OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 - Kart 8/20 (V)
Fundstelle
openJur 2020, 5887
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin vom 10. März 2020 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Veröffentlichung der für den 11. März 2020 vorgesehenen Pressemitteilung und des für den 13. März 2020 beabsichtigten Fallberichts zu dem Kartellbußgeldverfahren mit dem Aktenzeichen B11-21/14 wird abgelehnt.

II. Die Anordnung des Senats vom 10. März 2020 wird aufgehoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin war Nebenbetroffene eines beim Bundeskartellamt unter dem Aktenzeichen B11-21/14 geführten Bußgeldverfahrens.

Auf der Grundlage eines eigenen Bonusantrags der Antragstellerin hat das Amt im Wege der Verständigung vier Geldbußen gegen die Antragstellerin verhängt; geahndet wurde die - von der Antragstellerin eingeräumte - kartellrechtswidrige Manipulation von vier näher bezeichneten Projekten zur technischen Gebäudeausrüstung, nämlich der Projekte "L", "L1", "Q" und "T". Der Bußgeldbescheid gegen die Antragstellerin ist rechtskräftig.

Mit E-Mail vom 9. März 2020 (Anlage Ast 8, GA 43) teilte das Amt der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass man beabsichtige, am 11. März 2020 um 10.00 Uhr eine Pressemitteilung (Anlage Ast 9, GA 44 f.) und am 13. März 2020 einen Fallbericht (Anlage Ast 10, GA 46 ff.) zu dem Bußgeldverfahren B11-21/14 zu veröffentlichen. Die geplante Pressemitteilung verweist wegen weiterer Informationen, insbesondere auch zu den von den Absprachen betroffenen Bauprojekten, auf den Fallbericht.

Mit ihrer am 10. März 2020 erhobenen vorbeugenden Unterlassungsbeschwerde, die beim Senat unter dem Aktenzeichen VI - Kart 9/20 (V) geführt wird, und dem am selben Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Antragstellerin gegen die Veröffentlichung von Presseerklärung und Fallbericht. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die geplanten Verlautbarungen des Amtes erweckten im Zusammenhang mit der Erwähnung einer Grundabsprache den nicht zutreffenden Eindruck, als sei jedes im Fallbericht erwähnte Unternehmen - mithin auch sie selbst - und jedes dort genannte Kraftwerksprojekt von der kartellrechtswidrigen Grundabsprache umfasst gewesen. In Pressemitteilung und Fallbericht werde überdies die J nicht genannt, obschon das Unternehmen in erheblichem Umfang an den geahndeten Kartellverstößen beteiligt gewesen sei. Zu beanstanden sei ferner der hohe Detailierungsgrad der Verlautbarungen, nämlich die Bekanntgabe und Zuordnung der von den Kartellverstößen betroffenen Projekte und Ausschreibungen. Damit weiche das Amt nicht nur von seiner bisherigen Amtspraxis ab, sondern gefährde auch die Wirksamkeit des Settlement-Verfahrens. Sie (die Antragstellerin) habe der Verständigung im Kartellbußgeldverfahren in dem Vertrauen darauf zugestimmt, dass sich die entscheidende Beschlussabteilung wie zugesagt für eine nur allgemeine und wenig detaillierte Presseveröffentlichung einsetzen werde. Diese Erwartung sei enttäuscht worden. Schließlich, so rügt die Antragstellerin, habe sie bislang Akteneinsicht nur zu den ihr gegenüber bußgeldrechtlich geahndeten vier Projekten erhalten.

Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes hat der Senat dem Bundeskartellamt mit Beschluss vom 10. März 2020

einstweilen bis zum 27. März 2020 untersagt, die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin per E-Mail vom 9. März 2020 übersandte Pressemitteilung vom 11. März 2020 und den Fallbericht vom 13. März 2020 zu dem Kartellbußgeldverfahren mit dem Aktenzeichen B11-21/14 zu veröffentlichen.

