LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.02.2020 - 1 TaBV 21/19
Fundstelle
openJur 2020, 6812
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.06.2019 - 5 BV 6/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2. (Arbeitgeberin) die Kosten einer Gesamtbetriebsratssitzung in F... zu tragen hat.

Die Arbeitgeberin betreibt im Bundesgebiet an 29 Standorten Filmtheater. An 13 Standorten sind Betriebsräte gewählt. Diese haben einen Gesamtbetriebsrat errichtet, den Antragsteller im vorliegenden Verfahren. Er tagt monatlich an verschiedenen Standorten. Für das Unternehmen gilt eine Reisekostenrichtlinie, bezüglich deren Inhalt auf die Anlage Ag 4 (Bl. 91 - 99 d.A.) verwiesen wird. Es gibt verschiedene Gesamtbetriebsvereinbarungen, die u.a. originäre Kontrollrechte für den Gesamtbetriebsrat vorsehen. Insoweit wird auf die Anlagen zur Beschwerdebegründung (Bl. 196 - 226 d.A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin ist an einen mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrag gebunden.

Nach entsprechender Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats sollte zunächst vom 02. bis 03.03.2019 eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats in F... stattfinden. Nachdem die Arbeitgeberin die Kostenübernahme abgelehnt hatte, verschob der Gesamtbetriebsrat die Sitzung an diesem Ort zunächst auf die Zeit vom 06. bis 08.12.2019 und leitete das vorliegende Beschlussverfahren ein. Nachdem der Antrag erstinstanzlich zurückgewiesen wurde, verschob der Gesamtbetriebsrat nach vorheriger Beschlussfassung die Sitzung auf die Zeit vom 05. bis 07.06.2020. Für den Betrieb in F... ist kein Betriebsrat gewählt.

Der Gesamtbetriebsrat ist der Auffassung, er sei hinsichtlich des Orts, an dem er seine Sitzungen abhalte, nicht auf die Betriebe beschränkt, für die ein Betriebsrat gewählt ist.

Er hat hierzu vorgetragen: Er wolle die Sitzung in F... durchführen, um dort seine Kontrollrechte wahrzunehmen, unter anderem den Aushang des Newsletters und die Einhaltung von Gesetzen gemäß § 80 BetrVG sowie die Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarungen und des Tarifvertrags. Es lägen Indizien vor, wonach die Arbeitgeberin den Manteltarifvertrag nicht einhalte. Das BetrVG verbiete es nicht, eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats auch an einem betriebsratslosen Standort abzuhalten. F... liege auch so zentral, dass seine Mitglieder in zumutbarer Zeit anreisen könnten, dies gelte auch für die entstehenden Fahrtkosten. Aufgrund der Verteilung der Betriebe mit Betriebsrat im Bundesgebiet entstünden jeweils vergleichbar hohe Fahrtkosten, egal wo die Sitzung stattfinde, gleiches gelte für die anfallende Reisezeit. Die Nutzung moderner Kommunikationsmittel reiche zur Überprüfung der Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarungen nicht aus. Suchten lediglich einzelne ihrer Mitglieder betriebsratslose Betrieb auf, führe dies im Ergebnis zu höheren Kosten.

Die Gesamtkosten für 26 Personen für die Übernachtung beliefen sich bei einem Preis von € 89,-- pro Person und Nacht auf € 4.628,--. Hinzu kämen Raummiete von € 360,-- und - vom Gesamtbetriebsrat einzeln aufgeführt - Fahrtkosten. Die Gesamtkosten der Sitzung betrügen damit € 8.860,--.

Die Arbeitgeberin hat erwidert: Sie sei gesetzlich nicht verpflichtet die Kosten von Sitzungen an betriebsratslosen Standorten zu tragen. Entsprechende Sitzungen seien nicht erforderlich. Regelmäßig sei es sachgerecht, wenn die Sitzungen am Unternehmensstandort stattfänden, wo die Unternehmensleitung als Gesprächspartner zur Verfügung stehe. Daneben komme es in Einzelfällen in Betracht, Kontakt zu einzelnen örtlichen Betriebsräten zu pflegen. Der Gesamtbetriebsrat sei aber nicht für betriebsratslose Betriebe als "Ersatzbetriebsrat" zuständig. Er sei insbesondere auch nicht Träger der Kontrollrechte aus § 80 Abs. 1 BetrVG. Die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen oder der Aushang des Newsletters könne auch nur von einem oder zwei Mitgliedern überprüft werden, hierfür bedürfe es nicht der Anwesenheit des gesamten Gremiums. Fälle einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 50 Abs. 1 BetrVG behaupte der Gesamtbetriebsrat nicht.

Die im Übrigen der Höhe nach bestrittenen Kosten hielten sich nicht in den Vorgaben der Reisekostenrichtlinie.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das BetrVG sehe keinen Anspruch des Gesamtbetriebsrats vor, eine Sitzung an einem beliebigen auch betriebsratslosen Standort durchzuführen. Es bedürfe erheblicher Gründe bevor dies erforderlich sei. Diese seien nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen den am 11.7.2019 zugestellten Beschluss hat der Gesamtbetriebsrat am 08.08.2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 11.10.2019 am 07.10.2019 begründet.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen wie folgt: Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es das BAG als betriebsbezogen ausreichen lasse, wenn die Sitzung des Gesamtbetriebsrats an einem betriebsratslosen Standort erfolge. Nach § 50 Abs. 1 BetrVG sei er auch für Angelegenheiten betriebsratsloser Betriebe zuständig; hierfür könne er sich auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten unmittelbar vertraut machen.

Auch die Kontrolle, ob die für das Unternehmen abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen eingehalten würden, machten eine Sitzung in F... erforderlich. Die verschiedenen Gesamtbetriebsvereinbarungen sähen entsprechende Prüf- und Kontrollrechte vor. Ohne örtlichen Betriebsrat sei eine Kontrolle objektiv nicht möglich. Aber auch unabhängig von der Regelung in der jeweiligen Gesamtbetriebsvereinbarung gehe das Kontrollrecht nach § 80 Abs. 1 BetrVG in Betrieben ohne Betriebsrat auf ihn über.

Schließlich müsse er bei der Wahl des Sitzungsortes Rücksicht auf die mit der Anreise verbundenen Belastungen seiner einzelnen Mitglieder nehmen. Wegen der zentralen Lage in F... entstünden dort die geringsten Unterschiede zwischen der kürzesten und längsten Wegstrecke. In der Vergangenheit hätten Mitglieder wegen der langen Abreise frühzeitig die Sitzung verlassen müssen. Auch würden die Gesamtreisezeiten und damit die Gesamtreisekosten minimiert.

Konkret solle vor Ort die Einhaltung der sich in der Nachwirkung befindenden Gesamtbetriebsvereinbarung "V." kontrolliert werden.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26. Juni 2019 zum Aktenzeichen 5 BV 6/19 abzuändern und die Beteiligte zu Ziff. 2 zu verpflichten, die Kosten für die Durchführung einer Sitzung des Antragstellers in F... vom 6. bis 8. Dezember 2019, hilfsweise vom 5. bis 7. Juni 2020, in Höhe von Euro 8.860,- zu tragen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe den Fall zutreffend entschieden. Die Auffassung des Gesamtbetriebsrats entspreche nicht der Rechtsprechung des BAG.

Eine Pflicht zur Kostentragung bestehe für sie nur, soweit die entstehenden Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich seien. Der Gesamtbetriebsrat sei aber für die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 BetrVG nicht zuständig. Eine Kontaktaufnahme zu Einzelbetriebsräten komme in betriebsratslosen Standorten nicht in Betracht. Für die Kontrolle des Aushangs eines Newsletters müsse keine Sitzung stattfinden. Die Kontrollrechte aus den Gesamtbetriebsvereinbarungen seien aus praktischen Gründen nur am Unternehmenssitz in L... wahrnehmbar. Im Übrigen sei deren Wahrnehmung auch nicht Gegenstand des Betriebsratsbeschlusses zur Durchführung der Sitzung in F... gewesen. Die Ausführungen zu den entstehenden Belastungen seien pauschal und unsubstantiiert und bestreite sie. Gleiches gelte für die Erwägungen zu den Gesamtreisekosten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet.

I. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist zulässig.

Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

Es fehlt auch nicht an der notwendigen Beschwer, da sich der Gesamtbetriebsrat auch im Beschwerdeverfahren noch gegen die Abweisung seines Antrags zur Kostenübernahme für die Durchführung der Sitzung vom 06. bis 08.12.2019 wehrt. Damit wird mit der Beschwerde nicht ausschließlich ein neues anderes Begehren, nämlich die mit dem Hilfsantrag begehrte Verurteilung zur Kostenübernahme für die Sitzung vom 05. bis 07.06.2020 verfolgt.

Die zunächst geäußerten Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats hat die Arbeitgeberin im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer nicht aufrechterhalten.

