LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2018 - 312 O 280/17
Fundstelle
openJur 2020, 1680
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland

I. das Zeichen „Beaconinside“ und/oder „BEACONINSIDE“ und/oder

für Hardware und Software zur Anwendung im Bereich der Beacon-Technologie zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder

I. die Bezeichnung „B. GmbH“ und/oder „B1 GmbH“ für Hardware und Software zur Anwendung im Bereich der Beacon-Technologie und/oder einen auf die Entwicklung und den Vertrieb dieser Waren ausgerichteten Geschäftsbetrieb zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder

I. die Domain „b..com“ und/oder „b..de“ für Hardware und Software zur Anwendung im Bereich der Beacon-Technologie zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „BEACON INSIDE“ für die folgenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen:

„Laptops [Computer] an Computer angepasste Peripheriegeräte; Computerhardware; Taschencomputer; Tablet-Computer; PDAs [persönliche digitale Assistenten; elektronische Organisationshilfen; elektronische Notizblöcke; E-Book-Reader; digitale elektronische Taschengeräte und damit verbundene Software; mobile digitale elektronische Taschengeräte mit Internetzugang sowie zum Senden, Empfangen und Speichern von Telefonanrufen, Faxen, E-Mails und anderen digitalen Daten; elektronische Taschengeräte für den drahtlosen Empfang, die drahtlose Speicherung und/oder Übertragung von Daten und Nachrichten sowie elektronische Geräte, die es dem Benutzer ermöglichen, persönliche Informationen zu verfolgen oder zu verwalten; Tonaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte; MP3- und andere Tonabspielgeräte für digitale Formate; digitale Tonrecorder; digitale Videorekorder und -abspielgeräte; Audio-Kassettenaufnahme und -abspielgeräte; Videokassettenrecorder und -abspielgeräte; CD-Aufnahme- und -Abspielgeräte; DVD-Recorder und -Abspielgeräte, digitale Tonbandrecorder und -abspielgeräte; Rundfunkgeräte, Rundfunksender und -empfänger; Audio-, Video- und digitale Mischer; Klangverstärker; Audioempfänger; Audiodekoder; Audiogeräte für das Auto; Ohrhörer; Kopfhörer; Lautsprecher; Mikrofone; Audiokomponenten und deren Zubehör; Modems; Netzkommunikationsapparate; elektronische Kommunikationsanlagen und -instrumente; Unterrichtsapparate [audiovisuell]; optische Apparate und Instrumente; Telekommunikationsapparate und -instrumente; GPS-Geräte; Fernsprechapparate; drahtlose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Sprache, Daten oder Bildern; Kabel; Datenspeichergeräte; Magnetdatenträger, Chips, Platten und Bänder mit oder zur Aufzeichnung von Computerprogrammen und -software; Faxgeräte; Kameras; Batterien; Fernsehapparate; Fernsehapparate; TV-Bildschirme; Aufsatzgeräte; Computersoftware; Computer; Computersoftware für weltweite Ortungssysteme [GPS]; Computersoftware in Bezug auf Reisen und Tourismus, Reiseplanung, Navigation, Planung von Reiserouten, geografische, reisezielbezogene, Transport- und Verkehrsinformationen, Fahr- und Laufrichtungen, kundenspezifische Kartierung von Orten, Straßenatlasinformationen, elektronische Kartenanzeige und Informationen in Bezug auf Reiseziele; Computersoftware zum Erstellen, Verfassen, Verbreiten, Herunterladen, Übertragen, Empfangen, Abspielen, Bearbeiten, Extrahieren, Kodieren, Dekodieren, Anzeigen, Speichern und Organisieren von Text, Daten, Grafik, Bildern, Audio-, Video- und anderen Multimediainhalten, elektronischen Veröffentlichungen und elektronischen Spielen Computersoftware zur Aufzeichnung, Organisation, Übertragung, Bearbeitung und Überprüfung von Text-, Daten-, Audio- und Videodateien sowie elektronischen Spielen in Verbindung mit Computern, Fernsehgeräten, Set-Top-Boxen für Fernsehgeräte, Tonwiedergabegeräten, Videoabspielgeräten, Medienabspielgeräten, Telefonen und digitalen elektronischen Taschengeräten; Computersoftware, die Benutzern das Programmieren und Verbreiten von Texten, Daten, Grafiken, Bildern, Audio-, Video- und anderen Multimediainhalten über weltweite Kommunikationsnetze sowie andere Computer-, elektronische und Kommunikationsnetze ermöglicht; Computersoftware zur Identifizierung, Ortung, Gruppierung, Verbreitung und Verwaltung von Daten und Links zwischen Computerservern und -nutzern, die mit weltweiten Kommunikationsnetzen sowie anderen Computer-, elektronischen und Kommunikationsnetzen verbunden sind; Computersoftware zur Verwendung für mobile digitale elektronische Taschengeräte und andere Heimelektronikgeräte; elektronische Software für Veröffentlichungen; und Software für Lesegeräte für elektronische Veröffentlichungen; Computersoftware für das persönliche Informationsmanagement; herunterladbare aufgezeichnete Audio- und audiovisuelle Inhalte, Informationen und Kommentare; herunterladbare elektronische Bücher, Magazine, Zeitschriften, Mitteilungsblätter, Zeitungen, Journale und andere Veröffentlichungen; Datenbankverwaltungssoftware; Software zur Zeichenerkennung; Spracherkennungssoftware; Nachrichtenübermittlungssoftware; Computersoftware für Zugang zu zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken; elektronische Anzeigetafeln; Software für die Datensynchronisation; Anwendungsentwicklungssoftware; Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form zur Verwendung mit allen vorstehend genannten Waren und als Einheit damit verkauft; elektrische und elektronische Verbindungsteile, Koppler, Drähte, Kabel, Ladegeräte, Docks, Docking-Stationen, Schnittstellen und Adapter zur Verwendung mit allen vorstehend genannten Waren; Computerausrüstungen zur Verwendung mit allen vorstehend genannten Waren; elektronische Geräte mit Multimediafunktionen zur Verwendung mit allen vorstehend genannten Waren; elektronische Geräte mit interaktiven Funktionen zur Verwendung mit allen vorstehend genannten Waren; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren; speziell angepasste oder geformte Hüllen, Taschen und Futterale für alle vorstehend genannten Waren; Navigationsinstrumente; Frankierungskontrollgeräte; Registrierkassen; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Diktiermaschinen; Rockabrunder; Wahlmaschinen; Sicherungsetiketten, elektronische für Waren; Preiswählmaschinen; Wägeapparate und -instrumente; Maße; elektronische Schautafeln; Messinstrumente; optische Apparate und Instrumente; Siliziumscheiben; Schaltkreise, integrierte; Fluoreszenzschirme; Fernsteuerungsgeräte; Lichtleitfasern [optische Fasern]; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; Überspannungsableiter; Elektrolysegeräte; Feuerlöscher; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Rettungsvorrichtungen; Alarmpfeifen; Sonnenbrillen; Zeichentrickfilme; Eierdurchleuchter; Hundepfeifen; dekorative Magnete; Elektrozäune; elektrisch heizbare Socken

