AG Köln, Urteil vom 19.05.2015 - 121 C 407/14
Fundstelle
openJur 2020, 4386
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.771,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 413,64 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte wurde von dem Untervermittler der N. GmbH, Herrn C., im Hinblick auf einen Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung beraten. Die O. GmbH firmierte ausweislich des Handelsregisters HRB XXXXXX Amtsgericht München ab dem 08.07.2013 unter N. GmbH.

Der Beklagte unterzeichnete am 04.06.2012 eine Vergütungsvereinbarung. Diese sieht eine Vergütung für die Vermittlung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages mit der B. Lebensversicherung durch die O. GmbH in Höhe von EUR 4.011,69 bei einer monatlichen Teilzahlung von EUR 72,43 und einem Teilzahlungspreis von EUR 4.345,80 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergütungsvereinbarung vom 04.06.2012 verwiesen (Anlage K1, Bl. 12 GA).

Ferner unterzeichnete die Beklagte am 04.06.2012 eine Empfangsbestätigung sowie eine "Bestätigung über die Durchführung der vorvertraglichen Erläuterung der Vergütungsvereinbarung", wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlagen K13 (Bl. 130 GA) und K7 (Bl. 111 GA) Bezug genommen wird. Ebenfalls unter dem 04.06.2012 schloss der Beklagte mit der B. Lebensversicherung einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag zum 15.07.2012 ab. Es handelt sich hierbei um eine Nettopolice, bei der in die Versicherungsbeiträge keine Vergütung für den Vermittler einkalkuliert ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag zur fondsgebundenen Rentenversicherung (Anlage K9, Bl. 124 GA) und den Versicherungsschein (Anlage K8, Bl. 113 GA) Bezug genommen. Der Beklagte zahlte für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2012 fünf Raten à EUR 72,43 an die G. GmbH, über die der Zahlungsverkehr im Hinblick auf die Zahlung der Versicherungsbeiträge und der Vermittlervergütung abgewickelt wurde (Anlage K11, Bl. 127 GA). Weitere Zahlungen durch den Beklagten erfolgten nicht.

Die Rentenversicherung wurde seitens der Versicherung gekündigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung rückständiger Raten in Höhe von EUR 1.158,88 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 201,71 bis zum 28.03.2014 auf und kündigte eine Gesamtfälligstellung der Vergütung an. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 04.04.2014 stellte die Klägerin die noch offenen Raten aus der Vergütungsvereinbarung fällig und forderte den Beklagten zur Zahlung von EUR 3.677,35 und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 306,30 bis zum 30.04.2014 auf.

Vertreter der N. GmbH und der hiesigen Klägerin unterzeichneten am 15.01.2014 eine Abtretungsvereinbarung (Anlage K2, Bl. 16 GA) aus der hervorgeht, dass die N. GmbH die Forderungen gegen den Beklagten aus der Vergütungsvereinbarung vom 04.06.2012 an die Klägerin abtritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung Bezug genommen.

Vor der Unterzeichnung der vorstehend genannten Dokumente habe sich nach dem Vortrag des Beklagten Folgendes zugetragen:

Er sei auf eine Annonce einer Frau D. für eine Bewerbungsveranstaltung für eine Anstellung als Bürohilfskraft aufmerksam geworden und habe an der dieser Veranstaltung zusammen mit anderen Interessenten teilgenommen. Die Veranstaltung sei von einem Herrn L. durchgeführt worden. Bei der Veranstaltung habe es sich jedoch um eine mehrtätige Schulungsveranstaltung gehandelt, bei der es unter anderem um den Abschluss von Versicherungsverträgen von B. gegangen sei. Die Veranstalter hätten versucht, den Teilnehmern der Veranstaltung die Vorteile der Versicherung, wie hohe Renditen und hohe Flexibilität, nahe zu legen. Die Versicherungsunterlagen seien dem Beklagten in der Weise zur Unterschrift vorgelegt worden, dass nur die Seiten mit der Unterschrift aufgedeckt worden seien und die übrigen Seiten der Formulare nicht. Ferner seien die Unterlagen nicht direkt übergeben, sondern erst nachträglich zugeschickt worden.

Die Klägerin trägt vor, die O. GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die N. GmbH, sei als gebundene Versicherungsvertreterin der B. Lebensversicherung gem. § 59 Abs. 2 VVG tätig geworden. Sie habe die geschuldeten Beratungs- und sonstigen Leistungen gegenüber der Beklagten erbracht. Herr C. habe dem Beklagten im Rahmen der Vertragsgespräche erklärt, dass die in der Vergütungsvereinbarung festgehaltene Vergütung auch dann über die gesamten fünf Jahre gezahlt werden müsse, wenn der Versicherungsvertrag z.B. durch Kündigung vorzeitig beendet werde. Herr C. habe der Beklagten u.a. die "Vorvertragliche Erläuterung der Vergütungsvereinbarung" am 04.06.2012 ausgehändigt. Herr C. habe dem Beklagten die Vertragsabreden unter Berücksichtigung des Anlageziels ordnungsgemäß vorgestellt. Der Beklagte habe dies am 04.06.2012 im Beratungsprotokoll, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K 13 (Bl. 159 d.A.) Bezug genommen wird, bestätigt. Herr C. habe dem Beklagten zudem das Bedingungswerk der B. Lebensversicherungs einschließlich der Verbraucherinformationen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehändigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 3.771,42 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2014 sowie EUR 413,64 nebst EUR 5,00 vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Er bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass der N. GmbH irgendwelche Forderungen gegen ihn zugestanden haben. Er ist der Ansicht, Forderungen gegen ihn könnten nur von der G. GmbH geltend gemacht werden.