Zugleich hat es dem Amt rechtliches Gehör zum Anordnungsantrag gewährt. Davon hat das Bundeskartellamt mit Schriftsatz vom 17. März 2020 Gebrauch gemacht.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Pressemitteilung und den Fallbericht in dem unter dem Aktenzeichen B11-21/14 geführten Verfahren in der Fassung vom 9. März 2020 wie beabsichtigt am 11. März 2020 zu veröffentlichen.

Das Amt verteidigt seine beabsichtigten Verlautbarungen und führt dazu im Einzelnen aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Anordnungsantrag ist nach §§ 64 Abs. 3, 60 GWB zulässig, aber unbegründet. Der Inhalt der angegriffenen Pressemitteilung und des streitbefangenen Fallberichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Er verletzt die Antragstellerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör noch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder sonstigen Rechten.

1. Das Bundeskartellamt hat das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es der Antragstellerin nur den Inhalt der behördlichen Bußgeldakten zu den bußgeldrechtlich geahndeten vier Projekten und nicht auch den Akteninhalt zu weiteren kartellrechtlich manipulierten Projekten und Ausschreibungen zugänglich gemacht hat.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs auch bei belastenden Realakten und dementsprechend grundsätzlich auch vor der Veröffentlichung einer kartellbehördlichen Pressemitteilung oder eines Fallberichts über ein abgeschlossenes Kartellbußgeldverfahren. Enthält die beabsichtigte Pressemitteilung oder der Fallbericht des Amtes die Feststellung von kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen eines Unternehmens, die diesem gegenüber bußgeldrechtlich nicht geahndet worden sind und ist dem Unternehmen zu diesen Vorgängen noch kein rechtliches Gehör gewährt worden, muss dies vor Veröffentlichung der Pressemitteilung oder des Fallberichts nachgeholt werden (Senat, Beschluss vom 17.3.2020, VI - Kart 1/20 (V)). Gleiches gilt, wenn die beabsichtigte Pressemitteilung oder der in Aussicht genommene Fallbericht ansonsten in die Rechte des Unternehmens eingreift. Dann ist - sofern nicht bereits in anderem Zusammenhang geschehen - vor einer Veröffentlichung rechtliches Gehör zu dem rechtsverletzenden Sachverhalt zu gewähren.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des betroffenen Unternehmens, von dem Verfahren und der eigenen Verfahrensbeteiligung sowie dem entscheidungsrelevanten Verfahrensstoff unterrichtet zu werden. Es beinhaltet überdies die Möglichkeit, vor Veröffentlichung der Pressemitteilung oder des Fallberichts zur Sach- und Rechtslage Stellung nehmen zu können. Dazu muss die Kartellbehörde dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen (vgl. zu Allem: Senat, Beschluss vom 17.3.2020, VI - Kart 1/20 (V)).

b) Im Streitfall hat das Bundeskartellamt den dargestellten Anforderungen entsprochen.

Es steht außer Streit, dass die Antragstellerin zu den vier mit einem Bußgeld geahndeten Kartellverstößen rechtliches Gehör erhalten hat. Zu weiteren kartellrechtlich manipulierten Projekten muss der Antragstellerin demgegenüber kein rechtliches Gehör gewährt werden. Weder die Pressemitteilung vom 11. März 2020 noch der Fallbericht vom 13. März 2020 stellen eine Kartellbeteiligung der Antragstellerin an weiteren, bußgeldrechtlich nicht geahndeten Projekten fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erwecken die streitbefangenen Verlautbarungen nicht einmal einen dahingehenden Eindruck.

aa) Für den Inhalt der Pressemitteilung ist dies offensichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen.

bb) Für den Fallbericht gilt nichts anderes. Dieser stellt klar, dass der Antragstellerin ein Kartellverstoß lediglich in den vier bußgeldrechtlich geahndeten Fällen zur Last gelegt wird. Insoweit heißt es in dem Fallbericht:

"Den nachfolgend genannten Unternehmen wird in den gegen sie ergangenen Bußgeldbescheiden hinsichtlich der aufgeführten Projekte jeweils ein Verstoß gegen das Kartellverbot sowie in Einzelfällen eine wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen nach § 298 StGB vorgeworfen.