Computerspielautomaten; elektronische Taschenspielgeräte zur Verwendung mit einem externen Bildschirm oder Monitor; elektronische Spiele;

Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatungsdienste; Bereitstellung von Büroarbeiten; Unternehmensdienstleistungen, nämlich computergestützte Datenbank- und Dateienverwaltung; Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung; Marketing; Verkaufsförderung; Werbe- und Marketingberatung; Förderung von Verkäufen; Zusammenstellung für Dritte von verschiedenen Waren, nämlich Computer, Heimelektronikgeräte, Telekommunikationsgeräte, Mobiltelefone, digitale elektronische Taschengeräte, Computersoftware und deren Zubehör, Peripheriegeräte und Tragebehältnisse für solche Produkte, um dem Verbraucher die bequeme Ansicht und den Kauf der Waren zu ermöglichen; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Marktforschung; Analyse von Werberücklauf und Marktforschung; Entwurf, Gestaltung, Erstellung, Produktion und Verbreitung von Werbeanzeigen und Werbematerial für Dritte; Planung im Bereich der Medien; Verwaltung von Kundentreueprogrammen; Planung und Durchführung von Anreizprämienprogrammen zur Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung von Wirtschafts-, Verbraucher- und Handelsinformationen über Computernetze und weltweite Kommunikationsnetze; Unternehmensdienstleistungen, nämlich Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten in Computerdatenbanken; Online-Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet und andere elektronische und Kommunikationsnetze im Bereich Bücher, Magazine, Zeitschriften, Mitteilungsblätter, Journale und andere Veröffentlichungen zu einer breiten Themenpalette von allgemeinem Interesse; Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet in den Bereichen: aufgezeichnete Spielfilme, elektronische Spiele, Computersoftware und auf Ton- und Bildträgern gespeicherte musikalische Werke und Ton- und audiovisuelle Werke; Online-Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet und andere elektronische und Kommunikationsnetze in Bezug auf Computer, Heimelektronikgeräte, Telekommunikationsgeräte, Mobiltelefone, digitale elektronische Taschengeräte, Computersoftware und deren Zubehör, Peripheriegeräte und Tragebehältnisse für solche Produkte; Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bücher, Magazine, Zeitschriften, Mitteilungsblätter, Journale und andere Veröffentlichungen zu einer breiten Themenpalette von allgemeinem Interesse; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: aufgezeichnete Spielfilme, elektronische Spiele, Computersoftware und auf Ton- und Bildträgern gespeicherte musikalische Werke und Ton- und audiovisuelle Werke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Heimelektronikgeräte, Telekommunikationsgeräte, Mobiltelefone, digitale elektronische Taschengeräte, Computersoftware und deren Zubehör, Peripheriegeräte und Tragebehältnisse für solche Produkte; Warenpräsentationen; Abonnementservice, nämlich Vermittlung von Abonnements für Texte, Daten, Grafiken, Bilder, Toninhalte, Videoinhalte, elektronische Veröffentlichungen, Computersoftwareanwendungen, elektronische Spiele und andere Multimediainhalte, über das Internet und andere elektronische und Kommunikationsnetze bereitgestellt; Planung und Durchführung von Ausstellungen für kommerzielle, Handels- und geschäftliche Zwecke; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen;

Finanzwesen; Durchführung von finanziellen Transaktionen; Rechnungszahlungsdienstleistungen; Ausgabe von Debit- und Kreditkarten, elektronischer Zahlungsverkehr;

