OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 14 UF 145/18
Fundstelle
openJur 2020, 3536
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 304 F 120/18
Tenor

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden und der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 25. Juli 2018 abgeändert.

Die Anzunehmende wird durch die Annehmende als Kind angenommen.

Die Anzunehmende heißt künftig Dr. A.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Anzunehmende und die Annehmende je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Volljährigenadoption liegen vor.

1. Das Amtsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Volljähriger als Kind angenommen werden kann, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 BGB). Soweit das Amtsgericht begründete Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten angenommen hat, kann der Senat dem aber nach dem Ergebnis der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörung der Beteiligten nicht folgen.

a) Für die sittliche Rechtfertigung der Adoption kommt es vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, also eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt ist. Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2018 - 2 UF 144/17, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 10.2.2017 - 33 UF 1304/16, FamRZ 2017, 1238, 1239; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.6.2015 - 10 UF 272/15, FamRZ 2016, 315; OLG Köln, Beschluss vom 29.7.2011 - 4 UF 108/11, FGPrax 2011, 297; BayObLG, Beschluss vom 24.7.2002 - 1Z BR 54/02, FamRZ 2002, 1651, 1652).

b) Vorliegend steht ein in diesem Sinne überwiegend familienbezogenes Motiv für die Adoption zur Überzeugung des Senats fest.

Nach ihrem Vorbringen sind die Beschwerdeführerinnen seit 1993 Nachbarinnen. Seit dem Tod des Ehemannes der Annehmenden im Jahr 2009 kümmert sich die Anzunehmende unentgeltlich um die finanziellen und geschäftlichen Angelegenheiten der Annehmenden, insbesondere um die Verwaltung eines Mehrfamilienhauses, das die Annehmende im Jahr 2017 auf die Annehmende übertragen hat. Des Weiteren erbringt die Anzunehmende, die von Beruf Ärztin ist, seit dem Tod des Ehemannes umfangreiche Betreuungsleistungen für die betagte und pflegebedürftige Annehmende. Sie besucht sie täglich und unterstützt sie insbesondere auch in medizinischer Hinsicht. Vor dem Amtsgericht hat die Anzunehmende erklärt, sie habe nach dem Tod des Ehemannes ihr gesamtes Leben in den Dienst der Annehmenden gestellt.

Dieser Vortrag trifft nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten vor dem Senat zu und lässt die begehrte Adoption als sittlich gerechtfertigt erscheinen. Die kinderlose Annehmende hat glaubhaft geschildert, dass die Anzunehmende sehr häufig bei ihr ist und sich bereits seit langem wie eine Tochter um sie kümmert; sie habe ansonsten keine Angehörigen, die dazu in der Lage seien. Auch wusste die Annehmende, warum sie vor Gericht erscheinen musste und konnte ihr Begehren erläutern. Dass sie vor dem Amtsgericht noch angegeben hatte, nicht genau zu wissen, worum es gehe, hat sie nachvollziehbar damit erklärt, dass die auf 9:15 Uhr terminierte Anhörung eine gesundheitliche Strapaze für sie gewesen sei, da sie früher als gewohnt habe aufstehen müssen. Auch die Anzunehmende hat das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten bei ihrer Anhörung vor dem Senat glaubhaft bestätigt.

Es kommt hinzu, dass auch die bereits im Jahr 2009 von der Annehmenden für die Anzunehmende ausgestellte General- und Betreuungsvollmacht ein Indiz für das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.7.2002 - 1Z BR 54/02, FamRZ 2002, 1651, 1653). Ferner hat die Annehmende ihrer Verbundenheit zur Anzunehmenden dadurch Ausdruck verliehen, dass sie sie schon im Jahr 2011 als Alleinerbin eingesetzt und ihr im Jahr 2017 das bereits zuvor von der Anzunehmenden verwaltete Mehrfamilienhaus übertragen hat.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen mit der beabsichtigten Adoption vornehmlich finanzielle Motive verfolgen, sieht der Senat nicht. Dass die Bindung der Beschwerdeführerinnen aus der Sicht der Annehmenden von Dankbarkeit und auch dem Wunsch geprägt sein mag, die Anzunehmende finanziell abgesichert zu sehen, reicht dafür nicht, zumal die Annehmende nach ihren glaubhaften Erklärungen als pensionierte Ärztin nicht auf finanzielle Mittel der Annehmenden angewiesen ist. Auch daraus, dass der Notar bei der Beurkundung des Erbvertrags im Jahr 2011 auf Grund der zwischen der Annehmenden und ihrem Ehemann geschlossenen Erbverträge und der von den Eheleuten errichteten gemeinschaftlichen Testamente Zweifel an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Anzunehmenden gehabt und die Beteiligten auf das im Fall einer Adoption bestehende Pflichtteilsrecht der Anzunehmenden hingewiesen haben mag, folgt nicht, dass dem sieben Jahre später gestellten Adoptionsantrag vornehmlich finanzielle Motive zugrunde liegen (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 24.7.2002 - 1Z BR 54/02, FamRZ 2002, 1651, 1653). Der Umstand, dass die Annehmende der Anzunehmenden noch kurz vor dem Adoptionsantrag das Mehrfamilienhaus übertragen hat, spricht eher gegen eine finanzielle Motivation.

Dass die Anzunehmende sich auch um ihre in B lebende leibliche Mutter kümmert und diese gelegentlich besucht, steht der beantragten Volljährigenadoption nicht entgegen. Zwar soll sich nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung eine Volljährigenadoption verbieten, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern besteht. Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordere, diese nicht im Nachhinein durch "Wegadoption" zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.7.2014 - 11 UF 316/13, FamRZ 2015, 592, 593; OLG Bremen, Beschluss vom 9.11.2016 - 4 UF 108/16, FamRZ 2017, 722, 723). Dem folgt der Senat aber nicht. Denn § 1770 Abs. 2 BGB lässt ein Nebeneinander von leiblicher und rechtlicher Familie ausdrücklich zu. Die Erwachsenenadoption berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten; die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern bleiben bestehen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2018 - 2 UF 144/17, juris Rn. 27; OLG München, Beschluss vom 10.2.2017 - 33 UF 1304/16, FamRZ 2017, 1238, 1239; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.6.2015 - 10 UF 272/15, FamRZ 2016, 315; Leiß, FamRZ 2017, 1239, 1240; MüKoBGB/Maurer, 7. Aufl., § 1767 Rn. 35).

2. Die nach § 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Einwilligung des Ehemannes der Anzunehmenden liegt vor. Allerdings hat das Amtsgericht den Ehemann entgegen § 188 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c FamFG nicht am Verfahren beteiligt. Das hat der Senat nachgeholt.

3. Nach § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält die Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden. Diesem neuen Familiennamen der Anzunehmenden wird auf Antrag der Beschwerdeführerinnen ihr bisheriger Familienname vorangestellt, weil dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl der Anzunehmenden erforderlich ist (§ 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB). Bei der Volljährigenadoption ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1757 Rn. 10; MüKoBGB/Maurer, 7. Aufl., § 1757 Rn. 72). Die 65jährige Anzunehmende, die keinen Ehenamen führt, macht nachvollziehbar geltend, dass sie in ärztlichen Fachkreisen und in ihrem gesellschaftlichen Umfeld unter ihrem bisherigen Familiennamen bekannt ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Anlass, von einer Kostenerhebung abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG), besteht nicht. Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.