AG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2019 - 24 C 261/19
Fundstelle
openJur 2020, 5578
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2019

durch den Richter C

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug EW 1148 mit der Beklagten, welcher am 30.01.2019 von Düsseldorf nach Montego Bay mit planmäßiger Ankunftszeit um 21:50 Uhr (UTC) durchgeführt werden sollte. Tatsächlich gelangten die Kläger mit einer Verspätung von etwa 32 Stunden an ihr Endziel.

Die Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort beträgt nach der Großkreismethode über 3.500 km.

Die Kläger meinen, die Beklagte könne sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, da die Verspätung auf einem technischen Defekt des Flugzeuges beruhe.

Die Kläger beantragen,

an die Kläger jeweils 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2019 sowie an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand, denn die Verspätung habe darauf beruht, dass ein Ersatzflugzeug wegen eines Unwetters in Form von Schneestürmen nicht rechtzeitig von Manchester nach Düsseldorf habe verbracht werden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht erfolgreich.

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gem. Art. 5, 7 der FluggastrechteVO.

Unstreitig verfügten die Kläger je über eine bestätigte Buchung für den Flug EW 1148 mit der Beklagten, welcher am 30.01.2019 von Düsseldorf nach Montego Bay mit planmäßiger Ankunftszeit um 21:50 Uhr (UTC) durchgeführt werden sollte. Tatsächlich gelangten die Kläger mit einer Verspätung von etwa 32 Stunden an ihr Endziel.

Die Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort beträgt nach der Großkreismethode über 3.500 km.

Die Beklagte kann sich jedoch vorliegend wegen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der VO, welcher eine ansonsten erfolgreiche Verhinderungsmaßnahme verhindert hat, teilweise exkulpieren. Im Übrigen verbleibt es bei keiner Verspätung, welche einen Ausgleichsanspruch auszulösen vermag.

Nach dem Rechtsgedanken des Art. 5 Abs. 3 VO kann der Ausgleichsanspruch entfallen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Nach den vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 22.12.2008 (Aktenzeichen C-549/07) dazu aufgestellten Grundsätzen kommt ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs in Betracht, wenn die Verspätung auf tatsächlich unbeherrschbare und nicht als Teil der normalen Tätigkeit einzuordnende Vorkommnisse zurückzuführen ist.

Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände ist weder in Art. 2, der verschiedene Begriffsbestimmungen enthält, noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert. Inhalt und Reichweite des Tatbestands sind daher im Wege der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu ermitteln. (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-271, Rn. 7 - 8). Der Unionsgesetzgeber hat damit einen Begriff gewählt, der - im Ausgangspunkt ähnlich wie das auch in Betracht gezogene (Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003, ABl. EU Nr. C125 E v. 27. Mai 2003, S. 70) Kriterium der höheren Gewalt - auf die Erfassung von Ereignissen abzielt, die nicht mit dem Luftverkehr verbunden sind, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können.(BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-271, Rn. 10 - 11).

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des glaubhaften Zeugen U zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der durch die Kläger gebuchte Flug zwar ursprünglich mit einer Maschine durchgeführt werden sollte, die aufgrund eines technischen Defekts zunächst ausgefallen ist - was für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand zu begründen vermag -, die Beklagte jedoch so rechtzeitig eine Umplanung des Fluges vorgenommen hat, dass eine Beförderung der Kläger mit einer Verspätung von unter 3 Stunden möglich gewesen wäre, wenn nicht das Wetter in Form von Schneestürmen in Manchester, die rechtzeitige Ankunft des geplanten Ersatzflugzeuges verhindert hätte.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Aktenzeichen C-315/15) ist bei einer Kumulation mehrerer Gründe, welche gemeinsam zu einer großen Ankunftsverspätung führen, von der Gesamtverspätung jene Verspätung abzuziehen, die auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Relevant für die Ausgleichsforderungen von Flugreisenden ist insoweit also nur jene Verspätung, die auf Gründen in der Sphäre der Beklagten beruht.

Der Zeuge hat ausgesagt, dass bereits am Vortag des Fluges mit der Umplanung begonnen wurde. Da die Ersatzflugzeuge der ursprünglichen wetlease-Geberin aufgrund von geplanten Wartungen nicht zur Verfügung gestanden haben, sei auf ein Flugzeug der Fa. Air Tanker ausgewichen worden, welches in Manchester positioniert war. Es war geplant, dass dieses Flugzeug um 12:15 Uhr UTC in Düsseldorf ankommt und um 13:45 Uhr UTC den streitgegenständlichen Flug beginnen kann. Die sodann planmäßige Ankunftszeit sollte 00:45 Uhr UTC am Folgetag sein. Ausgehend von der ursprünglich geplanten Ankunftszeit um 21:50 Uhr UTC entspricht dies einer Verspätung von 2 Stunden und 55 Minuten. Lediglich diese Verspätung ist folglich nach der oben angeführten Rechtsprechung zu berücksichtigen, sodass eine ausgleichsrelevante Verspätung nicht vorliegt.

Auch steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen ist, den außergewöhnlichen Umstand bzw. dessen Auswirkungen in Form der großen Ankunftsverspätung zu verhindern. Insoweit hat der Zeuge ausgesagt, dass Maßnahmen für diesen und weitere Langstreckenflüge eruiert worden seien, als klar wurde, dass sich die Verspätung des Ersatzflugzeuges immer weiter verlängern würde. Insoweit ist sodann auch auf ein zwischenzeitlich frei gewordenes Flugzeug der ursprünglichen wetlease-Geberin zurückgegriffen worden um die Verspätung des vorliegenden Fluges zu verringern. Bereits rein denklogisch dürfte es der Beklagten nicht möglich gewesen sein, die durch eine bereits ergriffene Verhinderungsmaßnahme auf knapp unter drei Stunden verringerte Verspätung aufgrund noch weiterer nötig gewordener Verspätungsmaßnahmen zu halten oder gar noch weiter zu reduzieren. Zu beachten ist insoweit, dass jede Umplanung eines Fluges - insbesondere wie hier, eines Langstreckenfluges - umfassende behördliche Genehmigungen benötigt. Insoweit kann der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass aufgrund des außergewöhnlichen Umstandes eine Verspätung von über drei Stunden vorliegt.

Die umfassende Aussage des Zeugen hat die Beklagte sich, jedenfalls konkludent, aufgrund der Stellungnahme des Beklagtenvertreters zur Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019, zu Eigen gemacht.

2. Die Nebenforderungen folgen dem Schicksal der Hauptforderung.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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