FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2017 - 2 K 214/16
Fundstelle
openJur 2020, 2142
  • Rkr:

Eine Rechnung, mit der über Transport- und Logistikleistungen abgerechnet wird und die als Beschreibung des Leistungsgegenstandes lediglich die Bezeichnung "Tagestouren in Hamburg und Umland, Pauschal" enthält und als Leistungszeitraum lediglich einen gesamten Monat ausweist, ist nicht im Sinn von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG ordnungsgemäß und berechtigt den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Vorsteuern aus diversen Eingangsrechnungen.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Ltd. & Co. KG. Gemäß ihrem Gesellschaftsvertrag Gegenstand des Unternehmens ist der Transport und die Logistik mit den dazugehörigen Dienstleistungen. Für das Streitjahr 2014 und das erste Quartal 2015 gab die Klägerin zunächst vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldung ab. Am 2. November 2015 reichte sie für 2014 eine Umsatzsteuerjahreserklärung ein. Diesen Erklärungen stimmte der Beklagte zunächst zu. Im Rahmen ihrer Erklärungen bzw. Anmeldungen machte die Klägerin Vorsteuerbeträge aus diversen Eingangsrechnungen dreier ihrer Subunternehmer geltend. Dabei handelt es sich um die Firma A, Inhaber D, die Firma B, Inhaber E, sowie die Firma C, Inhaber G. Aus insgesamt 18 Eingangsrechnungen dieser Firmen machte die Klägerin einen Vorsteuerbetrag i. H. v. ... € für das zweite bis vierte Quartal 2014 geltend. Aus weiteren neun Rechnungen dieser Firmen begehrte sie die Berücksichtigung von Vorsteuern i. H. v. ... € im ersten Quartal 2015. Aus einer Rechnung der Firma F machte sie zudem den Abzug von Vorsteuern im Jahr 2014 i. H. v. ... Euro hinsichtlich des Kaufes eines gebrauchten ... Kastenwagens geltend. Gleichzeitig abgeschlossen hat die Klägerin mit der Firma F ein Kreditvertrag über die Finanzierung dieses Kaufes.

Die insgesamt sechs Rechnungen der A enthalten bezüglich der Benennung des Leistungszeitraumes Abkürzungen wie "Okt 14", "Nov 14" o. ä. Zusätzlich enthalten sind auf allen Rechnungen jedoch auch die Zusätze "01-31.Feb.2015" bzw. "01-28.Feb.2015". Als weitere Leistungsbeschreibung genannt sind "Tagestouren Hamburg und Umland pauschal", im Jahr 2015 ergänzt um die jeweiligen Monatsangaben. Für die Rechnungen liegen jeweils Quittungen über Barzahlungen, datiert auf das Ausstelldatum der jeweiligen Rechnung vor.

Mit insgesamt zwölf Rechnungen der B rechnet diese über "Tagestouren, Hamburg und Umland, Pauschal" für den jeweils genannten Monat ab. Dabei weisen die Rechnungen teilweise verschiedene Layouts auf. Ebenfalls in der klägerischen Buchführung enthalten sind entsprechende Quittungen über Barzahlungen, regelmäßig versehen mit dem Datum der jeweils zugrunde liegenden Rechnung.

Auch mit den Rechnungen der C wird über "Tagestouren, Hamburg und Umland, Pauschal" für die entsprechende Monate abgerechnet. Die Rechnungen weisen teilweise unterschiedliche Druckbilder auf. Teilweise ist das Druckbild identisch mit Rechnungen der B. Im Übrigen existieren zwei Rechnungen mit der Nr. 200 vom 31. Oktober 2014, mit denen zum einen über Touren für Oktober und zum anderen über Touren für August abgerechnet wird. Beide Rechnungen weisen unterschiedliche Druckbilder auf. Zu den jeweiligen Rechnungen existieren wiederum Quittungen über Barzahlungen.

Für den Zeitraum vom zweiten Quartal 2014 bis einschließlich zum ersten Quartal 2015 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Im Ergebnis versagte der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aus den vorgenannten Eingangsrechnungen. Alle Rechnungen wiesen bereits formelle Mängel auf. Entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seien die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen unzureichend. Die pauschale Abrechnung über Tagestouren in Hamburg und Umland ermögliche es nicht, die abgerechnete Leistung eindeutig zu bestimmen bzw. leicht nachzuprüfen. Doppelabrechnungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen müssten Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Für alle drei Subunternehmer lägen jedoch Erkenntnisse vor, dass unter den genannten Adressen keine Firmensitze vorhanden gewesen seien. Im Übrigen bestünden Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch. Über die Rechnungen und die zugehörigen Quittung hinaus habe die Klägerin keinerlei im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche Unterlagen wie Verträge, Angebote und Leistungsnachweise vorgelegt.

