FG Münster, Urteil vom 17.12.2019 - 15 K 168/15 U
Fundstelle
openJur 2020, 1387
  • Rkr:
Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 2.07.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2014 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2012 auf 0 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Streitjahr 2012 und im Rahmen dessen die Höhe des Entgeltes für die Überlassung eines Bewirtungsrechts an einen Festwirt.

Der Kläger ist ein Schützenverein. Er ist wegen Förderung des Sports und des traditionellen Brauchtums als gemeinnützig anerkannt.

Der Kläger vergab für das jährlich im August stattfindende Schützenfest für 2011 und 2012 das Bewirtungsrecht an die B, deren Inhaber der Zeuge P S ist.

Die von dem Kläger mit der B geschlossenen Verträge für die Schützenfeste haben - bis auf den unterschiedlichen Pachtpreis - den gleichen Wortlaut:

Vertrag für das Schützenfest des D ...

I. Das Fest wird am... August ... gefeiert.

2. Der Wirt der die Wirtschaft übernimmt, hat für gute Speisen und Getränke zu sorgen, zu abgesprochenen Preisen. Die Preistabelle ist dem Angebot für alle Getränke und Speisen beizufügen und während des Festes in den Zelten in ausreichender Zahl anzubringen.

3. Die Beköstigung der gesamten Musik hat der Wirt auf seine Kosten zu übernehmen. Außerdem übernimmt der Wirt die Getränke für das Blas- und Tanzorchester und 200 Biermarken für den N.

4. Für den Umfang des Festes sowie dessen Zeitdauer leistet der D e.V. keine Gewähr. Der Unternehmer verzichtet auf jegliche Ansprüche in dieser Beziehung.

5. Die Anlegung der Lichtanlagen zahlt der Verein. Stromverbrauch geht zu Lasten des Wirtes. Den Anschluß an die vorhandene Wasserleitung sowie den Wasserverbrauch zahlt der Wirt.

Dieses schließt den Anschluss des Toilettenwagens mit ein.

6. Zum Ausschank dürfen nur Biere der ... verwendet werden. ... .

7. Der Wirt verpflichtet sich die in der Anlage aufgeführten Unternehmen in seinem Namen und Rechnung unter Vertrag zu nehmen. Hier leistet der Verein Hilfestellung.

8. Für die Sauberkeit der Tische, Stühle, Zelte und den gesamten Festplatz hat der Wirt Sorge zu tragen. Für Schäden, die allen Teilnehmern des Festes durch Verschulden des Wirtes entstehen, hat der Wirt die Haftpflicht. Kommt der Wirt seinen Verpflichtungen diesbezüglich nicht nach, so ist der Verein berechtigt, auf Kosten des Wirtes eine entsprechende Säuberung vorzunehmen.

9. Der Königstisch muss eine gebührende Aufmachung erhalten und mit ca.30 Stühlen (keine Zeltstühle) besetzt werden. Die Ausschmückung des Thrones und des Festzeltes übernimmt der Wirt nach Angaben mit dem Vorstand in üblicher Form.

10. Es kommen folgende Stände in Frage:

-sämtliche Stände und Theken nach Absprache mit dem Vorstand-

Ausnahme: Schausteller -...-

Die Anordnung der Zelte erfolgt durch den Verein. Alle Einnahmen der Stände und Theken geht zu Gunsten des Wirtes.

11. Der Wirt hat sein Angebot so zu formulieren, dass hieraus klar zu ersehen ist, in welcher Güte und Preislage Getränke, Speisen und Weine angeboten werden. Von den Weinen sind dem Vorstand kostenlos Probeflaschen zur Verfügung zu stellen. Weinprobe mit ca. 20 Personen.

12. Nach dem Fest muss der Festplatz innerhalb von 3 Tagen gesäubert werden. Leere Flaschen, sämtliche Glasscherben, sämtliche Papier- und Verpackungsrückstände sind auf Kosten des Wirtes umweltfreundlich zu entsorgen. Eine Abnahme erfolgt am 3.Tag durch den Vorstand und den Wirt.

13. Der Vorstand hat unter den Anbietern die Wahl; ohne Angabe von Gründen bei einer Absage. Angebote, in denen die in den einzelnen Paragraphen geforderten Angaben nicht ausführlich beantwortet sind, brauchen nicht berücksichtigt werden.

14. Bei Zuschlag des Festes hat der Wirt dem Verein eine Bankbürgschaft vorzulegen.

Die Zahlung des Pachtpreises hat bis Donnerstag vor dem Fest bis 12.00 Uhr zu erfolgen, mindestens aber eine Vorabzahlung von 5.000,00 €. ...

15. Zum Vorexerzieren hat der Wirt 1000 Biermarken zu geben. Das Bier zu den gesamten Ständchen an allen Tagen des Festes muss beim Wirt bestellt und bezahlt werden.

16. Der Bierpreis beträgt dieses Jahr 1,10 € pro Glas, das Flaschenbier 1,50 €, der Kasten Bier 36,00 € sowie der Hektoliter im Zelt 310,00 €. Der Hektoliter-Preis beim Ständchen beläuft sich auf 260,00 €.