Telekommunikation; Telekommunikationsdienstleistungen; Kommunikation mittels Computerterminals; Telex-, Telegramm- und Telefondienste; Erfassung und Übertragung von telefonischen Nachrichten; Übertragung von Daten und Informationen mit Hilfe von elektronischen Medien, Computer-, Kabel-, Funk-, Fernschreib-, Telebrief-, E-Mail-, Telekopier-, Fernseh-, Mikrowellen-, Laserstrahlmedien, Nachrichtensatelliten oder elektronischen Nachrichtenmedien; Bereitstellung drahtloser Telekommunikation durch elektronische Kommunikationsnetzwerke; elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten über das Internet und andere elektronische Kommunikationsnetze; elektronische Postdienste; elektronische Postdienste; drahtlose digitale Nachrichtenübertragung, Personenrufdienste und E-Mail-Dienste einschließlich Dienstleistungen, die dem Benutzer das Senden und/oder den Empfang von Nachrichten über ein drahtloses Datennetz ermöglichen; Vermieten und Mieten von Kommunikationsgeräten und Mailboxen; elektronische Dienste einer Nachrichtenagentur; Bereitstellung von Online-Mailboxen zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computernutzern; Zugriffsdienstleistungen in der Telekommunikation; Bereitstellung des Telekommunikationszugangs zu Websites; Bereitstellung des Telekommunikationszugriffs und von Verbindungen zu Computerdatenbanken und Verzeichnissen über das Internet und andere elektronische Kommunikationsnetze; Bereitstellung des Zugriffs auf durchsuchbare Online-Datenbanken mit Text, Daten, Bild-, Audio-, Video- und Multimediainhalten; Bereitstellung des Telekommunikationszugriffs auf elektronische Kommunikationsnetze mit Mitteln zur Identifizierung, Ortung, Gruppierung, Verbreitung und Verwaltung von Daten und Links zu Computerservern Dritter, zu Computerprozessoren und Computerbenutzern; Bereitstellung des Zugriffs auf Websites sozialer Netzwerke; Bereitstellung des Telekommunikationszugriffs auf elektronische Kommunikationsnetze für die Übertragung oder den Empfang von Ton-, Video- oder Multimediainhalten; Übertragung von digitalen Audio-, Video- und Multimediainhalten mittels Telekommunikation; elektronische Übertragung von Audio- und Videodateien über Computer und andere elektronische Kommunikationsnetze; Audioausstrahlung; Videoübertragung; Sendung oder Übertragung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen; Ausstrahlung oder Übertragung von Videoinhalten über ein weltweites Computernetz; Streaming von Videoinhalten über ein weltweites Computernetz; Streaming von Audioinhalten über ein weltweites Computernetz; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen im Internet; Consulting, Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen; elektronische Nachrichtenübermittlung;

Unterhaltung, kulturelle und sportliche Aktivitäten; Veranstaltung von Konferenzen und Shows.“

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. I. zu erteilen und zwar über die erzielten Umsätze, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die für die betreffenden Waren bezahlten Preise und alle Kostenfaktoren sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Ziff. I. zu erteilen unter Angabe von Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen für die sie bestimmt waren.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der I. C.,... , allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziff. I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

VI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die gemäß Ziff I. gekennzeichneten Waren zurückzurufen, endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen und sie, soweit sie in ihrem Besitz oder Eigentum stehen, zu vernichten.

VII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. ... eingetragenen Marke „BEACON INSIDE“ für sämtliche Waren und Dienstleistungen einzuwilligen.

VIII. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Verbotstenor zu I. wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.

IX. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Verbotstenor zu II. wird der Beklagten zu 1) ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.

X. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1) 52/70 und die Beklagten zu 2) und 3) je 9/70 zu tragen.

XI. Das Urteil ist für die Klägerin bezüglich I., II., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt € 265.000,00 und bezüglich X. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen „Beacon Inside“ und „BEACONINSIDE“ in Anspruch.

Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft und Lizenznehmerin des weltbekannten US-amerikanischen Technologieunternehmens I. C., das Inhaberin zahlreicher „intel inside“ – Markeneintragungen ist. Die Klägerin ist aufgrund der Zustimmungserklärung Anl. K0 berechtigt, markenrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Die Klägerin stützt sich in erster Linie auf die deutsche Wort/Bildmarke Nr. ... , eingetragen u.a. für Datenverarbeitungsgeräte und Computer und deren Teile und Peripheriegeräte Computerhardware in Klasse 9. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend auf die Anl. K1 Bezug genommen. Die Marke verfügt über eine Priorität vom 20.02.2006. In zweiter Linie stützt sich die Klägerin auf die deutsche Wortmarke „INTEL INSIDE“ (Nr. ... ) mit einer Priorität vom 29. August 1996. Die Marke ist eingetragen u.a. für „Mikroprozessoren, Maschinenausrüstung (Hardware), Rechner-Hardware und -software für das Entwickeln, Warten und Nutzen von Ortsbereichs- und Weibereichsrechnerverbundnetzten in Klasse 9. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K2 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) betreibt einen auf die Entwicklung und den Vertrieb von Hardware und Software zur Anwendung im Bereich der Beacon-Technologie ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Als „Beacon“ werden bestimmte Bluetooth-Sender bezeichnet. Beacons können in Kaufhäusern, Restaurants, Museen oder sonstigen öffentlichen Orten installiert werden. Sobald sich ein Smartphone-Besitzer nähert, registriert dies der Beacon via Bluetooth und kann dann Nachrichten an das Smartphone übermitteln. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K57 verwiesen.

Ein zentrales Anwendungsfeld der Beacon-Technologie ist das „Bluetooth-Marketing“ oder auch „Proximity-Marketing“. Dabei werden spezielle Angebote oder Werbung an das Smartphone der Kunden übermittelt. Zudem kann die Beacon-Technologie zur Analyse des Kundenverhaltens herangezogen werden, etwa hinsichtlich der Verweildauer in bestimmten Abteilungen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K58 und K59 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) wurde mit ihrer Firma „B. GmbH“ am 31.03.2014 im Handelsregister eingetragen. Als Geschäftsgegenstand ist angegeben:

„Die Entwicklung und der Vertrieb von Software und Hardware (Schwerpunkt iBeacon-Technologie)“.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) (Anl. K60).

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. ... „BEACON INSIDE“, angemeldet am 24.01.2014 und vorläufig eingetragen am 18.08.2014 für die in Klageantrag II. wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 35, 36, 38 und 41. Bevor die Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Vertreter eingetragen wurden, war als Zustellungsempfänger im Register des DPMA der Beklagte zu 2) angegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K61 verwiesen.