Er behauptet, ihm seien die Nachteile einer Nettopolice mit gesonderter Vergütungsvereinbarung gegenüber einer herkömmlichen Police, insbesondere im Fall einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung, nicht erläutert worden. Die O. GmbH sei ihren Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen und habe den Beklagten nicht ordnungsgemäß beraten.

Er ist der Ansicht, es stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, dass in der Vergütungsvereinbarung vorgesehen ist, dass auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung bestehen bleibt.

Der Beklagte meint zudem, dass die Vergütungsvereinbarung rechtswidrig sei, da die O. GmbH als Ausschließlichkeitsvertreterin im Auftrag der B. tätig geworden ist.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 erklärte der Beklagte vorsorglich die Anfechtung des Provisionsvertrags wegen Täuschung.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 3.771,42 aus der zwischen dem Beklagten und der O. GmbH geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 04.06.2012.

Die N. GmbH (im Folgenden: Zedentin) hat ihre Ansprüche aus der Vergütungsvereinbarung gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten.

Die N. GmbH ist die Rechtsnachfolgerin der O. GmbH. Zwar hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass die O. GmbH die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei. Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen. Denn aus dem Handelsregister Amtsgericht München, HRB XXXXX ergibt sich zweifelsfrei, dass die N. GmbH mit Eintragung am 08.07.2013 die Rechtsnachfolgerin der O. GmbH geworden ist.

Der Beklagte hat die Abtretung nicht substantiiert bestritten. Nachdem der Beklagte nach Vorlage der Abtretungsvereinbarung bestritten hat, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, hat die Klägerin erläutert, dass die Unterschriften am 15.01.2014 von dem damaligen Geschäftsführer der Zedentin Y. und dem Geschäftsführer der Klägerin M. geleistet wurden. Ein weiteres Bestreiten durch den Beklagten erfolgte daraufhin nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte an seinem Bestreiten der Aktivlegitimation nicht mehr festhält.

Der Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht der Zahlungsverkehr-Treuhandauftrag entgegen. Dieser ermächtigt im Wesentlichen die G. GmbH, die fälligen Versicherungsprämien sowie die Vergütung des Versicherungsvermittlers einzuziehen. Eine darüber hinausgehende Regelung, dass allein die G. in Bezug auf den hiesigen Anspruch aktivlegitimiert sein soll, ist nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat die Vergütungsvereinbarung vom 04.06.2012 unstreitig unterzeichnet und damit eine auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung abgegeben.

Soweit der Beklagte vorträgt, ihm sei bei allen Anträgen und Formularen, und mithin auch bei der Vergütungsvereinbarung, jeweils nur die Seite mit dem Feld für die Unterschrift vorgelegt worden, wobei die übrigen Blätter verdeckt gehalten worden seien, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zum Inhalt der als Anlage K7 vorgelegten "Vorvertraglichen Erläuterung der Vergütungsvereinbarung" (Anlage K7, Bl. 111 GA). Der Beklagte bestätigt dort mit seiner Unterschrift, dass ihm vor Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung am 04.06.2012 der Entwurf der Vergütungsvereinbarung ausgehändigt wurde. Es erschließt sich nicht, weshalb der Beklagte die Aushändigung des Vertragsentwurfs durch Unterschriftsleistung bestätigen sollte, wenn dieser tatsächlich gar nicht vollständig vorgelegt wurde.

Selbst wenn der Vortrag des Beklagten zutrifft und ihm nur die Seite mit dem Bereich für die Unterschrift vorgelegt wurde, hätte es ihm oblegen, sich vor der Unterzeichnung die übrigen Seiten vorlegen zu lassen und den Inhalt des vollständigen Dokuments zur Kenntnis zu nehmen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem unterzeichneten Dokument um eine Vergütungsvereinbarung handele, steht dies der Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses nicht entgegen. Wenn der Beklagte Vertragserklärungen unterzeichnet, ohne deren genauen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, ist er dennoch an den Inhalt der abgegebenen Erklärung gebunden.

Die Zedentin hat die von ihr geschuldete Vermittlungsleistung erbracht, indem sie dem Beklagten durch ihren Untervermittler, Herrn C., einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag bei der B. Lebensversicherung vermittelt hat. Der Rentenversicherungsvertrag ist zustande gekommen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Vergütungsvereinbarung wirksam. Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden wirksam vereinbaren, dass der Kunde ihm bei Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrages mit einer Nettopolice eine Provision zahlt und auch im Fall einer Kündigung des Versicherungsvertrages zur Fortzahlung der vereinbarten Provision verpflichtet bleibt. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB liegt hierin nicht (BGH, Urt. v. 12.12.2013 - III ZR 124/13, r+s 2014, 635).