...

...

 L (NDL802),

Auftragsvergabe: 06. Mai 2008

 L1 (BRD909),

Auftragsvergabe: 24. Oktober 2008

 Q,

Auftragsvergabe: 29. November 2010

 T,

Auftragsvergabe: 28. Juni 2009"

(1) Soweit es in diesem Zusammenhang weiter heißt:

"In den Bußgeldbescheiden werden neben dem jeweiligen Adressaten teilweise weitere Unternehmen als tatbeteiligt genannt, gegen die das Bundeskartellamt keinen Bußgeldbescheid erlassen hat, sondern das Verfahren entweder wegen eines vollständigen Bußgelderlasses nach der Bonusregelung oder aus anderen Gründen eingestellt hat. Gegen diese weiteren Unternehmen wird daher mit ihrer Erwähnung in den Bußgeldbescheiden kein Tatvorwurf erhoben und es besteht gegenüber diesen Unternehmen weder eine Rechtswirkung noch eine Bindungswirkung nach § 33b S. 1 GWB."

kann dieser Passage bei verständiger Betrachtung nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin über die ihr zugerechneten vier Projekte hinaus bei weiteren kartellrechtlich manipulierten Projekten tatbeteiligt gewesen sein soll. Die zitierte Textpassage spricht ganz pauschal von weiteren Unternehmen, die in einigen Bußgeldbescheiden ("teilweise") als zusätzliche Kartelltäter identifiziert worden seien. Sie lässt nicht im Ansatz den Rückschluss zu, dass die Antragstellerin zu diesen Unternehmen zählt.

(2) Unverdächtig ist ebenso die von der Antragstellerin beanstandete Textpassage, die lautet:

"Besonders betroffen von den Absprachen war ein Kraftwerksbauer in seiner Eigenschaft als Generalunternehmer für die Errichtung von zumeist Gas- und Dampfkraftwerken. Hier hatte sich zwischen Ende 2006/Anfang 2007 und Ende 2011 ein fester Kreis etabliert, um die Absprachen zu steuern. Diesen Absprachen lag eine Grundabsprache zugrunde, so dass die Absprachen zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammengefasst und als ein Verstoß geahndet wurden."

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der unbefangene Leser daraus nicht ableiten, die Antragstellerin habe zum "festen Kreis" (= T1) gehört und sei an der erwähnten Grundabsprache beteiligt gewesen.

(2.1) Da von einem einzigen Kraftwerksbauer die Rede ist und der Fallbericht weder die Identität dieses Unternehmens aufdeckt noch dazu irgendeinen Hinweis enthält, ist völlig offen, um welchen Kraftwerksbauer es sich bei dem von den Absprachen besonders betroffenen Unternehmen handelt. Die Antragstellerin behauptet nicht, dass der Verweis auf die vorrangige Betätigung als Generalunternehmer im Gas- und Dampfkraftwerksbau auf T2 weist, und dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. In der Antragsschrift ist die Antragstellerin vielmehr selbst davon ausgegangen, dass der Fallbericht nicht ansatzweise Angaben zu der Frage enthält, welche Projekte und welche Unternehmen Teil der Grundabsprache gewesen sind. Aus welchem Grund nunmehr das Gegenteil gelten und unschwer zu erkennen sein soll, dass sich die Grundabsprache auf Auftragsvergaben durch den Kraftwerksbauer T2 bezieht, wird nicht ansatzweise erläutert. Dementsprechend ist bei der Entscheidungsfindung davon auszugehen, dass der Fallbericht die Anonymität des von der Grundabsprache betroffenen Kraftwerksbauers wahrt. Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin wegen der kartellrechtswidrigen Manipulation von insgesamt zwei T2-Projekten bußgeldrechtlich belangt worden ist, kann dann aber auch nicht auf die Zugehörigkeit der Antragstellerin zum "festen Kreis" (= T1) gefolgert werden.

