LG Köln, Urteil vom 15.01.2020 - 84 O 224/17
Fundstelle
openJur 2020, 5845
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt "G" (Anlage K 3 des Urteils) als Medizinprodukt in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

II.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt "G" (Anlage K 3 des Urteils) zu bewerben, sofern dies geschieht, wie aus der Internetwerbung gemäß Anlage K 5 des Urteils ersichtlich.

III.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an den Kläger je 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017 zu zahlen.

IV.

Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt "G N" (Anlage K 21 des Urteils) als Medizinprodukt in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben wie aus Anlage K 20 des Urteils ersichtlich.

V.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte zu 2) jedoch nur nach einem Streitwert von 100.000,00 €.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 11.000.000,00 € (elf Millionen Euro) und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Kläger ist unstreitig im vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte zu 1. hat das Produkt "G®" als Medizinprodukt "Zur Behandlung und Prävention von Zystitis (Blasenentzündung) sowie anderen Harnwegsinfekten" vertrieben. Dieses wurde in Europa von der S.I.I.T. S.r.l., Trezzano Sul Naviglio, Italien als verantwortliche Herstellerin erstmalig in den Verkehr gebracht. In dem Produkt sind als wesentliche Wirkstoffe D-Mannose und Cranberry-Extrakt enthalten. Auf Anlagen K 3, B1 und die Gebrauchsinformation Anlage K 4, B 3 nimmt die Kammer Bezug.

Die Beklagte zu 2. hostet die Internetseite (Link wurde gelöscht). Auf dieser Seite wurde bis Mitte Oktober 2017 das Produkt "G®" beworben, wie in Anlage K 5 des Urteils wiedergegeben.

Die Beklagte zu 1. bringt das streitgegenständliche Produkt ca. seit Oktober 2017 Zeitpunkt in geänderter Zusammensetzung in den Verkehr. Der Inhaltsstoff Cranberry wurde aus der Zusammensetzung entfernt und die Bezeichnung des Produktes auf "G® N" umgestellt. Auf der Verpackung heißt es nun "Zur Prävention und unterstützenden Behandlung von Zystitis (Blasenentzündung) sowie anderen Harnwegsinfekten". Auf Anlage K 21, B 21, die Gebrauchsanleitung K 22, B 22 und die Werbung Anlage K 20 nimmt die Kammer Bezug.

Der Kläger meint, die Produkte "G®" und "G® N" seien als Medizinprodukte nicht verkehrsfähig. Die beiden Produkte erreichten ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung nicht aufgrund einer physikalischen Wirkung im Sinne von § 3 Nr. 1 MPG, vielmehr sei die Wirkung pharmakologisch im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG.

Der Kläger hat die Beklagten hinsichtlich des Produktes "G®" mit Schreiben vom 26.06.2017 erfolglos abgemahnt (Anlagen K 6 - K 8). Hinsichtlich des Produktes "G® N" hat der Kläger die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 17.11.2017 erfolglos abgemahnt (Anlagen K 23 - K 24).

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Beklagte zu 2. sei nicht passivlegitimiert. Diese hoste die Internetseite (Link wurde gelöscht) lediglich. Verantwortlich für die Inhalte der Seite seien die Beklagte zu 1) und dort Herr C.

Die Beklagten halten das Vorgehen des Klägers für unzulässig. Es scheine ein massives wirtschaftliches Interesse der Firma T & C zu geben, die Beklagten an dem Vertrieb und der Bewerbung der Produkte "G®" und "G® N" zu hindern. Insoweit nimmt die Kammer auf die Schilderung der Beklagten auf Seiten 9-12 des Schriftsatzes vom 05.12.2017 Bezug. Insoweit dränge sich der Eindruck auf, dass die Firma T & C sich als Beschwerdeführer an klagebefugte Verbände wende, um weitere Angriffe geltend zu machen, die ihr aufgrund der Vergleichsvereinbarung verwehrt wären.

