LG Mönchengladbach, Beschluss vom 29.05.2020 - 5 T 261/18
Fundstelle
openJur 2020, 6773
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 K 32/17
Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Schuldners und Beschwerdeführers wird der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 11.09.2018 und der Berichtigungsbeschluss vom 21.09.2018 aufgehoben und der Zuschlag versagt.

2.

Die Versagung des Zuschlags hat die Wirkung einer einstweiligen Einstellung.

3.

Das Verfahren wird nur auf Antrag der Beteiligten zu 2) beim Amtsgericht Erkelenz - Vollstreckungsgericht - fortgesetzt. Die Beteiligten werden darüber belehrt, dass das Verfahren aufzuheben ist, wenn dieser Antrag nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses gestellt wird.

4.

Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 793 ZPO statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Zuschlag hätte zulässigerweise nicht erteilt werden dürfen, da zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung durch die Beschlüsse vom 11.09.2018 und 21.09.2018 die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers unzulässig war, §§ 100 Abs. 1, 83 Nr. 6 ZVG.

1.Gemäß §§ 100 Abs. 3, 83 Nr. 6 ZVG hat das Beschwerdegericht im Rahmen der Beschwerde ungeachtet der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen von Amts wegen zu prüfen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung prozess- und geschäftsfähig war. Fehlt es hieran, war die Zuschlagserteilung unzulässig und ist durch das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren aufzuheben und der Zuschlag zu versagen, § 101 Abs. 1 ZVG. Eine Heilung durch Genehmigung des Betroffenen oder seines Betreuers ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich, § 84 Abs. 1 ZVG (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 76/04, Rn. 12, juris.de; BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - V ZB 109/13 -, Rn. 7, juris.de). Geschäftsunfähig ist gemäß §§ 56, 51 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet.

Im Rahmen dieser von Amts wegen festzustellenden Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Dieser entlastet das Gericht von der Verpflichtung, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn es eine ausreichend gefestigte Überzeugung auch durch Beiziehung von Urkunden aus anderen Verfahren gewinnen kann (vgl. grundsätzlich: Zöller-ZPO/Althammer, 33. Auflage 2020, § 56, Rn. 8, m.w.N.). Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - XI ZR 283/16, Rn. 13, juris.de, m.w.N.).

Anders als die Beteiligte zu 2) im Schreiben vom 27.11.2018 meint, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Schuldner seine Prozessunfähigkeit grundsätzlich beweisen muss und etwaige Restzweifel daher zu seinen Lasten gehen. Die Vorschriften der §§ 100 Abs. 3, 83 Nr. 6 ZVG i.V.m. § 56 ZPO schützen den verfassungsrechtlichen Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG (BGH, Beschluss vom 05..11.2004 - IXa ZB 76/04, Rn. 12, juris.de). Lassen sich demnach bei einem begründeten Verdacht der Prozess- und Geschäftsunfähigkeit des Schuldners, diese nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen im Wege der Amtsermittlung nicht restlos aufklären, ist er im Zweifel als geschäftsunfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - VI ZR 249/09, Rn. 4, juris.de; BGH, Urteil vom 06.12.2013 - V ZR 8/13, Rn. 11, juris.de). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schuldner seine Prozessunfähigkeit behauptet, für deren Feststellung aber keine Anhaltspunkte vorliegen. Dann trägt er für diese Behauptung nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast.

Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe ist der Beschwerdeführer nach der freien Überzeugungsbildung des Gerichts im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung am 11.09.2018 als prozess- und geschäftsunfähig anzusehen.

Die freie Überzeugung stützt sich hierbei zum einen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Zwangsversteigerungsverfahrens. Seine Schriftsätze lassen weder der Erscheinung noch dem Inhalt nach ein geordnetes Gedankenbild erkennen. Ohne erkennbaren Sachbezug werden im Wesentlichen gleichbleibend vorgebliche verschwörerische Zusammenhänge und Rechtsmissbräuche der Gläubigerin, der Gerichte, insbesondere des Amtsgerichts Erkelenz und des Landgerichts Mönchengladbach, sowie der sonstigen Beteiligten vorgetragen.

Ferner liegen dem Verfahren mittlerweile Abschriften von zwei psychatrischen Sachverständigengutachten bei, die durch das Landgericht Mönchengladbach im Berufungsverfahren zum Az. sowie das Amtsgericht Erkelenz im Betreuungsverfahren zum Az. angeordnet und eingeholt wurden.

Im ersten Gutachten vom 28.09.2018 (Berufungsverfahren Landgericht Mönchengladbach) attestiert der Sachverständige Dr. N Psychatrie und Psychotherapie, dem Schuldner eine schwere Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen oder eine wahnhafte Störung. Diese bedingen ein umfassendes wahnhaftes Beeinträchtigungs- und Verschwörungserleben, das ihn insbesondere in Gerichtsverfahren erheblich darin beeinträchtige, sich eine freie Meinung zu bilden und nach dieser Einsicht zu handeln. Verdichtete Anzeichen für diese Einsicht bestünden jedenfalls seit Juni 2016. Wenngleich dem Sachverständigen aus dem Berufungsverfahren und weiteren gerichtlichen Verfahren eine Vielzahl von Schriftsätzen und Anhörungsprotokollen des Schuldners vorlagen, hat er ihn jedoch nicht persönlich untersuchen können, da er auf seine Ladung zum Untersuchungsgespräch am 23.07.2018 unentschuldigt nicht erschienen ist. Hierauf weist der Sachverständige in seinem Gutachten auch hin, und schränkt seine Feststellungen dahingehend ein.

Im zweiten Gutachten vom 22.09.2019 (Betreuungsverfahren Amtsgericht Erkelenz), in Erwartung dessen das Beschwerdegericht auf die Einholung eines weiteren eigenen Sachverständigengutachtens verzichtet hatte, attestiert der Sachverständige T, Facharzt für Psychatrie und Psychotherapie, dem Schuldner ebenfalls eine anhaltende wahnhafte kombinierte Persönlichkeitsstörung (F 22.0), mit paranoiden, querulatorischen und narzistischen Persönlichkeitsanteilen, die einen weitgehenden Realitätsbruch mit ausgeprägten Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben bedingen. Er sei nicht mehr in der Lage seine Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, noch das für und wider der angedachten Betreuuerbestellung zu erkennen und interessengerecht zu handeln. Der Begutachtung hat dabei auch das vorgenannte Sachverständigengutachten des Dr. N vorgelegen. In Abweichung zu der dortigen Begutachtung hat eine persönliche Begutachtung erfolgen können. Aufgrund der weitreichenderen Befugnisse des Betreuungsgerichts konnte der Schuldner dort am 25.04.2019 zwangsweise vorgeführt werden, wobei er sich auch dort strikt weigerte, Angaben zu machen.

Beide Sachverständigengutachten sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und anhand des Verhaltens des Schuldners im hiesigen Verfahren auch überzeugend. Nach Auffassung des Gerichts tragen diese auch die Überzeugung, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung am 11.09.2018 jedenfalls im Hinblick auf das Zwangsversteigerungsverfahren bereits in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Wenngleich diese sich zur Geschäftsunfähigkeit des Schuldners nicht abschließend verhalten, sondern damit lediglich verwandte Beweisfragen beantworten, geht aus ihnen jedoch klar hervor, dass die Kernelemente der die schwerwiegende Persönlichkeitssörung bedingenden wahnhaften Realitätsabbrüche Handlungen der Beteiligten zu 2) und des Amtsgerichts Erkelenz sind. Beide wiederum sind wesentliche Elemente des unter anderem gegen den Schuldner betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens, was seine querulatorischen und offenkundig unkontrollierten Schriftsätze auslöste.

Das Gericht legt diese Gutachten seiner freien Überzeugungsbildung zugrunde, da es sich von der Anordnung eines weiteren Sachverständigengutachtens keine weiteren Erkenntnisse verspricht. Zum einen hat es in Erwartung des durch das Betreuungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens auf die Anordnung eines weiteren Sachverständigengutachtens zunächst verzichtet. Es ist zudem nicht zu erwarten, dass der Schuldner nunmehr einer Einladung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen folgen würde. Weder ist er im hiesigen Verfahren auf die Ladung zur Anhörung am 20.11.2018 trotz Belehrung über die Folgen eines Ausbleibens erschienen, noch hat er dies in den anderen Verfahren getan. Allein durch zwangsweise Vorführung durch das Betreuungsgericht Erkelenz konnte der Sachverständige ihn untersuchen, wobei er sich auch dort weigerte, Fragen zu beantworten. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung zur Untersuchung gemäß § 278 Abs. 5 FamFG außerhalb des Betreuungsrechts nicht. Denn der Schuldner ist nicht zur Mitwirkung an der sachverständigen Feststellung seiner Prozessfähigkeit verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2013 - V ZR 8/13, Rn. 10, juris.de).

Angesichts dessen kommt es auf die offenkundig nicht durchgreifenden materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die angegriffene Zuschlagsentscheidung nicht an.

2.Die Sache konnte auch nicht gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung der Zuschlagserteilung zur erneuten Verhandlung an das Vollstreckungsgericht zurückverwiesen werden. Das Beschwerdegericht hatte in der Sache selbst zu entscheiden, § 101 Abs. 1 ZVG, und daher die Versagung des Zuschlags auszusprechen, § 83 Nr. 6 ZVG. Diese wirkt hier wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens, § 86 ZPO, da die weitere Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahren zulässig ist; dies insbesondere seitdem die Bestellung des Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer des Beschwerdeführers im März 2020 rechtskräftig geworden ist. Den Ausspruch der Wirkung hat das Beschwerdergericht in seinen Tenor aufzunehmen, wenn es - wie hier geschehen - in der Sache gemäß § 101 Abs. 1 ZVG entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - V ZB 47/06, Rn. 22, m.w.N.).

Aufgrund der vorgenannten Wirkung wird das Verfahren nur Antrag der Beteiligten zu 2) fortgesetzt und ist aufgehoben, wenn dieser nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses gestellt wird, §§ 31 Abs. 1, 32 ZVG. Hierüber waren die Beteiligten zu belehren, § 31 Abs. 3 ZVG.

3.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für die sofortige Beschwerde nicht an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2007 - V ZB 141/06, Rn. 17, juris.de).

4.Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

5.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 340.000 EUR, §§ 47 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 2 S. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2007 - V ZB 141/06, Rn. 17, juris.de).