AG Köln, Urteil vom 06.10.2015 - 268 C 96/15
Fundstelle
openJur 2020, 4686
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.550,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 17.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %.

Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Autovermietungsunternehmen und macht restliche Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Kunden geltend, deren Fahrzeuge jeweils bei Unfällen mit Fahrzeugen, die bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversichert waren, beschädigt worden waren. Diese Kunden mieteten jeweils für die Dauer der Reparatur ihrer Fahrzeuge ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin an. Die Haftung der Beklagten für die jeweiligen Schadensereignisse ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist alleine die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

Im einzelnen handelt es sich um 5 Anmietungsfälle:

Der Geschädigte X mietete nach einem Unfall vom 22.10.2013 in Euskirchen mit einem Fahrzeug der Klasse 8 für die Dauer von 2 Tagen einen Mietwagen der Gruppe 7, PLZ 538XX, wobei er Zustellung und Abholung sowie Nutzung durch einen Zusatzfahrer, Ausstattung mit einem Navigationsgerät sowie Voll- und Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt i.H.v. 300 EUR vereinbarte. Auf den Rechnungsbetrag i.H.v. 489,97 EUR zahlte die Beklagte 124 EUR. Von dem Differenzbetrag macht die Klägerin den Teilbetrag i.H.v. 310 EUR geltend.

Der Geschädigte C mietete nach einem Verkehrsunfall vom 24.08.2013 für die Dauer von 11 Tagen einen Mietwagen der Gruppe 8, PLZ 537XX. Er vereinbarte Zustellung und Abholung, CDW mit einem Selbstbehalt von 300 EUR sowie die Nutzung eines Navigationsgerätes. Von dem Rechnungsbetrag i.H.v. 2049,50 EUR netto bezahlte die Beklagte 1498,32 EUR. Von dem Differenzbetrag macht die Klägerin den Teilbetrag i.H.v. 309,24 EUR geltend.

Der Geschädigte U mietete nach einem Verkehrsunfall vom 24.11.2013 mit einem Fahrzeug der Klasse 5, PLZ 537XX, ein Fahrzeug der Klasse 4 für die Dauer von 3 Tagen. Er vereinbarte Winterreifen, Navigationsgerät sowie CDW mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR. Von dem Rechnungsbetrag i.H.v. 478,38 EUR übernahm die Beklagte 138,00 EUR. Von dem Differenzbetrag macht die Klägerin den Teilbetrag i.H.v. 287,00 EUR geltend.

Der Geschädigte J mietete nach einer Beschädigung seines Fahrzeuges der Gruppe 4 am 16.04.2013, PLZ 537XX, ein Fahrzeug der Gruppe 3 für die Dauer von 4 Tagen. Von dem Rechnungsbetrag i.H.v. 528,36 EUR beglich die Beklagte 184,00 EUR. Von dem Differenzbetrag macht die Klägerin den Teilbetrag i.H.v. 194,00 EUR geltend.

Der Geschädigte H mietete nach einem Verkehrsunfall vom 03.01.2013 und Beschädigung seines Fahrzeugs der Klasse 7 ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 6 im Postleitzahlengebiet 503XX für die Dauer von 18 Tagen. Er vereinbarte Zustellung und Abholung, CDW mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR, Winterreifen, Zusatzfahrer. Von den in Rechnung gestellten Kosten i.H.v. 3318,89 EUR zahlte die Beklagte 1116,00 EUR. Von dem Differenzbetrag macht die Klägerin einen Teilbetrag i.H.v. 2004,40 EUR geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, die erforderlichen Mietwagenkosten könnten anhand der Schwackeliste geschätzt werden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.104,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 310,00 EUR seit dem 09.12.2013, aus 309,24 EUR seit dem 09.11.2013, aus 287,00 EUR seit dem 06.01.2014, aus 194,00 EUR seit dem 10.11.2013 und aus 2.004,40 EUR seit dem 07.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Schwackeliste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ungeeignet sei und verweist auf die ihrer Ansicht nach besser geeignet zur Erhebung des Fraunhofer Instituts. Im Schadensfalle X sei ferner - unstreitig - dem Geschädigten telefonisch und schriftlich ein günstigeres Mietwagenangebot gemacht worden. Dieses sei für den Geschädigten bindend, soweit er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen wolle. Im Schadensfall C sei ferner ein klassengleiches Fahrzeug angemietet worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

