AG Bottrop, Urteil vom 17.06.2003 - 11 C 43/03
Fundstelle
openJur 2020, 3998
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eines Tatbestandes bedarf es gem. § 313 Abs. 1 ZPO nicht.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom ... in C auf der B ... in Höhe des Möbelhauses P.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH VersR 95,183 f) ist in einem einfach gelagerten Fall die Einschaltung eines Anwaltes nur dann erforderlich (und erstattungspflichtig), wenn der Geschädigte hierzu selbst nicht in der Lage ist oder nicht sofort reguliert wird bzw. Grund oder Höhe des Anspruchs in Zweifel zieht.

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers handelt es sich vorliegend um einen solchen Fall, da Grund und Höhe des Anspruches eindeutig waren und von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden sind. Hinzu kommt, dass der Kläger als Rechtsbeistand in der Lage war, sein erstes Anspruchsschreiben an die Versicherung ohne Einschaltung eines Anwaltes zu verfassen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wäre eine Erstattung von Anwaltskosten nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund des Verhaltens der Beklagten im oben genannten Sinne ein weiteres Schreiben notwendig geworden wäre.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11, 713ZPO.

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