17. Der Wirt akzeptiert die vorstehenden Bedingungen und zahlt in ... einen Pachtpreis in Höhe von

...€

in Worten ...- mit der für ... gegebenen und bei der Verhandlung mit dem Vorstand beschlossenen Möglichkeit einer Nachverhandlung nach Ablauf des Festes."

Für 2011 war unter Nr. 17 ein Pachtpreis von 38.500 € und für 2012 ein Pachtpreis von 42.000 € vereinbart.

In der Anlage zu Punkt 7 der Verträge heißt es jeweils wie folgt:

"Der Wirt verpflichtet sich die in der Anlage aufgeführten Unternehmen in seinem Namen und Rechnung unter Vertrag zu nehmen:

- ...

- ...

- ...

- ...

- Zeltverleih

- Elektroverkabelung und Beschattung der Schützenzelte

- Wachdienst zum Schützenfestsamstag

- Blumendekoration des Zeltes

Um die Aufwendungen für die oben genannten Leistungen wird bei der Abrechnung nach dem Schützenfest die unter Punkt 17 aufgeführte Pachtsumme gegen Vorlage der Rechnungskopien gemindert."

Für das Schützenfest 2012 vereinbarten die Parteien im Vorfeld des Schützenfestes eine Erhöhung des in Punkt 17 aufgeführten Pachtpreises auf 46.000,00 €.

Der Kläger stellte der Fa. B nach Abschluss des jeweiligen Schützenfestes die folgenden Rechnungen:

Rechnung Nr. 2011-02

Laut Festvertrag zwischen dem D e.V. und dem Festwirt ,B' Inh. P S erlauben wir uns für das ... Schützenfest im Jahr 2011 zu berechnen:

Pos 1 Schützenfest 2011 7.528,76 €

zu zahlender Betrag: 7.528,76 €

Rechnung Nr. 2012-02

Laut Festvertrag zwischen dem D e.V. und dem Festwirt ,B' Inh. P S erlauben wir uns für das ... Schützenfest im Jahr 2012 zu berechnen:

Pos 1 Schützenfest 2011 7.088,40 €

zu zahlender Betrag: 7.088,40 €

Hierzu wurden im Nachgang zu den Rechnungen folgende Abrechnungen erstellt:

2011

2012

...

5.170,00

4.650,00

...

1.650,00

1.850,00

...

9.004,05

8.867,63

...

1.050,00

1.050,00

Zelte

8.770,30

15.516,41

Wachdienst

857,20

743,77

Elektro

1.285,20

1.679,64

Lautsprecher

990,00

1.600,00

Blumen

2.194,50

2.954,15

Gesamt

30.971,24

38.911,00

Ausgangssumme

38.500,00

46.000,00

Rechnungsbetrag

7.528,76

7.088,40

Rechnung Festwirt an Verein

8.167,67

9.568,92

Zwischensumme

-638,91

-2.480,52

Restzahlung

-638,91

-2.480,52

Für das Streitjahr 2012 gab der Kläger zunächst keine Umsatzsteuer (USt)-Erklärung ab. Auf Anforderung teilte er dem Beklagten mit, dass er Kleinunternehmer sei.

Mit Bescheid vom 12.12.2013 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte USt für 2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von 3.146,88 € fest. Dabei ging er von einem Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen des Klägers i.H.v. 38.500,00 € (brutto) aus und schätzte Vorsteuern i.H.v. 3.000 €. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens übersandte der Kläger dem Beklagten mit Schriftsatz vom 31.03.2014 eine Aufstellung über die Umsätze für 2011 und 2012, auf die Bezug genommen wird.

Mit Bescheid vom 2.07.2014 änderte der Beklagte die USt-Festsetzung und setzte USt unter Berücksichtigung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2014 übermittelten Umsatzzahlen in Höhe von 5.326,36 € fest. Dabei ging er von den folgenden Umsätzen aus:

Pachtpreis Festwirt laut Vertrag 42.000 € (19%) netto 35.294 €

Sonstige Umsätze 19 % lt. Schreiben vom 31.03.2014 4.564 €

Summe 39.858 €

Umsätze 7 % lt. Schreiben vom 31.03.2014 10.762 €

Zudem berücksichtige der Beklagte wiederum geschätzte Vorsteuern i.H.v. 3.000 €.

Der Kläger führte zur Begründung des Einspruchs im Wesentlichen Folgendes aus: Für das Streitjahr sei keine USt festzusetzen, da er Kleinunternehmer gem. § 19 UStG sei. Ein Leistungsaustausch in der vom Beklagten angenommenen Höhe habe hinsichtlich des Bewirtungsrechts nicht stattgefunden. Der Bruttoumsatz habe in 2011 nur 7.528,76 € betragen (kalkulatorische Ausgangssumme 38.500 € abzüglich Beistellungen des Festwirtes 30.971,24 €). Der Gesamtumsatz 2011 i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG habe 14.215,80 € (einschließlich des Betrages i.H.v. 7.528,76 € für das Bewirtungsrecht) betragen und damit unter 17.500 € gelegen. Daher sei die Kleinunternehmerregelung auch für das Streitjahr anzuwenden.