A. Teilklage

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine unzulässige, unbestimmte Teilklage. Soweit die Klägerin lediglich einen Teilbetrag der restlichen Mietwagenkosten in ihren Antrag aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass sie - ausgehend von der Mietwagenrechnung - die dortigen Positionen unter Heranziehung der Vergleichsberechnung gemäß Schwackeliste geltend machen wollte. Die jeweiligen Positionen, aus denen sich ein angemessener Schadensersatzbetrag zusammensetzt, sind - auch wenn sie einzeln gem. § 287 ZPO zu schätzen sind - lediglich unselbständige Rechnungspositionen. Im Falle einer Klage auf einen noch offenen Teilbetrag handelt es sich also um einen unselbständigen Teil des Rechnungssaldos (vgl. zur Zulässigkeit der Teilsaldoklage OLG Koblenz vom 20.08.2010, AZ.: 10 U 1505/09 nach juris).

B.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

I. Zur Aktivlegitimation

Die Klägerin ist nach Abtretung des Schadensersatzanspruchs gemäß Abtretungsvertrag aktivlegitimiert, da der Unfallgeschädigte ihr die streitgegenständlichen, ausreichend konkretisierten Ansprüche abgetreten hat. Die Klägerin ist damit Inhaberin der Forderung geworden.

II. Zur Schätzgrundlage

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.

Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

III. Zur Berechnungsweise des Schwacke-Vergleichspreises:

1. Grundtarif

Bei der Anwendung der Schwackeliste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort für den Zeitraum der Anmietung unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes, d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053). Lediglich für den Fall, dass der Moduswert nicht ermittelt wurde, ist hilfsweise auf das arithmetische Mittel zurückzugreifen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der zum Zeitpunkt des jeweiligen Anmietzeitpunktes als jeweils aktuellster veröffentlicht war. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel aus dem Jahr 2013.

Grundlage der Berechnung der Vergleichspreise nach Schwacke-Automietpreisspiegel ist die Gruppe des gemieteten Ersatzfahrzeugs unabhängig von der Klasse des geschädigten Fahrzeugs. Denn nur ein solches hat der beim Unfall Geschädigte auch tatsächlich angemietet. Mit der Anmietung eines PKW der jeweiligen Klasse hat der Unfallgeschädigte zu erkennen gegeben, auf ein höherklassiges Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nicht angewiesen gewesen zu sein. Hieran muss er sich festhalten lassen. Denn eine andere Betrachtungsweise liefe letztlich auf eine fiktive Erstattung von Mietwagenkosten hinaus. Eine solche kennt das Gesetz indes nicht (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 13.03.2003, Az.: 6 S 59/02, 6 S 59/02 Sc). Entsprechend hat das Gericht die Werte der jeweiligen angemieteten Klasse zugrundegelegt.

Die Anmietdauer ist jeweils unstreitig.

Die Berechnungsweise erfolgt gemäß den Anwendungshinweisen im Schwacke-Automietpreisspiegel anhand der Addition von Wochenpauschale, 3-Tages-Pauschale und Tagespauschale, bis die Anzahl der Nutzungstage erreicht ist. Eine Berechnung anhand des Tagespreises, der sich anhand der größten, in der Mietdauer enthaltenen Pauschale ergibt, wäre zwar insoweit folgerichtig, als die in jeder Pauschale enthaltenen Kosten wie Verwaltung, Säuberung und Leerstandsrisiko bei einer längeren Anmietung nicht anfallen. Gleichwohl würde diese Berechnungsweise die Erhebungsmethodik des Schwacke-Automietpreisspiegels unterlaufen und damit die erhobenen Werte verzerren.

