OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2020 - 27 U 8/19
Fundstelle
openJur 2020, 3341
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. März 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 6 O 32/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger ist Mieter einer 3 Zimmer-Wohnung im 1. OG des Hauses D. Str. ... in X. . Er wohnt dort zusammen mit seiner 81 jährigen Mutter und betreibt unter dieser Adresse eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte versorgt die Wohnung mit Gas und Strom.

Am 13. November 2017 gegen 17.50 Uhr sperrte die Beklagte irrtümlich den zur Wohnung des Klägers gehörenden Gas-Anschluss mit der Zähler Nr. 20292514. Tatsächlich sollte der Gas-Anschluss eines anderen Mieters im Haus gesperrt werden. Noch am selben Tag verbrachte der Kläger seine Mutter, die sich in der Zeit vom 23. Oktober 2017 bis zum 3. November 2017 nach Implantation eines Herzschrittmachers am 2. November 2017 in stationärer Behandlung im B. C. Krankenhaus in X. befunden hatte, zu Bekannten, wo sie bis zum 16. November 2017 verblieb. Sie kehrte in die Wohnung zurück, nachdem die Beklagte aufgrund einer vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung die Gasversorgung am 16. November 2017 (14.05 Uhr) wiederhergestellt hatte.

Bereits am 14. November 2017 war der Kläger bei dem Allgemeinarzt V. C. 1 in X. vorstellig geworden, der ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis voraussichtlich 17. November 2017 ausstellte. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Erstbescheinigung - des Allgemeinarzt S. verhält sich über eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 30. November 2017 bis voraussichtlich 1. Dezember 2017.

Ein weiterer Krankenhausaufenthalt der Mutter des Klägers erfolgte in der Zeit vom 11. Januar 2018 bis zum 30. Januar 2018 im T. Krankenhaus in I. . Auf den Krankenhausentlassungsbericht vom 31. Januar 2018 (Anlage 10) wird Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, ihm seien durch die unberechtigte Unterbrechung der Gasversorgung erhebliche Schäden entstanden, wobei die Schadensentwicklung bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er selbst habe durch die Versorgungsunterbrechung eine bis zum 5. Dezember 2017 andauernde schwere Erkältung und Infektion der Atemwege erlitten, für die eine Entschädigung von mindestens 1.500 € angemessen sei. Zudem habe er vier Tage lang seine Kanzlei nicht betreiben können. Er habe 2 Mandantentermine für den 15. November absagen müssen. Infolge der Absage habe er beide Mandate verloren. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 5.000 € und ein weiterer Vermögensschaden in Höhe von 250 € pro Tag entstanden, da die Kanzlei für 4 Tage nicht habe betrieben werden können. Der Gesundheitszustand seiner Mutter habe sich durch die Gassperre verschlechtert. Als ehrenamtlicher Pfleger seiner Mutter habe er hierdurch einen Mehraufwand bei der Versorgung seiner Mutter gehabt. Ferner sei ihm ein Haushaltsführungsschaden für drei Wochen in Höhe von mindestens 500 € entstanden.

Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, dass der unstreitig am 4. Dezember 2017 aufgetretene Defekt an dem in der Wohnung befindlichen Heizgerät (Gasfeuerungsgerät) durch die Gassperre verursacht worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Gasversorgungsunterbrechung vom 13. bis 16. November 2017 entstanden sind und noch entstehen werden;

hilfsweise,

die Beklagte zur Zahlung von 8.650,00 € zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Feststellungklage sei mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Darüber hinaus habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt, da er es versäumt habe, die Wohnung mittels eines elektronischen Heizelements zu heizen.

Mit Urteil vom 14. März 2019 hat das Landgericht Wuppertal die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Feststellungsklage bereits unzulässig sei. Jedenfalls sei die Feststellungsklage unbegründet, da es an einer schlüssigen Darlegung einer möglichen Schadensersatzforderung fehle.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

Der Kläger macht geltend, das Urteil sei auf völlig überraschende Umstände gestützt worden, denn er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Zudem habe das Gericht die Darlegungsanforderungen überspannt. Zudem vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das am 14. März 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (Az.: 6 O 32/18) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Gasversorgungsunterbrechung vom 13. bis 16. November 2017 entstanden sind und noch entstehen werden;

hilfsweise,

die Beklagte zur Zahlung von 8.650,00 € zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zurückgewiesen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz führt zu keinem anderen Ergebnis.

I. Hauptantrag

Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Gasversorgungsunterbrechung vom 13. - 16.11.2017 entstanden sind, ist die Feststellungsklage bereits unzulässig. Es fehlt dem Kläger an dem gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, weil ihm eine Leistungsklage als vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit möglich und zumutbar ist.

Ist die Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen. Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage aber, wenn der Kläger seinen Anspruch (zB auf Schadensersatz) noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (zB Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden kann (BGH, Urteil v. 19.04.2016, VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759, juris Rn. 6 m.w.Nachw.). Der Kläger ist grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden ist, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist.

Der anspruchsbegründende Sachverhalt war im Zeitpunkt der Klageerhebung, also gemäß § 253 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift vom 01.12.2017 an die Beklagte am 22.1.2018 (GA Bl. 12), bereits abgeschlossen und die Bezifferung des Schadens möglich.

Die Dauer der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (14.-17.11.2017 und 30.11.-01.12.) stand fest. Gleiches gilt für den Ausfall des Kanzleibetriebs für 4 Tage sowie den Verlust von 2 Mandaten am 15.11.2017. Auch die Rechnung der Fa. Q. vom 12.12.2017 (Anl. 9) über 204,26 € für die Überprüfung des defekten Heizgeräts und die Erneuerung des Elektrodenbaustein lag vor. Für den Kläger bestand ferner kein Hindernis, seinen Arbeitsaufwand zur Beendigung der Versorgungsunterbrechung und den Mehrbedarfsschaden durch Verlegung, Unterbringung und Nachpflege seiner Mutter zu beziffern. Gleiches gilt für die Kosten, die dadurch entstanden sein sollen, dass der Kläger seine Mutter am 13.11. zu Bekannten gebracht und am 16.11.2017 dort wieder abgeholt und zu zusätzlichen Arztbesuchen bis zur stationären Einweisung am 11.01.2018 begleitet hat. Soweit der Kläger auf die stationäre Behandlung seiner Mutter vom 11.01.2018 - 30.01.2018 und hierdurch verursachten Mehraufwand abstellt, so war dieser Sachverhalt im Zeitpunkt der Klagerhebung zwar noch nicht abgeschlossen. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass dieser Krankenhausaufenthalt in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Versorgungsunterbrechung vom 13.11 - 16.11.2017 steht. Die Mutter des Klägers war am 13.11.2017 nur kurze Zeit in der unbeheizten Wohnung. Dass das durch die Versorgungsunterbrechung notwendig gewordene Ausquartieren der Mutter (mit-) ursächlich für ihren stationären Krankenhausaufenthalt 2 Monate später war, ist ausgeschlossen. Dem Krankenhausentlassungsbericht vom 31.01.2018 (Anl. 10) ist zu entnehmen, dass die Mutter des Klägers vor allem wegen einer primären Überfunktion der Nebenschilddrüsen, einer bakteriellen Harnwegsinfektion, Anämie und einer Elektrolytstörung (Hyperkaliämie) stationär behandelt worden ist. Aus dem Arztbericht vom 03.11.2017, Anl. 1, ergeben sich eine Vielzahl weiterer Vorerkrankungen, die bereits während des Krankenhausaufenthalts vom 23.10.2017 - 03.11.2017 diagnostiziert worden sind. Vor diesem Hintergrund ist irgendein Zusammenhang zwischen der Versorgungsunterbrechung Mitte November 2017 und dem ca. 2 Monate später erforderlich gewordenen Krankenhausaufenthalt der Mutter weder ersichtlich noch dargetan.

II. Hilfsantrag

Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 8.650 € Schadensersatz nicht zu. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 BGB.

Auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Berufungsinstanz hat der Kläger einen durch die unberechtigte Unterbrechung der Gasversorgung in der Zeit vom 13.11.2017 - 16.11.2017 kausal entstandenen Schaden entweder nicht schlüssig vorgetragen oder nicht unter Beweis gestellt.

1.

Der Kläger kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB kein Schmerzensgeld von der Beklagten beanspruchen, weil - so sein Vortrag - er infolge der Unterbrechung der Gasversorgung in der Zeit vom 14.11.2017 - 05.12.2018 arbeitsunfähig an einer schweren Erkältung und einer Infektion der Atemwege erkrankt ist.

a.

So ist der Vortrag des Klägers zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit teilweise schon nicht schlüssig.

Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich eine Arbeitsunfähigkeit nur in der Zeit vom 14.11.-17.11.2017 und vom 30.11.2017-01.12.2017. In beiden Fällen handelt es sich um eine Erstbescheinigung, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat. Für die Zeit vom 18.11.2017 - 29.11.2017 fehlt daher eine ärztliche Bestätigung ebenso wie für den Zeitraum vom 02.12. - 05.12.2018.

b.

Darüber hinaus ist der Kläger für sein von der Beklagten bestrittenes Vorbringen, die Versorgungsunterbrechung ab dem 13.11.2017 gegen 17.50 Uhr sei ursächlich für seine Erkrankung ab dem 14.11.2017 gewesen, beweisfällig geblieben.

Zwar hat der Kläger Beweis durch Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen angetreten (GA Bl. 32). Diesem Beweisangebot war jedoch nicht nachzugehen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Die behandelnden Ärzte können aus eigener Wahrnehmung nur bekunden, dass der Patient an einer Erkältung leidet. Zu den Ursachen der Erkältung können sie keine Angaben machen.

Zwar kann ein unzulässiger Ausforschungsbeweis nicht allein deswegen angenommen werden, weil die Partei entsprechend ihrer Darlegungspflicht eine Tatsache vorträgt, von der sie gar keine gesicherte Kenntnis haben kann (etwa Kausalabläufe). Auch in einem solchen Fällen kommt es darauf an, ob es sich um aus der Luft gegriffene Behauptungen handelt oder ob Anhaltspunkte im vorstehenden Sinn vorliegen. Oftmals kann der Beweis nur über Indizien geführt werden (Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., vor § 284 Rn. 8d).

Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat der Kläger keine ausreichende Indizien für die von ihm behauptete Kausalität zwischen der Versorgungsunterbrechung und seiner schweren Erkältung und Infektion der Atemwege vorgetragen. Nach dem Vortrag des Klägers haben die Außentemperaturen während der Versorgungsunterbrechung um den Gefrierpunkt gelegen und weniger als 24 h später nach Eintritt der Versorgungsunterbrechung sei er an einer schweren Erkältung und einer Infektion der Atemwege erkrankt, die ihn bettlägerig gemacht habe (GA Bl. 32). Diese Indiztatsachen lassen - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass die Versorgungsunterbrechung und der hierdurch bedingte Ausfall der Heizung adäquat kausal zu der behaupteten Erkrankung des Klägers geführt hat.

Es ist gerichtsbekannt, dass während der Wintermonate weite Teile der Bevölkerung zeitweise an einer Erkältung oder einem grippalen Infekt leiden. Die Ursachen dafür sind vielfältig. Der Kläger kann sich die behauptete schwere Erkältung und Infektion der Atemwege ebenso gut durch Ansteckung von anderen Personen zugezogen haben. Ursächlich muss nicht eine Verkühlung infolge des Aufenthalts in der unbeheizten Wohnung sein. Hierfür spricht im Übrigen auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Versorgungsunterbrechung und den aufgetretenen Erkältungssymptomen. Dass die Symptome einer Verkühlung sich bereits in wenigen Stunden bemerkbar machen, ist unwahrscheinlich und widerspricht der Lebenserfahrung, wonach solche Symptome in der Regel erst nach 2-3 Tagen auftreten.

Aber selbst unterstellt, der Vortrag des Klägers würde den Anforderungen genügen, käme eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers würde in jedem Fall an einem überwiegenden Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an dem eingetretenen Gesundheitsschaden scheitern. Der Kläger hat die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Zur Vermeidung eines Gesundheitsschadens durch Aufenthalt in der unbeheizten Wohnung hätte sich der Kläger durch warme Kleidung, Übernachtung in einem Ausweichquartier (bei Bekannten oder in einer Pension) oder durch Beschaffung eines elektrischen Heizgeräts schützen können und bei der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten auch schützen müssen.

2.

Dem Kläger ist durch die Versorgungsunterbrechung kein erstattungsfähiger Erwerbsschaden durch den Verlust von zwei Mandaten am 15.11.2017 im Wert von 5.000,00 € und die Tatsache, dass er die Kanzlei vier Tage nicht hat betreiben können (250,00 € pro Tag), entstanden.

Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nicht schlüssig.

Nach seinem eigenen Vorbringen war er ab dem 14.11.2017 bettlägerig und arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grund und nicht, weil die Kanzleiräume nicht beheizt waren, konnte er seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht nachgehen. Da aber nicht feststeht, dass er infolge der Versorgungsunterbrechung erkrankt ist, liegt allein schon deshalb ein erstattungsfähiger Schaden nicht vor.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht plausibel, wieso die beiden Mandanten mit einer Verschiebung des Besprechungstermins am 15.11.2017 nicht einverstanden gewesen sein sollen.

3.

Auch für den Austausch des defekten Gasfeuerungautomats, Typ W. , und die hierdurch gemäß Rechnung vom 12.12.2017 entstandenen Kosten kann der Kläger die Beklagte nicht in Anspruch nehmen.

Zwar hat der Kläger behauptet, der am 04.12.2017 aufgetretene Defekt an dem Gerät sei kausal durch die Versorgungsunterbrechung in der Zeit vom 13.11.2017 - 16.11.2017 verursacht worden. Allerdings hat er für diese von der Beklagten bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten und ist damit beweisfällig geblieben. Er hat nur Zeugenbeweis für die Behauptung angetreten, dass der Defekt am 04.12.2017 aufgetreten ist (GA Bl. 33, 52). Die Tatsache, dass an dem Gerät ein Defekt aufgetreten ist, lässt indes nicht den sicheren Rückschluss zu, dass die Versorgungsunterbrechung ca. 2 Wochen vorher hierfür zumindest mitursächlich war. Vielmehr spricht der Umstand, dass das Gerät mehr als 2 Wochen nach der Versorgungsunterbrechung einwandfrei funktionierte, für eine andere Schadensursache.

4.

Soweit der Kläger als weitere Schadensposition den Mehraufwand für die Verlegung, Unterbringung und Nachpflege seiner Mutter in Höhe von 350,00 € geltend macht, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen.

Es fehlen jegliche Angaben dazu, welche (Fahrt-)Kosten dem Kläger dadurch entstanden sind, dass er seine Mutter am 14.11.2017 zu Bekannten gebracht und dort am 17.11.2017 wieder abgeholt hat. Da dem klägerischen Vorbringen weder zu entnehmen ist, ob er die Mutter mit einem eigenen Pkw, mit einem Taxi oder unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu den Bekannten gebracht hat, noch wie weit die Wohnung der Bekannten von der D.straße ... in X. entfernt ist, fehlen auch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO.

Was die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter nach dem 17.11.2017 und die hierdurch erforderlichen zusätzlichen Arztbesuche im Beisein des Klägers und den Krankenhausaufenthalt in der Zeit 11.01. - 30.01.2018 anbelangt, genügt das Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen. Wie bereits ausgeführt, liegen in Anbetracht der vorliegenden Arztberichte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versorgungsunterbrechung Mitte November 2017 und der kurzeitige Aufenthalt bei Bekannten ursächlich für den stationären Aufenthalt der Mutter ca. 2 Monate später war. Dem erstinstanzlichen Beweisangebot des Klägers gerichtet auf die Vernehmung seiner Schwester als Zeugin (GA Bl. 33) ist unter diesen Umständen nicht nachzugehen.

Darüber hinaus ist das pauschale Vorbringen des Klägers zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes und den notwendig werdenden zusätzlichen Arztbesuchen pauschal und durch keine tatsächlichen Anhaltspunkte konkretisiert. Der Kläger macht keine Angaben dazu, wann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter in welcher Form eintrat und zu welchen zusätzlichen Arztbesuchen er seine Mutter wann begleitet hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO).