AG Hagen, Urteil vom 25.10.1989 - 9 C 197/89
Fundstelle
openJur 2020, 4237
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3000,- DM nebst 4 %

Zinsen ab dem 01.11.1988 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4000,- DM

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 13.09.1986 kam es auf der BAB A 5 zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Tochter der Klägerin tödlich verunglückte. Der Unfall wurde von dem Fahrer des Motorrades, auf dem die Tochter der Klägerin als Sozia mitfuhr, allein verschuldet.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers Schmerzensgeldansprüche geltend. Sie behauptet, aufgrund der Nachricht vom Tode ihrer Tochter sei ein Schockzustand eingetreten, der auch körperliche Auswirkungen gehabt habe. Sie habe einen Kreislaufkollaps erlitten. Außerdem sei ein psychisches Syndrom sowie eine Verschlimmerung der bereits vor dem Unfall bestehenden hypotonen Kreislaufstörung eingetreten.

Noch am 22.02.1989 sei deshalb eine ambulante Behandlung notwendig gewesen. Diese körperlichen Beeinträchtigungen gingen auch über das Maß dessen hinaus, was ein Angehöriger normalerweise beim Tode naher Angehöriger erleidet.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1500,- DM sei angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen

des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem

01.11.1988 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsschädigungen aufgrund der Nachricht vom Tode ihrer Tochter gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was nahe Angehörige bei Erhalt einer Todesnachricht erfahrungsgemäß erleiden. Dafür könne aber der Klägerin kein Schmerzensgeld zustehen, da dies nicht mehr vom Schutzzweck des § 823 BGB erfasst werde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. med. N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.10.1989, Bl. 42 - 44 d. A., Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gegebenen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Gründe

Die Klage ist im dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zu, §§ 823, 847 BGB.

Die Beklagte haftet der Klägerin als Haftpflichtversicherung des alleinigen Unfallverursachers für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sie aufgrund der Nachricht vom Tode ihrer Tochter erlitten hat. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin gehen auch über das Maß dessen hinaus, was nahe Angehörige bei Empfang solch schlimmer Nachrichten erfahrungsgemäß erleiden. Denn aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin nach der Nachricht vom Tode ihrer Tochter eine starke Kreislaufschwäche erlitt, die auch noch Jahre nach dem Unfall weiter besteht.

Der Zeuge Dr. N hat bekundet, bei der Klägerin sich ein richtiggehender Leistungsknick eingetreten. Sie sei nicht mehr in der Lage, die Arbeiten, die sie vor dem Unfall ihrer Tochter ausgeführt habe, in demselben Maße zu erledigen.

Auch sei über lange Zeit hinweg, ca. 1 ½ Jahre, eine medikamentöse Behandlung der Klägerin notwendig gewesen. Man könnte davon sprechen, dass die Klägerin ihr psychisches Verhalten verändert habe. Ihre Leistungsschwäche bestehe bis zum heutigen Tage fort.

Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat seine Angaben auf seine Krankenkartei und andere ihm vorliegende Unterlagen gestützt. Seine Aussage ist vollständig und nachvollziehbar. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit.

Somit steht fest, dass die Klägerin aufgrund der Nachricht vom Tode ihrer Tochter gesundheitlich beeinträchtigt wurde. Die beschriebene Kreislaufschwäche mit ihren Folgen ist pathologisch fassbar und erfordert eine ärztliche Behandlung. Die Folgen dieser Körperverletzung sind bis heute nicht ganz verschwunden und werden nach Aussage des Zeugen auch nie ganz behoben werden können.

Der Zeuge hat bekundet, dass noch eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 10 % bestehe und zwar auch für die Zukunft. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin noch im normalen Maße dessen liegen, was man beim Tode naher Angehöriger erleidet.

Die körperlichen Auswirkungen sind schwerwiegend und andauernd. Es besteht keine Aussicht auf vollständige Genesung.

Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die oben aufgezeigten, körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf dem Schock aus Anlass der Nachricht vom Tode ihrer Tochter beruhen.

Der Klägerin steht mithin ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, § 847 BGB.

Dieses erscheint mit 3000,-- DM angemessen und ausreichend bemessen. Dabei sind sowohl Art als auch Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, sowie die Tatsache, dass die Klägerin über lange Zeit erheblich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war und eine gewisse Einschränkung noch besteht und voraussichtlich bestehen bleiben wird.

Die Klägerin musste sich einer medikamentösen Behandlung über fast 2 Jahre unterziehen. Unter Abwägung der gesamten, oben aufgezeigten Umstände und der persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Partei erscheint ein Betrag von 3000,-- DM angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 1500,-- DM festgesetzt.

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