2. Unfallbedingter Sonderaufschlag von 20 %

Die Klägerin im Fall H hat keinen Anspruch auf Erstattung eines 20%igen Aufschlages auf ihren Normaltarif für unfallbedingten Mehraufwand. Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der "Unfallersatzanmietung" geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013, 3 U 141/12). Eben das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Eine unfallbedingte Eilsituation wurde nicht vorgetragen. Die Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, weshalb sich die Geschädigte in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage befand. Angesichts des Umstandes, dass Mietwagenunternehmen rund um die Uhr für die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, muss substantiiert zu der behaupteten Eilbedürftigkeit und Notlage vorgetragen werden. Die Tatsache allein, dass die Fahrzeuge jeweils ohne Kautionsleistung angemietet werden konnten, rechtfertigt einen Sonderaufschlag nicht. Denn einen Zahlungsausfall infolge von Insolvenz musste die Klägerin nicht befürchten, zumal sie sich die Erstattungsansprüche gegen die Beklagte hat abtreten lassen und eine KFZ-Haftpflichtversicherung von der Größe der Beklagten als Schuldnerin regelmäßig über ausreichende Solvenz verfügt. Indiziell ist eine Eilsituation nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug am Unfalltag binnen weniger Stunden angemietet wurde, was jedoch ausweislich der vorgelegten Mietwagenrechnung nicht der Fall war.

3. Fahrzeugimmanente Nebenkosten

a) CDW

Die Kosten der Haftungsreduzierung sind zusätzlich erstattungsfähig. Der Schwacke- Automietpreisspiegel preist lediglich eine Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 500 EUR ein. Zwar führt die Haftungsreduzierung auf einen geringeren Selbstbehalt bei dem Geschädigten möglicherweise zu einer Besserstellung gegenüber dem "Normalzustand"mit eigenem PKW, weil er mit seinem eigenen PKW ggf. mit einer höheren Selbstbeteiligung versichert ist. Diese mögliche Besserstellung ist jedoch deshalb zu gewähren, weil er als Geschädigter eines Verkehrsunfalls keine zusätzlichen Risiken in Kauf nehmen muss. Zwar lässt sich vertreten, dass der Geschädigte zuvor bei jeder Autofahrt das Risiko eines Verkehrsunfalls mit einem höheren Selbstbehalt hatte und er entsprechend bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch ein höheres Risiko tragen müsse, um nicht ungerechtfertigt bereichert zu sein. Hiergegen lässt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts einwenden, dass das Risiko, dass es zu einem eigenverschuldeten Unfall mit dem eigenen PKW kommt, an den man gewöhnt ist, deutlich geringer sein dürfte als bei einer Fahrt mit einem angemieteten andersartigen Fahrzeug, bei dem die jeweiligen Funktionsweisen nicht so geläufig sind - insbesondere die Abmessungen - und die hierdurch bedingte Ablenkung größer ist. Zwar muss jeder Autofahrer grundsätzlich jedes Fahrzeug beherrschen. Gleichwohl ist das Risiko der Eingewöhnung auf einem Neufahrzeug ein zusätzliches. Die Gefahr, den Selbstbehalt auch zu verwirklichen, erhöht sich entsprechend, was dem Geschädigten jedoch nicht aufgezwungen werden darf. Hinzu kommt, dass der Geschädigte bei einem Unfall mit dem eigenen Fahrzeug stets entscheiden kann, ob er das Fahrzeug einer Reparatur zuführt und sich damit der Selbstbehalt auch als Zahlungspflicht realisiert. Demgegenüber muss er im Falle eines Schadens am Mietfahrzeug stets den Selbstbehalt auch bezahlen. Folglich stellte die Vereinbarung der Haftungsreduzierung auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, zumal bei Verwirklichung des Selbstbehalt-Risikos der Geschädigte selbst in der Zahlungspflicht wäre, die Kosten der Haftungsreduzierung aber die Beklagte treffen. Für den Geschädigten macht es folglich durchaus wirtschaftlich Sinn, eine solche Haftungsreduzierung zu vereinbaren.

Obwohl es sich nicht um einen vollständigen Haftungsausschluss handelt, sind die Kosten der Haftungsreduzierung in voller Höhe gemäß der Nebenkostentabelle des Schacke-Mietpreisspiegels anzusetzen. Denn nach den Erläuterungen zur Leseweise handelt es sich insoweit "um die Kosten der Reduzierung der Selbstbeteiligung bis hin zum Haftungsausschluss", nicht jedoch um die Kosten eines stets vollständigen Haftungsauschlusses. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich auch insoweit um einen Durchschnittswert handelt, der verschiedene Selbstbeteiligungsbeträge im Mittel erfasst.

b) Winterreifen

Soweit die Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen mit Nichtwissen bestritten wird, ist dieses nicht ausreichend. Die Beklagte müsste insoweit vortragen, inwieweit sie Zweifel an der zutreffenden Rechnungsstellung hat. Einen Betrugsversuch hat die Beklagte jedoch nicht behauptet, so dass von einer zutreffenden Inrechnungstellung ausgegangen werden kann.

