AG Hagen, Beschluss vom 16.03.2018 - 81 Ls - 151 Js 108/17 - 172/17
Fundstelle
openJur 2020, 5844
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheinen die Angeschuldigten einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die den Angeschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen mögen in moralischer Hinsicht irritierend sein. Es dürften sich sicherlich alternative Erziehungsmethoden in einer Kindertageseinrichtung anbieten gegenüber den von den Angeschuldigten praktizierten Maßnahmen. Ein strafbares Verhalten ist jedoch nicht feststellbar.

Soweit der Angeschuldigten L vorgeworfen wird, der Misshandlung von Schutzbefohlenen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB durch die rohe Misshandlung eines Kindes schuldig zu sein, ist schon die Tatbestandsvoraussetzung der rohen Misshandlung nicht erfüllt.

Eine solche ist gegeben, wenn die Misshandlung aus einer gefühllosen, gegen das Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt und zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Opfers führt (vgl. Schrönke/Schröder/Stree/Sternberg/Lieben, 29. Auflage, 2014, StGB § 225 Rn. 13). Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das - notwendig als Hemmung wirkende - Gefühl für das Leiden des Menschen verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständig Denkenden eingestellt haben würde (vgl. Schrönke/Schröder/Stree/Sternberg/Lieben a. a. O.).

Mit der Anklageschrift wird behauptet, die Angeschuldigte L habe im August 2016 den am 14.09.2011 geborenen Q angehalten, seinen Teller leer zu essen, obschon er das Essen verweigert habe. Nachdem er den Teller leer gegessen habe, hätte er das Essen wieder erbrochen und sei daraufhin von der Angeschuldigten L gezwungen worden, eine gleich große Portion des Essens zu sich zu nehmen.

Ein Kind im Alter von 4 Jahren und 11 Monaten anzuhalten, sein Mittagessen einzunehmen, obwohl es dies nicht möchte, stellt keine Misshandlung dar, sondern dürfte eher als eine Notwendigkeit anzusehen sein.

Soweit es gefühllos erscheinen mag, ein Kind, das sich zuvor erbrochen hat, zu veranlassen, erneut Nahrung zu sich zu nehmen, ist vorliegend aber festzustellen, dass in keiner Weise geklärt ist, was zu dem Erbrechen geführt hat. Insoweit wird in der Anklage sogar auch ausgeführt, dass nicht geklärt sei, ob das Erbrechen auf Ekel oder einen Infekt zurückzuführen gewesen sei. Als weitere Möglichkeiten kämen nach den Erfahrungen der Vorsitzenden als Mutter als Ursache auch ein Hustenreiz oder ein Verschlucken in Betracht. Da es aber keinerlei Feststellungen zur Ursache des Erbrechens gibt, darf nicht - wie mit der Anklageschrift geschehen - unterstellt werden, das Kind sei "unter Missachtung seines gesundheitlichen Zustandes gezwungen worden, eine gleich große Portion des Essens zu sich zu nehmen".

Des Weiteren ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht einmal, dass das Kind überhaupt "gezwungen" wurde. Insofern hat die einzige Belastungszeugin M anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung lediglich erklärt: "Anschließend bekam er einen neuen Teller mit der nicht gegessenen Gurke und Paprika und einem neuen Stück Lasagne. Q musste auch das wieder aufessen. Er hat dann alles gegessen". Es ist weder von Zwang die Rede noch erfolgt eine Schilderung, die den Schluss auf ein Zwingen zulässt.

Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass das Kind durch das Geschehen in irgendeiner Form in seinem körperlichen Wohlbefinden überhaupt beeinträchtigt worden ist.

Das von der Zeugin M Geschilderte mag ihr befremdlich erschienen sein, stellt aber keinen Straftatbestand dar.

Soweit den weiteren Angeschuldigten zur Last gelegt wird, eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB in Tateinheit mit einer Nötigung gemäß § 240 StGB zum Nachteil des Kindes D begangen zu haben, sind die Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt.

Laut Anklage sollen die Angeschuldigte L1 auf Anweisung durch die Angeschuldigte Daum im Oktober 2016 und sodann die Angeschuldigten W und G das Kind im November 2016 auf einen Kinderstuhl gesetzt und es durch das Anbringen eines Tischvorsatzes am Verlassen des Stuhles gehindert haben.

Die Richtigkeit dieser Behauptungen unterstellt, ist festzustellen, dass D kein Tatobjekt im Sinne einer Freiheitsberaubung darstellt. Schutzgut des § 239 StGB ist die Fortbewegungsfreiheit, womit das Selbstbestimmungsrecht einer Person über ihren Aufenthaltsort gemeint ist (vgl. Fischer, 63. Auflage, 2016, StGB § 239 Rn. 2 und 3). Nicht geschützt ist damit ein einjähriges Kind, weil es eine Selbstbestimmung über seinen Aufenthalt nicht hat (vgl. Bay JZ 52, 237; Fischer a. a. O.). Bei der am 09.01.2015 geborenen und damit zu den Tatzeitpunkten noch keine zwei Jahre alten D handelt es sich um ein Kleinstkind, das einem natürlichen Bewegungsdrang folgt, aber nicht rational selbstbestimmt handelt.

Aus den vorstehend genannten Gründen dürfte auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung gemäß § 240 StGB nicht in Betracht kommen. Geschütztes Rechtsgut ist hier die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, die einem einjährigen Kind nicht zuzusprechen ist.

Sofern dieser Ansicht nicht gefolgt wird, ist jedenfalls festzustellen, dass sich weder aus der Anklageschrift noch nach dem Ergebnis der Ermittlungen ergibt, dass die Fixierung des Kindes im Kinderstuhl gegen dessen Willen erfolgte, was jedoch eine Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 240 StGB wäre. Allein die Tatsache, dass ein Kleinkind weint, wenn es in einen Kinderstuhl gesetzt wird, lässt diesen Schluss nicht zu, zumal D bereits vorher weinte.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das behauptete Handeln der Angeschuldigten letztlich auch nicht als verwerflich anzusehen ist. Mit Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB ist ein erhöhter Grad sozialethischer Missbilligung der für den erstrebten Zweck angewandten Mittel gemeint, bei deren Bewertung Umfang und Intensität der Zwangswirkung mit zu berücksichtigen sind (vgl. Schönke/Schröder/ Eisele, 29. Auflage 2014, StGB § 240 Rn. 17).

Da es in der Kindertageseinrichtung keine 1:1 Betreuung gibt, stellt es nach Ansicht des Gerichts durchaus ein adäquates Mittel dar, ein Kleinkind in einen Kinderstuhl zu setzen und - wie vom Hersteller vorgesehen - einen Sicherheitsbügel bzw. ein Tischchen anzubringen, um zu verhindern, dass das Kind in einem unbeobachteten Moment aus dem Stuhl herausfällt oder -klettert und sich vielleicht verletzt. Insofern sind die Angeschuldigten vielmehr ihrer Erziehungs- und Beaufsichtigungspflicht nachgekommen.

Selbst wenn es zutrifft, dass D im Oktober 2016 über einen Zeitraum von einer halben Stunde in einem Kinderstuhl sitzen musste, handelt es sich nicht um eine entwürdigende Maßnahme von inakzeptabler Zeitdauer. Ebenso ist es zu bewerten, wenn die Erzieherinnen das Kind im November 2016 kurzzeitig im Kinderstuhl einschlafen ließen. Wer Erfahrung mit Kleinkindern hat, weiß, dass diese an jedem Ort in den ungewöhnlichsten Stellungen schlafen können, ohne sich beeinträchtigt zu fühlen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.