AG Köln, Urteil vom 20.03.2012 - 124 C 12/12
Fundstelle
openJur 2020, 4393
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170,42 EUR nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

21.06.2011 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 88% und der

Beklagte zu 12%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages ab-

wenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beklagte befasst sich unter anderem mit dem Pkw-Leasing. Auf Grund eines im November 2007 geschlossenen Leasingvertrages überließ sie dem Beklagten einen Pkw der Marke BMW, Modell 116i. Die monatliche Leasingrate betrug 214,29 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Leasingvertrag hat eine Laufzeit bis Ende Oktober 2010.

Die Parteien einigten sich jedoch auf eine frühere Beendigung. Das Fahrzeug wurde am 01.10.2010 zurückgegeben. Mit Schreiben vom 10.11.2010 erteilte die Klägerin die Vertragsabrechnung. Wegen deren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zunächst die Leasingrate für den Zeitraum vom 01. bis zum 09.10.2010 in Höhe von 76,51 EUR. Sie verlangt darüber hinaus eine Mehrkilometervergütung in Höhe von 103,91 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Insofern geht die Klägerin von der sich aus dem Vertrag gegebenen Mehrkilometervergütung von 0,033 EUR je Kilometer zuzüglich Mehrwertsteuer aus und berechnet die Mehrkilometer anhand des Kilometerlimits, wobei sie berücksichtigt, dass sich auf Grund der verringerten Nutzungsdauer eine Höchstkilometerleistung von 27.500,00 Kilometern ergibt. Tatsächlich wies das Fahrzeug bei Übergabe einen Kilometerstand von 32.646 Kilometern auf. Die Klägerin verlangt daneben einen Minderwert in Höhe von 1.129,41 EUR sowie anteilige Gutachterkosten in Höhe von 68,19 EUR.

Sie behauptet hierzu, der Beklagte habe das Fahrzeug in vertragswidrigem Zustand, nämlich beschädigt, zurückgegeben. Der Beklagte habe sich geweigert, an der Beauftragung eines Schiedsgutachters mitzuwirken, so dass sie nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst eine Auswahl habe treffen dürfen. Die Kosten für den Gutachter seien nach den vereinbarten Vertragsbedingungen zu teilen. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, sei ein Minderwert in Höhe von 1.129,41 EUR festzustellen. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.368,02 EUR zuzüglich 5 Prozent-

punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2011

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass eine Leasingrate vom 01. bis zum 09.10.2010 nicht zu berechnen sei, da er das Fahrzeug am 01.10.2010 zurückgegeben habe. Die Mehrkilometervergütung sei nur in Höhe von 87,32 EUR ausweislich des Abrechnungsschreibens gerechtfertigt. Ein Minderwert bestehe nicht. Das Fahrzeug sei im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben worden.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber nur zu einem kleinen Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten zunächst ein Anspruch auf Zahlung einer Restleasingrate für den Zeitraum vom 01. bis 09.10.2010 in Höhe von 76,51 EUR zu. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann das Fahrzeug tatsächlich zurückgegeben wurde. Maßgeblich ist insoweit die Vertragslaufzeit. Ursprünglich war die Vertragslaufzeit bis zum 30.10.2010 begrenzt. Die Klägerin hat nun dargelegt, dass eine vorzeitige Beendigung zum 09.10.2010 vereinbart wurde. In Anbetracht der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit hätte es dem Beklagten oblegen darzutun und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass entgegen dem Vortrag der Klägerin eine Vertragsbeendigung bereits zum 01.10.2010 vereinbart gewesen ist. Entsprechende Darlegungen finden sich jedoch nicht.

Die Klägerin kann daneben eine Mehrkilometervergütung in der geforderten Höhe von 103,91 EUR verlangen. Die Anzahl der Mehrkilometer ist zwischen den Parteien ebenso wenig streitig wie die Berechnung. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass sich aus dem Abrechnungsschreiben der Klägerin eine Mehrkilometerbelastung nur in Höhe von 87,32 EUR ergebe, hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass insoweit noch die Mehrwertsteuer hinzuzusetzen ist, so dass sich der mit der Klage geltend gemachte Betrag ergibt. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegen getreten.

Von dem sich ergebenden Anspruch in Höhe von insgesamt 180,42 EUR ist noch eine Gutschrift in Höhe von 10,00 EUR nach der Klageschrift in Abzug zu bringen. Es ergibt sich damit der aus dem Tenor ersichtliche Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 170,42 EUR.