Entgegen der Auffassung des Beklagten fallen der Zedentin bzw. deren Rechtsvorgängerin keine groben Beratungsfehler zur Last. Der Beklagte wurde ausweislich der Anlage K7 durch einen optisch hervorgehoben Hinweis in einem separaten Feld darauf aufmerksam gemacht, dass er die vollständige Vergütung auch im Falle der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages zahlen muss. Dass er diese Erläuterungen in der Anlage K7 zur Kenntnis genommen hat, hat der Beklagte durch seine Unterschrift bestätigt. Er kann sich daher nicht nachträglich darauf zurückziehen, dass er über diese Folge nicht belehrt worden sei.

Es kann insoweit auch dahinstehen, ob die Zedentin als Versicherungsvertreterin oder als Versicherungsmaklerin tätig geworden ist, da die vorstehenden Erwägungen für Versicherungsmakler gleichermaßen gelten. Es spielt aus diesem Grunde auch keine Rolle, ob die O. GmbH tatsächlich als Ausschließlichkeitsvertreterin im Auftrag der B. tätig geworden ist.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 12.03.2014 (IV ZR 295/13, NJW 2014, 1658). Diese betrifft die Frage, ob der Ausschluss eines Kündigungsrechts für eine zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung gesondert geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung zulässig ist. Dies verneint der BGH mit Blick auf die wirtschaftliche Einheit zwischen den beiden Verträgen. Die Rechtsstellung eines Maklers oder eines Versicherungsvertreters, der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, ist damit nicht zu vergleichen (BGH, a.a.O.). Eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Versicherungsvertrag und der Vergütungsvereinbarung besteht entgegen der Auffassung des Beklagten in dieser Konstellation nicht.

Der Beklagte hat jedenfalls abgesehen von den Raten für den Zeitraum Juli bis Dezember 2012 keine weiteren Raten gezahlt. Die Klägerin war nach Ziff. 10 der Vergütungsvereinbarung berechtigt, auch die künftigen Raten fällig zu stellen, nachdem sie der Beklagten dies mit Schreiben vom 11.03.2014 angedroht hatte und eine Frist zur Zahlung gesetzt hatte. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2014 die noch offenen Raten fällig gestellt.

Der Beklagte hat die Vergütungsvereinbarung weder widerrufen, noch gekündigt oder hilfsweise wirksam angefochten.

Einen Widerruf und eine Kündigung hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt erklärt.

Die Erklärung der vorsorglichen Anfechtung des Provisionsvertrages wegen Täuschung legt das Gericht in eine hilfsweise Anfechtung der Vergütungsvereinbarung aus. Diese Verteidigung des Beklagten gegen den Klageanspruch bleibt jedoch ohne Erfolg. Zwar sind Gestaltungsrechte grundsätzlich bedingungsfeindlich. Etwas anderes gilt jedoch, wenn wie hier die Anfechtung hilfsweise für den Fall erklärt wird, dass sich die von der Partei primär vorgetragene Rechtsansicht als irrig erweist, da dann eine Bedingung im Rechtssinne nicht vorliegt (Palandt/Ellenberger, § 143 BGB Rn. 2).

Da die Vergütungsvereinbarung nach dem vorstehend Gesagten wirksam ist, ist die Bedingung für die Anfechtung zwar eingetreten. Die Erklärung der Anfechtung hat jedoch auch im Falle der Abtretung gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen (Palandt/Ellenberger, § 143 BGB Rn. 5). Vorliegend hat der Beklagten die Anfechtung lediglich gegenüber der Klägerin und somit schon nicht wirksam erklärt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2014 die gesamte noch offene Vergütung fällig gestellt, wozu sie nach Ziff. 10 der Vergütungsvereinbarung berechtigt war. Sie hat zur Zahlung des offenen Betrages bis zum 30.04.2014 aufgefordert, so dass sich der Beklagte seit dem 01.05.2014 in Verzug befindet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 413,64 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Der Beklagte und die Zedentin hatten eine monatliche Fälligkeit der Raten zum 01. eines Monats vereinbart, so dass sich der Beklagte am 11.03.2014 mit einem Betrag in Höhe von EUR 1.158,88 in Verzug befand. Die Fälligstellung des Gesamtbetrages von EUR 3.677,35 ist Folge des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten, so dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus diesem Streitwert in der beantragten Höhe zu erstatten sind (1,3 Geschäftsgebühr von EUR 327,60 zzgl. Auslagenpauschale von EUR 20,00 und Mwst.).

Ein Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 besteht nicht. Dass die Klägerin den Beklagten selbst gemahnt hat, ist nicht dargetan. Für die anwaltlichen Mahnschreiben sind neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Mahnauslagen erstattungsfähig.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.771,42 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.