LSG Hamburg, Urteil vom 12.09.2019 - L 4 SO 7/17
Fundstelle
openJur 2020, 6705
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin weitere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zustehen.

Die 1948 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten laufend Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Mit Bescheiden vom 25. Juni 2015 hatte die Beklagte der Klägerin wegen Einzugs in eine neue Wohnung einen Pauschalbetrag zur Wohnungseinrichtung sowie weitere Hilfe zur Wohnungseinrichtung gem. § 31 SGB XII gewährt. Weitere Anträge der Klägerin zur Finanzierung ihrer Wohnungseinrichtung aus Sozialhilfemitteln, der Anschluss- bzw. Reparaturkosten für eine (beim Umzug beschädigte) Waschmaschine sowie die Übernahme von Rechtsanwaltskosten lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 26. November 2015, 10. Dezember 2015 und 27. Januar 2016 teilweise ab. Im Bescheid vom 10. Dezember 2015 heißt es, die von der Klägerin gewünschten Leistungen seien bereits mit der gewährten Pauschale abgegolten. Wegen der Beschädigung der Waschmaschine könne die Klägerin sich an das Umzugsunternehmen halten. Im Übrigen seien im Bescheid vom 25. Juni 2015 Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine berücksichtigt gewesen.

Die Widersprüche der Klägerin hatten keinen Erfolg: Im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 heißt es, soweit der Widerspruch sich gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2015 richte, sei er verspätet. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November 2015 sei inhaltlich erledigt, nachdem das dort der Klägerin gewährte Darlehen zur Anschaffung eines Bettes in eine Beihilfe umgewandelt worden sei (Bescheid v. 29.1.2016). Soweit sich der Widerspruch gegen die Übernahme von Rechtsanwaltskosten wende, sei er unbegründet. Insoweit sei die Klägerin auf Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe zu verweisen.

Am 25. Mai 2016 Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 11. Januar 2017.

Einen bestimmten Berufungsantrag hat die Klägerin nicht formuliert.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und beantragt, diese zurückzuweisen.

Der Senat hat die Sache am 29. März 2018 und am 25. Januar 2019 jeweils zur mündlichen Erörterung terminiert. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe bereits mehr Angaben als nötig gemacht und sehe keine Veranlassung, vor Gericht zur Anhörung und Erörterung des Sachverhalts zu erscheinen. Das Wesentliche habe sie schriftlich geäußert.

Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren. Das Vorbringen der Klägerin ist so zu verstehen, dass sie eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält und eine solche nicht wünscht. Der entsprechenden Mitteilung des Senats vom 29. Januar 2019 ist sie im Übrigen nicht entgegengetreten. Die Beklagte hat ausdrücklich auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch wenn man den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 für zulässig halten müsste, weil sie am 14. Dezember 2015 auch in Bezug auf diesen Bescheid vor dem Sozialgericht Hamburg einstweiligen Rechtsschutz beantragt hat (Verfahren S 28 SO 518/15 ER), wäre ihre auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung höherer Sozialhilfeleistungen gerichtete Klage doch insgesamt unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom 10. Dezember 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2016 Bezug genommen werden. Das schriftliche Vorbringen der Klägerin gibt zu weiteren Ausführungen keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.

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