(2.2) Die Annahme der Antragstellerin, jedes im Fallbericht erwähnte Unternehmen und jedes dort genannte Kraftwerksprojekt könne als von der Grundabsprache umfasst betrachtet werden, ist nicht berechtigt. Das gilt schon deshalb, weil der Fallbericht - wie bereits ausgeführt - eine Kartellbeteiligung der Antragstellerin ausdrücklich nur für die vier namentlich benannten Projekte feststellt. Es kommt hinzu, dass der Fallbericht als nachweislich kartellbetroffenen Gesamtzeitraum die Jahre zwischen 2005 und 2014 ausweist, die Grundabsprache aber nur während des Zeitraums von Ende 2006/Anfang 2007 bis Ende 2011 feststellt. Vor diesem Hintergrund kann der Inhalt des Fallberichts vernünftigerweise nicht zu der Annahme führen, alle kartellbeteiligten Unternehmen hätten zugleich an der Grundabsprache teilgenommen. Er kann - anders als die Antragstellerin meint - ebenso wenig dahin verstanden werden, sämtliche Absprachen in Bezug auf Kraftwerksprojekte seien unter der Geltung der Grundabsprache manipuliert worden. Voraussetzung für ein dahingehendes Verständnis wäre, dass die Kartellverstöße bei der Vergabe von Aufträgen zur Erledigung von Arbeiten an Kraftwerken ausnahmslos im Zeitraum von Ende 2006/Anfang 2007 bis Ende 2011 begangen worden sind. Dafür enthält der Fallbericht nicht den geringsten Anhaltspunkt.

(3) Aus dem Inhalt des ursprünglichen Fallberichts, den das Bundeskartellamt am 9. Dezember 2019 veröffentlichen wollte und der klarstellt, dass die Antragstellerin zwar in zwei Fällen in die Absprachen des T1 eingebunden war, allerdings kein Mitglied dieses Kreises gewesen ist, lässt sich für das Verständnis des streitbefangenen Fallberichts vom 13. März 2020 nichts herleiten. Das Bundeskartellamt hat die ursprüngliche Fassung des Fallberichts zu keinem Zeitpunkt an die Öffentlichkeit verlautbart und es hat verbindlich erklärt, dies auch zukünftig nicht zu beabsichtigen. Der Fallbericht vom 9. Dezember 2019 kann deshalb schon in tatsächlicher Hinsicht das Verständnis der Öffentlichkeit vom Erklärungsgehalt des Fallberichts vom 13. März 2020 nicht beeinflussen.

2. Ohne Erfolg leitet die Antragstellerin eine Gehörsverletzung ferner aus der Tatsache her, dass das Amt sie vor einer Veröffentlichung der streitbefangenen Verlautbarungen nicht gesondert anhören wolle. Die Kartellbehörde ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht verpflichtet, die in einer Pressemitteilung oder einem Fallbericht erwähnten Unternehmen stets erneut und ohne Rücksicht darauf anzuhören, ob zu dem verlautbarten Sachverhalt bereits in einem anderen Zusammenhang (z.B. im Bußgeldverfahren) rechtliches Gehör gewährt worden ist. Den rechtlichen Belangen des in einer Presseerklärung oder einem Fallbericht genannten Unternehmens wird in ausreichender Weise dadurch genügt, dass das Unternehmen zu sämtlichen Feststellungen oder Schlussfolgerungen der Kartellbehörde Gehör erhält, die zu seinen Lasten in der Verlautbarung enthalten sind. Ist dies - wie oftmals - schon vor der Veröffentlichung der Presseerklärung oder des Fallberichts geschehen, muss dieses rechtliche Gehör nicht wiederholt werden.

3. Ein rechtswidriger Eingriff des Amtes in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin liegt ebenfalls nicht vor.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden. Dies ist der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlass geben können (vgl. nur BGH, Urteil v. 19.4.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766 [2769]). Dass eine Pressemitteilung oder ein an die Öffentlichkeit gerichteter Fallbericht des Bundeskartellamtes, in dem über die Beteiligung namentlich benannter Unternehmen an Kartellrechtsverstößen berichtet wird, in dieses Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingreift, hat der Senat bereits entschieden (Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 37 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts; Beschluss vom 13.3.2019, VI - Kart 7/18 (V) - Pressemitteilung des Bundeskartellamts II = NZKart 2019, 336). Er hat überdies ausgesprochen, dass der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht als solcher nicht bereits die Rechtswidrigkeit des kartellbehördlichen Handelns indiziert. Das Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut festliegt, so dass unter Würdigung aller Umstände nach Abwägung der von der Mitteilung betroffenen Rechtsgüter und Interessen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Handelns des Bundeskartellamts zu entscheiden ist. Soweit es - wie hier - um Informationen über amtliche Vorgänge geht, ist namentlich abzuwägen zwischen dem Informationsrecht der Presse und den Geheimhaltungsinteressen der jeweils betroffenen Person (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, VI ZR 367/15, Rn. 18 bei juris - Online-Archiv einer Tageszeitung; Urteil vom 17.03.1994, III ZR 15/93, Rn. 21 bei juris; Senat, Beschluss vom 09.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Rn. 37 bei juris - Pressemitteilung des Bundeskartellamts; Beschluss vom 13.3.2019, VI - Kart 7/18 (V), NZKart 2019, 336 - Pressemitteilung des Bundeskartellamts II).

b) Im Entscheidungsfall verletzt der Inhalt des streitbefangenen Fallberichts nicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Sämtliche hierzu vorgebrachten Argumente der Antragstellerin gehen fehl.

aa) Der Fallbericht enthält zum Nachteil der Antragstellerin keine unzutreffenden Informationen. Er unterrichtet sachlich zutreffend über die der Antragstellerin zur Last gelegten Kartellverstöße. Wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt, wird die Antragstellerin in dem Fallbericht über die vier bußgeldrechtlich geahndeten Fälle hinaus nicht mit weiteren kartellrechtlich manipulierten Projekten in Verbindung gebracht.

bb) Der Detailierungsgrad des Fallberichts ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, dass der Bericht für jedes bebußte Unternehmen diejenigen kartellrechtswidrig manipulierten Projekte aufliste, die durch die Verhängung eines Bußgeldes geahndet worden seien.

Es ist schon fraglich, ob diese Konkretisierung überhaupt den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts tangiert. Der soziale Geltungsbereich als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen wird durch die Kundgabe des behördlich festgestellten und geahndeten Kartellverstoßes sowie der Beschreibung des kartellrechtswidrigen Verhaltens, der Mitteilung der kartellbeteiligten Unternehmen und des Kartellzeitraums berührt. Es ist nicht zu erkennen und wird von der Antragstellerin auch nicht dargelegt, inwieweit die Auflistung und Zuordnung der vom Kartellverstoß betroffenen Beschaffungsvorgänge den sozialen Geltungsbereich des Unternehmens darüber hinausgehend beeinträchtigen soll. Letztlich kann die Frage allerdings auf sich beruhen.

Selbst wenn ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin vorliegen sollte, ist dieser nicht rechtswidrig. Er ist von der in § 53 Abs. 5 Satz 2 GWB normierten Pflicht der Kartellbehörde, die Öffentlichkeit über den Abschluss eines kartellbehördlichen Verfahrens zu informieren, gedeckt. § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 GWB verpflichten die Kartellbehörde in diesem Zusammenhang, in ihren Fallbericht mindestens Angaben zu den am Kartellverstoß beteiligten Unternehmen und den kartellbetroffenen Waren und Dienstleistungen aufzunehmen. Die Gesetzesbegründung zu § 53 Abs. 5 GWB stellt klar, dass die Angaben mit Blick auf das Informationsbedürfnis möglicher Kartellgeschädigter verfasst werden und diese in die Lage versetzen sollen, das Bestehen möglicher Schadensersatzansprüche gegen die kartellbeteiligten Unternehmen zu prüfen (BT-Drucksache 18/10207 Seite 82, Zu Nummer 42, Zu § 53). Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die von der Antragstellerin angegriffene Auflistung und Zuordnung der kartellrechtswidrig beeinflussten Projekte von diesem Gesetzeszweck uneingeschränkt gedeckt sind und einem berechtigten Informationsinteresse der Kartellgeschädigten Rechnung tragen. Auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kann sich die Antragstellerin - anders als sie meint - insoweit nicht berufen. Ebenso wenig kann sie mit ihrem - ohnehin nur pauschal und daher nicht nachvollziehbar vorgetragenen - Argument durchdringen, das Bundeskartellamt habe in der Vergangenheit weniger detaillierte Fallberichte verfasst. Es ist nicht dargetan und auch ansonsten nicht zu erkennen, inwieweit durch die bisherige Amtspraxis bei der Abfassung von Pressemitteilungen und Fallberichten ein Vertrauen der Antragstellerin dahin begründet worden sein soll, dass der Fallbericht des Amtes zu dem Kartellbußgeldverfahren B11-21/14 den durch § 53 Abs. 5 GWB vorgegebenen gesetzlichen Rahmen nicht ausschöpfen wird. Ob - was zu verneinen sein dürfte - ein solches Vertrauen rechtlich schutzwürdig wäre, bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung.

4. Die Antragstellerin kann zur Abwehr des Fallberichts vom 13. März 2020 ebenso wenig darauf verweisen, dass die Firma J an den Kartellverstößen beteiligt gewesen sei, aber im Fallbericht nicht erwähnt werde.

a) Darin liegt - ganz offensichtlich - kein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin.

b) Es ist auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Der Fallbericht vom 13. März 2020 legt den dort genannten Unternehmen einen Kartellverstoß nur insoweit zur Last, wie ein solcher ihnen gegenüber bußgeldrechtlich geahndet worden ist (vgl. Seite 3 Absatz 4 des Fallberichts). Da gegen die J kein Bußgeldbescheid erlassen, sondern das betreffende Ermittlungsverfahren unter Anwendung der Bonusregelung und wegen im Jahr 2015 eingetretener Unternehmensinsolvenz eingestellt worden ist, handelt das Bundeskartellamt konsequent und auf Gleichbehandlung bedacht, wenn es die J im Fallbericht unerwähnt lässt.

c) Ob der Fallbericht damit noch den Vorgaben des § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 GWB genügt, kann dahinstehen. Die Vorschrift ordnet an, dass die Fallveröffentlichung der Kartellbehörde zumindest (u.a.) Angaben zu den Unternehmen enthalten soll, die an dem Kartellverstoß beteiligt waren. Legt man das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde, war die J ein kartellbeteiligtes Unternehmen und wäre bei wortlautgemäßer Gesetzesauslegung daher grundsätzlich in den Fallbericht aufzunehmen. Aus der unterbliebenen Erwähnung der J kann die Antragstellerin indes keine Rechte oder Ansprüche herleiten. Dabei kann es auf sich beruhen, ob § 53 Abs. 5 GWB überhaupt drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschrift dient jedenfalls nicht dem Schutz der Belange und Interessen der Antragstellerin, sondern der Information der Kartellgeschädigten zwecks Durchsetzung kartellrechtlicher Ersatzansprüche. Mit diesem Regelungszweck ist § 53 Abs. 5 GWB keine die Antragstellerin als Kartelltäterin schützende Vorschrift.