Die Kosten der Winterreifen sind angesichts der während der Mietdauer herrschenden Jahreszeit und der damit jederzeit möglichen Eisglätte erforderlich und erstattungsfähig. Soweit das OLG Köln die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), wird an dieser Rechtsprechung seit der Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 nicht mehr festgehalten. Vielmehr schließt sich das Gericht der überzeugenden - und vom Bundesgerichtshof gebilligten (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Köln und OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel - wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt - nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris).

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).

c) Navigationsgerät

Auch die Kosten des angemieteten Navigationsgeräts sind erstattungsfähig, zumal auch das beschädigte Fahrzeug mit einem solchen ausgerüstet war.

4. Abzug für ersparte Eigenaufwendungen

Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen kommt in den Fällen 1, 3, 4 und 5 nicht in Betracht, weil durch die klassentiefere Anmietung bzw. Abrechnung etwaige ersparte Eigenaufwendungen bereits kompensiert werden.

Im Fall C hat die Beklagte demgegenüber zulässig bestritten, dass es sich um eine klassentiefere Anmietung gehandelt habe. Die Klägerin hat daraufhin nicht substantiiert vorgetragen, um welches Fahrzeug es sich im Fall C gehandelt hat, so dass davon ausgegangen werden musste, dass das geschädigte Fahrzeug wie das gemietete Fahrzeug der Klasse 8 zuzuordnen war. Entsprechend musste für die klassengleiche Anmietung ein Abzug von 10 % vorgenommen werden.

5. Fahrzeugunabhängige Nebenkosten

a) Zusatzfahrer

Die Kosten für den zusätzlichen Fahrer sind ebenfalls erstattungsfähig. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Dies hat die Klägerin substantiiert vorgetragen. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist demgegenüber zu pauschal, um das Gericht zu einer Beweisaufnahme zu veranlassen. Bereits mit der vorgetragenen Anmietung auch für einen Zweitfahrer ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt dabei, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Die Kosten für den Zusatzfahrer sind auch nicht schon deshalb nicht erforderlich, weil das Fahrzeug vollkaskoversichert war. Die Vollkaskoversicherung ändert nichts an der jeweiligen Berechnung des Risikozuschlags für den Zweitfahrer. Es ist gerichtsbekannt, dass alle Mietwagenunternehmen, die dem Gericht bekannt sind, einen solchen Zuschlag zusätzlich zur CDW berechnen. Dies ist auch gerechtfertigt, zumal sich in dem Zweitfahrerzuschlag nicht nur das zusätzliche Unfallrisiko sondern auch die zu erwartende intensivere (Ab-)Nutzung des Fahrzeugs abbildet.

b) Zustellung / Abholung

Ferner sind die Kosten für Zustellung und Abholung erstattungsfähig, weil dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, dies in Eigenregie zu organisieren. Soweit die Beklagte deren Durchführung mit Nichtwissen bestreitet, reicht dieses nicht aus, zumal diese Positionen in Rechnung gestellt wurden und auch die Beklagte eine in betrügerischer Absicht erfolgte Rechnungsstellung selbst nicht behauptet.

6. Korrektur anhand des Rechnungsendbetrages

Die Summe der vorgenannten Positionen ist anhand des Rechnungsendbetrages der Mietwagenrechnung zu kürzen, soweit dieser die Summe der nach Schwackeliste erstattungsfähigen Kosten übersteigt. Denn die Überzahlung über den Rechnungsbetrag hinaus würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen. Demgegenüber ist nicht jede einzelne Schätzposition gemäß Schwacke-Automietpreisspiegel anhand der ggf. darunter liegenden Rechnungswerte zu kürzen. Denn der Schwacke-Automietpreisspiegel bildet angesichts der breiten Datenerhebung eine gemittelte Mischkalkulation der befragten Mietwagenunternehmen ab, so dass - wenn man die Erhebung und die vorgeschlagene Lesart ernst nimmt - nur eine Korrektur anhand des Rechnungsgesamtbetrages in Betracht. Anderenfalls würden Zufälligkeiten in der Gesamtkalkulation - wie etwa: das Mietwagenunternehmen ist im Grundtarif besonders günstig, gleicht dies aber durch teurere Nebenkosten aus - zu Kürzungen führen, was jedoch im Ergebnis auf ein "Rosinenpicken" der Haftpflichtversicherer hinauslaufen würde.

Nach dem Vorgesagten ergibt sich folgende Berechnung:

Fall X

angemietetes Fahrzeug Klasse 7 PLZ 538XX

Grundtarif

Wochenpauschale x

- €

3-Tagespauschale x

- €

Tagespauschale x 2

296,00 €

1. Zwischensumme

296,00 €

Sonderaufaufschlag 20 %

Fahrzeugimmanente Nebenkosten

CDW Kl. 2 X 24 €

48,00 €

Winterreifen x 10€

- €

Navigation x 10 €

20,00 €

2. Zwischensumme

364,00 €

abzüglich 10 % ersp. EA von 2. Zwischensumme

- €

Fahrzeugunabhängige Nebenkosten

Zusatzfahrer 2x 12 €

24,00 €

Zustellung

23,00 €

Abholung

23,00 €

Summe

434,00 €

Korrektur anhand Rechnungsbetrag brutto

darüber

abzüglich gezahltem Betrag

124,00 €

Restforderung

310,00 €

Fall C

angemietetes Fahrzeug Klasse 8 PLZ 537XX

Grundtarif

Wochenpauschale x 1

983,00 €

3-Tagespauschale x 1

514,00 €

Tagespauschale x 1

179,00 €

1. Zwischensumme

1.676,00 €

Sonderaufaufschlag 20 %

Fahrzeugimmanente Nebenkosten

CDW Kl. 11 X 29 €

319,00 €

Winterreifen x 10€

- €

Navigation x 10 €

110,00 €

2. Zwischensumme

2.105,00 €

abzüglich 10 % ersp. EA von 2. Zwischensumme

-210,50 €

Fahrzeugunabhängige Nebenkosten

Zusatzfahrer x 12 €

- €

Zustellung

23,00 €

Abholung

23,00 €

Summe brutto

1.940,50 €

Summe netto

1.630,70 €

Korrektur anhand Rechnungsbetrag

darüber

abzüglich gezahltem Betrag

1.498,32 €

Restforderung

132,38 €

Fall U

angemietetes Fahrzeug Klasse 4 PLZ 537XX

Grundtarif

Wochenpauschale x

- €

3-Tagespauschale x 1

302,00 €

Tagespauschale x

- €

1. Zwischensumme

302,00 €

Sonderaufaufschlag 20 %

Fahrzeugimmanente Nebenkosten

CDW Kl. 3 X 21 €

63,00 €

Winterreifen 3x 10€

30,00 €

Navigation 3 x 10 €

30,00 €

2. Zwischensumme

425,00 €

abzüglich 10 % ersp. EA von 2. Zwischensumme

- €

Fahrzeugunabhängige Nebenkosten

Zusatzfahrer x 12 €

- €

Zustellung

- €

Abholung

- €

Summe brutto

425,00 €

Korrektur anhand Rechnungsbetrag

darüber

abzüglich gezahltem Betrag

138,00 €

Restforderung

287,00 €

Fall J

angemietetes Fahrzeug Klasse 3 PLZ 537XX

Grundtarif

Wochenpauschale x

- €

3-Tagespauschale x 1

280,00 €

Tagespauschale x 1

98,00 €

1. Zwischensumme

378,00 €

Sonderaufaufschlag 20 %

Fahrzeugimmanente Nebenkosten

CDW Kl. X €

- €

Winterreifen x 10€

- €

Navigation x 10 €

- €

2. Zwischensumme

378,00 €

abzüglich 10 % ersp. EA von 2. Zwischensumme

- €

Fahrzeugunabhängige Nebenkosten

Zusatzfahrer x 12 €

- €

Zustellung

- €

Abholung

- €

Summe brutto

378,00 €

Korrektur anhand Rechnungsbetrag

darüber

abzüglich gezahltem Betrag

184,00 €

Restforderung

194,00 €

Fall H

angemietetes Fahrzeug Klasse 6 PLZ 503XX

Grundtarif

Wochenpauschale x 2

1.404,00 €

3-Tagespauschale x 1

355,00 €

Tagespauschale x 1

128,00 €

1. Zwischensumme

1.887,00 €

Sonderaufaufschlag 20 %

- €

Fahrzeugimmanente Nebenkosten

CDW Kl. 18 X 23 €

414,00 €

Winterreifen 18 x 10€

180,00 €

Navigation x 10 €

- €

2. Zwischensumme

2.481,00 €

abzüglich 10 % ersp. EA von 2. Zwischensumme

- €

Fahrzeugunabhängige Nebenkosten

Zusatzfahrer 18 x 12 €

216,00 €

Zustellung

23,00 €

Abholung

23,00 €

Summe brutto

2.743,00 €

Korrektur anhand Rechnungsbetrag

darüber

abzüglich gezahltem Betrag

1.116,00 €

Restforderung

1.627,00 €

Gesamtrestforderung: 2550,38 €

