OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2019 - 20 U 82/19
Fundstelle
openJur 2020, 752
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.03.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.075,27 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Zahlung einer monatlichen Rente in Anspruch; ferner begehrt er die Feststellung, dass der Vertrag ungeachtet einer von der Beklagten erklärten Anfechtung wirksam fortbesteht.

Im April 2011 beantragte der Kläger, der von Beruf Maschinen- und Anlagenführer ist, den Abschluss des Vertrages. In dem Antragsformular wurde unter Nr. 2a) folgende Frage gestellt, zu der die Antwort "nein" angekreuzt ist:

"2.a) Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel?"

Tatsächlich hatte der Kläger allerdings schon über einen Zeitraum von etlichen Jahren gelegentlich Amphetamine konsumiert; im Jahre 2007 war ihm wegen dieses Konsums die Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen worden.

Die Beklagte nahm den Antrag an. Die monatlich zu zahlende Prämie betrug 30,- €, die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlende Rente monatlich 441,17 €.

Im August 2015 beantragte der Kläger Leistungen bei der Beklagten, weil er aufgrund einer bipolaren affektiven Psychose und depressiver Phasen seit Januar 2015 berufsunfähig sei.

Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und erklärte mit Schreiben vom 18.03.2016 die Anfechtung ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung sowie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger verschiedene Vorerkrankungen nicht angegeben habe.

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von 32 Monaten (Januar 2015 bis August 2017) begehrt sowie ferner die Feststellung, dass der Vertrag wirksam fortbestehe. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 06.09.2018 (Bl. 544 ff. der elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA) erneut die Anfechtung erklärt (S. 6 des Schriftsatzes), weil sich aus den vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Unterlagen sein früherer Amphetaminkonsum entnehmen ließ.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten. Der Kläger habe die im Antragsformular enthaltene Frage nach früherem Drogenkonsum falsch beantwortet und die Beklagte dadurch über einen gefahrerheblichen Umstand getäuscht. Die Frage sei deutlich nicht nur auf eine mögliche Drogenabhängigkeit oder gar schon durchgeführte Entziehungsmaßnahmen gerichtet, sondern auf jegliche Einnahme der dort genannten Substanzen. Das Landgericht sei ferner überzeugt, dass diese Täuschung seitens des Klägers arglistig erfolgt sei. Schließlich sei die Anfechtung auch fristgerecht erklärt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA 662 ff.).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte könnte ihre Anfechtung nicht auf eine falsche Beantwortung der Frage Nr. 2a im Antragsformular stützen, weil diese Frage unklar formuliert und deshalb vom Kläger nicht falsch beantwortet worden sei. Es sei nämlich überhaupt nicht klar, was unter "Drogen, drogenähnlichen Substanzen und Betäubungsmitteln" im Einzelnen zu verstehen sei. Ferner habe die Beklagte auch nicht den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass sie den Antrag in Kenntnis des nur gelegentlichen Konsums des Klägers nicht dennoch unverändert angenommen hätte. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.06.2019 (eGA 755 ff.).

Der Kläger beantragt in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

1.

festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung zur Nummer K XXX nicht durch Anfechtung und auch nicht durch Rücktritt der Beklagten - erklärt mit Schreiben vom 18.03.2016 - beendet ist.

2.

die Beklagte zu verurteilen, aus dem Berufsunfähigkeitsvertrag vom 06.04.2011 Nummer M XXX seit dem 15.01.2015 einen Betrag in Höhe von 14.117,44 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat durch Beschluss vom 28.06.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die von der Beklagten erklärte Anfechtung den Vertrag rückwirkend vernichtet habe, so dass der Kläger weder dessen Fortbestand feststellen lassen noch Leistungen daraus beanspruchen könne. Die Frage Nr. 2a im Antragsformular sei weder intransparent noch sonst unzulässig. Da der Kläger unstreitig in dem von der Antragsfrage erfassten Zeitraum Amphetamine konsumiert habe, habe er die Beklagte im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB getäuscht. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Landgerichts, dass die Täuschung arglistig begangen worden sei. Schließlich habe die Beklagte den Nachweis geführt, dass die Täuschung auch kausal für die Abgabe ihrer Willenserklärung geworden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 28.06.2019 (eGA 775 ff.) verwiesen.

Der Kläger hat sich gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gewandt. Er verweist darauf, dass ihm die Fragen nur mündlich gestellt worden seien; er habe das schriftliche Antragsformular zu keinem Zeitpunkt, einsehen können. Er sei vor seiner Unterschriftsleistung auch nicht aufgefordert worden, sich das Formular noch einmal in Ruhe durchzulesen. Er habe dennoch die Unterschrift geleistet, weil er nach den vielen Fragen, die ihm gestellt worden waren, "ganz hin und her gerissen" gewesen sei, ihm seien "in diesem Moment keine Fragen" eingefallen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2019 (eGA 805 f.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 07.06.2019 (Bl. 755 ff. eGA) und aus dem Schriftsatz vom 16.07.2019 (eGA 805 f.) greifen nicht durch.

1.

Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass der zwischen den Parteien ursprünglich geschlossene Versicherungsvertrag fortbesteht. Denn dieser ist durch die seitens der Beklagten im Prozess durch Schriftsatz vom 06.09.2018 erklärte (weitere) Anfechtung (eGA 528) gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig geworden. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt gemäß § 22 VVG von den Regelungen in §§ 19 ff. VVG zu den vorvertraglichen Anzeigepflichten unberührt.

a)

Es besteht ein Anfechtungsgrund.

aa)

In objektiver Hinsicht liegt eine Täuschung über Tatsachen vor. Die Antragsfrage 2a lautete (eGA 114):

"Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel?"

Diese Frage beantwortete der Kläger falsch mit "nein", worin eine Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB lag.

(1)

Auch das Verschweigen von Umständen kann eine Täuschung darstellen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 123 Rn. 5). Eine solche Aufklärungspflicht besteht jedenfalls immer dann, wenn der andere Teil nach gewissen Umständen ausdrücklich fragt; solche Fragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden (BGH, Urteil vom 11.06.1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, juris Rn. 21).

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Frage weder "intransparent" noch sonst unzulässig. Es mag im Einzelfall Substanzen geben, bei denen fraglich sein kann, ob es sich um "drogenähnliche Substanzen" handelt und ob die gestellte Frage eine Aufklärungspflicht bewirkt, ihren Konsum anzugeben. Dies muss der Senat aber hier nicht abschließend entscheiden. Denn jedenfalls bei Amphetamin handelt es sich anerkanntermaßen sowohl in rechtlicher Hinsicht (vgl. Anl. III zu § 1 Abs. 1 BtMG) als auch nach dem allgemeinen, für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sprachgebrauch um ein Betäubungsmittel im Sinne der Frage. Sonstige Gründe, warum eine solche Frage nicht zulässigerweise gestellt werden dürfte (vgl. zur fehlenden Anfechtungsmöglichkeit bei unzulässigen Fragen z.B. OLG Köln, Urteil vom 09.01.1992 - 5 U 12/91,VersR 1992, 1252), sind nicht ersichtlich.

Der Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 16.07.2019, mit dem er zum Hinweisbeschluss des Senats vom 28.06.2019 Stellung genommen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Anfechtungsmöglichkeit nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 BGB nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Täuschung eine Frage des Versicherers in Textform vorausgegangen ist. § 22 VVG ordnet an, dass das Recht des Versicherers aus §§ 123 ff. BGB "unberührt" bleibt. Deshalb kann unabhängig von der Frage, ob und in welchen Fällen auch ganz ohne eine Frage des Versicherers eine spontane Anzeigepflicht besteht, jedenfalls die falsche Beantwortung einer mündlich gestellten Frage eine Anfechtung gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB rechtfertigen (vgl. nur Müller-Frank, in: Langheid/Wandt, VVG, Band 1, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 9, m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - IV ZR 508/14, VersR 2018, 85, juris Rn. 17; für einen anders gelagerten Fall möglicherweise - aber unklar - abweichend OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2018 - 11 U 149/16, juris; diese vereinzelte Entscheidung stellt indes jedenfalls die gefestigte, mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes übereinstimmende Rechtsprechung nicht in Frage, zumal es sich mit dieser in keiner Weise auseinandersetzt). Der Vortrag des Klägers, die Antragsfrage sei ihm nur mündlich gestellt worden, ist deshalb für die vorliegend zu beurteilende Frage ebenso belanglos wie seine weitere Behauptung, er habe den Antrag unterschrieben, ohne sehen zu können, was genau er unterschreibe, und habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich den ausgefüllten Antrag noch einmal in Ruhe durchzusehen. Denn all das ändert nichts daran, dass ihm die maßgebliche Frage gestellt wurde, so dass eine Rechtspflicht zur Offenbarung seines Drogenkonsums bestand.

Das zitierte Urteil des OLG Brandenburg steht daher einer Entscheidung nach § 522 ZPO nicht entgegen (vgl. dazu etwa auch BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456, juris Rn. 9).

(2)

Diese Rechtspflicht zur Angabe des Amphetaminkonsums hat der Kläger verletzt und dadurch eine Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB begangen.

Dabei kann dahinstehen, ob - wie es der Kläger in seiner Berufungsbegründung geltend macht - die Feststellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, wonach der Kläger bereits mit 17 Jahren, also im Jahre 2003, mit dem Konsum von Amphetamin begann, in dieser Form verkürzend ist, weil keine näheren Ausführungen zur Häufigkeit und Intensität des Konsums gemacht werden. Denn der Kläger hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht ausdrücklich angegeben, mit etwa 17 Jahren mit dem Konsum begonnen und diesen dann bis etwa zum Jahreswechsel 2014/2015 "gelegentlich" und "phasenweise" am Wochenende fortgesetzt zu haben. Damit hat er zugestanden, im für die Antragsfrage maßgeblichen Zeitraum von 10 Jahren dieses Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Auch in der Berufungsbegründung wird dies nicht in Abrede gestellt. Nähere Feststellungen zur genauen Häufigkeit des Konsums sind nicht erforderlich, weil damit jedenfalls eine Falschbeantwortung der Frage und mithin eine objektive Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB feststeht.

Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 16.07.2019 nichts anderes. Unstreitig gab der Kläger seinen Drogenkonsum vor Antragsunterzeichnung nicht an, wozu er jedoch aus den dargelegten Gründen verpflichtet war. Darauf, ob er etwa den Antrag zuvor noch einmal "in Ruhe durchlesen" konnte, kommt es nicht an.

bb)

Die Täuschung geschah arglistig.

Der Senat hat keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen und an der darauf vom Landgericht gestützten Bewertung, der Kläger habe die Täuschung arglistig begangen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 16.07.2019 ist nach Auffassung des Senats Arglist gegeben.

(1)

Die arglistige Täuschung setzt kein betrügerisches Handeln voraus. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand hat und mit seiner Täuschung die Willensentschließung seines Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich - beeinflussen wollte (Senat, Urteil vom 03.02.2017 - 20 U 68/16, VersR 2017, 808). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst deshalb nicht nur ein Handeln des Täuschenden, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00 -, juris, NJW 2001, 2326).

Den ihm nach § 123 BGB obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann der Versicherer regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen (Senat, a.a.O.). Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Arglist kann es aber sein, wenn Umstände verschwiegen werden, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auf der Hand liegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014 - 4 U 41/13, juris).

(2)

Bei Anlegung dieser Maßstäbe sieht der Senat keinen Anlass, an der Feststellung der Arglist durch das Landgericht zu zweifeln. Vielmehr ist auch der Senat überzeugt, dass der Kläger arglistig handelte.

Es mag sein, dass der Kläger den Amphetaminkonsum zumindest auch deshalb verschwieg, weil er Sorge hatte, dass anderenfalls seine Großmutter von diesem Umstand erfahren werde. Das bedeutet aber nicht, dass ihm nicht auch bewusst war und er billigend in Kauf nahm, dass er hierdurch gleichzeitig die Entscheidung der Beklagten als Versicherer beeinflussen würde. Der langjährige Konsum von Betäubungsmitteln, wenn auch nur "phasenweise" und gelegentlich, hat offenkundig Bedeutung für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein Versicherungsnehmer muss und wird deshalb davon ausgehen, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Offenlegung dieses Konsums den Antrag jedenfalls nicht ohne weitere Nachprüfung annehmen wird, was aus den dargelegten Gründen für das Vorliegen von Arglist im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB genügt. Mit dem Landgericht ist der Senat davon überzeugt, dass auch der Kläger dies erkannt und gebilligt hat. Seine pauschale Angabe bei seiner Anhörung durch das Landgericht, ihm sei ein möglicher Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten - trotz der ausdrücklichen Antragsfrage - schlicht nicht bewusst gewesen, vermag die dargelegte Indizwirkung nicht zu entkräften.

(3)

Auch der Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 16.07.2019 führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die Frage, ob der Kläger sich - als ihm mündlich die Frage 2.a gestellt wurde und er nichts zu seinem früheren Amphetaminkonsum angab - bewusst war, dass er entsprechende Angaben hätte machen müssen und dass das Verschweigen möglicherweise die Entscheidung des Versicherers beeinflussen würde, kommt es nicht darauf an, ob ihm die entsprechende Frage mündlich gestellt wurde, ob er sich das gesamte Antragsformular noch einmal durchlesen konnte und ob er bei der Unterschriftsleistung den Bildschirm sehen konnte.

cc)

Die Täuschung des Klägers ist kausal für die Willenserklärung der Beklagten geworden.

Dafür ist ausreichend, dass der Versicherer seine Willenserklärung bei wahrheitsgemäßer Angabe überhaupt nicht, nicht zu den konkreten Konditionen oder nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 123 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.11.2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337, juris Rn. 19).

Auf Grund der erstinstanzlichen Vernehmung des Zeugen M bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel an der Annahme des Landgerichts, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, dass für die Beklagte auch gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum in der Weise relevant gewesen wäre, dass Versicherungsschutz frühestens nach einer Abstinenz von fünf Jahren gewährt worden wäre. Dabei hat der Zeuge entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung keineswegs nur "Allgemeinplätze" von sich gegeben, sondern seine Aussage nachvollziehbar damit begründet, dass eine "Suchterkrankung" verschiedene Stadien durchläuft, aber auch in ihrer Anfangszeit für den zu gewährenden Versicherungsschutz von erheblicher Relevanz ist.

Damit steht fest, dass die Beklagte als Versicherer ihre Willenserklärung bei wahrheitsgemäßer Angabe des Betäubungsmittelkonsums jedenfalls nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt abgegeben hätte. Am Rande merkt der Senat an, dass die Frage des Drogenkonsums deshalb auch ein gefahrerheblicher Umstand im Sinne von § 19 Abs. 1 VVG wäre, wobei eine solche Gefahrerheblichkeit für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als eigenständiges Tatbestandsmerkmal - über die auch insoweit zu prüfende Kausalität hinaus - ohnehin nicht erforderlich ist (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 22 Rn. 2).

Angesichts des Vorstehenden bedurfte es entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung auch keiner Anordnung der Vorlage der "Richtlinien" des Rückversicherers. Denn daraus könnte sich allenfalls ergeben, welche Vorgaben der Rückversicherer dazu gemacht hat, in welchen Fällen jedenfalls kein Versicherungsschutz zu gewähren ist. Davon unabhängig ist die Beklagte aber nicht gehindert, auch in weitergehendem Umfang Versicherungsschutz nicht oder jedenfalls nicht sofort zu gewähren. Selbst wenn sich also aus den "Richtlinien" ein weniger strenger Umgang mit Betäubungsmittelkonsum ergäbe, würde dies nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M ändern, dass jedenfalls die Beklagte ihre Willenserklärung von den Angaben bezüglich dieses Konsums abhängig machte.

Gegen das Vorstehende wendet sich der Kläger in seiner Stellungnahme vom 16.07.2019 auch nicht mehr.

b)

Die Beklagte hat die Anfechtung durch Schriftsatz vom 06.09.2018 (eGA 528) im Sinne von § 143 Abs. 1 BGB erklärt.

c)

Die Anfechtung erfolgte schließlich auch fristgerecht.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger beweisbelastet dafür ist, dass die Beklagte die Täuschung im Sinne von § 124 Abs. 2 BGB zu einem bestimmten Zeitpunkt entdeckt hat (BGH, Urteil vom 11.03.1992 - VIII ZR 291/90, NJW 1992, 2346). Hier ist weder seitens des Klägers vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von dem Verschweigen des Amphetaminkonsums hatte, bevor sie - im Dezember 2017 - die Anlage K2 zum Schriftsatz vom 05.12.2017 erhielt. Die Annahme des Landgerichts, dass die im September 2018 erklärte Anfechtung fristgerecht erfolgte, ist damit zutreffend und wird von der Berufung - zu Recht - auch nicht mehr angegriffen.

2.

Wegen der aus den vorstehenden Gründen rückwirkend eingetretenen Nichtigkeit des Versicherungsvertrages stehen dem Kläger auch keine Leistungsansprüche aus diesem Vertrag zu.

3.

Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs kann der Kläger schließlich auch nicht den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.