Im Internet präsentiert die Beklagte zu 1) sich und ihre Waren unter der Domain „b..com“. Inhaber (Registrant) der Domain ist der Beklagte zu 2) (Anl. K62).

Daneben verwendet die Beklagte zu 1) die Domain „b..de“. Diese fungiert als Weiterleitungsdomain auf die Domain „b..com“. Inhaber der Domain „b..de“ ist wiederum der Beklagte zu 2).

Auf der Internetseite www. b..com bietet die die Beklagte zu 1) Hardware und Software zur Anwendung im Bereich der Beacon-Technologie an. Dabei verwendet sie neben der geschäftlichen Bezeichnung „B1 GmbH“ für ihre Hard- und Software die Zeichen „Beaconinside“ und „BECONINSIDE“ sowie das folgende Wort-/Bildzeichen (Anl.K64):

Die Klägerin hält die Nutzung des Zeichens Beaconinside in den unterschiedlichen Benutzungsformen für eine Verletzung ihres Zeichens „Intel inside“. Sie verlangt von den Beklagten Unterlassung der Benutzung des Zeichens „beaconinside“ in der konkreten Verletzungsform für Hardware und Software im Bereich der Beacon-Technologie (Antrag zu I. 1), Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „B1 GmbH“ in unterschiedlichen Ausführungsformen als Unternehmenskennzeichen (Antrag zu I. 2), die Benutzung der Internetdomänen „b..com“ und „b..de“ für Hardware und Software im Bereich der Beacon-Technologie (Antrag zu I. 3.), die Benutzung der eingetragenen Marke „BEACON INSIDE“ für die im Antrag zu II. erwähnten Waren und Dienstleistungen, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Rückruf als Nebenansprüche zu den Anträgen zu I (Anträge zu III. bis VI.) sowie Löschung der Marke „BEACON INSIDE“.

Sie trägt vor,die Marke „intel inside“ gehöre in Deutschland, der EU und weltweit zu den bekanntesten und wertvollsten Marken überhaupt. Nahezu alle namhaften Computerhersteller (u.a. Apple, Dell, Acer, Toshiba, Medion, HP) wiesen mit dem Logo „intel inside“ darauf hin, dass der Computer mit einem Chip des Markeninhabers ausgestattet sei. Daneben werde die Marke bei zahlreichen weiteren EDV – Geräten und anderen elektrischen und elektronischen Geräten eingesetzt, die heute mit Mikrochips ausgestattet seien.

Zum Nachweis der Bekanntheit der Marke beruft sich die Klägerin auf die Anl. K3 aus dem Jahr 1995, wonach die Bekanntheit je nach Zielgruppe zwischen 87% und 95% gelegen habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K3 verwiesen. Ferner bezieht sich die Klägerin auf Marketingrecherchen aus den Jahren 1996 und 1997 (Anl. K4), eine Umfrage des Instituts Allensbach aus dem Jahr 2000 (Anl. K5) und ein weiteres im Zuge eines Verfahrens vor dem LG Mannheim eingeholtes Meinungsforschungsgutachten aus dem Jahr 2000 (Anl. K6) sowie eine Umfrage der PSOS Deutschland GmbH aus dem Jahr 2002 (Anl. K7). Ferner stützt sie sich auf eine weitere Umfrage des Instituts Allensbach aus dem Jahr 2012 (Anl. K8). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen.

Weiter stützt sie sich auf verschiedene Markenrankings (Anl. K9 bis K12), verschiedene gerichtliche und behördliche Entscheidungen (Anl. K13 bis K15), sowie Erwähnungen in der Presse und in Büchern. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Anl. K 16 bis K36 verwiesen. Bekanntheitssteigernd sei weiterhin, dass Computerhersteller und Händler das „intel inside“ – Logo werbewirksam eingesetzt hätten und einsetzten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K37 bis K56 verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Zeichen „intel inside“ und „beacon inside“ seien bezüglich der genannten Waren und Dienstleistungen verwechslungsfähig. Ihr, der Klägerin Zeichen verfüge über eine überragende Bekanntheit im gesamten Computerbereich und damit eine überragende Kennzeichnungskraft. Diese überragende Kennzeichnungskraft strahle auf benachbarte Bereiche wie Computersoftware, Mobilfunk, Telekommunikation und IT Dienstleistungen aus.

Die von der Klagmarke beanspruchten Waren „Datenverarbeitungsgeräte und Computer und deren Teile und Peripheriegeräte, Computerhardware“ seien mit den Waren der Beklagten „Hardware und Software zur Anwendung im Bereich der Beacon – Technologie“ identisch oder zumindest hochgradig ähnlich.

Die Marke „intel inside“ werde durch den Zeichenbestandteil „inside“ geprägt, da bei dem Bestandteil „intel“ der Verkehr an das bekannte Unternehmenskennzeichen denke. Auch die angegriffene Bezeichnung „Beacon inside“ werde durch den Bestandteil „inside“ geprägt, da der Bestandteil „beacon“ für Hardware und Software im Bereich der Beacon – Technologie glatt beschreibend sei. Der Bestandteil „inside“ sei nicht kennzeichnungsschwach. Die Kombination „intel inside“ sei sprachregelwidrig gebildet. Im Übrigen zeige die Beklagte mit ihrem Zeichen „beacon inside“ selbst, dass der Bestandteil „inside“ hinreichend kennzeichnungskräftig sei. Die von der Beklagten vorgelegte Liste Anl. B1 mit für die Eintragung als Marke zurückgewiesenen „inside“ – Kombinationszeichen sei ohne Belang, da fast ausnahmslos andere Waren- und Dienstleistungsbereiche betroffen seien. Die vorgelegte Liste Anl. B2 mit eingetragenen „inside“ – Kombinationszeichen zeige, dass der Bestandteil „inside“ unterscheidungskräftig sei. Weder mit dieser Anlage noch mit der Google – Anfrage Anl. B3 könne ein Schwächungseinwand begründet werden.

Jedenfalls bestehe aber eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Möglicherweise bemerke der Verkehr die Zeichenunterschiede. Die angegriffenen Bezeichnungen entsprächen aber in ihrer Struktur genau der berühmten Marke „intel inside“, mit „inside“ als nachgestelltem Bestandteil. Da der vorangestellte Bestandteil „Beacon“ glatt beschreibend sei, werde er vom Verkehr als Sachangabe erkannt. Der Verkehr werde die angegriffene Bezeichnung daher als Zeichenabwandlung der Markeninhaberin auffassen, mit der diese einerseits auf die Art der gekennzeichneten Ware hinweise und gleichzeitig auf ihre berühmte Marke „intel inside“ anspiele. Mit dem von den Beklagten kritisierten Elementenschutz habe das nichts zu tun. Bestätigt sehe sie, die Klägerin, sich in ihrer Auffassung durch eine jüngere Entscheidung des EUIPO vom 3. November 2017, in dem einem Widerspruch der Markeninhaberin aus der Marke „intel inside“ gegen die Marke „Solid Power inside“ stattgegeben worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. K 73 Bezug genommen.

Daneben ist die Klägerin der Auffassung, ihr stünden auch Ansprüche aus einem bekannten Zeichen gem. § 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG zu.

Der Nichtbenutzungseinwand der Beklagten sei unbegründet. Die eingereichten älteren Benutzungsnachweise sollten die langjährige Benutzung und die damit einhergehende erhöhte Kennzeichnungskraft unterstreichen. Die Klagmarke werde nach wie vor im Rahmen des „intel inside“ – Programms weltweit lizensiert. Bezüglich dieses Programms und aktueller Angebote von Computerherstellern wird auf die Anl. K 74 und K78 bis K80 verwiesen. Auch die Markeninhaberin selbst benutze intensiv das Zeichen „intel inside“. Insoweit wird auf die Anl. K75 bis K77 verwiesen.

Die weiteren Unterlassungsansprüche zu den Anträgen zu I. 2. und 3. und II. folgten ebenfalls aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs.5, die Nebenansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Rückruf aus §§ 14 Abs.6, 18, 19 MarkenG, 242 BGB.

Sie beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor,es bestehe keine hinreichende Zeichenähnlichkeit, sondern durch die unterschiedlichen Bestandteile „beacon“ und „intel“ sowie die unterschiedlichen Bildelemente ein erheblicher Abstand. Lediglich der Zeichenbestandteil „inside“ sei identisch. Insoweit könne die Klägerin aber keinen Elementenschutz für sich beanspruchen. Es handele sich um einen eher schwachen Bestandteil in dem Gesamtzeichen der Klägerin. Der Anl. B1 sei zu entnehmen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt in zahlreichen Fällen „inside“ – Kombinationszeichen mangels Schutzfähigkeit die Markeneintragung verweigert habe. Der Anl. B2 seien zahlreiche eingetragene „inside“ – Kombinationszeichen zu entnehmen, woraus sich eine Verwässerung des Zeichenbestandteils ergebe. In diese Richtung zeige auch die aus der Anl. B 3 ersichtliche Google – Recherche. Das Klagzeichen werde erst auf S. 15 der Trefferliste genannt. Der Bestandteil „inside“ sei in dem Gesamtzeichen der Beklagten zu 1) ein beschreibender Zusatz. In der Schreibweise BEACONINSIDE oder beaconinside sei er als eigenständiger Zeichenbestandteil gar nicht mehr erkennbar. Es treffe auch nicht zu, dass der Bestandteil „BEACON“ glatt beschreibend sei. BEACON sei für die hier relevanten Waren und Dienstleistungen markenrechtlich geschützt (Anl. B4).

Der Bestandteil inside verfüge nicht über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Wenn überhaupt könne mit den beigebrachten Unterlagen höchstens eine Bekanntheit des Gesamtzeichens „intel inside“ oder des Bestandteils „intel“ belegt werden. Entsprechend verfüge die Klägerin auch über 20 „intel inside“ und 19 „intel“ Markeneintragungen aber keine „inside“ – Eintragung.

Die Anlagen seien im Übrigen nicht geeignet, die Bekanntheit des Elements „inside“ zu belegen. Die Anl. K3 bis K5 seien veraltet und aussagelos. Gleiches gelte für die Anl. K6, der zum Thema „inside“ nichts Aussagekräftiges zu entnehmen sei. Gegenstand der Untersuchungen der Anl. 7 und 8 sei „Intel Inside“ als Kombination, die Anl. K9 bis K12 befassten überhaupt nur mit dem Bestandteil „Intel“. Die Anl. K16 und K17 seien 20 und 21 Jahre alt und damit ohne Aussagekraft. In der ebenfalls bereits 8 Jahre alten Anl. K18 werde auch entweder nur die Kombination oder der Bestandteil „intel“ untersucht. Insgesamt sei festzustellen, dass die Klägerin nur veraltetes Material vorlege und auf ihrem eigenen Internetauftritt das Zeichen „intel inside“ schon seit Jahren nicht mehr verwendet werde. Die vorgelegten Benutzungsnachweise stammten deshalb auch überwiegend aus den 90er Jahren. Die von der Klägerin ins Feld geführte Rechtsprechung beträfe andere, mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbare Fälle. Tatsächlich werde den Versuchen der Klägerin, aus der Klagmarke und sonstigen Eintragungen intel inside gegen Zeichen nur mit dem Bestandteil inside vorzugehen, europaweit von Behörden und Gerichten eine Absage erteilt. Insoweit wird ergänzend auf die Anl. B6 bis B8 verwiesen. Entsprechend habe auch das DPMA den Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragung der Marke BEACON INSIDE zurückgewiesen (Anl. B9).

Es bestehe auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr, da der Bestandteil „inside“ nicht als Stammbestandteil benutzt werde. Es fehle daher an einem für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr erforderlichen Serienzeichencharakter. Im Übrigen eigne sich der Bestandteil „inside“ mangels Kennzeichnungskraft auch nicht als Stammbestandteil. Zudem komme außerhalb des Vorliegens der Fallgruppe eines Serienzeichens die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, die hier schon angesichts der Gebräuchlichkeit der Verwendung des Begriffs inside in der Werbung nicht vorlägen (Anl. B1- B3).

Es fehle ferner an einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Eine solche komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Diese seien dann gegeben, wenn sich die ältere Marke zu einem Hinweis auf die Markeninhaberin entwickelt habe und sie daher zugleich als Unternehmenskennzeichen in Gebrauch sei. Der Zeichenbestandteil inside sei aber nicht das Unternehmenskennzeichen. Im Übrigen sei auch hier erheblich, dass schutzunfähige Bestandteile nicht kollisionsbegründend sein könnten.

Schließlich reichten die Belege zum Nachweis der Bekanntheit des Zeichens „intel inside“ nicht aus, da sie überwiegend zu alt seien. Auch die erforderliche Zeichenähnlichkeit sei nicht gegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der unerledigt gebliebenen Beweisantritte wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018 (Bl. 123ff d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte bezüglich der Zeichen „beaconinside“, „BEACONINSIDE“

und ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.2 Ziff.2, Abs. 5 MarkenG zu. Denn zwischen diesen Zeichen und der Wort-/Bildmarke Nr.... „intel inside“ besteht Verwechslungsgefahr.

Die Kennzeichnungskraft der Klagmarke ist von Haus aus durchschnittlich. Es handelt sich bei der Kombination „intel inside“ um eine Zeichenzusammenstallung aus dem Unternehmenskennzeichen und dem Begriff „inside“. Insoweit handelt es sich um ein sprechendes Zeichen, das dem Verkehr zu verstehen gibt, dass das, was die Klägerin herstellt, in dem mit „intel inside“ gekennzeichneten Produkt enthalten ist. Beschreibende Anklänge eines Zeichens führen aber nicht zwingend zu einer Kennzeichnungsschwäche oder gar zu einer Schutzunfähigkeit. Im Gegenteil können solche Zeichen gerade deshalb kennzeichnungsstark sein, weil sie besonders einprägsam sind (OLG Hamburg, GRUR 2004, S. 71 „Salatfix“). Dies gilt hier umso mehr, weil es sich bei dem Zeichen „Intel inside“ gleichzeitig um einen gut eingängigen Claim handelt.

Bei dem hier interessierenden Klagzeichen handelt es sich zudem um ein bekanntes Zeichen für Computer und Produkte, die mit Computern in Zusammenhang stehen.

Erforderlich für die Annahme der Bekanntheit ist, dass die Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren und Dienstleistungen „betroffen ist“. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität und geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung sowie die getätigten Investitionen (EuGH GRUR Int. 2000, 73 – General Motors, Tz. 26 f.; EuGH GRUR 2009, 1158 – PAGO International, Tz. 24 f.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 1327). Für die Bestimmung der jeweils relevanten Verkehrskreise sind die Waren/Dienstleistungen ihrer gattungsmäßigen Art nach maßgeblich, nicht eingeschränkt durch Werbe-, Vertriebs- und Marketingkonzeptionen oder Preisstrategien (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 1320).

Die Klägerin hat zum Nachweis der Bekanntheit des Zeichens zahlreiche Unterlagen vorgelegt (Anl. K 3 bis K77). Aus diesen Anlagen ergibt sich zunächst, dass das Zeichen der Klägerin bereits Mitte der 90er Jahre bekannt war (Anl. K3, K4). Diese Bekanntheit dauerte über die Jahre auch an, wie die Spitzenposition des Zeichens in verschiedenen Markenrankings (Anl. K 9 bis K12), die häufige Erwähnung in der Presse (Anl. K16 bis K36) und die Benutzung des Zeichens durch Computerhersteller, die mit dem Zeichen der Klägerin werben, um auf diese Weise darauf hinzuweisen, dass ihre Produkte mit Intel – Prozessoren ausgestattet sind (Anl. K 37 bis K56) zeigen. Dass das Zeichen auch heute noch bekannt ist, ergibt sich insbesondere aus dem Meinungsforschungsgutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach aus Februar 2012 (Anl. K8). Danach ist das Zeichen INTEL INSIDE 62% der Deutschen und 75% der Computerkäufer und derjenigen mit einem entsprechenden Kaufplan bekannt. 49% der Befragten kannten den Zusammenhang mit Computerprozessoren. Bei den Computerkäufern bzw. denjenigen mit einer entsprechenden Kaufabsicht waren dies sogar 62%. Aus der Tabelle 3 des Gutachtens (Anl. K8, S.10) ergibt sich ferner, dass diese Bekanntheit bei einem Großteil der Befragten schon länger besteht. 33% der Befragen (und 44% der computeraffinen Teilgruppe) gaben an, das Zeichen seit 4-5 Jahren (12% bzw. 15%), 6 bis 10 Jahren (10% bzw. 14%) oder seit über 10 Jahren (11% bzw. 15%) zu kennen. Dies zeigt nicht nur, dass das Zeichen bekannt ist, sondern sich diese Bekanntheit auch im Laufe der Jahre verfestigt hat.

Aufgrund dieser Bekanntheit geht die Kammer ausgehend von der von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von einer hohen Kennzeichnungskraft aus.

Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten in Bezug auf einen möglichen Schwächungseinwand des Zeichenbestandteils „inside“ greifen nicht durch. Der Anl. B1 sind die Gründe nicht zu entnehmen, warum in dem konkreten Fall den Anmeldungen eine Schutzunfähigkeit konstatiert worden ist. Zurecht hat die Klägerin aber auch darauf hingewiesen, dass der Anl. B2 zahlreiche „inside“ – Kombinationszeichen zu entnehmen sind. In Bezug auf den hiermit begründeten Schwächungseinwand kann die Anlage zu keinen durchgreifenden Bedenken führen. Denn es kann dem bloßen Registerstand bei Bestimmung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft zwar eine beschränkte Indizwirkung zukommen (BGH GRUR 99, 214, 243 – Lions; kritisch Ingerl-Rohnke, MarkenG, 3.Aufl., § 14 Rn.657). Die aufgelisteten Marken sind jedoch viel zu unterschiedlich, um sich auf die originäre Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke „Intel inside“ auszuwirken. Hinzu kommt, dass zur Benutzung der einzelnen Zeichen und ihrer Marktbedeutung, soweit sich die durch die jeweiligen Marken geschützten Produkte überhaupt im Ähnlichkeitsbereich befinden, keinerlei Vortrag gehalten wurde. Dies gilt letztlich auch für die Anl. B3, weil eine reine Googlerecherche keine Auskunft darüber gibt, inwieweit die in dem Suchergebnis genannten Treffer tatsächlich die Marktrealitäten und die Bedeutung der unter dem jeweiligen Zeichen veräußerten Produkte widerspiegeln.

Der schließlich erhobene Nichtbenutzungseinwand ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat neben den bereits zur Begründung der langjährigen Bekanntheit ins Feld geführten Anlagen mit den Anl. K74 bis K80 zahlreiche Benutzungsnachweise aus Dezember 2017 und Januar 2018 erbracht.

Danach geht die Kammer von einer bekannten Marke mit einem im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechend weiten Schutzbereich aus.

Diesen Schutzbereich hat die Beklagte mit den angegriffenen „beaconinside“ Ausführungsformen verletzt.

Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen „Intel inside“ und „beacon inside“ ist im Rahmen des § 14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Warenbereiche eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagzeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 „defacto“ BGH GRUR 2001, 1161, 1162 „CompuNet/ComNet“).

Zwischen den Zeichen besteht eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04 Rz. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Dasselbe gilt, wenn der Inhaber einer Markenserie ein zusammengesetztes Zeichen benutzt, das den bekannten Bestandteil der Markenserie mit einem Bestandteil kombiniert, der mit einem anderen nicht oder weniger bekannten Kennzeichen übereinstimmt. Sowohl beim Unternehmens- als auch beim Serienkennzeichen ist nämlich der bereits erörterte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil grundsätzlich die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04 Rz. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Daneben kommt intensiv genutzten Marken eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zu. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist die Zahl der Wettbewerber, die ähnliche Zeichen benutzen möchten. Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob zwischen einer sehr bekannten Marke und einem angegriffenen Zeichen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt. Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten Marke auf, wird das angesprochenen Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke häufig annehmen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzen, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor (BGH, Urteil vom 11.04.2013, I ZR 214/11, VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion, Abs. 48, zit. nach juris).

Nach diesen Grundsätzen ist die Gefahr einer mittelbaren Verwechslungsgefahr anzunehmen. Das bekannte, in Form eines Claims gebildete Zeichen „Intel inside“ signalisiert dem Verkehr, das hiermit gekennzeichnete Produkt enthalte „Intel“ – Bestandteile. Nichts anderes signalisiert dem angesprochenen Verkehr die Bezeichnung „beaconinside“. Hinzu kommt Warenidentität bzw. hochgradige Warennähe. Der Verbotsantrag bezieht sich auf „Hard- und Software zur Anwendung im Bereich der Beacon-Technologie. Wie (u a.) der Anl. K 57 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Beacon – Technologie um eine Funktechnologie, die als Weiterentwicklung von Bluetooth verstanden werden kann. Bei dieser Sachlage besteht bezüglich der Bereiche Hard- und Software zur Anwendung im Bereich der Beacon – Technologie und mit dem für die Markeninhaberin geschützten Waren „Computer und deren Teile und Peripheriegeräte; Computerhardware; Computersoftware (Anl. K1) in weiten Teilen Warenidentität, zumindest aber eine erhebliche Warennähe, was die im Lichte der Wechselwirkungslehre die mittelbare Verwechslungsgefahr noch verstärkt.

Bei dieser Sachlage konnte hier noch dahinstehen, ob der Klägerin des Weiteren ein Anspruch aus § 14 Abs.2 Nr.3, Abs.5 MarkenG wegen Verletzung eines bekannten Zeichens zusteht.

2.

Der Klägerin steht des Weiteren ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.2 Ziff. 2, Abs.5 MarkenG hinsichtlich der Benutzung der Zeichen „B. GmbH“ und „B1 GmbH zu.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wird allerdings eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung - also ausschließlich firmenmäßig - verwendet wird. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens ist allerdings zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Herkunftsfunktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch seine Anbringung auf den Waren oder durch seine Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - den Verkehr zu der Annahme veranlasst, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 86/10, „Pelikan“, zitiert nach juris, Abs. 29 m.w.N.).

So steht es auch hier. Auf der Internetseite der Beklagten (Anl. K64) wird eine unmittelbare Beziehung zu den Produkten hergestellt, so dass der Verkehr ohne weiteres zu der Annahme gelangen wird, zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den Waren der Beklagten bestehe eine Verbindung. Bezüglich der im Übrigen bestehenden Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „Beaconinside“ und „intel inside“ wird auf das unter I. 1. Gesagte Bezug genommen.

3.

Der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Benutzung der Internetdomänen „b..com“ und „b..de“ für Hardware und Software zur Anwendung im Bereich der Beacontechnologie folgt aus § 14 Abs.2 Nr.2, Abs.5 MarkenG. Die Beklagte nutzt die Domainnamen markenmäßig, da in dem unter den Domainnamen betriebenen Internetdomänen ein Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den von der Beklagten angebotenen Waren und Dienstleistungen hergestellt wird. Dies gilt auch für die Domain „b..de“, die den Nutzer lediglich auf die Domain „b..com“ weiterleitet. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (BGH, Urteil vom 11.05.2009, Az. I ZR 231/06, „airdsl“, zitiert nach juris, Abs. 49 und 60).

Bezüglich der Ähnlichkeit der Zeichen, der bestehenden Waren- und Dienstleistungsidentität und der sich daraus ergebenden Verwechslungsgefahr wird auf die Ausführungen unter I. 1. verwiesen.

II.

1.

Der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Benutzung der von der Beklagten angemeldeten und eingetragenen Marke ergibt sich aus § 14 Abs.2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, soweit sich die Dienstleistungen und Waren im Ähnlichkeitsbereich befinden und aus § 14 Abs.2 Nr.3, Abs.5 MarkenG, soweit Waren- und Dienstleistungsferne besteht. Die Parteien haben insoweit zu den mehreren Hundert aufgezählten Waren und Dienstleistungen keinen konkreten Vortrag gehalten, weshalb auch die Kammer keinen Anlass sieht, für jede der aufgezählten Waren und Dienstleistungen zu ermitteln, ob sie sich noch im Ähnlichkeitsbereich zu den Bereichen befinden, für die die Klagmarke benutzt wird oder nicht. Dies erscheint aber auch nicht erforderlich, da die Tatbestände des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG einen einheitlichen Streitgegenstand bilden (BGH, Urteil v. 19.04.2012, I ZR 86/10, „Pelikan“, Abs.18; Thiering in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl., § 14 MarkenG, Rnr. 619).

Soweit die Waren und Dienstleistungen ähnlich sind, kann bezüglich der Verwechslungsgefahr auf das unter I. 1. Gesagte verwiesen werden.

Soweit eine relative Waren- und Dienstleistungsferne besteht, wie man dies etwa bei den Waren Rettungsvorrichtungen, Alarmpfeifen, Sonnenbrillen, Zeichentrickfilme, Eierdurchleuchter, Hundepfeifen, dekorative Magnete und elektrisch heizbare Socken oder bei den Dienstleistungen Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung oder Marktforschung annehmen könnte, besteht jedenfalls ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.2 Ziff.3, Abs.5 MarkenG.

Bei dem Zeichen „intel inside“ handelt es sich um ein bekanntes Zeichen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Meinungsforschungsgutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach und den hierzu ermittelten Bekanntheitswerten. Hinsichtlich der einzelnen Ergebnisse wird auf das unter I.1. Gesagte verwiesen. Zwar gibt es keine festen Prozentsätze für die Einordnung eines Zeichens als bekannt (Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl., § 14 MarkenG, Rnr. 359f m.w.N.). Im Ergebnis sind die ermittelten Bekanntheitswerte von 62% bzw. 75% bei den Computerinteressierten (S. 7 der Anl. K8) in Verbindung mit den weiteren Unterlagen zum Umfang der Benutzung und Bewerbung des Zeichens für die Annahme eines bekannten Zeichens ohne weiteres ausreichend. Bezüglich der auch für Ansprüche aus § 14 Abs.2 Ziff. 3, Abs.5 erforderlichen Zeichenähnlichkeit wird ebenfalls auf das unter I. 1. Gesagte verwiesen.

2.

Bezüglich der eingetragenen Marke steht der Klägerin auch ein Löschungsanspruch aus § 9 Abs1 Ziff. 2 und 3 MarkenG (Tenor zu VII.) zu. Zur Begründung kann auf das unter II. 1. Gesagte verwiesen werden.

III.

Der auf den Tenor zu I. rückbezogene Auskunftsanspruch zu III. folgt aus §§ 242, 259, 260 BGB, da die Klägerin ohne die begehrte Auskunft etwaige Schadensersatzansprüche nicht berechnen kann. Der ebenfalls auf den Tenor zu I. rückbezogene unter IV. geltend gemachte Auskunftsanspruch folgt aus § 19 Abs.1 und 3 MarkenG. Diesen Anspruch kann die Klägerin als Lizenznehmerin verfolgen und Drittauskunft an sich verlangen, um gegen weitere Verletzer vorgehen zu können (BGH, Urteil v. 15.03.2012, Az. I ZR 137/10, „Converse II“, zitiert nach juris, Abs. 46).

IV.

Der Klageantrag zu V. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin kann ohne die noch zu erteilende Auskunft der Beklagten ihren Schadensersatz nicht beziffern (§ 256 ZPO). Der auf den Tenor zu I. rückbezogene Antrag ist aus § 14 Abs.6 MarkenG auch begründet.

V.

Der auf die Benutzungshandlungen im Tenor zu I. rückbezogene Antrag zu VI. auf Vernichtung und Rückruf ist begründet aus § 18 MarkenG.

VI.

Die Beklagten zu 2) und 3) haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) selbständig neben dieser (§ 14 Abs.7 MarkenG). Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerin, die Beklagten zu 2) und 3) hätten die Benutzung der rechtsverletzenden Bezeichnungen durch die Beklagte zu 1) persönlich veranlasst, nicht entgegengetreten. Insoweit haben die Beklagten zu 2) und 3) auch schuldhaft gehandelt.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, wobei die Kammer den Streitwert bezüglich der Klaganträge, soweit sie die Beklagten zu 2) und 3) betreffen, jeweils mit der Hälfte des für die Beklagte zu 1) angesetzten Streitwertes bewertet hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO.

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