II. Die Beschwerde ist mit beiden Anträgen unbegründet.

1. Der zulässige Hauptantrag des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet.

a) Der Hauptantrag des Gesamtbetriebsrats ist zulässig. Er ist auf Verurteilung der Arbeitgeberin zur Kostentragung für die Durchführung einer Gesamtbetriebsratssitzung vom 06. - 08.12.2019 in F... gerichtet. Der Antrag ist hinreichend bestimmt, da er den Gesetzeswortlaut aus § 40 Abs. 1 BetrVG aufgreift. Zwischen den Parteien besteht danach keine Ungewissheit darüber, was im Falle der Verurteilung der Arbeitgeberin gelten soll. Sie soll sämtliche anfallenden, der Höhe nach im einzelnen bezifferten Kosten dieser Sitzung tragen.

b) Der Hauptantrag ist schon deswegen unbegründet, weil in der Zeit vom 06. - 08.12.2019 keine Gesamtbetriebsratssitzung in F... stattgefunden hat und deswegen eine Verurteilung der Arbeitgeberin zur Übernahme der Kosten nicht in Betracht kommt.

2. Der Hilfsantrag des Betriebsrats ist zulässig aber unbegründet.

a) Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag des Betriebsrats ist zulässig. Gemäß § 533 ZPO, der im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist, ist eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht diese für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde ohnehin zu Grunde zu legen hat.

Vorliegend hat die Arbeitgeberin sich rügelos auf die Klagänderung durch den Hilfsantrag eingelassen und damit eingewilligt. Im Übrigen ist der Hilfsantrag auch sachdienlich, weil er den Streit der Beteiligten über das Recht des Gesamtbetriebsrats, in F... eine Gesamtbetriebsratssitzung abzuhalten, endgültig ausräumt. Der Ermittlung neuer zusätzlicher Tatsachen bedarf es zur Entscheidung über den Hilfsantrag nicht.

b) Der Hilfsantrag des Gesamtbetriebsrats ist jedoch unbegründet. Ihm steht kein Anspruch auf Freistellung von den Kosten einer Gesamtbetriebsratssitzung in F... zu. Die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage aus den §§ 51 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 BetrVG deckt dieses Begehren nicht.

aa) Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 BetrVG gilt für den Gesamtbetriebsrat unter anderem § 40 BetrVG entsprechend. Nach § 40 Abs. 1 trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats - und durch den Verweis in § 51 Abs. 1 BetrVG auch des Gesamtbetriebsrats - entstehenden Kosten.

bb) Dabei besteht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nur insoweit, als die entstehenden Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, ist weder nach der subjektiven Sicht des Betriebsrats noch unter rückwirkender Betrachtung von einem rein objektiven Standpunkt aus zu beurteilen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden durften, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Bei der Bewertung der die Kosten auslösenden Umstände hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum (Fitting, 29. Aufl., § 40, Rn 9 m.w.N.).

cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats nicht zwingend am Sitz der Hauptverwaltung stattfinden (BAG vom 24.07.1979 - 6 ABR 96/77). Vielmehr könne der Gesamtbetriebsrat seine Sitzung jedenfalls an einem Ort durchführen, der unternehmensbezogen sei, also in Einzelbetrieben des Unternehmens, in denen Betriebsräte gebildet seien (so ausdrücklich: BAG, a.a.O., Rn. 22). Auch nach einer etwas neueren Entscheidung ist der Gesamtbetriebsrat nicht verpflichtet, seine Sitzungen oder die von ihm zu verantwortende Betriebsräteversammlung am Sitz der Hauptverwaltung des Unternehmens einzuberufen (BAG vom 29.04.1998- 7 ABR 42/97, Juris, Rn. 20). Dem hat sich auch die Literatur im Wesentlichen angeschlossen. Nach Fitting (a.a.O., § 51, Rn. 35) werden im allgemeinen die Sitzungen des Gesamtbetriebsrats aus Zweckmäßigkeitsgründen am Sitz der Hauptverwaltung abgehalten werden. Zwingend vorgeschrieben sei dies jedoch nicht. Der Gesamtbetriebsrat könne vielmehr beschließen, eine oder mehrere seiner Sitzungen auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens abzuhalten. Dies erscheine insbesondere dann angebracht, wenn besondere Probleme gerade dieses Betriebs zur Beratung anstünden, oder wenn in Abständen der Kontakt zu einzelnen Betriebsräten gepflegt werden solle. Nach anderer Auffassung können Zweckmäßigkeit und Sachgesichtspunkte vor allem im Hinblick auf die Kostentragungspflicht für die Wahl des Ortes der Gesamtbetriebsratssitzung ausschlaggebend sein. Es könne daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass Sitzungen auch an (z.B. zentral gelegenen) Orten durchgeführt werden, an denen sich kein Betrieb des Unternehmens oder ein betriebsratsloser Betrieb befinde (GK BetrVG, 11. Auflage, § 51, Rn. 50).

dd) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich die Frage, ob eine Gesamtbetriebsratssitzung in einem betriebsratslosen Betrieb erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG ist, nicht allgemein entscheiden. Es gibt kein generelles Verbot, auch einmal in einem betriebsratslosen Betrieb eine Gesamtbetriebsratssitzung abzuhalten oder in einem Hotel an einem Standort ohne Betriebsrat zu tagen. Entscheidend ist insofern, ob es einen betriebsbezogenen, also standortbezogenen Anlass hierfür gibt, der die Sitzung des Gesamtbetriebsrats rechtfertigt. Die Durchführung der Sitzung am vorgesehenen Tagungsort muss zur Wahrnehmung von Gesamtbetriebsratsaufgaben erforderlich sein. Sonst wird die vom Gesetzgeber angeordnete entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht hinreichend beachtet. Vorrangig ist die Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit zu prüfen. Die Frage, ob die entstehenden Kosten verhältnismäßig sind, ist erst nachrangig zu beantworten. Ist eine Gesamtbetriebsratssitzung zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben an einem konkreten Standort erforderlich, sind - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - die anfallenden Kosten zu erstatten. Ist etwa ein betriebsratsloser Betrieb von einer betriebsübergreifenden interessenausgleichspflichtigen Maßnahme betroffen, kann der Gesamtbetriebsrat an diesem Standort eine Sitzung abhalten, um sich Kenntnisse über die konkreten Gegebenheiten vor Ort zu verschaffen. Für eine Sitzung an einem Ort, an dem ein Unternehmen keinen Betrieb unterhält, kann sich die Kammer einen Anlass für die Erforderlichkeit einer Betriebsratssitzung iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG nicht vorstellen.

ee) Nach vorstehenden Grundsätzen ist das Abhalten einer Gesamtbetriebsratssitzung in F... nicht erforderlich. Die vom Gesamtbetriebsrat in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Aspekte vermögen die Sitzung in F... nicht zu rechtfertigen.

(1) Soweit der Gesamtbetriebsrat vorgetragen hat, er müsse sich vor Ort in F... mit den betrieblichen Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz BetrVG vertraut machen, fehlt es an der Darlegung eines konkreten Anlasses, der dieses Erfordernis begründet. Ein bloß allgemeines Interesse an den räumlichen Gegebenheiten vor Ort ohne Bezug zu einer konkreten Betriebsratsaufgabe genügt nicht, um die entsprechende Reise des gesamten Gremiums nach F... als erforderlich anzusehen.

(2) Auch die vom Betriebsrat im Beschwerdeverfahren unter Vertiefung seines Vortrags angeführte Kontrolle der von ihm abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen vermögen eine Gesamtbetriebsratssitzung nicht zu rechtfertigen.

(a) Soweit der Gesamtbetriebsrat sich auf die Gesamtbetriebsvereinbarung Ticketsoftware OTRS bezogen hat, gibt diese kein Kontrollrecht her, das im Rahmen eine Gesamtbetriebsratssitzung durch alle 21 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und der zwei Wirtschaftsausschussmitglieder wahrgenommen werden könnte. Nach § 8 der Gesamtbetriebsvereinbarung OTRS erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung durch ein Audit, das bei der Arbeitgeberin angemeldet werden muss und das dann innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung gestellt wird zuzüglich eines entsprechenden Administrators. Aus Sicht der Beschwerdekammer ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Gesamtbetriebsrat es für erforderlich hält, dieses Audit vor Ort in F... durchzuführen, wo doch die maßgeblichen Server und die zuständigen fachlichen Mitarbeiter der Arbeitgeberin am Unternehmensstandort in L... angesiedelt sind. Darüber hinaus ist es in keinem Fall erkennbar, warum es erforderlich sein soll, dass sämtliche Gesamtbetriebsratsmitglieder und die beiden Wirtschaftsausschussmitglieder diese Kontrolle durchführen sollen. Ein unter Berücksichtigung des nach der Rechtsprechung bestehenden Beurteilungsspielraums des Gesamtbetriebsrats ist in einem solchen Fall überschritten. Bei 23 Kontrolleuren kann eine Kontrolle nicht mehr effektiv durchgeführt werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Tagesordnung für die Sitzung im Juni 2020 vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden auch noch gar nicht erstellt worden ist, so dass nicht festgestellt werden kann, ob eine Überprüfung der GBV OTRS überhaupt stattfinden wird.

