VG Berlin, Beschluss vom 28.01.2019 - 1 L 1.19
Fundstelle
openJur 2020, 80376
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschwerde des Antragstellers vom 31. August 2018 zur Kenntnis zu nehmen, sachlich zu prüfen und einen Bescheid zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist bereits unzulässig. Es fehlt dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel bereits erreicht.

Gemäß Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: Datenschutzbeauftragte), die als zuständige Aufsichtsbehörde im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz überwacht (§ 40 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes - BlnDSG), hat sich mit der Beschwerde der betroffenen Person zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 BlnDSG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO). Das Beschwerderecht ist hiernach als ein Petitionsrecht ausgestaltet. Der Behörde kommt bei der Untersuchung ein weiter Ermessenspielraum zu; der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte verfahrensmäßige Behandlung und Entscheidung in der Sache (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Februar 2008 - 5 C 08.277, juris; Körffer, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 77 DS-GVO Rn. 5 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Schreiben der Datenschutzbeauftragten vom 12. Oktober 2018 und 20. Dezember 2018, die dem Antragsteller jedenfalls nach der zwischenzeitlichen Übersendung durch das Gericht vorliegen, gerecht. Die Datenschutzbeauftragte hat die Beschwerde des Antragstellers zur Kenntnis genommen, geprüft und beschieden. Sie hat in der Antragserwiderung vom 17. Januar 2019 ausführlich begründet, aus welchen Gründen sie zunächst von weiteren Untersuchungen absieht und den Ausgang des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft abwartet. Einen weitergehenden Anspruch hat der Antragsteller nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; hierbei legt die Kammer den vollen Auffangstreitwert zugrunde, da das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.