Hinsichtlich der Vereinbarung in Punkt 7 der Pachtverträge bestehe kein Leistungsaustauschwille zwischen ihm und dem Festwirt. Diese Leistungen seien nicht zur teilweisen Bezahlung der Schankpacht gedacht, sondern lediglich im Rahmen der dem Überlassenden (Festwirt) gegenüber erbrachten Leistung erfolgt. Es liege eine nicht steuerbare Beistellung des Festwirtes vor, die aus dem Leistungsaustausch ausscheide. Der Festwirt habe ihm diese Leistungen (Zelte, Kapellen usw.) nur für die Leistungserbringung an ihn selbst (Festwirt) zur Verfügung gestellt. Eine anderweitige Verwendung sei ausgeschlossen. Nach Abschn. 10.1 Abs. 7 S. 1 UStAE kämen als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG auch Zahlungen des Leistungsempfängers (Festwirt) an Dritte (z. B. Zeltverleiher) in Betracht, sofern sie für Rechnung des leistenden Unternehmers zu entrichten seien und im Zusammenhang mit der Leistung stünden. Im Streitfall seien die Rechnungen von Dritten (z. B. Zeltverleiher und Musikkapellen) jedoch nicht an den Kläger adressiert. Auftragsverhältnisse und Verträge bestünden nur zwischen den Dritten und dem Festwirt, nicht auch zwischen den Dritten und ihm, dem Kläger.

Unbeachtlich sei, dass er ein Mitspracherecht habe, welchen Dritten der Festwirt beauftrage. Damit seien die Zahlungen des Festwirtes an die Dritten kein Entgelt für eine Leistung des Klägers.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12.12.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Umsatz im Sinne des § 19 UStG sei der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Im Streitfall finde die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG keine Anwendung, denn der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 UStG habe für den Kläger im vorangegangenen Kalenderjahr 2011 die Grenze von 17.500 € überschritten. Allein aus dem Schankpachtvertrag habe der Kläger in 2011 einen Gesamtumsatz in Höhe von 38.500 € erzielt. Hinzu kämen noch die weiteren (unstreitigen) Umsätze. Der Beklagte habe den Gesamtumsatz 2011 und das Entgelt für das Streitjahr zutreffend ausgehend von der vertraglich vereinbarten Pacht (2011 = 38.500 €, 2012 = 42.000 €) ermittelt.

Der Umsatz werde bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt sei alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewähre. Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlung statt gelte der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die USt gehöre nicht zum Entgelt. Erforderlich sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und einer empfangenen Gegenleistung. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet hätten, liege der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor. Es sei dabei nicht zwischen Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen zu unterscheiden; beide Arten von Gegenleistungen seien gleich zu behandeln, wobei es genüge, dass die Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden könne. Im Streitfall habe er, der Beklagte, nach diesen Grundsätzen zutreffend die vertraglich vereinbarte Pacht (abzüglich der USt) als Entgelt der Besteuerung zu Grunde gelegt. Der Festwirt habe diese Pacht aufgewendet, um das Schankrecht für das Schützenfest zu erhalten. Dass der Festwirt gegen Vorlage der Rechnungskopien die Aufwendungen für die von ihm gemäß Vertrag zu verpflichtenden Unternehmen bei der Abrechnung abgezogen habe, stelle nur eine besondere Modalität seines Aufwands da, den er erbracht habe, um die Leistung des Klägers zu erhalten. Für den Umfang des beim Kläger zu erfassenden Entgelts sei jedoch nicht zu unterscheiden, ob der Festwirt seine Gegenleistung als Geldzahlung oder als Sachleistung erbracht habe.

Die nach Punkt 7 des Vertrages vom Festwirt übernommene Verpflichtung stelle keine nicht steuerbare Beistellung dar. Bei der Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung und nicht steuerbarer Beistellung sei darauf abzustellen, ob der Auftraggeber (Besteller) an den Auftragnehmer selbst eine Leistung (als Gegenleistung) bewirke oder nur zur Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer beitragen wolle. Stelle ein Auftraggeber dem Hersteller eines Werkes einen Teil des zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffes zur Verfügung, liege umsatzsteuerlich eine nicht steuerbare Materialbeistellung vor. Der beigefügte Stoff nehme nicht am Leistungsaustausch zwischen Auftraggeber und Hersteller und umgekehrt teil. Er unterliege somit nicht der USt. Dasselbe gelte für die Beistellung von Dienstleistungen und Personal sowie der Gebrauchsüberlassung von Geräten und Maschinen. Eine Beistellung sei nur gegeben, wenn der Empfänger der Leistung dem Leistenden Sachmittel nur für die Leistungserbringung an ihn zur Verfügung stelle und eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen sei. Lediglich im Hinblick auf derartige Verwendungsbeschränkungen sei die Beistellung weder als Gegenwert für die erbrachte Leistung noch als eigenständige Leistung anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen würden, ergebe sich in der Regel daraus, ob nach den ausdrücklichen Vereinbarungen der Beteiligten und deren tatsächlicher Handhabung eine anderweitige Verwendung beim Nutzungsberechtigten ausgeschlossen sei.

Der Festwirt stelle die Leistungen nach Punkt 7 des Vertrages nicht nur für die Leistungserbringung des Klägers an ihn (Überlassung des Schankrechts) zur Verfügung. Eine anderweitige Verwendung sei nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Festwirt entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht ausgeschlossen gewesen. Der Kläger habe eine andere Verwendung der vom Festwirt verpflichteten Musikkapellen auch tatsächlich vorgenommen. So hätten beispielsweise die Musikkapellen nicht ausschließlich bei den geselligen Veranstaltungen auf dem Schützenplatz gespielt. Vielmehr hätten sie die Schützenumzüge begleitet, die zur Förderung des traditionellen Brauchtums - also des Vereinszwecks erfolgt seien. Damit liege aber keine ausschließliche Verwendung für die Leistungserbringung an den Festwirt vor. Der Kläger habe die Kapellen nicht ausschließlich zur Leistungserbringung an den Festwirt eingesetzt, sondern zur Erfüllung seines Vereinszwecks. Insoweit liege keine Verwendung im Unternehmen des Klägers im Sinne des UStG vor, sondern eine Verwendung in seinem nichtunternehmerischen Bereich.

Ohne Erfolg bleibe der Verweis auf Abschn.10.1 Abs. 7 S. 1 UStAE. Der Kläger verkenne, dass das Entgelt im Streitfall nicht nach dieser Vorschrift zu bemessen sei. Im Streitfall liege ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor. Als Entgelt für die sonstige Leistung des Klägers gelte damit auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert der vom Festwirt erbrachten sonstigen Leistung gemäß Punkt 7 des Vertrages zuzüglich der Baraufgabe (abzüglich der USt).

Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beklagte habe zu Unrecht USt für 2012 festgesetzt. Für 2012 sei die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anzuwenden, da sein Gesamtumsatz in 2011 unter 17.500 € gewesen sei und in 2012 voraussichtlich nicht 50.000 € übersteigen werde. Unter Berücksichtigung des geminderten Pachtpreises 2011 in Höhe von 7.528,76 € sowie anderer, unstreitiger umsatzsteuerpflichtiger Bruttoumsätze in 2011 von 6.687,04 € betrage der vereinnahmte Gesamtumsatz im Sinne des § 19 UStG 14.215,80 €.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei für die Bemessung des umsatzsteuerlichen Entgeltes für das Bewirtungsrecht im Rahmen des Schützenfestes nur der geminderte Pachtpreis relevant. Gemäß dem vorliegenden Vertrag über das Schützenfest 2011 sei der unter Punkt 17 aufgeführte Pachtpreis von 38.500 € gemäß Punkt 7 und gemäß Anlage zu Punkt 7 um die dort aufgeführten Aufwendungen des Festwirtes zu mindern. Es handele sich um eine vertraglich vereinbarte Entgeltsminderung. Mit der Rechnungsstellung durch den Kläger an den Festwirt sei diese Entgeltsminderung eingetreten.

Der ursprüngliche Pachtpreis beinhalte eine Leistung (Vergabe des Bewirtungsrechtes) des Klägers, die die Zurverfügungstellung der Musik, des Zeltes, des Wachdienstes usw. umfasse. Diese Leistungen dritter Unternehmer (Musik, Zelt etc.) seien für eine erfolgreiche Bewirtung im Rahmen eines Schützenfestes unumgänglich. Nur die besonderen Umstände eines Schützenfestes und die nur mit diesem Brauchtum verbundenen Chancen ermöglichten einem Festwirt eine intensive und erfolgreiche Bewirtung und veranlassten ihn, für die kurze Zeitspanne von nur drei Tagen eine Pacht in der Größenordnung von 7.000 bis 8.000 € für ein Schützenfest in einem Vorort von M an den Kläger zu zahlen. Durch die Vergabe des Bewirtungsrechtes für das Schützenfest sei der Kläger unternehmerisch tätig. Gerade und nur aufgrund seines Brauchtums und der "Marke Schützenfest" erziele der Kläger solch ein hohes Pachtentgelt. Die Schützenfestveranstaltung sei damit in vollem Umfang im Sinne des Umsatzsteuerrechtes dem unternehmerischen Bereich des Klägers zuzuordnen.

Damit seien alle Leistungen, die der Kläger hinsichtlich seines Schützenfestes erhalte, seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen in vollem Umfang zuzuordnen. Der Beklagte verkenne, dass die Schützenumzüge einen wesentlichen Bestandteil der Bewirtung durch den Festwirt ausmachen würden. Er behaupte zu Unrecht, dass die Schützenumzüge nur zur Förderung des traditionellen Brauchtums und die Begleitungen der Musikkapellen insofern nichtunternehmerischen Zwecken dienen würden. Tatsächlich fänden auf den Schützenumzügen umfangreiche Bewirtungen durch den Festwirt statt. Es handele sich dabei um "Ständchen" an vorher festgelegten Punkten auf der Marschroute. Dies sei aus dem Festprogramm ersichtlich. Die Bewirtung während der Schützenumzüge sei Bestandteil des Bewirtungsrechtes; so seien die Ständchen beispielsweise in Punkt 16 des Vertrages genannt. Weiterhin dienten die Schützenumzüge dazu, die Bevölkerung und die weiteren Gäste nicht nur auf das Schützenfest und die damit verbundene gesellige Feier einzustimmen, sondern diese auch zahlreich auf den Schützenfestplatz mitzunehmen, wo der Schützenumzug ende und die Feier mit Bewirtung fortgesetzt werde. Damit seien nicht nur die gesellschaftlichen Veranstaltungen auf dem Schützenplatz und im Schützenfestzelt, sondern auch die Schützenumzüge während des dreitägigen Schützenfestes dem unternehmerischen Bereich des Klägers zuzuordnen.

In seiner Argumentation sei der Beklagte ebenfalls zu Unrecht der Auffassung, dass nur eine Leistung, die nicht ausschließlich dem unternehmerischen Bereich des Klägers diene (hier Musikkapellen), dazu führe, dass alle Leistungen nach Punkt 7 des Vertrages nicht als Beistellung für das Bewirtungsrecht gelten würden. Zum Beispiel diene das Schützenfestzelt ausschließlich der Bewirtung. Es diene der Bequemlichkeit der Gäste während der Bewirtung und habe keinerlei Bezug zu einem Brauchtum. Für die Elektroverkabelung, Beschallung und Blumendekoration des Schützenzeltes sowie den Wachdienst zum Schützenfestsamstag gelte gleiches. Solch eine "Abfärbetheorie" finde sich im Umsatzsteuerrecht lediglich in der Einordnung von Hauptleistung und Nebenleistung. In der Anlage zu Punkt 7 seien jeweils nur einzelne Hauptleistungen aufgeführt. Beispielsweise könne eine etwaige "schädliche" (nichtunternehmerische) Verwendung der Leistung "..." nicht zu einer "Schädlichkeit" des "Wachdienstes zum Schützenfestsamstag" führen. Unter diesem Aspekt hätte der Beklagte differenzieren müssen und nur hinsichtlich der Musikkapellen einen tauschähnlichen Umsatz mit Entgeltscharakter unterstellen dürfen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei nach den vertraglichen Vereinbarungen eine anderweitige Verwendung der Leistungen gemäß Anlage 7 des Vertrages quasi ausgeschlossen. Es handele sich ausschließlich um Leistungen dritter Unternehmen, die zum jeweiligen zeitlich fixierten Schützenfest eine Leistung an den Festwirt im Rahmen des Schützenfestes erbrächten. Eine Verwendung durch den Kläger sei ausgeschlossen, da Auftraggeber der Festwirt sei. Der Kläger habe natürlich ein Mitspracherecht. So könne er zum Beispiel (gegenüber dem Festwirt) die Anordnung der Zelte bestimmen. Dieses vertragliche Recht führe jedoch nicht zu einer Verwendung der Leistung Zeltverleih (= Beistellung) außerhalb der Vergabe des Bewirtungsrechtes (= Leistungserbringung an den Beistellenden).

Der Kläger könne auch nicht über die Leistungen, die in der Anlage zu Punkt 7 genannt seien, frei verfügen, denn Auftraggeber der in der Anlage zu Punkt 7 genannten Leistungen sei der Festwirt und nur zwischen diesem und den beauftragten Unternehmern bestehe ein schuldrechtliches Verhältnis. Die unmittelbare Ausgestaltung der Vertragsbedingungen mit den dritten Unternehmern treffe der Festwirt eigenverantwortlich und eigenständig. Daher habe der Kläger keine Ansprüche gegenüber den Dritten und könne nicht über deren Leistungserbringung bestimmen bzw. diese beeinflussen.

Ungeachtet der Höhe der Bemessungsgrundlage des Pachtentgelts habe der Beklagte zu Unrecht bei der Berechnung der USt den Steuersatz von 19% zugrunde gelegt. Für die Vergabe des Bewirtungsrechtes eines Schützenfestes an einen Gastronomen sei der ermäßigte Steuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anzuwenden. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG sei für Leistungen der Körperschaften anzuwenden, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgten (§§ 51 bis 68 AO). Ausgenommen seien Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt würden. Der Kläger sei unstreitig als eingetragener Verein wegen Förderung des Sports und des traditionellen Brauchtums als gemeinnützig anerkannt. Die Überlassung eines Bewirtungsrechtes im Rahmen eines Schützenfestes sei der Vermögensverwaltung i.S.d. § 14 Abs. 3 AO zuzuordnen, wenn nur der Pächter das wirtschaftliche Risiko trage und der Verein nicht aktiv an der Leistungserbringung des Pächters an die zu bewirtenden Personen beteiligt sei. Der Kläger trage hier kein wirtschaftliches Risiko. Das Pachtentgelt sei nicht gewinnabhängig. Unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Festwirtes sei das Pachtentgelt entsprechend der vereinbarten Berechnungsweise zu ermitteln. Das ergebe sich auch aus Punkt 4 des Schützenfestvertrages. Der wirtschaftliche Erfolg, mit anderen Worten, der Bewirtungserfolg stehe ausschließlich dem Festwirt zu. Dieses stehe auch in Punkt 10 des Vertrages. Der Kläger könne weiterhin nicht für einen eventuell entstehenden Verlust der Bewirtung in Anspruch genommen werden.

Der Kläger sei ebenfalls nicht aktiv an der Leistungserbringung des Festwirtes gegenüber den zu bewirtenden Personen beteiligt. Der Kläger stelle dem Festwirt kein Personal zur Verfügung. Dieses sei ausschließlich Aufgabe des Festwirtes, der die Bewirtung (z.B. Bedienung, Köche und Einkäufer) mit eigenem Personal durchführe. Ebenfalls nicht durch den Kläger erfolgten die in der Anlage zu Punkt 7 des Vertrages aufgeführten Leistungen, denn diese würden durch den Festwirt besorgt. Lediglich das Anlegen der Lichtanlagen im Zelt zahle der Kläger (Punkt 5 des Vertrages). So sei zum Beispiel die Verpflichtung des Festwirtes, für Sauberkeit zu sorgen oder für von ihm an den Teilnehmern verursachte Schäden aufzukommen, eine vertragliche Klarstellung, die auch die Nichtaktivität des Klägers an der Leistungserbringung des Festwirtes unterstreiche. Ebenfalls habe der Kläger keine umfangreichen Mitwirkungsrechte. Dieses sei laut Dötsch/Pung/Möhlenbrock zu KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Teil 1 bis 6 in Tz. 208 "Rechtsüberlassung" für die Beurteilung einer Vermögensverwaltung nicht relevant, da bereits die vorgenannten Punkte (wirtschaftliches Risiko und aktive Beteiligung) für die Beurteilung ausschlaggebend seien. Lediglich die Anordnung der Zelte erfolge durch den Kläger und bei der Auswahl der Musikkapellen habe der Festwirt die Anlage zu Punkt 7 zu beachten. Umfangreiche Mitspracherechte seien aus dem Vertrag nicht abzuleiten. Die Nennung von Bierpreisen in Punkt 16 sei eine Feststellung, die im Übrigen nur einen Teil der vom Festwirt angebotenen alkoholischen und nichtalkoholischen Getränke betreffe. Sollte daraus ein Mitspracherecht des Klägers an der Preisgestaltung von Bierpreisen abgeleitet werden, so sei es aufgrund der Vielzahl von Getränken sowie auch der Speisen letztendlich kein umfangreiches Mitspracherecht.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 2.07.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2014 dahingehend zu ändern, dass die USt für 2012 auf 0 € festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und hat ergänzend Verträge/Rechnungen zwischen dem Festwirt und den Kapellen, Wachtdienst etc. vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

Des Weiteren trägt er Folgendes vor: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Vergabe des Schankrechts, wenn sie - wie im Streitfall - nur für die kurze Spanne des Schützenfestes erfolge, gemeinnützigkeitsrechtlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei der Begriff der Vermögensverwaltung für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf Grund der gebotenen umsatzsteuerrechtlichen Betrachtungsweise eng auszulegen. Eine Vermögensverwaltung im Sinne dieser Vorschrift liege daher nur bei nichtunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten vor, wie z. B. dem bloßen Halten von Gesellschaftsanteilen. Demgegenüber sei die entgeltliche Überlassung eines Schankrechts als bereits dem Grunde nach umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt keine derartige Vermögensverwaltung. Der Kläger könne daher den ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht in Anspruch nehmen.

Am 3.05.2018 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf das Protokoll Bezug genommen wird.

In der mündlichen Verhandlung ist der Zeuge P S gehört worden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 2.07.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat für das Streitjahr zu Unrecht USt festgesetzt, denn der Kläger war im Streitjahr Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG.

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG ist Umsatz im Sinne des Satzes 1 der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nach § 19 Abs. 3 UStG ist Gesamtumsatz die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;

2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

2. Vorliegend haben die Umsätze des Klägers in dem Streitjahr vorausgegangenen Jahr 2011 nicht mehr als 17.500 € betragen und im laufenden Kalenderjahr 2012 voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger aus der Vergabe des Bewirtungsrechtes für das Schützenfest 2011 keinen Umsatz in der vom Beklagten angenommenen Höhe erzielt, der zur Überschreitung der maßgeblichen Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 17.500 € geführt hätte. Der Kläger hat für die Vergabe des Bewirtungsrechts in 2011 lediglich ein (Brutto-)Entgelt von höchstens 9.864,76 (vgl. die Berechnung unter I.2.c) erhalten, welches zusammen mit den übrigen Umsätzen unter 17.500 € liegt und auch in 2012 für die Vergabe des Bewirtungsrechts lediglich ein Entgelt, das zusammen mit den weiteren Umsätzen unter 50.000 € liegt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072).

Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt.

Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt auch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Es handelt sich dann um einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), bei dem zwei Leistungen durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (tauschähnlicher Umsatz) miteinander verknüpft sind (BFH-Urteil vom 6.12.2007 V R 42/06, BFHE 221, 74, BFH/NV 2008, 518). Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt beim Tausch, beim tauschähnlichen Umsatz und bei Hingabe an Zahlungsstatt der Wert jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

b) Der Kläger hat in 2011 und 2012 ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verträge das Bewirtungsrecht an den Festwirt B (Inhaber P S) vergeben. Hierfür war zwar grundsätzlich ein Pachtpreis von 38.500 € für 2011 und - nach Änderung -von 46.000 € für 2012 vereinbart, jedoch war das Entgelt um die von dem Festwirt an die in der Anlage zu Punkt 7 genannten Unternehmen geleisteten Aufwendungen zu verringern.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des Beklagten, dass dem Kläger in Höhe des jeweiligen Minderungsbetrages eine sonstige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches vom Festwirt erbracht wurde, und entsprechend § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UStG der Wert dieser Leistung als Entgelt anzusehen ist. Nach Auffassung des Senates hat der Festwirt, in dem er verschiedene Kapellen, einen Zeltverleih, einen Wachdienst, Elektroarbeiten und Blumenschmuck in Auftrag gab, keine Leistungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an den Kläger erbracht. Insoweit besteht zwischen dem Festwirt und dem Kläger kein Rechtsverhältnis dergestalt, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründen würde, so dass die Vergabe des Bewirtungsrechts insoweit als Entgelt für eine Leistung des Festwirts an den Kläger anzusehen wäre.

Zwar gehört es nach dem Vertrag über die Vergabe des Bewirtungsrechts zu den Obliegenheiten des Festwirtes, u.a. für die Kapellen, den Zeltverleih etc. (vgl. die Punkte 2 bis 10 der jeweiligen Verträge) zu sorgen. Diese Obliegenheiten gehören insoweit zur Ausgestaltung des Bewirtungsrechts. Es handelt sich insoweit um einen Vertrag besonderer Art (vgl. Abschnitt 4.12.6 Nr. 2 UStAE: Vergabe unter bestimmten Auflagen). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Festwirt, insoweit Leistungen an den Kläger erbracht hat.

Der Festwirt hat die jeweiligen Unternehmen in eigenem Namen und für eigene Rechnung unter Vertrag genommen, was sich auch aus den zur Akte gereichten Verträgen zwischen dem Festwirt und den jeweiligen Unternehmen ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um zum Schein abgeschlossene Verträge handelt, liegen nicht vor. Der Zeuge P S hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er - und nicht etwa der Verein, wie der Beklagte vermutet hat -, der Auftraggeber der jeweiligen in Anlage 7 genannten Unternehmen war. Nach seiner glaubhaften Aussage entscheidet er, der Festwirt, ob der jeweilige Unternehmer beim nächsten Schützenfest wieder verpflichtet wird. Der Zeuge hat auch glaubhaft dargelegt, dass er derjenige ist, der während des Schützenfestes den Unternehmen - wie etwa der Kapelle im Festzelt - die Anweisungen erteilt. Da das Schützenfest seit mehr als 10 Jahren immer gleich abläuft, ist es der Zeuge P S, dem von den von ihm verpflichteten Unternehmen vor dem Schützenfest die Verträge zugeschickt werden. Nach der Aussage des Zeugen P S verhandelt nicht - wie der Beklagte es vermutet hat - der Kläger mit den jeweiligen Unternehmen.

Die von den in Anlage 7 genannten Unternehmen ausgeführten Leistungen erfolgen zudem in wirtschaftlicher Hinsicht im Interesse des Festwirtes, damit dieser durch die Bewirtung der Schützenfestbesucher möglichst hohe Umsätze und Gewinne erzielen kann.

Die Errichtung eines Festzeltes mit den entsprechenden Elektroarbeiten, die Dekoration des Festzeltes und auch die Anwesenheit eines Wachdienstes erfolgen letztlich im Interesse des Festwirtes, da er dadurch überhaupt erst die Möglichkeit erhält, Umsätze zu erzielen. Nach Auffassung des Senats gehört dazu aber auch die Verpflichtung der Musikkapellen und zwar auch soweit diese den Umzug begleiten, da diese insoweit dazu beitragen, dass mehr Gäste zu den Umzügen und auf das Festgelände kommen und während der Umzüge und auf dem Festgelände Bewirtungsleistungen des Klägers in Anspruch nehmen.

Dass die Verpflichtung dieser Unternehmen zudem auch im Interesse des Klägers liegt - ebenso wie die Vergabe des Bewirtungsrechts an den Festwirt -, damit das Schützenfest überhaupt durchgeführt werden kann, führt nicht dazu, dass insoweit von einem Leistungsaustausch zwischen dem Festwirt als Leistenden und dem Kläger als Leistungsempfänger auszugehen ist. Es handelt sich insoweit in Bezug auf den Kläger lediglich um einen Reflex der Investitionen des Festwirtes, um möglichst hohe Einnahmen durch die Bewirtung erzielen zu können. Der Verbrauchsteuergedanke ist aber nicht so weitgehend, dass jeder Endverbrauch, der sich nur als Reflex einer unternehmerischen Investition darstellt, zu versteuern ist (Kessens in EFG 2016, 1369-1372).

c) Allerdings ist vorliegend für 2011 nicht nur der der B (Festwirt) vom Kläger in Rechnung gestellte Betrag von 7.528,76 € als Entgelt für die Überlassung des Bewirtungsrechtes zu Grunde zu legen. Aus dem Vertrag ergeben sich weitere Leistungen der B an den Kläger, die im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG mit deren Wert zu bemessen sind.

Nach Auffassung des Senates handelt es sich bei den in Ziffer 9 (Ausschmückung des Thrones und des Königstisches), Ziffer 11 (Weinprobe mit ca. 20 Personen), Ziffer 12 (Säuberung des Festplatzes) und Ziffer 15 (1.000 Biermarken zum Vorexerzieren) genannten Leistungen um konkrete verbrauchbare Vorteile, die dem Kläger als konkretem individualisierbaren Leistungsempfänger von der B zugewendet wurden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Säuberung des Platzes auch im Interesse des Klägers erfolgt, da dieser als Pächter des Platzes letztlich auch ordnungspflichtig gegenüber dem Verpächter (= Stadt als Eigentümer des Platzes) ist.

Selbst wenn man für die o.g. Leistungen - zu Ungunsten des Klägers - die nach Auffassung des Senates oberste Grenze für den Wert der jeweiligen Leistungen ansetzt, liegt das vom Kläger im Jahr 2011 vereinnahmte Entgelt dennoch unter der Grenze von 17.500 €.

Hinsichtlich der Überlassung der 1.000 Biermarken geht der Senat dabei von dem im Vertrag genannten Bierpreis von 1,10 € pro Glas aus, so dass sich insoweit ein Entgelt i.H.v. 1.100 € ergibt, wobei der Senat zu Lasten des Klägers davon ausgeht, dass diese auch tatsächlich ausgegeben worden sind. Hinsichtlich der Ausschmückung des Königstisches und des Thrones setzt der Senat 500 € an, wobei dieser Betrag angesichts dessen, dass der Festwirt insgesamt ca. 2.000 € für Blumenschmuck gezahlt hat und mit dem Blumenschmuck das gesamte Festzelt ausgeschmückt wurde, an der obersten Grenze liegt. Hinsichtlich der Weinprobe geht der Senat in Anbetracht der Aussage des Zeugen P S in der mündlichen Verhandlung, dass es sich um ca. 20 Flaschen im Preissegment zwischen 3,95 € und 7 € gehandelt hat, von einem Betrag von maximal 20 x 7 € = 140 € aus. Selbst wann man hinsichtlich der Endreinigung des Festplatzes die Hälfte des Preises für den Container, der während des gesamten Schützenfestes für die Entsorgung des Mülls durch den Festwirt zur Verfügung stand, ansetzt sowie einen Stundenlohn von 12 € bei 4 Personen und 2 Stunden Reinigungszeit entsprechend der Aussage des Zeugen P S, ergibt sich als Entgelt für die Endreinigung ein Betrag von maximal 596 €.

Es ergibt sich mithin folgendes Entgelt für die Überlassung des Bewirtungsrechts:

7.528,76 € laut Rechnung des Klägers

+ 1.100,00 € für Biermarken

+ 140,00 € für Weinprobe

+ 500,00 € für Schmuck Königstisch

+ 596,00 € für Endreinigung

9.864,76 € Entgelt für die Überlassung des Bewirtungsrechts

Zusammen mit den weiteren unstreitigen Umsätzen des Jahres 2011 i.H.v. 6.687,04 €, die in die Berechnung des Gesamtumsatzes einzubeziehen sind, liegt für 2011 höchstens ein Gesamtumsatz i.S. des § 19 Abs. 3 UStG i.H.v. 16.551,80 € vor. Dieser liegt unter der maßgeblichen Grenze von 17.500 €. Für 2012 ist unter entsprechender Ermittlung des Entgelts für das Bewirtungsrechts die Umsatzgrenze von 50.000 € ersichtlich nicht erreicht.

Da der Kläger mithin im Streitjahr 2012 die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erfüllt, ist die USt für 2012 entsprechend auf 0 € festzusetzen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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