Soweit die Klägerin darüber hinaus anteilige Gutachterkosten und eine Minderwert-Vergütung geltend macht, war die Klage indes abzuweisen.

Anteilige Gutachterkosten waren bereits deshalb nicht zu erstatten, weil der zu den Akten gereichte Zustandsbericht völlig unbrauchbar ist. Aus diesem ergibt sich nämlich weder, welche Schäden vorgelegen haben sollen noch wie sich der angebliche Minderwert berechnen soll. Es kann daher offen bleiben, ob die entsprechende Vertragsvereinbarung, nach der diese Kosten unter gewissen Umständen auch vom Leasingnehmer zu tragen sind, überhaupt wirksam ist.

Der Anspruch auf Erstattung eines Minderwerts scheitert bereits daran, dass die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts die angeblichen Schäden an dem ihr zurückgegebenen Fahrzeug nicht konkretisiert hat. Aus dem eingereichten Zustandsbericht ergibt sich insoweit nichts. Wenn es dort etwa heißt "Seitenwand rechts Restunfallspuren", so ist nicht ersichtlich, um was für eine Art Spuren es sich handeln soll. Ebenso wenig wird deutlich, weshalb die Behebung dieses "Schadens" einen Betrag von 312,00 EUR erfordern sollte und weshalb dieser Betrag voll auf den Wert des Fahrzeugs anzurechnen sein soll. Hinsichtlich der Verschmutzung des Sitzbezuges ist weder dem Zustandsbericht der DEKRA noch dem sonstigen Vorbringen der Klägerin zu entnehmen, welche Art Verschmutzungen genau vorgelegen haben sollen und weshalb dies Reinigungskosten in Höhe von 80,00 EUR erfordern sollte. Auch kann nicht nachvollzogen werden, warum dieser Betrag voll auf den Minderwert durchschlagen soll. Auch hinsichtlich der Beschädigungen der Räder und Reifen fehlt es an nachvollziehbarem Vortrag. Die Klägerin trägt nicht vor, wo genau welche Art Schäden vorhanden sein sollen. Ebenfalls trägt sie nicht vor, weshalb es sich bei diesen Beschädigungen nicht um normale Abnutzungserscheinungen handeln soll. Denn es ist hierbei zu berücksichtigen, dass ein Fahrzeug, welches im Straßenverkehr bewegt wird, im Laufe der Zeit unweigerlich einige Schrammen und Kratzer, Dellen und Steinschläge erleiden wird. Soweit diese nicht über das übliche Maß hinaus gehen, stellen sie ganz normale Abnutzungserscheinungen dar. Nicht bereits jede Schramme in einer Felge ist eine Beschädigung. Soweit die Klägerin teilweise hinsichtlich dreier Reifen Fotos zu den Akten gereicht hat, Blatt 45 bis 46 der Akten, lässt sich hierauf nicht erkennen, dass über die normale Abnutzung hinaus Schäden eingetreten sind. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die angenommenen Reparaturkosten in vollem Umfang auf den Wert des Fahrzeugs durchschlagen sollen. Nachdem annähernd jedes Gebrauchtfahrzeug Kratzer und Schrammen an den Felgen aufweist, ergibt sich ein Minderwert allenfalls dann, wenn die Beschädigungen deutlich über das übliche Maß hinausgehen, was nicht ersichtlich ist. Selbst dann aber würde allenfalls ein kleinerer Abschlag zu besorgen sein. Die vollständige Ansetzung der Kosten für eine etwaige Erneuerung der Felgen ist daher in jedem Falle fehlerhaft. Hinsichtlich der Reifen ist auch nicht ersichtlich, dass diese in sicherheitsrelevanter Art und Weise beschädigt worden sein sollen. Dies ergibt sich weder aus dem Zustandsbericht noch aus den vorgelegten Fotos. Auch hier ist aber jedenfalls die volle Anrechnung der möglichen Erneuerungskosten fehlerhaft, denn der Beklagte schuldete keine Rückgabe mit nagelneuen Reifen. Es ist daher zu berücksichtigen, dass im Falle der Erneuerung der Reifen eine Werterhöhung des Fahrzeugs eintritt. Diese wäre von dem Minderwert in Abzug zu bringen.

Insgesamt ergibt sich, dass die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts zu keinem der behaupteten Beschädigungen substantiiert vorgetragen hat, so dass sie auch einen Anspruch auf Ausgleich eines Minderwerts gegen den Beklagten hat.

Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.368,02 EUR

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