LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.08.2005 - 11. Zivilkammer
Fundstelle
openJur 2020, 4003
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine gewerbliche Partnervermittlung betreibt, auf Rückerstattung gezahlten Honorars in Anspruch.

Der Kläger rief am 3. Oktober 2004 bei der Beklagten an. Anlass war eine Zeitungsannonce der Beklagten vom 8. September 2004 (Bl. 19 d.A.) in der eine als "..." bezeichnete Frau mit Lichtbild abgebildet und als partnersuchend bezeichnet war. Bei dem Telefonat des Klägers mit einer Mitarbeiterin der Beklagten am 3. Oktober 2004 wurde über ein mögliches Treffen des Klägers mit einer Außendienstmitarbeiterin der Beklagten gesprochen. Der weitere Inhalt des Telefongespräches vom 3. Oktober 2004 ist zwischen den Parteien streitig.

Am 6. Oktober 2004 kam es dann in der Wohnung des Klägers zu einem Treffen zwischen diesem und der für die Beklagte als Außendienstmitarbeiterin tätigen Zeugin ...Bei diesem Gespräch unterzeichnete der Kläger einen Partnervermittlungsvertrag mit der Beklagten, ausweislich dessen er sich zur Zahlung eines Honorars in Höhe von 7.999,00 € bis zum 7. Oktober 2004 verpflichtete. Als Gegenleistung hierfür sollte die Beklagte dem Kläger nach dem Inhalt des schriftlichen Vertrages 15 Partnervorschläge zur Verfügung stellen. Wegen des weiteren Inhalts und der optischen Gestaltung der Vertragsurkunde wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Ablichtung (Bl. 10 d.A.) verwiesen.

Der Kläger und die Zeugin ...unterzeichneten ferner auf einem vorbereiten Formular der Beklagten eine Vereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB, wobei dem Kläger als Gegenleistung hierfür das Recht zugesprochen wurde, auch nach Ablauf der im Partnervermittlungsvertrag bestimmten Laufzeit von 6 Monaten bei Bedarf unentgeltlich weitere Partnervorschläge ohne zahlenmäßige Begrenzung von der Beklagten abzurufen. Wegen des Inhalts und der äußeren Gestaltung dieser Vereinbarung wird auf der bei der Gerichtsakte befindliche Ablichtung (Bl. 21 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte unterzeichnete ferner eine von der Beklagten vorformulierte schriftliche Bestätigung, wonach er die Mitarbeiterin der Beklagten am 3. Oktober 2004 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages, nicht lediglich zu Informationszwecken, zu sich bestellt habe. Wegen des genauen Inhalts der Bestätigung wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Ablichtung (Bl. 22 d.A.) verwiesen.

Am 7. Oktober 2004 vereinbarten die Parteien, in Abweichung von dem Inhalt des schriftlichen Vertrages vom Vortag, dass das vom Kläger an die Beklagte zu zahlende Honorar auf 7.900,00 € herabgesetzt werden sollte. Diesen Betrag zahlte der Kläger sodann in zwei Raten an die Beklagte aus.

Der Kläger erhielt von der Beklagten in der Folgezeit drei Adressen von potentiellen Partnerinnen, darunter die Anschrift einer Frau..., zu welcher er telefonisch Kontakt aufnahm. Ein vom Kläger gewünschter Kontakt zu der als "..." bezeichneten Frau kam nicht zustande. Die Beklagte teilte dem Kläger Namen, Anschrift und Telefonnummer von "..." nicht mit.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2004 (Bl. 12 d.A.) und weiterem Anwaltsschreiben vom 5. November 2004 (Bl. 14 d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf, die Kündigung und die Anfechtung des Vertrages vom 6. Oktober 2004 aus jedem denkbaren Rechtsgrund.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung des unstreitig an diese gezahlten Honorars in Höhe von 7.900,00 € sowie darüber hinaus Erstattung seiner vorprozessualen Anwaltskosten, soweit diese nicht auf die Prozesskosten anzurechnen sind.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm habe ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB im Hinblick auf den Vertrag vom 6. Oktober 2004 zugestanden. Er behauptet, der Termin vom 6. Oktober 2004 sei nicht zum Zwecke eines Vertragsschlusses vereinbart worden. Von Seiten der Beklagten sei bei der Vereinbarung dieses Treffens lediglich gesagt worden, man solle klären, ob er für eine Vermittlung geeignet sei.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, er habe gemäß § 626 BGB ein Recht zur Kündigung des Partnervermittlungsvertrages aus wichtigem Grund gehabt, weil die Beklagte ihre vetraglichen Pflichten in eklatanter Weise verletzt habe.