Auch sei der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über den LKW-Kauf zu versagen. Die in der Rechnung angegebene Fahrgestellnummer XXX konnte vom Kraftfahrtbundesamt keinem Fahrzeug zugeordnet werden. Die im Kreditvertrag genannte Fahrgestellnummer YYY sei laut Kraftfahrtbundesamt ungültig. Insoweit sei der Leistungsgegenstand bereits nicht hinreichend genau bestimmt. Zudem sei ein tatsächlicher Leistungsaustausch fraglich.

Am 29. April 2016 erließ der Beklagte entsprechend den Prüfungsfeststellungen geänderte Bescheide. Die Umsatzsteuer für 2014 erhöhte er um ... € und setzte diese auf ... € fest. Im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das erste Kalendervierteljahr 2015 erhöhte er die Umsatzsteuer um ... € und setzte sie auf ... € fest.

Am 12. Mai 2016 legte die Klägerin Einspruch gegen die Änderungsbescheide ein, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2016 als unbegründet zurückwies.

Am 1. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, welche sie im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beklagte vermute zu Unrecht eine falsche Kostenrechnungslegung und sei grundlos von den abgegebenen Steuererklärungen abgewichen. Die Änderungsbescheide entbehrten jeglicher gesetzlicher und verfassungskonformer Grundlage und sei auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gestützt. Alle Belegen und Rechnungen, mithin alle Geschäftsvorfälle, seien lückenlos erfasst und gebucht worden. Steuern würden nicht geschuldet. Überschüsse seien nicht erzielt worden. Diese habe der Beklagte vielmehr willkürlich festgesetzt und abgerechnet. Der Beklagte habe die eingereichten Steuererklärungen, wonach keinerlei Steuern geschuldet seien, zu veranlagen. Ob die Subunternehmer die Leistungen ordnungsgemäß versteuert hätten, spiele im Rahmen der streitgegenständlichen Steuerfestsetzung keine Rolle.

Die Klägerin beantragt,den Bescheid für 2014 über Umsatzsteuer sowie den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2016 dergestalt zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ... € (2014) bzw. auf ... € (1. Kalendervierteljahr 2015) festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Die Änderungsbescheide seien rechtmäßig. Sie beruhten auf den Prüfungsfeststellungen der bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Die Vorsteuern aus den eingereichten Rechnungen der Subunternehmer seien bereits aufgrund formeller Mängel zu versagen. Im Übrigen bestünden ernstliche Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch. Gleiches gelte für die geltend gemachten Vorsteuern aus der Rechnung über den Erwerb eines LKWs vom 23. Juli 2014. Aufgrund der angegebenen Fahrgestellnummern sei die Existenz des Fahrzeugs, mithin ein tatsächlicher Erwerb fraglich.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2017 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

...

Gründe

I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter.

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2017 in der Sache entscheiden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2017 wurde die Klägerin zum Termin geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 91 Abs. 2 FGO. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Ladung am 27. Juni 2017 im zur Wohnung des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin gehörenden Briefkasten niedergelegt.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2017 war auch nicht zu verlegen.

Nach § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 155 FGO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen sowie - nach Beginn der mündlichen Verhandlung - eine Verhandlung vertagen. Liegen erhebliche Gründe für eine Terminänderung vor, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift grundsätzlich eingeräumte Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss in diesem Fall grundsätzlich zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminänderung verzögert wird.

Welche Gründe i. S. v. § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Dabei sind sowohl der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ihres Prozessbevollmächtigten als auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Beschluss vom 18. August 2003 X S 5/03, BFH/NV 2004, 66 m. w. N.).

Höchstrichterlich ist dagegen geklärt, dass eine Terminverlegung kurz vor dem Termin vom Kläger oder dessen Bevollmächtigten nicht mit der Begründung begehrt werden kann, man könne sich bis zum Termin nicht mehr ausreichend vorbereiten oder müsse noch weiterer ergänzender Sachvortrag erarbeiten, obwohl seit der Ladung dazu genug Zeit bestand (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Rn. 14 m. w. N.).