IV. Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie von dem von der Beklagten übersandten Angebot keinen Gebrauch gemacht haben. Dieses war für sie nicht bindend.

So hat der BGH (VersR 2010,225; VersR 2010,923; VersR 2010, 1280) zu der Frage, ob sich Geschädigte bei den Kosten für eine (fiktive) Reparatur auf die - im Vergleich zu markengebundenen Werkstätten - kostengünstigeren Stundenverrechnungssätze einlassen muss, entschieden, dass eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen. Gleiches muss auch bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs gelten. Auch hier ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich auf die besonderen Konditionen einzulassen, die der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit Mietwagenfirmen ausgehandelt hat. Anderenfalls würde die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Denn grundsätzlich ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens (BGH VersR 2010,225 ff mwN zu Sonderkonditionen bei Stundenverrechnungssätzen). Das muss auch bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen gelten. Auch hier muss es grundsätzlich dem Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehens möglich sein, seinen Vertragspartner, d.h. das Mietwagenunternehmen, selbst auszuwählen, d.h. die Schadensbehebung in eigener Regie durchzuführen, ohne sich auf Sonderkonditionen des Haftpflichtversicherers des Schädigers einlassen zu müssen (so auch AG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2010; 3 C 61/09, zitiert nach juris ; a.A. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.07.2011, 8 S 8758/10, zitiert nach juris). Dies muss umso mehr gelten, als anders als in den Entscheidungen des BGH zum Verweis auf Stundenverrechnungssätze von freien Werkstätten, denen fiktive Abrechnungen zugrunde lagen, der Geschädigte im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch mit der Leistung des Unternehmens, das die Sonderkonditionen bietet, tatsächlich in Berührung kommt. Hier hat der Geschädigte ein ungleich höheres Interesse, sich den Vertragspartner selbst auszusuchen, zumal er auch das nötige Vertrauen in die Wartung und z.B. Schadensabwicklung aufbringen muss, um den Mietwagen auch tatsächlich wie einen eigenen zu nutzen.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 8.3.2012 (I ZR 85/10, NZV 2012, 579) entgegen. Dort hatte der BGH auf Antrag eines Kfz-Vermieters zu entscheiden, ob es für den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zulässig ist, den Geschädigten zu empfehlen, das bereits angemietete Fahrzeug zurückzugeben und stattdessen ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei einer anderen Fahrzeugvermietung zu günstigeren Konditionen anzumieten. Dies hat der BGH bejaht. Dem Geschädigten ist es daher unbenommen, auf das Angebot des Versicherers einzugehen. Nicht entschieden hat der BGH indes, ob der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz der geringeren Kosten hat, die bei den von dem Haftpflichtversicherer genannten Autovermietern angefallen wären.

V. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280, 286, 288 BGB. Da der Zeitpunkt der Inverzugsetzung zu den einzelnen Fällen jedoch nicht mitgeteilt wurde, trat Verzug erst mit Rechtshängigkeit ein.

C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 3.104,64

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.