Der Kläger behauptet, die Beklagte sei überhaupt nicht in der Lage, ihm einen geeigneten, auf seine persönlichen Wünsche abgestimmten Partnervorschlag zu übermitteln. Er behauptet in diesem Zusammenhang, die ihm mitgeteilte Frau ... habe ihm gegenüber telefonisch erklärt, sie sei lediglich brieflich in Kontakt zur Beklagten gekommen. Ein Lichtbild von ihr habe die Beklagte nicht.

Der Kläger behauptet ferner, die Zeugin ...habe ihm zugesagt, ihm die Telefonnummer der in der Annonce der Beklagten abgebildeten "..." zu übermitteln.

Der Kläger behauptet des Weiteren, bei der in der Annonce abgebildeten Person bestehe überhaupt keine Vermittlungsbereitschaft.

Der Kläger meint, er sei auch aus § 627 BGB zur Kündigung des Vertragsverhältnisses der Parteien berechtigt gewesen. Die von ihm unterzeichnete Vereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechtes aus § 627 BGB sei unwirksam.

Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag vom 06. Oktober 2004 sei nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Er behauptet, der Preis von 7.900,00 € sei unangemessen hoch. Seriöse Anbieter verlangten durchschnittlich für die angebotenen Leistungen 2.000 bis 3000 €. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf Angebote anderer Anbieter sowie auf eine Internet-Veröffentlichung des Berufsverbandes für Partnervermittlung in Europa e.V.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.900,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 287,80 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht aus § 312 Abs. 1 S. 1 BGB zu, weil der Ausnahmetatbestand des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliege. Sie behauptet, dem Beklagten sei bei dem Telefonat vom 3. Oktober 2004 der Hinweis erteilt worden, dass eine Vermittlung den Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages voraussetze, bei dem ein Honorar von mehreren tausend Euro für 15 Partnervorschläge zu zahlen sei. Die Beklagte beruft sich hierbei auf ein von ihr vorgelegtes Gesprächsprotokoll (Bl. 47 d.A.). Die Beklagte meint, die vom Kläger unterzeichnete Bestätigung (Bl. 22 d.A.) bewirke im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers.

Die Beklagte hält einen Kündigungsgrund nach § 626 BGB nicht für gegeben. Sie bestreitet, dass dem Kläger Zusagen in Bezug auf einen Kontakt zu der in der Annonce als "Bea" bezeichneten Frau gemacht worden seien.

Den Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB hält die Beklagte für wirksam. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass ihr im Falle einer Kündigung des Partnervermittlungsvertrages ein Anspruch auf anteiliges Honorar für ihre schon erbrachte Leistung nach § 628 Abs. 1 BGB zustehe. Sie behauptet, sie habe im Zeitpunkt der Kündigung bereits das Depot von 15 Partneradressen für den Kläger erstellt gehabt.

Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt nach Auffassung der Beklagten bei dem streitgegenständlichen Partnervermittlungsvertrag nicht vor. Die Beklagte beruft sich im Zusammenhang hiermit darauf, dass die vom Kläger benannten Angebote anderer Partnervermittlungsagenturen mit den Leistungen der Beklagten nicht vergleichbar seien.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der bei der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ...und ... Wegen der Beweisfragen wird auf den Hinweis- und Beweisbeschluss vom 13. Mai 2005 (Bl. 77-81 d.A.) verwiesen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2005 (Bl. 107 bis 118 d.A.) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger das aufgrund des Partnervermittlungsvertrages der Parteien vom 6. Oktober 2004 gezahlte Honorar zurückzuerstatten.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Altn. BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB.

Der Vertrag der Parteien vom 06.10.2004 ist nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Insbesondere ergibt sich ein Verstoß gegen die guten Sitten im vorliegenden Falle nicht aus dem quantitativem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass zur Annahme der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts sowohl nach § 138 Abs. 1 BGB als auch nach § 138 Abs. 2 BGB ein bloßes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht genügt. Es muss vielmehr noch ein subjektives Moment hinzukommen (BGHZ 87, 309, 318). Eine solche subjektive Komponente auf Seiten der Beklagten wird vom Kläger nicht hinreichend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Zwar wird bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, d.h. in Fällen, in denen der Wert der Leistung den der Gegenleistung um 100 % und mehr übersteigt, ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung vermutet (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 138, Rdnr. 34a). Ein solches besonders grobes Missverhältnis ist jedoch im vorliegenden Falle vom Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen kann ein Entgelt von 7.900,00 € für die Bereitstellung von insgesamt 15 Partnervorschlägen noch nicht ohne weiteres als so erheblich über dem objektiven Wert der erbrachten Leistung liegend angesehen werden, dass eine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung auf Beklagtenseite bejaht werden könnte.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein objektiver Marktwert für die von der Beklagten erbrachte Leistung nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Bei der Bewertung der von der Beklagten angebotenen Leistung ist zudem der Kostenaufwand zu berücksichtigen, den die Beklagte durch das Sammeln, Auswerten und Bereitstellen der vermittelten Partneradressen hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass hiermit ein erheblicher Aufwand für die Akquisitionen von Bewerberinnen verbunden ist.

Soweit der Kläger sich auf Angebote anderer Partnervermittlungsagenturen aus dem Internet (Bl. 23-26 d.A.) sowie auf eine Internet-Veröffentlichung des Berufsverbandes für Partnervermittlung in Europa e.V (Bl. 99 d.A.) beruft, ist hiermit nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte ihre Leistung zu einem Preis anbietet, der in auffälligem Missverhältnis zu ihrem Wert, bzw. dem üblichen Preis einer solchen Leistung am Markt steht. Hierfür fehlt es vor allem an der Vergleichbarkeit der vom Kläger angeführten anderen Angebote mit denen der Beklagten.

Die vom Kläger angeführten Online-Partnervermittlungen im Internet sind mit der Beklagten schon deshalb nicht vergleichbar, weil bei einer Partnervermittlung, die über das Internet erfolgt, die Aufwendungen des Vermittlers naturgemäß geringer sind, als bei einem Unternehmen wie der Beklagten, welches mit Zeitungsannoncen und Außendienstmitarbeitern arbeitet.

Soweit der Kläger Bezug nimmt auf eine Veröffentlichung des Berufsverbandes für Partnervermittlung in ..., wonach seriöse Anbieter erfahrungsgemäß in der nationalen Partnervermittlung eine durchschnittliche Dienstleistungsgebühr von 2000 bis 3000 € in Rechnung gestellt haben, fehlt es an Vorbringen, welche Leistungen hierfür von diesen - im Übrigen nicht konkret benannten - Unternehmen erbracht werden. Ohne diese Angaben ist jedoch eine Überprüfung der von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistungen nicht möglich.

Bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der von den Parteien hierzu vorgetragenen Tatsachen kann nicht festgestellt werden, dass das, zweifellos hohe, Honorar der Beklagten den Wert der von ihr erbrachten Leistung um 100 % oder mehr überstiege.

Der Kläger kann das gezahlte Honorar von der Beklagten auch nicht aufgrund einer nach § 627 BGB erklärten Kündigung des Partnervermittlungsvertrages zurückverlangen. Die Parteien haben das dem Kläger grundsätzlich nach § 627 BGB zustehende Kündigungsrecht wirksam ausgeschlossen.

Die zwischen den Parteien schriftlich getroffene Vereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB ist nicht unwirksam. Dabei kann es dahinstehen, ob diese Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305ff. BGB anzusehen ist. Sie stellt jedenfalls unabhängig hiervon keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Ihm wird nämlich für den Verzicht auf das Kündigungsrecht nach § 627 BGB eine Gegenleistung in Gestalt des Rechts, auch nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit unentgeltlich weitere Partnervorschläge der Beklagten abzurufen, zugesagt. Zudem bildet ein solcher Ausschluss auch angesichts der zeitlich begrenzten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und des Umstandes dass die wesentlichen Leistungen der Parteien aus dem Vertrag (die Honorarzahlung einerseits und die Erstellung des Partneranschriftendepots andererseits) innerhalb eines noch deutlich kürzeren Zeitraumes nach Vertragsschluss zu erbringen sind, keine unangemessene Benachteiligung des Kunden.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, den Vertrag mit der Beklagten nach § 626 BGB wirksam gekündigt zu haben. Dies würde das Vorliegen von Tatsachen voraussetzen, aufgrund derer dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten war. Solche Tatsachen lagen nicht vor.

Allein aus der vom Kläger behaupteten Tatsache, die dem Kläger mitgeteilte Kandidatin, Frau ..., sei zur Beklagten nur schriftlich in Kontakt getreten, lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, dem Kläger speziell auf die von ihm mitgeteilten Wünsche abgestimmte Partnervorschläge zu machen.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Kündigung weiter behauptet, ihm sei von der Zeugin ... zugesagt worden, im Falle der Unterzeichnung des Vertrages werde ein Kontakt zu der als ..." annoncierten Dame hergestellt, hat er den ihm insoweit obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht. Die hierzu vernommene Zeugin ... hat diese Behauptung des Klägers nicht bestätigt, sondern ausgesagt, sie habe zwar keine konkrete Erinnerung mehr an das Gespräch mit dem Kläger. Sie mache aber grundsätzlich niemals Zusagen der genannten Art und könne dies deshalb auch in Bezug auf das Gespräch mit dem Kläger ausschließen.

Soweit der Kläger behauptet, bei der in der Annonce abgebildeten "..." liege in Wirklichkeit keine Vermittlungsbereitschaft vor, liegt ein zulässiger Beweisantritt des Klägers nicht vor .Eine prozessuale Verpflichtung der Beklagten, dem Gericht Namen und ladungsfähige Anschrift der vom Kläger ohne diese Angaben als Zeugin benannten, in der Anzeige der Beklagten als "..." benannten Frau mitzuteilen, vermag das Gericht bislang nicht zu erkennen. Die Behauptung des Klägers, bei dieser Person habe keine Vermittlungsbereitschaft bestanden, wird ersichtlich ohne eigene Kenntnis ins Blaue hinein aufgestellt. Der diesbezügliche Beweisantritt zielt auf eine unzulässige Ausforschung ab, da er dazu dient, dem Kläger die Kenntnis von der unter Beweis gestellten Tatsache erst zu verschaffen. Im übrigen hat der Kläger das im Prozess erklärte Angebot der Beklagten, ihm Kontakt zu "..." zu verschaffen, ausdrücklich abgelehnt hat (Bl. 100 d.A.).

Dem Kläger steht auch kein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Ein solches ist vorliegend gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Das Gericht sieht es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die mündlichen Verhandlungen in der Wohnung des Klägers am 06.10.2004, auf denen der Abschluss des Vertrages der Parteien vom gleichen Tage beruhte, auf vorhergehende Bestellung des Klägers geführt wurden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Kläger am 03.10.2004 telefonisch an die Beklagte gewandt und mit der Zeugin ... über einen Termin zum Besuch einer Außendienstmitarbeiterin der Beklagten in seiner Wohnung gesprochen, der dann am 06.10.2004 stattfand. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob der genaue Zeitpunkt des Besuchs bereits bei dem Gespräch vom 03.10.2004 festgelegt wurde oder, wie der Kläger vorträgt, bei einem weiteren Telefonat am 05.10.2004. In jedem Falle wurde bereits bei dem Gespräch vom 03.10.2004 der spätere Besuch der Zeugin ... beim Kläger besprochen. Hierbei handelte der Kläger erkennbar in dem Bewusstsein, dass dieser Besuch zumindest auch zur Führung von Vertragsverhandlungen dienen sollte. Dies erachtet das Gericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen.

Die Zeugin ... hat zum Inhalt des Telefonats vom 03.10.2004 glaubhaft bekundet, sie habe an dieses Gespräch angesichts der Vielzahl von ihr geführter gleichartiger Telefongespräche keine konkrete Erinnerung mehr. Sie könne darüber lediglich angesichts des von ihr nach dem Gespräch erstellten Terminszettels Auskunft geben. Dieser sei von ihr ausgefüllt worden, daher wisse sie, dass das Gespräch von ihr geführt worden sei. Aus dem Terminszettel könne sie ersehen, dass auch über Kosten gesprochen worden sei. Dies ergebe sich sowohl daraus, dass bei dem Dialogfeld mit der Aufschrift "Info" das Wort "ja" angekreuzt worden sei, als auch daraus, dass unten vermerkt sei, der Kläger habe nach "Kosten und Vorgehensweise" gefragt. Ob dabei auch über die ungefähre Höhe der Kosten gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr.

Diese Bekundungen der Zeugin erachtet das Gericht für glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und lassen keine Tendenz zu einer einseitigen Parteinahme für die Beklagte, bei der die Zeugin angestellt ist, erkennen. Die Zeugin bestätigt nicht in vollem Umfang das Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei bei seinem Anruf darüber informiert worden, dass die Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten die vorherige Unterzeichnung eines Vertrages voraussetze, für den bei Bereitstellung von 15 Partnervorschlägen mehrere Tausend Euro zu zahlen seien.

Die Zeugin bestätigt jedoch glaubhaft, dass in dem Telefonat mit dem Kläger durchaus darüber gesprochen wurde, dass die Leistungen der Beklagten mit Kosten verbunden seien. Der Kläger hat im übrigen bei seiner Anhörung auch selbst eingeräumt, er sei sich bewusst gewesen, dass die Leistungen der Beklagten etwas kosten würden

Vor diesem Hintergrund musste der Kläger bereits bei dem Telefongespräch über den nachfolgenden Hausbesuch der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten davon ausgehen, dass es sich dabei nicht nur um einen reinen Informationsbesuch handeln würde, sondern, dass es zumindest auch um die Voraussetzungen und Bedingungen für den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages über die Vermittlungsleistungen der Beklagten ging. Die typische Überrumpelungssituation bei sog. Haustürgeschäften, der der Gesetzgeber mit dem Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 BGB begegnen will, lag beim Kläger gerade nicht vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 7.900,00 €