Die Aufhebung des Geschäfts wegen Mistrades habe mit dem Namen des Vertragspartners nichts zu tun.

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 394 HGB i. V. m. Nr. 9 Satz 1 der Geschäftsbedingungen der Beklagten, da auch diese Regelung nicht dem Zweck diene, eine Wirksamkeit des Geschäfts zu fingieren.

Mangels Hauptanspruchs stünden dem Kläger auch keine Nebenforderungen zu.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er wie folgt begründet:

Die Beklagte hafte bereits verschuldensunabhängig aus § 394 HGB i. V. m. Nr. 9 Satz 1 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte der Beklagten, wo sie eine Delkredere-Haftung übernommen habe. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sich der Kläger wegen einer etwaigen Treuwidrigkeit nicht hierauf berufen könne. Die vom Bundesgerichtshof zu § 384 Abs. 3 HGB im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift entwickelte Reduktion sei nicht auf § 394 HGB übertragbar.

Auch bestehe ein Anspruch aufgrund Weisungsverstoßes nach § 385 Abs. 1 HGB. Es habe nämlich unstreitig - auch nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteils - eine Weisung des Klägers gegeben, gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse vorzugehen. Daraus ergebe sich die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, hier Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.

Daneben hafte die Beklagte auch aus § 280 Abs. 1 BGB mangels Aufklärung über das Erfordernis eines formgerechten Widerspruchs. Die Beklagte habe hierdurch sowohl den allgemeinen zivilrechtlichen Pflichtenkreis des Kommissionärs als auch den besonderen Pflichtenkreis des Wertpapierdienstleistungsunternehmens verletzt. Der Kommissionär habe im Rahmen der sachgerechten Ausführung des Geschäfts auch den Mistrade-Fall zu berücksichtigen, weil der Kunde dazu selbst gar nicht in der Lage sei. Die Beklagte habe daher Widerspruch einlegen oder zumindest den Kläger über die entsprechende Erforderlichkeit der Einlegung informieren müssen. Auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung in der Mistrade-Entscheidung sei ihr dies zumutbar gewesen. Schon am 3. Juni 2011 habe an der Erforderlichkeit eines Widerspruchs gegen die Entscheidung als Verwaltungsakt kein Zweifel bestanden. Die Rechtslage sei eindeutig gewesen, was auch in Gerichtsentscheidungen vor dem streitgegenständlichen Geschäft ausgedrückt worden sei und was der als "Wertpapierspezialist" ausgewiesene Mitarbeiter der Beklagten H. jedenfalls durch Nachfrage in der eigenen Rechtsabteilung hätte erkennen müssen. Zumindest nach ein paar Tagen oder Wochen hätte sich für die Beklagte aufdrängen müssen, schriftlich gegen die Mistrade-Entscheidung vorzugehen, da die Frankfurter Wertpapierbörse auf das Telefonat und die E-Mail der Beklagten nicht in eine Sachprüfung eingetreten sei. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung habe hierfür sogar ein Jahr Zeit bestanden. Auch das Kostenargument greife nicht, da die Beklagte die Übernahme der ohnehin geringen Kosten eines Widerspruchs mit dem Kläger hätte klären können. Schließlich habe die Beklagte es gegenüber dem Kläger übernommen, bei der Frankfurter Wertpapierbörse gegen die Mistrade-Entscheidung vorzugehen. Damit habe sie eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausführung gemäß § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB getroffen. Hätte sie das nicht gewollt, hätte sie den Auftrag ausdrücklich gemäß § 663 BGB ablehnen müssen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 45.550,00 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Jahreszinsen seit dem 23. November 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 3.395,39 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Dezember 2018 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 45.550,00 nebst Nebenforderungen gegen die Beklagte nicht zu.

A)

Ein Anspruch aus § 394 HGB i. V. m. Nr. 9 Satz 1 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (Delkredere-Haftung) besteht nicht.

1.

Zwischen den Parteien liegt ein Kommissionsgeschäft vor.

Vertragliche Grundlagen der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Beziehungen sind unter anderem die "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte" (Anlage K 7, Blatt 56 f. d. A.), die gemäß dortigen Vorbemerkungen auch gelten, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind. Danach wird die Bank (hiesige Beklagte) Kundenaufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren entweder als Kommissionärin ausführen (Nr. 1 Abs. (2)) oder mit dem Kunden Festpreisgeschäfte tätigen (Nr. 1 Abs. (3)). Da vorliegend kein Festpreisgeschäft im Raum steht, handelt es sich - was von den Parteien nicht in Frage gestellt wird und bei der Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren dem Regelfall entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juli 2015 - 14 U 468/07, juris Rn. 32) - um ein Kommissionsgeschäft.

2.

Die Beklagte haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts Wertpapierkauf.

Nr. 9 der "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte" der Beklagten (Anlage K 7, Blatt 56 f. d. A.) regelt die Haftung der Bank bei Kommissionsgeschäften. Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischenkommissionärs im Sinne des § 394 Abs. 1 HGB, also ohne Einschränkung nach § 278 BGB (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, SoBedWp § 9 Rn. 1).

Der Kommissionär haftet dem Kommittenten aus dem Delkredere persönlich (also mit seinem gesamten Vermögen) und unmittelbar (primär, also ohne vorherige Inanspruchnahme des Dritten; anders § 771 BGB). Der Kommittent kann aber Abtretung fordern und nach dieser den Dritten allein oder neben dem Kommissionär belangen. Der Kommissionär haftet unbeschränkt für die Erfüllung, auch zum Beispiel wegen Sachmangels, aus Vertragsstrafen, für Verzugsfolgen (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, SoBedWp § 9 Rn. 3).

3.

Allerdings besteht keine Haftung für die Mistrade-Entscheidung.

Die Haftung der Beklagten als Kommissionärin setzt gemäß § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Ausführungsgeschäft voraus (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, juris Rn. 18; OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juli 2015 - 14 U 468/07, juris Rn. 35, 37; Füller in: Boujong/Ebenroth/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 394 Rn. 5). Anders als die normale Garantie setzt sie das Bestehen der Verbindlichkeit des Dritten voraus (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 394 Rn. 2).

Daran fehlt es vorliegend.

a)

Gemäß § 394 Abs. 2 HGB ist der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls (gemeint ist die Fälligkeit der Forderung) unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse (mit dem Dritten) gefordert werden kann (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 394 Rn. 3, 4; Füller in: Boujong/Ebenroth/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 394 Rn. 5). Der Einkaufskommissionär muss somit grundsätzlich den Lieferanspruch erfüllen. Das Ausmaß der Haftung wird durch den Bestand und den jeweiligen Umfang der Verbindlichkeit bestimmt, die der Kommissionär gegen den Dritten begründet hat; sie ist somit akzessorisch. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB, der die Delkrederehaftung bürgschaftsähnlich ausformt (§ 767 BGB). Der Kommissionär hat deshalb auch einzustehen, wenn sich der Charakter der Verbindlichkeit ändert, z.B. Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüche entstehen. Eine Schlechtleistung des Dritten, die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder sonstige vertragliche Sekundäransprüche auslöst, lässt somit die Einstandspflicht des Kommissionärs bestehen bleiben (Füller in: Boujong/Ebenroth/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 394 Rn. 4: soweit dort von der "Einstandspflicht des Kommittenten" die Rede ist, handelt es sich offenbar um ein Schreibversehen). Damit haftet der Kommissionär auch dann, wenn dem Dritten aufgrund einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung die Leistung unmöglich geworden ist und sich der Anspruch auf Lieferung in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umwandelt.

Der Kommissionär haftet nur insoweit, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnis (mit dem Dritten) gefordert werden kann, also nicht bei wirksamer Stornierung bei Mistrade (OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juli 2015 - 14 U 468/07, juris Rn. 35 ff.; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 394 Rn. 4).

Die Anbieterin der Wertpapiere, die M Ltd. stellte nach Abschluss des streitgegenständlichen Geschäfts am 3. Juni 2011 zum Preis in Höhe von € 40,14 pro Stück einen sogenannten "Mistrade-Antrag" bei der Frankfurter Wertpapierbörse mit der Begründung, das Geschäft sei zu einem offensichtlich nicht marktgerechten Preis zustande gekommen, der marktgerechte Preis habe € 51,50 pro Stück betragen. Die Frankfurter Wertpapierbörse gab dem Antrag statt und hob das Geschäft wegen offensichtlicher Preisabweichung nach § 25 der "Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurt Wertpapierbörse" (Anlage K 3, Blatt 16 ff. d. A.) auf (vgl. Anlagen K 1 und K 2, Blatt 14 und 15 d. A.).

Damit bestand keine Verbindlichkeit des Dritten (Anbieters der Wertpapiere) mehr.

Der Kommissionär haftet lediglich für die Ausführung des Geschäfts durch den Geschäftspartner, hier die Anbieterin der Wertpapiere, nicht aber für die Aufhebung durch die Frankfurter Wertpapierbörse. Diese traf die Entscheidung, dem Mistrade-Antrag wegen offensichtlicher Preisabweichung nach § 25 der "Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurt Wertpapierbörse" stattzugeben. Für diese Entscheidung, die die Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 25 der genannten Bedingungen nach eigenen Ermittlungen traf, kann die Beklagte keine Haftung treffen (anders etwa bei zu Unrecht erfolgter Stornierung des Geschäfts durch die Emittenten, vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, juris Rn. 18 ff.; Senat, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 5 U 130/03, juris).

Eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns scheidet vorliegend aus, weil hinsichtlich der vom Kläger am 3. Juni 2011 georderten 5.000 Stück "Silberzertifikate" zu einem Kurs von € 40,14 je Stück wirksame Ausführungsgeschäfte zwischen der Beklagten und der Anbieterin des Wertpapiers letztlich nicht zustande kamen. Denn die Frankfurter Wertpapierbörse hat von dem ihr zustehenden Aufhebungsrecht erfolgreich Gebrauch gemacht (vgl. zu einem ähnlichen Fall: OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juli 2015 - 14 U 468/07, juris Rn. 39). Sie hat über die Aufhebung durch Verwaltungsakt entschieden. Sie ist eine Anstalt öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 BörsG) und handelt als solche hoheitlich. Dass sie im vorliegenden Fall eines privatrechtlich organisierten Freiverkehrs (vgl. § 48 BörsG) unter dem Briefkopf "Deutsche Börse Group" (Anlage K 1, Blatt 14 d. A.) agierte, ändert daran nichts. Damit suggeriert sie zwar eine Nähe zur juristischen Person des Privatrechts "Deutsche Börse AG" und ihrer Konzern- und Tochtergesellschaften, das ändert aber nichts daran, dass die Frankfurter Wertpapierbörse Anstalt des öffentlichen Rechts ist.

Soweit die Frankfurter Wertpapierbörse im Rahmen der Vertragsaufhebung öffentlich-rechtlich handelte (so Jaskulla, WM 2012, 1708, 1711 ff. - privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt - mit Darstellung des Streitstandes siehe dazu im Einzelnen auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts), ist der Senat an die Bestandskraft des entsprechenden Verwaltungsakts aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, welche eine Bindung an Verwaltungsentscheidungen und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bedingt, gebunden (vgl. etwa zu § 638 RVO: BGH, Urteil vom 4. April 1995 - VI ZR 327/93, juris Rn. 14).

Im Übrigen (auch falls die Frankfurter Wertpapierbörse zivilrechtlich gehandelt hätte) gelten für die Aufhebung von Geschäften im Open Market (Freiverkehr) die Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 der Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse entsprechend. Hierin wird - ähnlich einer Schiedsvereinbarung - der Geschäftsführung der Börse die Entscheidung über den Mistrade (§§ 23 ff. der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse) unter Ausschluss von Ansprüchen der Parteien gegeneinander auf Schadensersatz (§ 32 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse) überlassen.

Insoweit ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass auch die Haftung aus § 394 HGB i. V. m. Nr. 9 Satz 1 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (Delkredere-Haftung) nicht dem Zweck dient, eine Wirksamkeit des Geschäftes zu fingieren, sondern dazu, den Kommittenten vom Risiko der Vertragstreue des Vertragspartners des Kommissionärs zu befreien.

Die Zwischenschaltung der X AG als Intermediärin ändert nichts daran, dass es auf die Wirksamkeit des Ausführungsgeschäfts ankommt.

b)

Überdies wird vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger zwar dargelegt, dass im Zeitraum von 31. Mai 2011 bis zum 10. Juni 2011 Geschäfte zu ähnlichen Preisen wie dem tatsächlich (zunächst) erzielten (€ 40,14 je Stück) stattgefunden hätten (Anlage K 6, Blatt 51 ff. d. A.), damit wird aber noch nicht dargelegt, dass das konkrete Geschäft nicht zu einem offensichtlich nicht marktgerechten Preis zustande gekommen ist, zumal nicht auszuschließen ist, dass auch die Geschäfte, die deutlich vom von der Frankfurter Wertpapierbörse als marktgerecht angesehenen Preis abwichen, ebenfalls im Rahmen eines Mistrade-Verfahrens aufgehoben wurden.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es sei unstreitig, dass tatsächlich kein offensichtlich unzutreffender Preis vorgelegen habe, ist das unrichtig. Die Beklagte behauptet nicht nur einen solchen, sondern darüber hinaus, dass der Kläger - vermutlich mit Hilfe eines Computerprogramms - zielgerichtet nach derartigen Preisen suche.

B)

Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 384 Abs. 3 HGB.

1.

Eine solche Haftung wird vom Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

2.

Die Beklagte haftet auch nicht gemäß § 384 Abs. 3 HGB.

Gemäß § 384 Abs. 3 HGB haftet der Kommissionär dem Kommittenten zwar für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht sogleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.

a)

Zwischen den Parteien liegt ein Kommissionsgeschäft vor (siehe oben).

b)

Die Beklagte hat unstreitig den Namen des Dritten, von dem sie erwarb, nicht bekannt gemacht, sondern das streitgegenständliche Wertpapier für die Klägerin am Vormittag des 3. Juni 2011 über die X AG an der Frankfurter Wertpapierbörse im Freiverkehr zum Preis von € 40,14 pro Stück erworben.

c)

Die Vorschrift des § 384 Abs. 3 HGB ist nach ihrem Sinn und Zweck vorliegend indes nicht anwendbar.

Die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB soll den Kommittenten vor Spekulationen des Kommissionärs schützen, ihm nach der Anzeige der Ausführung des Geschäfts ohne Nennung des Dritten einen weniger leistungsfähigen Vertragspartner unterzuschieben oder das Geschäft mit dem leistungsfähigen Kontrahenten für sich oder einen anderen Kommittenten in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 14 mwN; vgl. Füller in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 384 Rn. 43). Die Nennung des Dritten soll dem Kommissionär ermöglichen, eigenverantwortlich die Leistungsfähigkeit des Dritten zu überprüfen oder sich mit ihm in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob tatsächlich ein Ausführungsgeschäft zu den angezeigten Konditionen abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 14 mwN).

Danach tritt die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB nach allgemeiner Auffassung nicht nur ein, wenn der Kommissionär den Dritten nicht nennt, sondern auch in den Fällen, in denen der Kommissionär einen anderen Dritten nennt oder überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3; Füller in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 384 Rn. 45) oder ein unwirksamer Selbsteintritt vorliegt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 15 mwN).

Der Zweck des § 384 Abs. 3 HGB erschöpft sich darin, den Kommittenten so zu stellen, als habe der Kommissionär den Dritten benannt und ihm darüber den Vollzug des Geschäfts ermöglicht. Die aus dieser Vorschrift folgende Erfüllungshaftung bezieht sich somit nur auf das tatsächlich geschlossene Geschäft und soll nicht noch zusätzlich dessen Wirksamkeit fingieren. Aufgrund dessen scheidet eine Haftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB etwa aus, wenn er von dem Geschäft hätte zurücktreten können oder ihm die Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 16 mwN).

So liegt der Fall hier. Die Aufhebung des Geschäfts wegen Mistrades hat mit dem Namen des Vertragspartners nichts zu tun, sondern betrifft die Wirksamkeit des Geschäfts, welche gerade nicht fingiert werden soll. Die Aufhebung des nicht marktgerechten Geschäfts (sogenannter Mistrade) wird vom Schutzzweck des § 384 Abs. 3 HGB nicht erfasst. Die Stornierung wäre auch dann erfolgt, wenn die Beklagte dem Kläger den Dritten namhaft gemacht hätte. Eine Besserstellung des Kommittenten im Vergleich zu dieser Rechtslage wird mit § 384 Abs. 3 HGB nicht bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 17).

Dem steht nicht entgegen, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation dem Kunden einer Bank erhebliche Vermögensschäden drohen, wenn er etwa im Daytrading Gewinne sofort in neue Geschäfte investiert, dabei verliert und sodann das erste, gewinnbringende Geschäft als "Mistrade" rückabgewickelt wird. Der dadurch dem Kunden entstehende Schaden wird nicht von der Haftung aus § 384 Abs. 3 HGB erfasst. Vielmehr wird der Kommittent insoweit dadurch ausreichend geschützt, dass der Kommissionär - in Erfüllung der ihm obliegenden Interessenwahrungspflicht nach § 384 Abs. 1 Halbs. 2 HGB - in dem Ausführungsgeschäft einen dem § 122 BGB entsprechenden Schadensersatzanspruch zu vereinbaren hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 18).

Aufgrund dessen kann offen bleiben, ob die dispositive Vorschrift des § 384 Abs. 3 HGB für den Wertpapierhandel durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch außer Kraft gesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3, juris; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 19).

C)

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe eines Schadensersatzanspruches der Beklagten beziehungsweise der für sie auftretenden X AG gegen die M GmbH (oder die für sie an der Börse handelnden Akteurin/ Intermediärin) gemäß § 384 Abs. 2 HGB besteht ebenfalls nicht.

Nach dieser Vorschrift hat der Kommissionär dem Kommittenten unter anderem dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Die X AG und hierüber die Beklagte haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die M GmbH (oder die für sie an der Börse handelnden Akteurin), denn solche Ansprüche sind gemäß § 32 Satz 2 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse (Anlage K 3, Blatt 16 ff. d. A., dort Seite 20, Blatt 35 der Akte) ausgeschlossen. Hiernach sind gegenseitige Ansprüche der Parteien auf Schadensersatz im Fall der Aufhebung von Geschäften durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse - wie hier - ausgeschlossen.

D)

Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer Pflichtverletzung im Rahmen des geschlossenen Kommissionsvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 384 Abs. 1, § 385 Abs. 1 HGB stehen dem Kläger nicht zu.

Ein Kommissionsvertrag liegt vor (1.). Eine Pflichtverletzung liegt allerdings nicht vor (2.). Eine Pflicht des Kommissionärs zur (Rechts-) Beratung hinsichtlich etwaig gegen eine Mistrade-Entscheidung einzulegende Rechtsmittel besteht - jedenfalls ohne konkrete Weisung - nicht (a). Es liegt weder ein Weisungsverstoß (b) noch ein Verstoß gegen Warn- oder Hinweispflichten (Erfordernis eines formgerechten Widerspruchs) (c) noch ein Verstoß gegen eine übernommene Verpflichtung (d) vor. Eine etwaige Pflichtverletzung erfolgte schuldhaft (3.), wurde für den entgangenen Gewinn des Klägers aber nicht kausal (4.). Ein Schaden besteht in beantragter Höhe (5.). Ein etwaiger Anspruch wäre nicht verjährt (6.).

1.

Ein Kommissionsvertrag liegt vor (siehe oben).

2.

Eine Pflichtverletzung liegt allerdings nicht vor. Eine Pflicht des Kommissionärs zur (Rechts-)Beratung hinsichtlich etwaig gegen eine Mistrade-Entscheidung einzulegende Rechtsmittel besteht - jedenfalls ohne konkrete Weisung - nicht (a). Es liegt weder ein Weisungsverstoß (b) noch ein Verstoß gegen Warn- oder Hinweispflichten (Erfordernis eines formgerechten Widerspruchs) (c) noch ein Verstoß gegen eine übernommene Verpflichtung (d).

Der Kommissionär ist gemäß § 384 Abs. 1 HGB verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Er hat dem Kommittenten gemäß § 384 Abs. 2 HGB die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

a)

Eine Pflicht des Kommissionärs zur (Rechts-)Beratung hinsichtlich etwaig gegen eine Mistrade-Entscheidung einzulegende Rechtsmittel besteht - jedenfalls ohne konkrete Weisung - danach nicht.

Die Pflichten des Kommissionärs betreffen die Ausführung des Geschäfts. Allein hierbei hat er (jedenfalls zunächst) das Interesse des Kommitenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Danach hat er lediglich Benachrichtigungspflichten, insbesondere hinsichtlich der Ausführung, und ist er zur Rechenschaft und Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten verpflichtet. Mit einem Vorgehen gegen eine nach Ausführung des Geschäfts erfolgte Entscheidung der Börse zur Aufhebung des Geschäfts wegen Mistrades hat dies nichts zu tun. Rat oder Empfehlung schuldet der Kommissionär vor Auftrag in der Regel nur auf Verlangen (Füller in: Boujong/Ebenroth/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 384 Rn. 12), danach soweit handelsüblich oder von Treu und Glauben gefordert (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 384 Rn. 2). Beides ist hier hinsichtlich der Ausführung des Geschäfts weder vorgetragen noch ersichtlich.

b)

Ein Verstoß gegen vom Kläger erteilte Weisungen im Sinne des § 384 Abs. 1, § 385 Abs. 1 HGB liegt nicht vor.

Weisung ist eine nach Vertragsschluss einseitig vom Kommittenten getroffene Bestimmung, mit der das Ausführungsgeschäft näher konkretisiert wird (Füller in: Boujong/Ebenroth/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 384 Rn. 18). Das Weisungsrecht ist ein den Vertrag ausfüllendes, nicht abänderndes Gestaltungsrecht des Kommittenten (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 384 Rn. 1). Der Kommittent kann nur im Rahmen des Kommissionsvertrages Weisungen erteilen (Füller in: Boujong/Ebenroth/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 384 Rn. 19).

Der Kommissionär ist gemäß § 385 Abs. 1 HGB dem Kommittenten zum Ersatz des aus dem Weisungsverstoß entstehenden Schadens verpflichtet, wenn er nicht gemäß dessen Weisungen handelt.

aa)

Das ist vorliegend nicht zu erkennen.

(1)

Zum einen betraf die Anweisung des Klägers, gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse vorzugehen, nicht die Ausführung des Auftrages, die zu diesem Zeitpunkt längst erfolgt war.

(2)

Zum anderen ergriff die Beklagte auch nach Erledigung des eigentlichen Auftrags genau die Maßnahmen, die der Kläger von ihr verlangte.

Nach dem Tatbestand der angegriffenen Entscheidung ist mit der Wirkung des § 314 ZPO festgestellt, dass der Kläger den Mitarbeiter der Beklagten H. zunächst anwies, gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse vorzugehen, ohne zu erklären, was genau zu tun sei. Nach dem Vortrag der Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 (Protokoll, Blatt 244 ff. d. A., dort Seite 2, Blatt 245 d. A.) gab der Kläger stets ganz konkrete Anweisungen, also auch hinsichtlich des Telefonats.

Daraufhin telefonierte der Mitarbeiter der Beklagten entsprechend dieser Anweisung mit der Frankfurter Wertpapierbörse und teilte sogleich mit, dass der Kläger mit der Aufhebung des Geschäfts nicht einverstanden sei. Am 10. Juni 2011 telefonierte der Kläger erneut mit dem Mitarbeiter der Beklagten und wies diesen an, an bestimmte Empfänger eine E-Mail mit einem konkret vorgegebenen Text zu schreiben, was wiederum Herr H. exakt entsprechend der Vorgabe mit E-Mail vom 10. Juni 2011, 15:55 Uhr, tat (Anlage B 5, Blatt 192 f. d. A.). Hierüber unterrichtete er auch den Kläger. Gleiches spielte sich am 23. November 2011 erneut ab, dieses Mal allerdings durch einen anderen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn B (Anlage K 4, Blatt 37 d. A.).

Damit ergriff die Beklagte durch ihre Mitarbeiter exakt die Maßnahmen, die der Kläger von ihr verlangte. Wenn er nunmehr ausführt, es sei aus der Weisung des Klägers für die Beklagte erkennbar gewesen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hätte, so kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger - wie er in seiner persönlichen Anhörung im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 (Protokoll, Blatt 244 ff. d. A.) eingeräumt hat - selbst nicht wusste, auf welchem Weg gegen die Mistrade-Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse vorzugehen war. Ob der Kläger lediglich einen Anruf bei der Börse oder aber die Einlegung eines formellen Widerspruchs wollte, ist seiner Anweisung nach eigenen Angaben nicht eindeutig zu entnehmen. Verantwortlich für den Widerspruch war aber, anders als für die Ausführung des Geschäfts, der Kläger selbst und nicht die Beklagte als Kommissionärin. Diese schuldete keine Rechtsberatung oder aber die Einlegung eines formellen Widerspruchs gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse.

Überdies ist im Rahmen der Entscheidung über den Mistrade-Antrag eine etwaige Stellungnahme fernmündlich durchaus möglich, wie schon die Tatsache zeigt, dass auch der Antrag selbst gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse (Anlage K 3, Blatt 16 ff. d. A.) nicht nur schriftlich, per Fax oder per E-Mail, sondern auch telefonisch gestellt werden kann.

bb)

Im Übrigen hätten weder der Kommissionär noch der Kommittent eine Möglichkeit, durch Widerspruch die (unterstellt unrechtmäßige) Ausübung des Aufhebungsrechtes zu verhindern; diese stellt ein einseitiges Gestaltungsrecht dar, so dass es auf ein Einverständnis des Kommissionärs nicht ankommt (siehe dazu auch oben). Eine Prüfung der Voraussetzungen würde somit leer laufen und wäre nicht geeignet, Schwebezustände zu beseitigen. Ein Interesse des Kommittenten im Sinne des § 384 Abs. 1 HGB an einer Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufhebung seitens des Emittenten durch den Kommissionär ist damit nicht erkennbar (OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juli 2015 - 14 U 468/07, juris Rn. 170).

cc)

Darauf, ob der Beklagten ein Widerspruch nicht zuzumuten gewesen wäre aufgrund unklarer Rechtslage und etwaiger Kosten eines Verfahrens, kommt es nicht mehr an.

Insoweit ist dem vom Landgericht zitierten Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 4. Oktober 2013 - 13 U 211/11, dort unter II. 1. b), Beck-Online) jedenfalls insoweit zuzustimmen, als es die Anforderungen an die Beklagte als Kommissionärin im Rahmen der ihr obliegenden Interessenwahrnehmungspflicht überspannt, sie ohne konkrete Weisung zu verpflichten, für den Kläger als Kommittenten (formell) Widerspruch gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse einzulegen.

Darauf, ob sie eine konkrete Weisung hätte einholen können, kommt es angesichts der letztlich konkret erteilten Weisungen des Klägers hinsichtlich der Versendung von ihm verfasster E-Mails nicht an.

c)

Der Kommittent kann einen Anspruch gegen den Kommissionär auf Ersatz des entgangenen Gewinns auch nicht darauf stützen, dieser habe seine Pflichten aus dem Kommissionsvertrag zur Wahrung der Interessen des Kommittenten nach Abschluss des Ausführungsgeschäfts verletzt, indem er die Berechtigung der Frankfurter Wertpapierbörse zur Stornierung des Wertpapiergeschäfts nicht überprüft und entsprechende Warnungen oder Hinweise erteilt habe. Diese Prüfung betrifft nämlich die Durchsetzung der Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft. Zur Durchsetzung solcher Ansprüche ist der Kommissionär aber nicht verpflichtet (OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juli 2015 - 14 U 468/07, juris Leitsatz 5 und Rn. 167).

Eine solche Pflichtverletzung wäre auch nicht kausal für den durch entgangenen Gewinn entstandenen Schaden des Kommittenten. Das Stornierungsrecht stellt ein einseitiges Gestaltungsrecht des Wertpapieremittenten bzw. hier der Frankfurter Wertpapierbörse dar, für dessen Ausübung es auf ein Einverständnis des Kommissionärs nicht ankommt. Ein Interesse des Kommittenten auf Überprüfung der Voraussetzungen des Stornierungsrechts durch den Kommissionär ist somit nicht erkennbar (OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juli 2015 - 14 U 468/07, juris Leitsatz 6 und Rn. 168).

d)

Ein Verstoß gegen eine Verpflichtung, die aus der Übernahme der Aufgabe des Vorgehens gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse im Sinne des § 662 BGB entstanden wäre, besteht nicht.

Die konkrete Übernahme der Aufgabe, schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen, wird weder vorgetragen noch ist sie ersichtlich. Spiegelbildlich zur nicht konkret erteilten Weisung übernahm die Beklagte auch nicht eine konkrete Verpflichtung; dies zumal auch nach den Angaben des Klägers zum Zeitpunkt der Gespräche über ein Vorgehen gegen die streitgegenständliche Entscheidung weder ihm noch dem Mitarbeiter der Beklagten klar war, was man konkret unternehmen müsste.

3.

Eine etwaige Pflichtverletzung erfolgte schuldhaft.

Es gilt die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, zu deren Widerlegung nichts vorgetragen oder ersichtlich ist.

4.

Eine etwaige Pflichtverletzung wurde für den entgangenen Gewinn des Klägers nicht kausal.

Eine etwaige Pflichtverletzung rechtfertigt nicht die Klageforderung, weil der Kläger, wenn in dem Ausführungsgeschäft (im außerbörslichen Handel) ein dem § 122 BGB entsprechender Schadensersatzanspruch vereinbart worden wäre, nur den Schaden, der ihm durch sein Vertrauen auf die Gültigkeit des Ausführungsgeschäfts entstanden ist, nicht aber den Gewinn aus dem Ausführungsgeschäft, der den Gegenstand der Klage bildet, ersetzt verlangen könnte (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, juris Rn. 22). Gleiches muss im börslichen Handel - wie hier - gelten.

Ein ersatzfähiger Schaden (negatives Interesse) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

5.

Ein (allerdings nicht ersatzfähiger, siehe oben) Schaden besteht in beantragter Höhe. Hierzu kann auf die im Tatbestand des angegriffenen Urteils befindliche Berechnung des Klägers anhand der beauftragten Veräußerungsmöglichkeit hinsichtlich der Papiere am 23. November 2011 (vgl. E-Mails des Mitarbeiters der Beklagten B, Anlage K 4, Blatt 37 d. A.) zu einem um € 9,11 pro Stück höheren Kurs (5.000 Stück x € 9,11 = € 45.550,00) verwiesen werden.

6.

Etwaige Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt im Sinne eines Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 214 Abs. 1 BGB.

a)

Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren ist nicht abgelaufen.

Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist trägt derjenige, der sich als Schuldner auf sie beruft (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, Rn. 25; Ellenberger in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, vor § 194 Rn. 24), hier die Beklagte.

Nach dem Abschluss des Geschäfts am 3. Juni 2011 entstand der Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich bereits zu diesem Zeitpunkt, weil bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer ggf. fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden ist, da der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Entschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07).

Die weitere (subjektive) Voraussetzung des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erklangen müsste, lag zu diesem Zeitpunkt bzw. jedenfalls kurz danach ebenfalls vor. Der Kläger wurde durch den Mitarbeiter der Beklagten H. sogleich über die Mistrade-Entscheidung informiert und wusste von den ergriffenen Maßnahmen der Beklagten, nämlich dem Telefonat und den anschließenden E-Mails, die er selbst vorgegeben hatte.

Damit lief die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres 2011 an (§ 199 Abs. 1 BGB) und endete nach Ablauf von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres 2014.

Der Kläger kann sich allerdings auf eine Hemmung der Verjährung aufgrund des Güteantrags vom 30. Dezember 2014 (Anlage K 10, Blatt 64 ff. d. A.) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und in der Folge auf eine Hemmung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen.

Der Güteantrag war rechtzeitig (aa) und hinreichend individualisiert (bb). Er war gegenüber der Beklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich (cc). Als am 16. Oktober 2015 Klage erhoben worden ist (Blatt 1 ff. d. A.), sind etwaige Ansprüche noch nicht verjährt gewesen (dd).

aa)

Der Güteantrag war rechtzeitig.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung dadurch gehemmt, dass die Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle veranlasst wird; die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird.

Die Voraussetzungen dieser Norm, namentlich der Eingang des Güteantrags am 30. Dezember 2014 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2014 sowie die Bekanntgabe "demnächst", nämlich mit Zustellung an die Beklagte am 12. Januar 2015, liegen nach dem Tatbestand der angegriffenen Entscheidung - mit der Wirkung des § 314 ZPO - vor. Dagegen wendet sich die Berufung auch (naturgemäß) nicht.

bb)

Der Güteantrag war auch hinreichend individualisiert.

(1)

Der Güteantrag muss zwar nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Er muss für den Schuldner aber erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, weil das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutrale Schlichterin und Vermittlerin im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird. Maßgebend für die Individualisierung ist sonach nicht allein die Perspektive des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird.

Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen - wie hier nicht - regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen, so dass der Anspruch für den Schuldner erkennbar ist und die Gütestelle in die Lage versetzt wird, auf der Grundlage der Angaben im Güteantrag einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, Rn. 17; BGH, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, Rn. 18; BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 358/14, Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 164/14, Rn. 3 und III ZR 302/14, Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, Rn. 25; III ZR 189/14, Rn. 24; III ZR 191/14, Rn. 25 und III ZR 227/14, Rn. 25; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 74/15, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 76/15, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - III ZR 341/15, 1. Absatz des Tenors; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - III ZR 90/15, Rn. 5). Jedenfalls die Größenordnung der insoweit verfolgten Ansprüche muss sich aber aus den Angaben zum Schaden ergeben (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, Rn. 20).

Wesentliche Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands müssen sich nicht zwingend im Güteantrag selbst befinden, wenn sich die Angaben in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben finden, das dem Antrag beigefügt ist; es wäre bloßer Formalismus und erforderte lediglich unnötige Schreibarbeit, wenn verlangt würde, die entsprechenden Textpassagen aus dem beigefügten Schreiben in den Antrag selbst zu übernehmen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, Rn. 15 f.).

(2)

Diesen Anforderungen genügt der Güteantrag des Klägers. Im Güteantrag selbst (Anlage 10, Blatt 64 ff. d. A.) werden das streitgegenständliche Wertpapier sowie das Auftrags- und Erwerbsdatum und die Auftragssumme genannt; der geltend gemachte Schadensersatzbetrag wird konkret berechnet und beziffert. Dazu sind der Ablauf der Geschäftsabwicklung und die gerügten vermeintlichen Pflichtverletzungen zumindest teilweise genannt.

Das ist nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend.

(3)

Dem steht auch nicht entgegen, dass nicht alle vermeintlichen Pflichtverletzungen im Güteantrag genannt sind.

(a)

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass als vermeintliche Pflichtverletzung lediglich angegeben ist, dass sie es versäumt habe, "...den Börsenmakler X AG anzuweisen, die erforderlichen Darlegungen im Prüfungsverfahren der Geschäftsführung der Börse zu machen." sowie dem Kläger im Sinne des § 384 Abs. 3 HGB zeitgerecht den Dritten namhaft zu machen, mit dem die Beklagte das Ausführungsgeschäft geschlossen hatte.

Nunmehr stützt der Kläger seine Klage und die Berufung allerdings im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte es - entgegen einer vermeintlichen Weisung - versäumt habe, gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse durch Einlegung eines form- und fristgerechten Widerspruchs vorzugehen und so dem von ihm gewünschten Wertpapiergeschäft zur Durchführung zu verhelfen bzw. ihn jedenfalls über die Notwendigkeit eines schriftlichen Widerspruchs zu informieren.

(b)

Für Fälle der Anlageberatung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe zwar materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen sind. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, Rn. 15). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, Rn. 15 ff; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, Rn. 142 ff.; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, Rn. 1; BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, Rn. 15; BGH Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, Rn. 8 ff; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, Rn. 15). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, Rn. 15; BGH Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, Rn. 8 ff; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, Rn. 15).

Diese Maßstäbe sind auf den vorliegenden Fall eines vermeintlichen Verstoßes gegen eine Weisung und eine Pflicht zum formgemäßen Widerspruch gegen eine Mistrade-Entscheidung zu übertragen.