(b) Auch für die Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung V. ist die Durchführung einer Gesamtbetriebsratssitzung erkennbar nicht erforderlich. Nach Ziffer 11.2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt die Kontrolle der Einhaltung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung durch ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats, nicht den Gesamtbetriebsrat selbst.

(c) Schließlich rechtfertigt auch die Gesamtbetriebsvereinbarung EasyLogic nicht die Durchführung einer Gesamtbetriebsratssitzung in F.... Auch hier findet die Kontrolle der Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung nach deren § 13 in Form der Durchführung eines Audits statt (§ 13 Nr. 3). Dieses hat innerhalb von sechs Wochen ab Stellung eines entsprechenden Verlangens durch den Gesamtbetriebsrat zu erfolgen. Auch hier erschließt sich der Beschwerdekammer nicht, warum die Einhaltung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung in F... und nicht am Unternehmenssitz erfolgen soll. Auch hier dürfte es maximal erforderlich sein, dass drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats eine Kontrolle durchführen.

(d) Soweit der Gesamtbetriebsrat mit Schriftsatz vom 21.02.2020 noch auf die Einhaltung eines vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleichs hingewiesen hat, bestehen - unabhängig von Fragen der formwirksamen Einreichung der Anlage und der hinreichenden Bezugnahme auf den Vergleichstext im wirksam eingereichten Schriftsatz - dieselben Bedenken wie bereits bei der Einhaltung der weiteren Betriebsvereinbarungen. Es ist auch hier nicht erkennbar, wieso der Gesamtbetriebsrat als Gremium die Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung kontrollieren muss.

(3) Soweit der Gesamtbetriebsrat sich in seiner Beschwerde auf das Kontrollrecht nach § 80 Abs. 1 BetrVG berufen hat, vermag dies erforderliche Betriebsratstätigkeiten für den Gesamtbetriebsrat nicht zu begründen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern allein der örtliche Betriebsrat Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Beschluss vom 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, Juris, Rn. 29). Gibt es keinen örtlichen Betriebsrat, wächst das Kontrollrecht nicht nach § 50 Abs. 1 S. 1 2. HS dem Gesamtbetriebsrat zu, sondern es entfällt.

(4) Ersichtlich nicht erforderlich ist die Abhaltung einer Gesamtbetriebsratssitzung zur Kontrolle, ob der Newsletter des Gesamtbetriebsrats in F... ausgehängt wird. Dazu genügt im Zweifel ein Anruf im örtlichen Betrieb oder notfalls die Kontrolle durch ein Gesamtbetriebsratsmitglied vor Ort.

(5) Die vom Gesamtbetriebsrat angeführten Kostenersparnisgründe können eine Sitzung in F... nicht rechtfertigen. Wie bereits dargestellt, ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt die Sitzung des Gesamtbetriebsrats in F... erforderlich ist. Dass diese möglicherweise für den Arbeitgeber finanziell günstiger ist als an einem anderen Standort mit Betriebsrat, ersetzt das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nicht.

(6) Soweit der Gesamtbetriebsrat vorgetragen hat, er müsse auch Rücksicht auf die Belastung der einzelnen Betriebsratsmitglieder durch die An- und Abreise nehmen, ist auch dies nicht ausreichend, um die Notwendigkeit einer Sitzung in F... zu begründen. Unstreitig gibt es andere ebenfalls zentral gelegene Standorte, in denen ein Betriebsrat der Arbeitgeberin existiert. Im Übrigen trägt der Gesamtbetriebsrat zu den bestehenden körperlichen Belastungen auch substantiiert nichts vor.

(7) Auf Einzelheiten zum Umfang der Höhe der entstehenden Kosten und dazu, ob die Reisekostenrichtlinie der Arbeitgeberin eingehalten ist, kommt es damit nicht mehr an.

III. Eine Kostenentscheidung ist im Beschlussverfahren nicht veranlasst. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht vor. Weder ist durch die Entscheidung gesagt, dass generell keine Sitzungen an Standorten mit Betrieben ohne Betriebsrat stattfinden dürfen, noch handelt es sich um eine Frage, die aus sonstigen Gründen grundsätzliche Bedeutung hat. Wie bereits betont, ist die Frage der Wahl des Standortes einer Gesamtbetriebsratssitzung stets einzelfall- und anlassbezogen zu prüfen.

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