An diesen Grundsätzen gemessen war eine Verlegung des Termins nicht geboten. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben mit Datum vom 17. Juni 2017 (Poststempel vom 26. Juni 2017), welches dem Einzelrichter 20 Minuten vor Beginn des Termins am 27. Juni 2017 vorgelegt wurde, lediglich darf darauf verwiesen, dass genug Zeit sein müsse, die gegenwärtige Urteilslage nachzustudieren sowie gegebenenfalls neutrale Sitzungsteilnehmer zu einer öffentlichen Sitzung mitnehmen zu können. Eine weitere Begründung enthält das Schreiben nicht. Beide Begründungen tragen eine Verlegung des Termins nicht. Insbesondere hatte die Klägerin ausreichend Zeit, sich mit den rechtlichen Gesichtspunkten des Verfahrens vertraut zu machen. Die Klage ist bei Gericht bereits am 1. August 2016 eingegangen. Der Prozessstoff entspricht demjenigen des zuvor geführten Einspruchsverfahrens. Neue rechtliche Gesichtspunkte wurden in das Klagverfahren nicht eingeführt. Im Übrigen hat die Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits am 27. Mai 2017 erhalten und hatte mithin genügend Zeit zur Vorbereitung auf den Termin. Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Teilnahme bestimmter neutraler Teilnehmer als "Öffentlichkeit" im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid über Umsatzsteuer für 2014 sowie der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. Vierteljahr 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen A, B, sowie C versagt.

1. Die vorliegenden Rechnungen erfüllen bereits allesamt nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Vorsteuer.

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss in der Rechnung zudem der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung genannt sein. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in der Rechnung eindeutig bezeichnet werden (BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395; vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BStBl II 1993, 385; vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688; BFH-Beschlüsse vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 16. September 2005 6 V 2616/05, juris).

b) Daran gemessen enthalten die Rechnungen der Firmen A, B und C allesamt keine hinreichend konkrete, eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung.

Allen Rechnungen ist gemein, dass sie als Leistungsgegenstand lediglich über Tagestouren in Hamburg und dem Umland abrechnen. Als Leistungszeitraum wird immer ein gesamter Monat genannt. Unter der Rubrik Menge (teilweise fälschlich mit "Mege") bzw. Stückzahl findet sich lediglich der Hinweis "Pauschal". Soweit die Rechnungen eine Rubrik "Tour" aufweisen, enthalten die Rechnungen lediglich den Zusatz "Tagestouren". Genaue Ausführung im Hinblick auf die die Anzahl der in einem Monat gefahrenen Touren, Nennung der Tage an denen Touren stattgefunden haben, genauer Inhalt der Touren, insbesondere angefahrene Orte, ausgelieferte Gegenstände, Zeitdauer der Tour, sind nicht enthalten. Eine leichte Identifizierung der abgerechneten Leistung ist mit diesen Informationen nicht im Ansatz möglich. Es ist nicht nachprüfbar, welche Touren an welchen Tagen auf welchen Strecken zu welchen Konditionen in welchem Zeitraum von wem ausgeführt wurden. Insbesondere vor dem Hintergrund dass die von der Klägerin eingesetzten Subunternehmer in den Abrechnungsmonat größtenteils parallel Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht haben wollen, kann ohne genaue Aufschlüsselung der Leistungen nicht ausgeschlossen werden, dass über ein und dieselbe Leistung mehrfach abgerechnet wurde.

Die Rechnungen der A sind überdies fehlerhaft, als sie hinsichtlich des Leistungszeitraums widersprüchliche Informationen enthalten. Auf jeder einzelnen Rechnung wird unterhalb der Rubrik Leistungszeitraum in abgekürzter Form auf einen Monat Bezug genommen (z. B. Rechnung 107: Okt 14) gleichzeitig enthalten die Rechnungen direkt hinter dem Wort "Leistungszeitraum:" den Zusatz "01-31.Feb.2015" oder "01-28.Feb.2015". Dies gilt selbst für Rechnungen, die ein Ausstellungsdatum vor Februar 2015 tragen. Für welchen Zeitraum genau Leistungen abgerechnet werden, bleibt bei diesen Rechnungen im Unklaren.

Rechnungen der C verstoßen teilweise gegen § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG, wonach die ausgestellten Rechnungen fortlaufend nummeriert sein müssen. Mit dem Datum vom 31. Oktober 2014 existieren zwei Rechnungen unter der Rechnungsnummer 200.

Weitere Dokumente, die zur Konkretisierung des Leistungsgegenstandes dienen könnten, liegen nicht vor. Überdies würde es an einer entsprechenden Bezugnahme in den jeweiligen Rechnungen fehlen.

2. Darüber hinaus scheidet der Vorsteuerabzug mangels eines tatsächlichen Austausches der in Rechnung gestellten Leistungen mit dem jeweiligen Rechnungsersteller aus. Dies betrifft zum einen die Subunternehmerleistungen der Firma A, B und C sowie zum anderen den in Rechnung gestellten Ankauf eines LKWs von der Firma F.

a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt nach bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315), FG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2012, 2 V 264/12, UStB 2013, 114). Nach neuerer Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 26; vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336; vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik, DStRE 2013, 199) ist es hingegen in bestimmten Fällen Aufgabe der Steuerverwaltung, (zunächst) konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch und für ein "Kennenmüssen" beim Steuerpflichtigen sprechen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395).

Zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Verhinderung einer betrügerischen oder missbräuchlichen Berufung auf das Unionsrecht können nationale Behörden und Gerichte den Vorsteuerabzug zudem versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH- Urteile 22. Oktober 2015 C 277/14, PPUH Stehcemp, BB 2015, 2787; vom 13. Februar 2014 C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 26; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 42; vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, DStRE 2013, 199, Rn. 35 bis 37). Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile vom 22. Oktober 2015 C 277/14, PPUH Stehcemp, BB 2015, 2787; vom 13. Februar 2014 C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 27; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 45). Für die Frage, ob der Steuerpflichtige von der Einbeziehung des Umsatzes in eine Steuerhinterziehung hätte wissen müssen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachten, dass der Steuerpflichtige bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über seinen Leistungserbringer Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass keine Steuerhinterziehung auf vorhergehenden Umsatzstufen vorliegt (vgl. zum Ganzen EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 61 ff.).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte hinreichend substantiiert Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch und ein "Kennenmüssen" beim Kläger sprechen. Diese Anhaltspunkte hat der Kläger nicht entkräften können, was zu seinen Lasten geht.

So ist bereits zweifelhaft, dass die A, B, und C aktiv am Geschäftsverkehr teilnahmen und die in Rechnung gestellten Leistungen selbst erbracht haben. Nach Erkenntnissen des Beklagten bzw. der Steuerfahndung verfügten die genannten Firmen unter den angegebenen Adressen im Streitzeitraum (teilweise) über keinerlei Geschäftsräume. Die eingereichten Rechnungen weisen zum Teil erhebliche Rechtschreibfehler auf. Auffällig ist zudem, dass das Rechnungsbild der Rechnungen der B sowie der C bezogen auf einzelne Monate wechseln, bevor wiederum das ursprüngliche Rechnungslayout benutzt wird. Rechnungen der A, der B (z. B. Rechnungen Nr. 73, 75) sowie der C (z. B. Rechnungen Nummer 200, 203) weisen insbesondere bezüglich der Gestaltung des Firmenschriftzugs im Layout Übereinstimmungen auf, wie sie im Geschäftsverkehr üblicherweise bei nicht verbundenen Unternehmen nicht zu finden sind. Jegliche Rechnungen im vierstelligen bzw. fünfstelligen Bereich mit zudem ausschließlich krummen Rechnungsbeträgen bis in die Nachkommastellen sollen, im Geschäftsverkehr unüblich, auch von der Klägerin bar beglichen worden sein. Außerdem soll die Abwicklung der Barzahlung ganz überwiegend am Tag der Rechnungsstellung stattgefunden haben. Vor dem Hintergrund, dass jedenfalls die Rechnungen der B sowie der C Zahlungsziele für eine Überweisung der Rechnungsbeträge ausweisen, ist dieses Vorgehen nicht glaubhaft.

Zweifel am tatsächlichen Leistungsaustausch bestehen auch im Hinblick auf den vermeintlich angekauften LKW. Der Beklagte hat unter Berufung auf die Auskünfte des Kraftfahrtbundesamt im Hinblick auf die genannten Fahrgestellnummern substantiiert dargetan, dass die Existenz des angekauften Fahrzeugs bezweifelt werden muss. Diesen Zweifeln ist die Klägerin nicht mit entsprechenden Nachweisen entgegengetreten.

Auch hat die Klägerin die Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung durch die A, B sowie die C nicht entkräften können. Die im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr üblichen Unterlagen, die der Beklagte bereits im Rahmen der Außenprüfung angefragt hatte, wie Verträge, Angebote, Leistungsnachweise, E-Mail-Verkehr, sonstige Notizen über Absprachen und Vereinbarungen, welche für eine lebende Geschäftsbeziehung sprechen, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, Revisionsgründe i. S. v. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Zitate17
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte