OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 - 31 U 90/19
Fundstelle
openJur 2020, 1411
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 O 187/19
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.06.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.: 6 O 187/19) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages im Rahmen eines Verbundgeschäfts gerichteten Willenserklärung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 29.07.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettobetrag in Höhe von 9.000,00 €, verzinst mit 3,31 % p.a. effektiv, zur Finanzierung eines gebrauchten PKW C X1 ...#. Der Kaufpreis des PKW betrug 19.000,00 € und der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.000,- €. Das Darlehen sollte binnen 36 Monaten mittels 35 Raten zu je 106,72 € und einer Schlussrate in Höhe von 6.000,00 € zurückgeführt werden.

Dem Darlehensvertrag war die folgende Widerrufsinformation beigefügt:

Mit Schreiben vom 25.01.2019 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung von Kauf- und Darlehensvertrag auf. Auf die anwaltliche Aufforderung zur Rückabwicklung vom 28.02.2019 wies die Beklagte den Widerruf als unwirksam zurück.

Die nach Widerruf geleisteten Zahlungen des Klägers erfolgten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Unter dem 14.06.2019 leistete der Kläger die Schlussrate und die Beklagte übersandte ihm in Folge den KFZ-Brief.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, das Landgericht Essen sei örtlich zuständig gem. § 29 ZPO, da im Rahmen einer negativen Feststellungsklage derjenige Ort maßgeblich sei, an dem die geleugnete Leistungspflicht zu erfüllen sei, mithin I als Wohnort des Klägers. Bei einem Verbund von Kauf- und Darlehensvertrag sei der gesetzliche Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen gem. §§ 270 IV, 269 I BGB der Wohnsitz des Bankkunden. Auch wenn auf das etwaig durch den Widerruf entstandene Rückabwicklungsschuldverhältnis abzustellen wäre, sei das Landgericht Essen zuständig. Maßgeblicher Erfüllungsort im Rahmen des § 29 ZPO sei bei der Rückabwicklung von verbundenen Geschäften der Ort, an dem sich die Kaufsache nach Widerruf befinde, also wiederum der Wohnort des Klägers.

Weiter hat der Kläger erstinstanzlich vertreten, den Widerruf des Darlehensvertrages wirksam erklärt zu haben, da die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen habe. Es fehle die Angabe der Art des Darlehens, ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Möglichkeit eines Tilgungsplanes und eine verständliche und umfassende Darstellung der Wertersatzverpflichtung sowie des Verfahrens bei Kündigung. Es fehlten überdies Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung der Darlehenssumme werde nicht richtig dargestellt und der Kreditvermittler werde nicht angegeben. Das in dem Vertrag enthaltene Aufrechnungsverbot sei unzulässig und verunklare die Widerrufsinformation.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 25.01.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 29.07.2016 mit der Darlehensnummer 0000000007 über ursprünglich 9.000,00 € keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistung (mehr) herleiten kann.

Hilfsweise für den Fall, dass der obige Klageantrag zulässig und begründet ist, hat der Kläger weiter beantragt,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.094,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2919 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs C X1 ...#, Fahrgestellnummer ...#00000...00002, zu zahlen.

3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des oben beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und

4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers hat sie widerklagend beantragt,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des C X1 ...#, Fahrgestellnummer ...#00000...00002 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelnden Wertersatz nach der Wertverzehrtheorie hinausgeht.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, das Landgericht Essen sei örtlich unzuständig, stattdessen bestehe eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gem. §§ 12,17 I ZPO. Es bestehe kein einheitlicher Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die verschiedenen Ansprüche und Rechte im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses. Die Hauptpflicht aus dem Darlehensvertrag sei am Sitz der Beklagten zu erfüllen, auch liege das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers dort. Auch bei isolierter Betrachtung der negativen Feststellungsklage lasse sich eine örtliche Zuständigkeit nicht begründen. Mit den gestellten Anträgen versuche der Kläger überdies, die Gerichtsstandsregelungen der ZPO zu umgehen. Weder aus einer analogen Anwendung des § 29 c ZPO noch aus der Hilfsantragskonstruktion des Klägers lasse sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen begründen.

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich weder aus den §§ 12, 17 ZPO noch aus § 29 ZPO die örtliche Zuständigkeit herleiten lasse.

Die sogenannte "Spiegelbildformel", nach der für eine negative Feststellungsklage das Gericht zuständig sei, welches für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig sei, könne nicht überzeugen, da sie der Regelung des § 12 ZPO als der zentralen Norm zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit widerspreche. Auch im Hinblick auf den besonderen Gerichtsstand des § 29 ZPO führe die Anwendung der "Spiegelbildformel" nicht weiter, da es für die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis keinen gemeinsamen Erfüllungsort in Essen gebe.

