LG Köln, Urteil vom 13.11.2019 - 84 O 117/19
Fundstelle
openJur 2020, 2963
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Werbeprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu werben und/oder werben zu lassen, ohne bereits bei dessen Ankündigung die Informationen zur Verfügung zu stellen,

1. welche Beschränkungen des Teilnehmerkreises gegebenenfalls bestehen,

und/oder

2. wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden,

wenn dies wie auf der Seite 5 der Anlage K 1 ersichtlich geschieht:

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2019 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der u.a. den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern sowie den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Der Kläger ist im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte betreibt ein Einrichtungshaus und gehört der K-Gruppe mit insgesamt 19 Standorten in Deutschland an.

Die Beklagte bewarb in ihrem 32seitigen Werbeprospekt "FROHES NEUES" (Anlage K 1) mit Gültigkeit bis zum 31.12.2018, der der Y-Zeitung vom 24.12.2018 beigefügt war, auf Seite 5 ein Gewinnspiel. Sie lobte ein Traumhaus von ScanHaus N sowie 3 Einkaufsgutscheine in Höhe von 1.000,00 € aus, wie im Unterlassungstenor zu I. wiedergegeben. Hinsichtlich der Teilnahmebedingungen, Voting, Infos verwies sie auf die URL Hoeffner.de/traumhaus. Dort waren die Teilnahmebedingungen sowie wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden, abrufbar. Insoweit nimmt die Kammer auf die Anlage K 2 Bezug.

Der Kläger meint, diese Informationen hätte die Beklagte bereits in dem Werbeprospekt selbst angeben müssen. Die Verweisung des Verbrauchers auf die Internetseite der Beklagten reiche nicht aus.

Mit Schreiben vom 07.03.2019 (Anlage K 3) hat der Kläger die Beklagte erfolglos abgemahnt.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, ein deutlicher Verweis aus einer Printwerbung heraus auf eine Internetseite reiche in der heutigen Zeit aus. Die Verbraucher seien in der heutigen Zeit gewohnt, für weitere Informationen auf Internetseiten verweisen zu werden. Da der weit überwiegende Teil der Verbraucher Zugang zum Internet habe, stelle dies auch keine Hürde mehr da, wie dies vielleicht noch vor ein paar Jahren der Fall gewesen sein mag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Im Einzelnen:

I. Die Aktivlegitimation des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist unstreitig.

II. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist aus §§ 3, 5a Abs. 2 und 4 UWG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet.

Jedenfalls bei einer umfangreichen Printwerbung wie sie hier in Rede steht, nämlich einem 32seitigen Werbeprospekt, ist es nicht ausreichend, hinsichtlich der Teilnahmebedingungen sowie der Art und Weise, wie teilgenommen werden kann, und wie die Gewinner ermittelt werden, auf eine Internetseite des werbenden Unternehmens zu verweisen. Bestehen für das verwendete Kommunikationsmittel keine nennenswerten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen wie vorliegend bei dem Werbeprospekt der Beklagten, so kann sich der Unternehmer grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe dem Verbraucher bestimmte Informationen auf andere Weise, z.B. durch den Verweis auf eine Internetseite, zur Verfügung gestellt. Der Unternehmer ist nicht schutzwürdig und dem Verbraucher soll die Mühe erspart werden, sich die Informationen selbst zu beschaffen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage, § 5a UWG Rn. 5.56 und Rn. 6.11 m.w.N.). Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch in der heutigen Zeit. Wie ausgeführt, ist die Beklagte zum einen nicht schutzwürdig, da es für sie in Anbetracht der umfangreichen Werbeprospektes ein Leichtes gewesen wäre, die Informationen bereits in der Printwerbung zur Verfügung zu stellen. Zum anderen gibt es auch in der heutigen Zeit noch genügend (insbesondere ältere) Menschen, die entweder keinen Zugang zum Internet haben oder denen der Umgang mit dem Internet noch Schwierigkeiten bereitet.

III. Der Anspruch aus Zahlung der Abmahnkostenpauschale ist aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet, da die Abmahnung des Klägers begründet war. Die Höhe der Abmahnkostenpauschale wird von der Beklagten nicht beanstandet.

Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 30.000,00 €