5. Aus dem gleichen Grund kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die im Fallbericht vorgesehene Auflistung und unternehmensbezogene Zuordnung der vom Kartellverstoß betroffenen Beschaffungsvorgänge das Settlement-Verfahren des Bundeskartellamtes gefährde. Das Settlement-Verfahren des Amtes dient der Aufdeckung von Kartellen und Kartellverstößen und bezweckt auf diesem Wege die (Wieder-)Herstellung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs. Es schützt nicht das Interesse von Kartelltätern, durch eine möglichst pauschale Abfassung des kartellbehördlichen Fallberichts die Geltendmachung von Kartellschadensersatz durch die Kartellgeschädigten zu erschweren. Das folgt nicht zuletzt aus § 53 Abs. 5 GWB.

6. Die Antragstellerin kann der Veröffentlichung des Fallberichts vom 13. März 2020 schließlich nicht entgegen halten, dass die zuständige Beschlussabteilung in den Settlement-Gesprächen den Eindruck erweckt habe, auf eine nur allgemeine und wenig detaillierte Formulierung des Fallberichts hinzuwirken, insbesondere darauf, dass sie (die Antragstellerin) nicht mit einer Grundabsprache in Verbindung gebracht werde, und der bußgeldrechtlichen Verständigung nur im Vertrauen auf diese Zusage zugestimmt worden sei.

a) Was die Erklärung der Amtsmitarbeiter I und X betrifft, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem "T1" nicht genannt werden wird (vgl. Anlagen 1 bis 3, GA 146 ff.), geht der Einwand schon deshalb fehl, weil der Inhalt des Fallberichts dieser Erwartung entspricht. Es ist bereits dargelegt worden, dass der Bericht an keiner Stelle den Eindruck erweckt, die Antragstellerin sei an der Grundabsprache des "T1" beteiligt gewesen.

b) Was die bloß allgemein gehaltene und wenig detaillierte Abfassung des Fallberichts angeht, steht der Antragstellerin aus der vorgetragenen Zusage der reklamierte Anspruch auf Streichung derjenigen Passage des Fallberichts, in der die vom Kartellverstoß betroffenen Beschaffungsvorgänge aufgelistet und unternehmensbezogen zugeordnet werden, nicht zu. Für die Abfassung von Fallberichten ist ausschließlich der Präsident des Bundeskartellamtes zuständig. Diesem wird in § 53 Abs. 5 Satz 2 GWB gesetzlich vorgeschrieben, dass der Fallbericht (u.a.) mindestens Angaben zu den kartellbeteiligten Unternehmen (Nr. 3) und zu den kartellbetroffenen Waren und Dienstleistungen (Nr. 4) enthalten soll, wobei die Angaben - dem Regelungszweck der Vorschrift folgend - so detailliert sein müssen, dass die Kartellgeschädigten das Bestehen möglicher Kartellschadensersatzansprüche prüfen können. Die Auflistung und unternehmensbezogene Zuordnung der jeweils manipulierten Projekte im Fallbericht ist hierfür notwendig und mithin gesetzlich gefordert. Das etwaige Versprechen der Mitglieder der Beschlussabteilung, auf eine abweichende Fassung des Fallberichts hinzuwirken, ändert an dieser Rechtslage nichts und kann - wie auf der Hand liegt - den Präsidenten des Amtes bei der Erfüllung seiner Pflichten aus § 53 Abs. 5 GWB nicht binden.

III.

Bleibt der Anordnungsantrag der Antragstellerin nach alledem erfolglos, ist das vom Senat mit Wirkung bis zum 27. März 2020 ausgesprochene einstweilige Veröffentlichungsverbot aufzuheben.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 65 Abs. 3, 60 GWB und dem dazugehörigen Beschwerdeverfahren gebührenrechtlich um ein und dasselbe Verfahren handelt, weshalb in dem Anordnungsverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen ist (Senat, Beschluss vom 29.1.2020, VI - Kart 8/19 (V)).

V.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB) liegen nicht vor. Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden; rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich nicht.

Prof. Dr. Kühnen Poling-Fleuߠ Dr. Mis-Paulußen

Rechtsmittelbelehrung:

Die Hauptsachenentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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