VG Arnsberg, Urteil vom 16.01.2020 - 13 K 1249/18
Fundstelle
openJur 2020, 3636
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der am 3. Dezember 1952 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienste des beklagten Landes.

Bevor der Kläger zum 16. August 1974 zunächst als Beamter auf Widerruf und später (ab 16. August 1977) als Beamter auf Lebenszeit in den Dienst des beklagten Landes eintrat, absolvierte er nach Abschluss der Handelsschule zunächst vom 1. August 1969 bis 8. Juni 1972 eine Lehre zum Bankkaufmann und leistete nach Besuch der Fachoberschule vom 2. Juli 1973 bis 15. August 1974 Grundwehrdienst.

Auf einen entsprechenden Antrag hin ließ der Kläger sich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im November 1981 die von ihm geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 82 des mittlerweile außer Kraft getretenen Angestelltenversicherungsgesetzes erstatten.

Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2017 und somit vor der erst zum 30. Juni 2018 erreichten gesetzlichen Altersgrenze zur Ruhe gesetzt. Die Zurruhesetzung erfolgte auf Antrag des Klägers nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG).

Bereits mit Bescheid vom 21. November 2017 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Land Nordrhein-Westfalen (im: Folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Das Landesamt ging dabei von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers von 44 Jahren und 183,00 Tagen aus (Nichtberufsmäßiger Wehrdienst/ähnliche Zeiten vom 2. Juli 1973 bis 15. August 1974, Ausbildung als Beamter auf Widerruf vom 16. August 1974 bis 15. August 1977 und Beamtendienstzeit vom 16. August 1977 bis 31. Dezember 2017) und setzte einen Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. fest. Mit Blick auf die sechs Monate vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfolgte Zurruhesetzung nahm das Landesamt einen Versorgungsabschlag i.H.v. 1,80 v.H. vor.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2017 und 6. Dezember 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass der vorgenommene Versorgungsabschlag zu Unrecht vorgenommen worden sei. Der Kläger habe nachgewiesen, dass neben den anerkannten Dienstzeiten auch berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - gemeint sind die Zeiten der Bankkaufmannlehre - bestünden, die zu Unrecht vom Landesamt nicht berücksichtigt worden seien. Der Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten könne keinesfalls die im November 1981 erfolgte Auszahlung der Arbeitnehmerbeiträge entgegengehalten werden. Denn dies könne weder dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG) noch dessen Sinn und Zweck entnommen werden.

Unter dem 5. Februar 2018 teilte der Kläger dem Landesamt per E-Mail mit, dass er sich telefonisch mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Rechtnachfolger der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, in Verbindung gesetzt habe. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass ein Versicherungsverlauf nicht erstellt werden könne, da die von dem Kläger geleisteten Arbeitnehmerbeiträge im November 1981 ausgezahlt worden seien. Der Kläger reichte ferner eine - teilweise schlecht lesbare - Kopie einer Verfügung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein, aus der sich der Inhalt des an ihn ergangenen Erstattungsbescheides entnehmen lässt.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 wurde der Kläger zur beabsichtigten Zurückweisung seines Widerspruchs angehört. Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass die nach § 16 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten durch eine aktuelle Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden müssten. Die geforderten anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten lägen im Falle des Klägers nicht vor, weil er sich die Beiträge vom Rentenversicherungsträger habe erstatten lassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2018 wies das Landesamt den Widerspruch unter Bezugnahme auf die im Anhörungsschreiben genannte Begründung zurück.

Dagegen hat der Kläger am 7. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,

das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 21. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2018 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 ohne die Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages gem. § 16 Abs. 2 LBeamtVG neu festzusetzen

und

das beklagte Land zu verurteilen, die hieraus resultierende Nachzahlung an den Kläger auszuzahlen und den Nachzahlungsbetrag ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt - schriftsätzlich -,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft es die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden des Landesamtes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Landesamtes Bezug genommen.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet sie ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg. Den im Wege der Verpflichtungs- und Leistungsklage verfolgten Begehren des Klägers kann nicht stattgegeben werden, da die Klagen jedenfalls unbegründet sind. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 21. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides und auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages. Folglich hat der Kläger auch schon aus diesem Grund jedenfalls keinen Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen und Verzinsung des Nachzahlungsbetrages.

Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zurecht einen Versorgungsabschlag in Höhe von 1,80 v.H. vorgenommen. Rechtsgrundlage für den vorgenommenen Abschlag ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 LBeamtVG. Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 LBG in den Ruhestand versetzt wird. Gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

Der am 3. Dezember 1952 geborene Kläger ist unstreitig nach Vollendung seines 63. Lebensjahres auf Antrag gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG mit Ablauf des 31. Dezember 2017 und damit sechs Monate vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (hier: am 30. Juni 2018) zur Ruhe gesetzt worden. Folglich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Versorgungsabschlag für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 in Höhe von 1,80 Prozent (Hälfte der für ein Jahr anzusetzenden Minderung) festgesetzt wurde.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 7 LBeamtVG vor. Danach ist in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach §§ 6, 8 und 9 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr sowie Zeiten nach § 61 zurückgelegt hat.

Zwar hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet. Er kann jedoch keine 45 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach §§ 6, 8 und 9 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 7 LBeamtVG vorweisen. Denn der Kläger - insoweit sind sich die Beteiligten auch einig - hat lediglich 44 Jahre und 183 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit erbracht. Das beklagte Land geht auch zurecht davon aus, dass im Falle des Klägers keine nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten hinzukommen.

Der von § 16 Abs. 2 Satz 7 LBeamtVG durch den Verweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG ausdrücklich in Bezug genommene Begriff der Pflichtbeitragszeiten knüpft an das Rentenrecht an und ist kein eigenständiges beamtenversorgungsrechtliches Kriterium. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, welche Zeiten Pflichtbeitragszeiten sind, gilt daher auch für den Vollzug des § 17 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG. Die Pensionsbehörde ist an diese Entscheidung gebunden. Die Pflichtbeitragszeiten können der vom Träger der Rentenversicherung erteilten Rentenauskunft entnommen werden (z.B. dem Versicherungsverlauf).

Vgl. zum wortlautidentischen § 14a Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer (Hrsg.), Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 141. Ergänzungslfg., Stand Oktober 2019, § 14a BeamtVG, Rn. 96; sowie die Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG 14a.2.1.4 vom 5. Februar 2018.

Im vorliegenden Fall liegen daher entsprechend der rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben keine Pflichtbeitragszeiten vor. Der Kläger hat gegenüber dem Landesamt selbst angegeben, dass die Deutsche Rentenversicherung einen Versicherungsverlauf für ihn nicht erstellen kann, da die von dem Kläger geleisteten Arbeitnehmerbeiträge im November 1981 ausgezahlt worden sind. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass im Falle des Klägers somit keine Pflichtbeitragszeiten vorliegen, ist für das Landesamt bindend. Im Übrigen ist diese Entscheidung auch rechtlich nicht zu beanstanden. Denn aufgrund der im November 1981 auf Antrag des Klägers durchgeführten Erstattung der Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 82 Abs. 1 des mittlerweile außer Kraft getretenen Angestelltenversicherungsgesetzes, wurden alle vor der Erstattung zurück gelegten Versicherungszeiten gelöscht. Das ergibt sich aus § 82 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes, der die Erstattung weiterer Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausschließt.

Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60/82 -, juris, Rn. 22 f.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

Sonntag

Ferner hat die Berichterstatterin am selben Tag

beschlossen:

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf den 24-fachen monatlichen Differenzbetrag zwischen innegehabtem und erstrebtem Versorgungsausgleich auf 1.735,68 EUR (24 x 72,32 EUR) festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte