LG Aachen, Beschluss vom 27.06.2019 - 3 T 472/18
Fundstelle
openJur 2020, 3289
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Entscheidung über den namens der Betroffenen gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bleibt vorbehalten.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Aachen richtete aus Anlass des bevorstehenden Eintritts der Volljährigkeit der Betroffenen erstmals mit Beschluss vom 11.07.2012 (Bl. 40 f. der Akte) eine rechtliche Betreuung für die Betroffene ein, bei der seit frühester Kindheit eine generalisierte idiopathische Epilepsie und eine geistige Retardierung besteht. Zur Betreuerin wurde die Schwester der Betroffenen bestellt. Mit Beschluss vom 04.07.2013 (Bl. 77 der Akte) wurde anstelle der Schwester der Beteiligte zu 2), der Vater der Betroffenen, zum Betreuer der Betroffenen bestellt. Die Bestellung umfasst die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern. Die Eltern der Betroffenen sind geschieden; das Verhältnis der Eltern untereinander ist konfliktbeladen. Einen Antrag der Beteiligten zu 3) aus dem Jahr 2014 auf Entlassung des Betreuers lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.05.2015 (Bl. 196 der Akte), bestätigt durch die Kammer mit Beschluss vom 04.08.2015 (Bl. 234 der Akte), ab. Von einem Antrag im Jahr 2015 auf Erweiterung des Aufgabenkreises auf das Umgangsrecht nahm der Beteiligte zu 2) Abstand, nachdem das Amtsgericht den Vorrang einvernehmlicher Besuchsabsprachen betont hatte (Bl. 324R der Akte).

Mit Schriftsatz vom 17.10.2016 hat die Beteiligte zu 3) erneut den Wechsel des Betreuers beantragt (Bl. 353 der Akte). Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 6) zur Verfahrenspflegerin im Verfahren über den Betreuerwechsel bestellt (Bl. 405 der Akte) und mit Verfügung vom 20.04.2017 zudem ein Verfahren zur Überprüfung der Verlängerung der Betreuung eingeleitet (Bl. 433 der Akte). Nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. pp. (Bl. 570ff. der Akte), Erstreckung der Verfahrenspflegerbestellung der Beteiligten zu 6) auf das Verlängerungsverfahren und persönlicher Anhörung der Betroffenen (Bl. 666ff. der Akte) sowie ergänzender persönlicher Anhörung der Eltern (Bl. 728ff. der Akte) hat das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 26.09.2018 (Bl. 736ff. der Akte) die Betreuung bei unveränderten Aufgabenkreisen verlängert und anstelle des Beteiligten zu 2) die Beteiligte zu 5) als Berufsbetreuerin zur neuen Betreuerin der Betroffenen bestellt.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.10.2018 (Bl. 761ff. der Akte) Beschwerde eingelegt und beantragt, ihn unter Aufhebung der Einsetzung der Berufsbetreuerin wieder zum Betreuer der Betroffenen zu bestellen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.12.2018 (Bl. 788 der Akte) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer hat die Betroffene am 29.05.2019 in Anwesenheit der Beteiligten zu 6) persönlich angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als vormaligem Betreuer auch nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (BGH, Beschluss vom 25.3.2015 - XII ZB 621/14, NJW-RR 2015, 833).

In der Sache hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2) jedoch keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat der Betroffenen im Rahmen der Verlängerung der Betreuung nach §§ 295, 278 ff. FamFG zu Recht gemäß § 1897 BGB die Beteiligte zu 5) zur Betreuerin bestellt.

1.

Der Beteiligte zu 2) hat seine Beschwerde vorliegend zulässig auf die Betreuerauswahl beschränkt, was eine zulässige Teilanfechtung der die Betreuungserrichtung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung darstellt. Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerde hat die Kammer nur über die Rechtmäßigkeit der Betreuerauswahl zu befinden. Der vorliegende Prüfungsgegenstand ist insbesondere nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben, sondern ausschließlich die Frage der Person des Betreuers. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegerichts darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (zum Ganzen BGH , Beschl. v. 3.2.2016 - XII ZB 493/15, NJW-RR 2016, 709).

Maßstab der Betreuerauswahl ist hier § 1897 BGB und nicht der von der Beschwerde zugrunde gelegte, nur für die Entlassung von Betreuern geltende § 1908b BGB. § 1908b BGB bezieht sich nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll, nicht jedoch auf die die Betreuerauswahl bei einer Neubestellung einer Betreuerin oder der Verlängerung einer bestehenden Betreuung (BGH, Beschluss vom 15.2.2017 - XII ZB 510/16, NJW-RR 2017, 642).

Bei der Auswahl zwischen mehreren natürlichen Personen, die nach § 1897 Abs. 1 BGB geeignet sind, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, kommt nach § 1897 Abs. 4 BGB dem Willen des Betroffenen maßgebliche Bedeutung zu. Schlägt ein Volljähriger eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft.

2.

Nach diesen Maßgaben ist der Betroffenen in pflichtgemäßer Ausübung des Auswahlermessens im vorliegenden Fall die Beteiligte zu 5) als Betreuerin zu bestellen. Denn nachdem die Beteiligte zu 5) nunmehr seit einigen Monaten als Betreuerin der Betroffenen tätig ist, hat diese sich mit natürlichem Willen gegen einen (weiteren) Wechsel zu einer anderen oder einer früheren Betreuungsperson ausgesprochen.

Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die Betroffene in der Vergangenheit unterschiedliche Betreuungsvorschläge gemacht und sich hierbei in ihrem natürlichen Willen zum Teil wechselhaft gezeigt hat, spricht dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht dafür, ihren gegenwärtigen Wunsch nach einer Betreuung durch die Beteiligte zu 5) außer Acht zu lassen. Denn die Kammer konnte sich auf der Grundlage ihres persönlichen Eindrucks davon überzeugen, dass die Betroffene durchaus in der Lage war, sich eine grundlegende Vorstellung von der Rolle eines Betreuers zu machen. Nachdem die Betroffene bereits im erstinstanzlichen Anhörungstermin zutreffende Ausführungen zu ihrer Betreuung machen konnte, hat sie am 29.05.2019 der Kammer gegenüber erläutern können, dass die Beteiligte zu 5) sich beispielsweise um ihre Termine kümmere, worauf sie etwa im Hinblick auf die Vereinbarung von Arztterminen angewiesen sei. Auch schätzte die Betroffene die mit dem Wechsel zur Beteiligten zu 5) gewonnen Freiräume. Sollte die Betroffene in Zukunft einen tragfähigen natürlichen Willen zu einem weiteren Betreuerwechsel - etwa zur erneuten Bestellung des Beteiligten zu 2) - entwickeln, kann diesem im Rahmen eines Vorschlags nach § 1908b Abs. 2 BGB Rechnung getragen werden.

Die Bestellung der Beteiligten zu 5) läuft dem Wohl der Betroffenen nicht zuwider. Im Gegenteil ist die Kammer der Auffassung, dass sie dem Wohl der Betroffenen uneingeschränkt entspricht. Denn trotz der zunächst verdienstvollen Betreuertätigkeit des Beteiligten zu 2) wurde die Betreuung zuletzt zunehmend vom Konflikt der Beteiligten zu 2) und 3) darum bestimmt, in welchem Umfang der Betroffenen der Kontakt zu ihrer Mutter zu gestatten sei.

Die Kammer kann sich hierbei nicht gänzlich dem in der von der Betroffenen bewohnten Einrichtung aufgekommenen Eindruck verschließen, der Vater der Betroffenen habe sich bei der Ausübung seines Betreueramtes auch von seinem eigenen Konflikt mit der Mutter der Betroffenen und nicht nur vom Streben nach dem Wohl der Betroffenen leiten lassen (Bl. 841 der Akte). Denn soweit der Beteiligte zu 2) sich insoweit gegenüber dem Betreuungsgericht auf das Recht der Betroffenen berufen hat, auch Zeit ohne ihre Mutter zu verbringen, da junge Erwachsene nun einmal nicht ständig mit ihren Eltern zusammen sein wollten (Bl. 630 f. der Akte), hat er jedenfalls den Willen der Betroffenen nicht ausreichend erforscht. In der nachfolgenden richterlichen Anhörung hat die Betroffene nämlich ausdrücklich das Fortbestehen ihres langjährigen Wunsches bestätigt, zu ihrer Mutter nach E zu ziehen (Bl. 607 der Akte, vgl. bereits Bl. 235R der Akte). Gegenüber der Beteiligten zu 5) hat die Betroffene zudem von sich aus den Wunsch zu einem Besuch bei ihrer Schwester geäußert und ausdrücklich erklärt, sich auf eine anstehende Karnevalsfeier nicht zu freuen, da sie lieber bei ihrer Mutter feiern wolle, da sie einen - laut Beteiligter zu 5) - innigen Wunsch zum Kontakt mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte hegt (Bl. 805 f. der Akte). Auch gegenüber der Kammer berichtete die Betroffene durchaus beseelt von den vermehrten Kontakten zu Mutter und Schwester, nachdem die Beteiligte zu 5) im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung nicht wie der Beteiligte zu 2) auf Schutzmaßnahmen gegen Besuche der Mutter (Bl. 709 der Akte), sondern auf vermehrte Berücksichtigung des natürlichen Willens der Betroffenen setzt. Die Betroffene zeigte sich auch erfreut, wieder über ein Mobiltelefon zu verfügen, nachdem der Beteiligte zu 2) ihr dies wegen zahlreicher Anrufe bei Mutter und Schwester hatte entziehen lassen.

Aus Sicht der Kammer erfordert es das Wohl der Betroffenen, ihr die mit der Bestellung der Beteiligten zu 5) gewonnenen Freiräume zu erhalten und ihrem Wunsch nach einer fortdauernden Betreuung durch die Beteiligte zu 5) zu entsprechen. Aus diesem Grund hat auch der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB im vorliegenden Fall zurückzustehen, da dieser nicht gilt, wenn der Berufsbetreuer zur Betreuung wie hier wesentlich besser geeignet ist als ein ehrenamtlicher Betreuer (BayObLG Beschl. v. 31.10.2001 - 3 Z BR 346/01, FamRZ 2002, 768).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Beschwerdewert: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a in 76133 Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist.

Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen.

Aachen, 27.06.20193. Zivilkammer

Dr. LRichter am Landgericht

Dr. NRichter am Landgericht

Dr. IRichter am Landgericht