Der Erfüllungsort nach § 29 ZPO sei für jede Schuld gesondert zu bestimmen und liege bezogen auf den vom Kläger geleugneten Anspruch auf Zins- und Tilgungszahlungen der Beklagten grundsätzlich in Essen. Dem Kläger sei eine Berufung hierauf jedoch verwehrt, da sich die Formulierung seines Hauptantrags als rechtsmissbräuchlich erweise. Denn diese diene ersichtlich dem Ziel, sich einen ihm angenehmen Gerichtsstand zu erschleichen. Insbesondere umfasse der Antrag nicht sein gesamtes wirtschaftliches Interesse, das auf die Verurteilung der Beklagten zur Rückabwicklung beider Verträge gerichtet sei.

Auch aus § 29 c ZPO ergebe sich weder in direkter noch in analoger Anwendung eine Zuständigkeit des Landgerichts Essen. Zunächst sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der gegenständliche Darlehensvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei. Auch sei der Kläger als Verbraucher in der streitgegenständlichen Konstellation nicht vor einer wohnsitzfremden Inanspruchnahme zu schützen, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine allgemeine Regelung dahin hat treffen wollen, dass Verbraucher stets an ihrem Wohnsitz klagen können.

Auch ergebe sich eine Zuständigkeit nicht kraft Sachzusammenhangs, denn das Hauptinteresse des Klägers bestehe darin, die Zahlungen auf den Darlehensvertrag zurückzuerhalten. Die beantragte Feststellung, dass er keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde, sei dagegen nur von untergeordnetem Interesse und könne daher eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nicht begründen.

Soweit das Darlehen als verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB der Finanzierung des PKW gedient habe, könne auch dies eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen nicht begründen. Die beiderseitigen Rückgewährpflichten seien nicht zwingend Zugum-Zug zu erfüllen, weshalb der Ort, an dem sich die finanzierte Kaufsache vertragsgemäß befindet, nicht mehr als der einheitliche Ort des Austausches der zurück zu gewährenden Leistungen anzusehen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages begründet.

Er beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Essen - LG Essen, Urteil vom 06.06.2019, Az.: 6 O 187/19 - wird aufgehoben und das Verfahren nach § 538 II Nr.2 S.3 ZPO an das LG Essen zurückverwiesen.

Hilfsweise beantragt er,

das Urteil des LG Essen - LG Essen, Urteil vom 06.06.2019, Az.: 6 O 187/19 - wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 13.094,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs C X1 ...#, Fahrgestellnummer ...#00000...00002, zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere 9.147,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 106,72 € seit dem 05.02.2019, aus 106,72 € seit dem 05.03.2019, aus 106,72 € seit dem 05.04.2019, aus 106, 72 € seit dem 05.05.2019, aus 106, 72 € seit dem 05.06.2019, aus 106, 72 € seit dem 05.07.2019 und aus 6.000,00 € seit dem 05.08.2019 binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs entsprechend Antrag zu 1. zu zahlen.

3. Festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1. in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Weiter erklärt der Kläger den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag für erledigt und fordert die Beklagte auf, sich der Erledigungserklärung anzuschließen.

Hilfsweise beantragt er,

festzustellen, dass der ursprüngliche Antrag zu 1. ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie, das Verfahren gem. § 538 II Nr.2 S.3 ZPO an das Landgericht Essen zurückzuverweisen.

Sie schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht an und verteidigt im Übrigen die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Beide Parteien haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 II ZPO einverstanden erklärt.

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung an das Landgericht Essen gem. § 538 II S.1 Nr.3 ZPO.

I.

Dabei folgt der Senat den von beiden Parteien gestellten Zurückverweisungsanträgen. Dies ist auch unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und unter Berücksichtigung von § 538 Abs. 1 ZPO im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sachgerecht, da den Parteien andernfalls eine Tatsacheninstanz verloren ginge und noch keine Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen und materiellrechtlichen Fragen zu sämtlichen Klageanträgen getroffen worden sind. Das Landgericht hat lediglich die eigene Zuständigkeit für den Klageantrag zu 1. verneint.

II.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Essen ergibt sich im Streitfall aus § 29 I ZPO. Da der Kläger als Verbraucher nicht unter den in § 29 II ZPO aufgeführten Personenkreis fällt, ist unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs eine abweichende Vereinbarung des Erfüllungsortes in Ziff. 11 der Darlehensbedingungen für die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich.

Die Klage war jedenfalls hinsichtlich des unbedingt gestellten und deshalb vorrangig zu bescheidenden Klageantrags zu 1 auch im Übrigen zulässig.

1.

Für die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene negative Feststellungsklage bestand das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse.

a)

Das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage entsteht regelmäßig aus einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der von dem Kläger verneinten und gegen ihn gerichteten Ansprüche (BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 13). Fehlt es daran bei Klageerhebung oder entfällt das Berühmen vor Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04. Mai 2006 - IX ZR 189/03 -, NJW 2006, 2780, Rn. 24; BGHZ 18, 98, 106), ist die negative Feststellungsklage unzulässig.

Hier berühmt sich die Beklagte keiner fortbestehenden Erfüllungsansprüche mehr, da der Darlehensvertrag zwischenzeitlich aufgrund der Zahlung der Schlussrate zum 14.06.2019 vollständig abgewickelt ist. Dem hat der Kläger hier mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 02.09.2019 (Bl. 539 ff. der Akten) dadurch Rechnung getragen, dass er den bisherigen Antrag zu 1 für erledigt erklärt hat. Daher ist insofern nur noch zu prüfen, ob der Antrag zu 1 ursprünglich zulässig und begründet war. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht.

Die Erledigungserklärung in Bezug auf den bisherigen Antrag zu 1) hat gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO jedoch keine Auswirkungen auf eine einmal begründete (örtliche) Zuständigkeit. Der Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze zwar im Falle einer Klageänderung. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren neuerlich zu prüfen (vgl. BGH NJW 2001, 2477, 2478; BGH, Urteil vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12, juris Rn. 23). Indes handelt es sich bei der einseitigen Erledigungserklärung um eine nach der in Lit. und Rspr. vorherrschenden Meinung nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung des Klageantrags (vgl. BGH NJW 2008, 2580 Tz. 8; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a Rn. 34 mwN).

Die Zuständigkeit des Landgerichts für den ursprünglich als Antrag zu 1 gestellten negativen Feststellungsantrag bleibt daher ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers bestehen.

b)

Der Klageantrag zu 1 war in der vorliegenden Konstellation auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil es dem Kläger - anders als regelmäßig bei laufenden Immobiliarkrediten - einfach möglich ist, sein eigentliches Klageinteresse mit der Leistungsklage zu verfolgen. Wie sich aus dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 ergibt, konnte der Kläger zur Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels zwar Leistungsklage erheben. Dennoch entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, dass die (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 2019?- XI ZR 583/17?-, Rn. 10 ff.; Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 572/16 Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017, 6 U 193/16, Rn. 36).

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Interesse der negativen Feststellungsklage nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15). Auch das OLG Stuttgart hält deshalb eine (bedingte) Klagehäufung von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage in einem vergleichbaren Fall zutreffend für zulässig (Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 27). Es kann nicht angenommen werden, dass die Leistungsklage und die damit durchgeführte Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu einer vollständigen Beilegung des zwischen den Parteien bestehenden Streits führt. Der Leistungsantrag umfasst regelmäßig nur die bis zum Widerruf bzw. einem späteren Stichtag vor Klageerhebung gezahlten Raten. Die weiter gezahlten bzw. offenen Raten sind vom Leistungsantrag nicht umfasst. Das Feststellungsinteresse fällt nur fort, wenn der Kläger aufgrund der Umstände vor der Gefährdung zur Inanspruchnahme durch den Gegner endgültig sicher ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 256 Rn. 61).

2.

Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass sich ein Gerichtsstand der Beklagten im Bezirk des Landgerichts Essen nicht aus §§ 12, 17, 21 ZPO ergibt. Einziger Sitz der Beklagten ist München. Niederlassungen i.S.v. § 21 ZPO an Orten im Bezirk des Landgerichts Essen sind nicht vorgetragen. Die Vermittlung von Darlehensverträgen durch die Autohäuser ohne eigene Entscheidungsbefugnis reicht für die Annahme einer Niederlassung am Sitz des Autohauses nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1987 - II ZR 188/86; Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl. 2019, ZPO § 21 Rn. 6 zu Vermittlungsagenturen).

3.

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht demgegenüber, soweit es einen Gerichtsstand für den Klageantrag zu 1 aus § 29 Abs. 1 ZPO verneint hat. Bei dem Klageantrag zu 1 handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, mit der Erfüllungsansprüche der Beklagten auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen geleugnet werden sollen. Die geleugneten Ansprüche beziehen sich auf den gesamten Vertragszeitraum und schließen sowohl die Vergangenheit (vor und nach Widerruf) als auch künftige Erfüllungsansprüche ein.

In der Kommentarliteratur entspricht es ganz h.M., dass sich die örtliche Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage "spiegelbildlich" nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort (§§ 269, 270 BGB) richtet (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl., ZPO § 29 Rn. 20; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 29 Rn. 31; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 29 Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 20; BeckOK ZPO/Toussaint, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 29 Rn. 29; MüKoZPO/Patzina, 5. Aufl., ZPO § 29 Rn. 4; Saenger, ZPO, § 29 Rn. 7). Da es beim Klageantrag zu 1 um (geleugnete) Erfüllungsansprüche der Bank gegen den Verbraucher geht, ist nach dieser Auffassung eine Zuständigkeit des Landgerichts am Wohnsitz des Verbrauchers - hier des Klägers - gegeben.

Diese Auffassung entspricht der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2017 - 17 U 107/17; OLG München, Beschluss vom 18. August 2009 - 31 AR 355/09 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 22.06.2017 - 34 AR 97/17, Rn. 4, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 - I-17 U 144/16 -, Rn. 41; in diese Richtung auch: OLG Köln, Hinweis vom 06.06.2019, 24 U 149/18 und OLG Oldenburg, Verf. vom 26.06.2019, 8 U 75/19).

Dieses einheitliche Meinungsbild in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur wird in letzter Zeit von mehreren Landgerichten in Fällen widerrufener Darlehensverträge zur Finanzierung von Kfz-Kaufverträgen in Frage gestellt. Unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Köln haben neben dem Landgericht Essen in diesem Verfahren mehrere Landgerichte einen Erfüllungsort am Wohnsitz des Klägers abgelehnt (vgl. LG Köln, Urt. vom 03.05.2018, 21 O 278/17, juris). Das Landgericht Köln hat sich dabei auf ein älteres Urteil des OLG Bamberg vom 21.12.2009 (4 U 156/09, n.v.) gestützt, das aus allgemeinen Erwägungen zur Umgehung von § 12 ZPO eine negative Feststellungsklage am Gerichtsstand der Leistungsklage umgekehrten Rubrums für unzulässig gehalten hat.

Der Senat hat im Urteil vom 14.12.2016 (31 U 257/15, juris Rn. 67) ausdrücklich offengelassen, ob eine negative Feststellungsklage am für den Wohnsitz des Verbrauchers maßgeblichen Ort hätte erhoben werden können. Wegen des im dortigen Verfahren - einem Rechtsstreit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 358 BGB - allein gestellten Antrags auf Sicherheitenfreigabe verhält sich die Entscheidung nur zum Erfüllungsort für den Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld. Der Senat ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit der Sitz der Bank maßgeblich ist, weil sie Schuldnerin dieser Verpflichtung ist.

Der Bundesgerichtshof stellt zur Bestimmung des Erfüllungsortes auf die §§ 269, 270 BGB ab (vgl. Urteil vom 07. Dezember 2004 - XI ZR 366/03 -, Rn. 26 ff. - zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ). Danach hat die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es sei denn, ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen. Nach § 270 Abs. 4 BGB i.V. mit § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Auch wenn Leistungshandlung und Leistungserfolg dabei häufig auseinanderfallen, ändert dies gemäß § 270 Abs. 4 BGB nichts daran, dass Leistungsort im Sinne des § 269 BGB der Wohnort des Schuldners bleibt (vgl. BGHZ 44, 178, 179 f.; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00, WM 2002, 999, 1000).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Wohnsitz des Klägers als Erfüllungsort für die mit der negativen Feststellungsklage bekämpften Zahlungsansprüche zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich. Dieses maßgebliche Klageziel der vorrangig geltend gemachten negativen Feststellungsklage tritt nicht durch die weiter angekündigten Hilfsanträge oder ein von dem Kläger verfolgtes "eigentliches Interesse" in den Hintergrund.

a)

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers in der Rückforderung seiner Zins- und Tilgungsleistungen besteht. Dieses Interesse verfolgt der Kläger - wenn auch unter einer aufschiebenden innerprozessualen Bedingung - ausdrücklich mit dem ursprünglichen Antrag zu 2. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris). Dieses so bemessene wirtschaftliche Interesse lässt Raum sowohl für die Abwehr der eigenen Inanspruchnahme als auch für die Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen gegen die Bank und reduziert das Rechtschutzinteresse nicht etwa auf die Durchsetzung eigener Rückzahlungsansprüche.

Selbst wenn für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses allein auf die Rückzahlung der vom Verbraucher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen wäre, folgt daraus keine abweichende Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit. Maßgeblicher Erfüllungsort für die (isolierte) Leistungsklage auf Rückgewähr ist zwar grundsätzlich am Sitz der darlehensgewährenden Bank, soweit sie Schuldnerin dieser Leistungspflicht (Rückzahlung) ist. Das Argument hat auch der Senat ergänzend in seiner Entscheidung vom 14.12.2016 (s.o.) für die Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheiten herangezogen. Der Begründung des Urteils kann jedoch nicht entnommen werden, dass ein bestehender Gerichtsstand (hier gem. § 29 ZPO) aus diesem Grund zu ignorieren wäre. Dies widerspräche der auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Einschätzung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 1 unabhängig von einem eventuell anzunehmenden "eigentlichen wirtschaftlichen Klageziel" gegeben ist (s.o.). Deshalb kann unabhängig von einem ggf. weitergehenden Rechtsschutzinteresse auch allein der Feststellungsantrag verfolgt werden und es muss für die örtliche Zuständigkeit vorrangig auf diesen Antrag abgestellt werden.

b)

Eine eventuell eintretende Aufspaltung von Zuständigkeiten für die weiteren, hilfsweise gestellten Klageanträge führt ebenfalls nicht zu einer Verschiebung der örtlichen Zuständigkeit nach § 29 ZPO. Denn es ist grundsätzlich anerkannt, dass bei Darlehensverträgen je nach streitiger Verpflichtung ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 33, juris). Ob für die unter einer aufschiebenden Bedingung geltend gemachten Anträge zu 2-4 ohnehin ein gemeinsamer Erfüllungsort am Wohnsitz des Verbrauchers begründet war, bedarf derzeit keiner Entscheidung. Die Frage hat der Senat für Darlehensverträge mit einem gem. § 358 BGB verbundenen Kaufvertrag bislang nicht entschieden. Dem Urteil des Senats vom 14.12.2016 (s.o.) lag eine solche Fallgestaltung nicht zugrunde.

c)

Gegen die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Essen spricht auch nicht etwa eine unzulässige Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in § 12 ZPO. Eine solche Sichtweise verquickt in nicht statthafter Weise die Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses mit denen des Erfüllungsortes. Ob eine negative Feststellungsklage erhoben werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 1986 - 4 U 326/85 -, NJW 1987, 138). Bejaht man dies, weil die Bank sich künftiger Erfüllungsansprüche gegen den Verbraucher berühmt, ist erst im zweiten Schritt zu prüfen, wo diese Klage erhoben werden kann.

Die Ermittlung des Erfüllungsortes richtet sich unabhängig von der Parteirolle nach dem materiellen Recht. Deshalb kann eine Umgehung der Zuständigkeitsregelungen nicht darin gesehen werden kann, dass der Verbraucher der Bank einen Prozess an einem für sie entfernten Gerichtsort "aufzwingt". Die negative Feststellungsklage als "aufgezwungenen Prozess" zu beurteilen, wäre nicht mit der Wertung zu vereinbaren, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage besteht. Die Auffassung führte im Ergebnis nur zu einem "eingeschränkten" Rechtsschutzbedürfnis, das lediglich eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Bank zuließe. Ein solches eingeschränktes Rechtsschutzbedürfnis kann nicht mit § 12 ZPO begründet werden. Zwar erkennt § 12 ZPO das Interesse des Beklagten an, sich nicht an einem für ihn fremden Gerichtsort verteidigen zu müssen. Als Regulativ dazu sieht § 35 ZPO die freie Wahl des Klägers zwischen mehreren (allgemeinen und besonderen) Gerichtsständen vor. Diese freie Auswahl ist nur ausnahmsweise eingeschränkt und besteht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 -, Rn. 9, juris). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Denn schließlich besteht ein legitimes Interesse des Klägers darin, seinerseits den Rechtsstreit möglichst wohnsitznah durchzuführen, soweit die besonderen Gerichtsstandsregelungen dies zulassen. Selbst prozesstaktische Überlegungen, bei welchem Gericht nach Einschätzung des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen, sprechen nicht gegen die Wahl des für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gerichts (BGH, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn.11).

Der Streit über das Bestehen von Erfüllungsansprüchen der Bank gegen den Verbraucher kann daher nach der maßgeblichen Zuordnung des materiellrechtlich zu beurteilenden Erfüllungsorts am Wohnsitz des Verbrauchers geführt werden.

III.

Eine Kostenentscheidung ist auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens nicht veranlasst. Darüber wird das Landgericht im Rahmen der einheitlichen Kostenendscheidung zu befinden haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.