SG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - S 41 AS 3367/18
Fundstelle
openJur 2020, 3657
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung seiner BG-Nummer.

Mit Schreiben vom 25.08.2018, eingegangen bei Gericht am 27.08.2018, hat der Kläger Klage erhoben. Dieses Schreiben ist – abgesehen vom letzten Satz - identisch mit der Klageschrift zu dem zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 24 AS 3843/15.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe seine BG-Nummer geändert, ohne ihn vorher darüber zu informieren. Er habe den Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2015 und vom 17.09.2015 gebeten, diese Änderung der BG-Nummer rückgängig zu machen. Die Änderung der BG-Nummer sei rechtswidrig.

Das Gericht hat die Akten zum Streitverfahren S 24 AS 3843/15 beigezogen und die Beteiligen auf die Entscheidung in diesem Verfahren hingewiesen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, die Änderung der BG-Nummer rückgängig zu machen und ihm seine alte BG-Nummer zuzuteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Klage sei unzulässig, da der Sachverhalt bereits Gegenstand des Verfahrens S 24 AS 3843/15 gewesen und dort abschließend geklärt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Akte zum Verfahren S 24 AS 3843/15 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.

Gründe

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig.

Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 Abs.1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligen über denselben Streitgegenstand ist unzulässig. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Diese Sperrwirkung endet zwar mit dem Abschluss des ersten Verfahrens, die – hier anhängige – Klage ist aber dennoch unzulässig, weil sie denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R). Dem Kläger geht es erneut um die Änderung der BG-Nummer im Jahre 2015 durch den Beklagten. Wegen der Rechtskraft der Entscheidung mit dem Aktenzeichen S 24 AS 3843/15 ist die erneute Klage gemäß § 141 SGG unzulässig.

Im Übrigen verweist die Kammer hinsichtlich der fehlenden Begründetheit der Klage auf die Ausführungen im Verfahren S 24 AS 3843/15. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen nach eigner Prüfung an. Durch die Änderung der BG-Nummer entstehen dem Kläger keine Nachteile.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183,193 SGG.

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