Die Beklagten tragen weiter vor, die streitgegenständlichen Produkte seien zu Recht als Medizinprodukte kategorisiert. Der Wirkmechanismus von D-Mannose sei rein physikalisch und nicht pharmakologisch. Hierzu führen sie umfassend aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.06.2018/07.12.2018 über folgende Frage Beweis erhoben:

"Sind die Produkte "G" und/oder "G N" als Medizinprodukte oder als zulassungspflichtige Arzneimittel anzusehen, insbesondere: Erreichen die o.g. Produkte ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung aufgrund einer physikalischen Wirkung i.S.v. § 3 Nr. 1 MPG oder ist die Wirkung als pharmakologisch i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG anzusehen?"

durch Einholung eines Sachverständigengutachtes des G1 in Zusammenarbeit mit U. Wegen des Ergebnisses nimmt die Kammer auf das Gutachten vom 12.07.2019 Bezug.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Im Einzelnen:

I. Aktivlegitimation

Die Aktivlegitimation des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist zwischen den Parteien unstreitig und jedenfalls im Gesundheitsbereich auch höchstrichterlich anerkannt.

II. Das Vorgehen des Klägers ist nicht unzulässig, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.

Das Vorbringen der für einen Rechtsmissbrauch darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten bewegt sich insoweit im Bereich der reinen Spekulation. Nach dem Vortrag des Klägers, er lasse sich nicht durch die Firma T & C instrumentalisieren, diese sei am hiesigen Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Beschwerdeführerin, haben die Beklagten ihre Gedanken zu einem möglichen Rechtsmissbrauch auch nicht weiter vertieft.

III. Die Beklagte zu 2. ist passivlegitimiert.

Ausweislich des Impressums zeichnet die Beklagte zu 2) für die Internetseite (Link wurde gelöscht) verantwortlich. Dort wurde das Produkt "G®" beworben wie aus Anlage K 5 des Urteils ersichtlich. Ausweislich der Anlage K 5 des Urteils wird das als Medizinprodukt angebotene Produkt "G®" auch prominent auf der ersten Seite abgebildet.

Der Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 2) sei für den Inhalt der Internetseite nicht verantwortlich, sondern die Beklagte zu 1) und dort Herr C, vermag die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) nicht in Frage zu stellen. Die Beklagte zu 2) fördert durch ihre Tätigkeit zumindest den Wettbewerb der Beklagten zu 1), was unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Beihilfe für ihre Passivlegitimation ausreichend ist.

IV. Die Unterlassungsansprüche des Klägers folgen aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 MPG, §§ 3, 3a HWG, § 21 AMG.

Nach dem Ergebnis des von der Kammer eingeholten Gutachtens des Sachverständigen G1 in Zusammenarbeit mit U vom 12.07.2019 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Produkte der Beklagten zu 1) "G®" und "G® N" als Medizinprodukte nicht verkehrsfähig sind. Aufgrund der Wirkungsweise der D-Mannose sind diese Produkte als Arzneimittel einzustufen.

Die Kammer folgt in vollem Umfang den Feststellungen des Sachverständigen G1. Die Fachkunde und hohe Kompetenz des Sachverständigen, die bereits im Rahmen des Erörterungstermins sowie in dessen gutachterlichen Ausführungen zu Tage getreten ist, steht zur Überzeugung der Kammer fest und wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Parteien stellen auch die Feststellungen des Sachverständigen nicht grundsätzlich in Frage.

Der Sachverständige hat zu der Wirkungsweise von D-Mannose (auszugsweise) folgende - für die Kammer wesentliche - Feststellungen getroffen:

"Da D-Mannose ein häufiger Bestandteil von glykosylierten Molekülen menschlicher Zellen ist, ist es ein geeigneter Bindungspartner für bakterielle Adhäsine. Dies zeigt sich unter anderem bei durch Escherichia coli hervorgerufenen Entzündungen der Harnblase: das Adhäsin FimH, welches von Escherichia coli produziert wird und an der Spitze der Typ- 1 - Fimbrien lokalisiert ist, ist ein Protein aus 279 Aminosäuren. Es enthält eine Rezeptorbindungsdomaine mit einer Bindungstasche, die eine hohe Affinität zu D-Mannose aufweist, und vermittelt die Anheftung der Bakterien an der Oberfläche von Wirtszellen über einen einzigartigen "catchbond"-Mechanismus: ...

Zweifelsfrei nachgewiesen wurde jedoch, dass D-Mannose spezifisch an FimH bindet (...) und somit in die physiologischen Abläufe des Bakteriums und die pathologischen Abläufe der Harnwegsinfektion eingreift. Als Ligand von FimH blockiert D-Mannose insbesondere die weitere Interaktion zwischen Strukturen körpereigener Zellen und dem bakteriellen FimH, fungiert also gewissermaßen als Hemmstoff einer solchen Interaktion. Die verhinderte Interaktion zwischen körpereigenen Zellen und FimH, welche Bestandteile der Pathogenese des Harnwegsinfekts sind, resultiert in dem Ausbleiben weiterer Stoffwechselvorgänge im Bakterium und in den Wirtszellen (...).

Entsprechend der MedDev-Definition ließe sich die Wirkung von D-Mannose auf FimH-Adhäsine daher durchaus als Blockade der Antwort auf ein anderes Agens interpretieren. Der fragliche Agens wären in diesem Fall die mannosylierten Glykoproteine in der Zellmembran der menschlichen Zellen. Sofern diese Glykoproteine bzw. die Zellen oder das Gewebe selbst als Agens gemäß MedDev interpretiert werden, wird durch D-Mannose die Interaktion zwischen einem Agens und bakteriellen Rezeptoren beeinträchtigt. ...

Zusammenfassend zeigt D-Mannose einen Wirkmechanismus, der einem klassischen Wirkmechanismus ähnlich ist. Da D-Mannose eine Blockierung physiologischer Vorgänge der Bakterien, die mit einer Bindung an die Zellen des Menschen einhergehen, durch die spezifische Bindung an Zellstrukturen dieser Bakterien verursacht, kann dies im weiteren Sinne als Blockade der Antwort auf eine anderes Agens interpretiert werden. ...

Die Interaktion zwischen D-Mannose und FimH auf der Oberfläche von Bakterienzellen ist fraglos eine direkte molekulare Wechselwirkung. ...

Die Bakterienzelle reagiert offensichtlich mit biochemischen Prozessen auf die Bindung zwischen FimH und D-Mannose. ...

Insgesamt ist somit die bestimmungsgemäße Wirkung von D-Mannose aus Sicht der Gutachter am ehesten als pharmakologisch einzuordnen. ...

Für die D-Mannose besteht der erste Schritt in einer spezifischen Bindung an die Rezeptor-Struktur, die damit blockiert wird. Die Wirkung beschränkt sich auf Bakterien, die FimH an der Oberfläche tragen. Bereits die Spezifität der Interaktion gibt einen Hinweis darauf, dass die Interaktion nicht physikalisch ist. Die Signalkaskade, die blockiert wird, ist eben jene, die eine Invasion der Bakterien ins Gewebe vermitteln. ...

...tatsächlich blockiert D-Mannose die beiderseitigen Reaktionen, die durch die Bindung zwischen den Fimbrien und den glykosylierten Strukturen auf der Zelloberfläche des Harntraktes initiiert werden. ...

Die Interaktion zwischen D-Mannose und FimH an der Oberfläche der Bakterienzellen ist mithin nach den überzeugenden Feststellungen keine rein mechanische/physikalische, sondern als pharmakologisch einzuordnen, da insbesondere (weitere) biochemische Stoffwechselprozesse in der Bakterienzelle ausbleiben. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass sich der Sachverständige insoweit vorsichtig geäußert hat ("am ehesten pharmakologische Wirkung").

Da es nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.09.2012 - C-308/11) für die Annahme einer pharmakologischen Wirkungsweise ausreichend ist, wenn eine Wechselwirkung zwischen der Substanz (hier: D-Mannose) und einem beliebigen im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteils (hier: Escherichia coli Bakterien = E. coli) besteht, sind die Produkte der Beklagten zu 1) "G®" und "G® N" nicht als Medizinprodukte, sondern als Arzneimittel einzustufen.

V. Der Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Abmahnkostenpauschale folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, der Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Die Höhe der Sicherheitsleistung hat die Kammer nach den Angaben der Beklagten an dem Schaden orientiert, der ein Vertriebsstopp für die Dauer von ca. 1,5 Jahren verursachen könnte. Bis dahin dürfte der Senat über die Berufung der Beklagten entschieden haben.

Streitwert: 150.000,00 €

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