(c)

Vorliegend waren die einzelnen Pflichtverletzungen also im Güteantrag nicht zu benennen, sondern umfasste dessen Hemmungswirkung sämtliche Pflichtverletzungen im Rahmen des geschilderten Sachverhalts.

Dieses zumal in der Schilderung des Sachverhalts im Güteantrag (Anlage K 10, Blatt 64 ff. d. A.) der seinerzeitige Antragsteller und jetzige Kläger bereits erklärt hat, dass er der Beklagten die Weisung erteilt habe, gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse Widerspruch zu erheben.

cc)

Der Güteantrag des Klägers gegenüber der Beklagten war auch nicht missbräuchlich.

Es ist grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, Rn. 33; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, Rn. 25). Hiervon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen (BTDrucks 14/980, Seite 1 und 5) - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, Rn. 23 mwN [für Hemmung durch Mahnverfahren]; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, Rn. 34).

Nach diesen Maßstäben war der Güteantrag gegenüber der Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich.

Der Zweck der Verjährungshemmung bewirkt dies allein nicht. Es stand auch nicht bereits vor der Einreichung des Güteantrags fest, dass die Beklagte nicht bereit sein würde, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen.

dd)

Als am 16. Oktober 2015 Klage erhoben worden ist (Blatt 1 ff. d. A.), sind etwaige Ansprüche des Klägers noch nicht verjährt gewesen.

Die Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags endete mit Ablauf des 20. Oktober 2015. Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die Verjährungshemmung sechs Monate, nachdem die Gütestelle (hier: C GmbH) veranlasst hatte, das Absehen vom Güteverfahren dem Kläger mitzuteilen. Das ist hier am 20. April 2015 der Fall gewesen (Anlage K 12, Blatt 75 d. A.).

(1)

§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB legt für die in Absatz 1 geregelten Hemmungstatbestände fest, dass die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet.

Grundsätzlich endet ein Güteverfahren im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs. Dabei kann die konkrete Beendigung des Verfahrens nur innerhalb der Verfahrensordnung der jeweiligen Gütestelle festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, Rn. 160; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - III ZR 100/15, Rn. 9). § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dabei nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen ist, dass es auch in dem Fall, in dem die Beendigung eines Hemmungstatbestands vom Gläubiger nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, für den Lauf der sechsmonatigen Nachlauffrist darauf ankommt, dass dieser Umstand dem Gläubiger zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, Rn. 32). Denn der Zweck der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht darin, dass dem Gläubiger insbesondere dann, wenn im Verfahren keine Sachentscheidung ergeht, in jedem Falle eine Frist bleibt, in der weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden können (BTDrucks 14/6040, Seite 117); das aber setzt die Kenntnis von der Verfahrensbeendigung voraus (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, Rn. 30 f.). Auch beim Güteverfahren ist im Grundsatz eine Kenntnisnahme des Gläubigers vom Beendigungsgrund geboten, damit sie die vom Gesetzgeber eingeräumte Nachlauffrist nutzen können (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, Rn. 32). Das bedeutet, dass selbst dann, wenn nach der Verfahrensordnung das Güteverfahren bereits mit Eingang der ablehnenden Stellungnahme des Gegners beendet ist, der Beginn der Nachlauffrist davon abhängt, dass die Bekanntgabe der Weigerung an die Gegenpartei durch die Gütestelle veranlasst wird (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, Rn. 30 ff.; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - III ZR 100/15, Rn. 10). An die Veranlassung der Bekanntgabe wird dabei deshalb angeknüpft, weil im Güteverfahren eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist (vgl. auch § 15a EGZPO; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, Rn. 37).

(2)

Danach ist für die Beendigung des Güteverfahrens nach der einschlägigen Verfahrensordnung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem veranlasst worden ist, die Entscheidung der Gütestelle zum Absehen von einer Schlichtung vom 20. April 2015 (Anlage K 12, Blatt 75 d. A.) dem Kläger zur Kenntnis zu bringen.

Von dieser Veranlassung ist frühestens am 20. April 2015 auszugehen. Damit endete die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens am 20. Oktober 2015. Die Klageerhebung am 16. Oktober 2015 hat mithin die Verjährungsfrist erneut rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können.

b)

Für den Ablauf der absoluten Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 BGB bestehen hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Pflichtverletzungen keine Anhaltspunkte. Denn der Anspruch entstand erst am 3. Juni 2011. Die Klageerhebung am 16. Oktober 2015 hat mithin die Verjährungsfrist jedenfalls rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können.

E)

Damit bestehen auch keine Nebenansprüche (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten).

F)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

G)

Die Revision ist zuzulassen.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, juris Rn. 2). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10, Rn. 12). Die hier entscheidenden Rechtsfragen sind aufgrund der genannten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Ob der Kommissionär über die Möglichkeiten belehren muss, wie gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse vorgegangen werden kann und welche Maßnahmen er selbst ergreifen muss, ist ungeklärt.

Auch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist tangiert, da hierin nicht eindeutig geklärt scheint, welche Pflichten den Kommissionär im jeweiligen Fall exakt treffen.

Auch die Frage der Delkrederehaftung bei Zwischenschaltung eines Intermediärs ist von grundsätzlicher Bedeutung.