OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19
Fundstelle
openJur 2020, 749
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 StVK 2/18

1. Der nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW erforderliche Versuch, vor einer auf die Erreichung der Entlassfähigkeit eines im nordrheinwestfälischen Maßregelvollzug Untergebrachten gerichteten medizinischen Zwangsbehandlung mit dem nötigen Zeitaufwand dessen Zustimmung zu erreichen, sowie die insofern im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erforderlichen Feststellungen müssen sich - auch bei einer wiederholten Anordnung dieser Maßnahme - auf die jeweils konkret beabsichtigte Behandlung beziehen (Fortführung Senat, Beschluss vom 03.12.2018 - III-1 Vollz(Ws) 311/18 -, juris).

2. Die Anforderungen an den zeitlichen Umfang und die übrige Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW hängen stark vom jeweiligen Krankheitsbild im Einzelfall sowie von der Art der beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme ab. Jedenfalls bei der geplanten Verabreichung von Psychopharmaka erscheint ein nur einmaliger Überzeugungsversuch im Sinne eines einzigen dokumentierten Gesprächskontakts grundsätzlich keinesfalls ausreichend; vielmehr erfordert der für solche Versuche zumindest nötige Zeitaufwand mindestens drei solcher an verschiedenen Tagen auf die konkret beabsichtigte Medikation bezogenen Gesprächsversuche.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss sowie die Anordnung der vom LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie P dem Betroffenen mit Schreiben vom 02.01.2018 angekündigten Zwangsbehandlung des Betroffenen mit Olanzapin (Zypadhera) 405 mg für einen Zeitraum von drei Monaten nebst leitliniengerechter Begleitdiagnostik werden aufgehoben.

Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich des mit Senatsbeschluss vom 03.12.2018 (III-1 Vollz(Ws) 311/18) abgeschlossenen früheren Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I.

Gegen den bereits zuvor mehrfach geschlossen stationär untergebrachten bzw. insbesondere wegen verschiedener Gewaltstraftaten inhaftierten Betroffenen wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 04.12.2013 unter anderem wegen einer im Juni 2013 gewaltsam und unter Einsatz einer Gaspistole erfolgten Flucht während eines stationären Klinikaufenthaltes die (erneute) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach den damaligen Feststellungen leidet er - so die Darstellung im vorliegend angefochtenen Beschluss - an einer "paranoiden Schizophrenie, episodisch, mit zunehmendem Residuum, einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung".

Mit Verfügung vom 21.12.2017 gestattete der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen auf dessen Antrag dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie P, in dem die vorgenannte Maßregel seit dem 29.12.2015 vollzogen wird, den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten mit dem - dem Betroffenen bereits in der Vergangenheit verabreichten - Neuroleptikum Olanzapin (Zypadhera) 405 mg einschließlich der erforderlichen Begleitdiagnostik auch gegen dessen natürlichen Willen zwangsweise zu behandeln. Mit Schreiben vom 02.01.2018 kündigte daraufhin die Antragsgegnerin dem Betroffenen bzw. seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten den Beginn der Zwangsbehandlung binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens an, gegen die er mit anwaltlichen Schriftsatz vom 19.01.2018 eine gerichtliche Entscheidung beantragt hat.

Einen ersten Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23.04.2018, mit dem sie diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hatte, da die von der Klinik beabsichtigte Zwangsmedikation gemäß § 17a MRVG NRW rechtmäßig angeordnet worden sei, hat der Senat auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 03.12.2018 (III-1 Vollz(Ws) 311/18, juris) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Zur Begründung hatte der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Strafvollstreckungskammer mangels diesbezüglich hinreichender Feststellungen ihre Auffassung nicht tragfähig begründet hatte, dass von der Antragsgegnerin mit dem nötigen Zeitaufwand der Versuch unternommen worden sei, die Zustimmung des Betroffenen zu der von ihr für erforderlich erachteten medikamentösen Behandlung zu erreichen (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW). Insofern hat der Senat ausgeführt, dass konkrete Feststellungen zu den vor der am 02.01.2018 erfolgten Ankündigung der Zwangsbehandlung erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand hinsichtlich der konkret beabsichtigten Behandlung erforderlich sind, um dem Senat eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Zwangsbehandlung auch bezüglich der Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW zu ermöglichen.

Nachdem die Strafvollstreckungskammer daher insbesondere eine ergänzende Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26.03.2019 zu den Versuchen eingeholt hatte, den Betroffenen von der Notwendigkeit der fraglichen Medikation zu überzeugen, hat das Landgericht Paderborn den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 19.01.2018 erneut als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer nach Ausführungen zu den übrigen Anforderungen an eine auf § 17a Abs. 2 MRVG NRW gestützte medizinische Zwangsbehandlung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW ausgeführt, dass sich der Stellungnahme vom 26.03.2019 entnehmen lasse, "dass über den Verlauf des gesamten Jahres 2017 in wiederholten Behandlungskonzepten versucht worden sei, eine therapeutische Beziehung zu dem Untergebrachten aufzubauen und ihm in diesem Zusammenhang zu vermitteln, dass die freiwillige Einnahme der Medikamente im Sinne des Behandlungsfortschritts erfolgen solle". Hierbei werde - so die Strafvollstreckungskammer weiter - zumindest deutlich, dass die Vollzugsbehörde insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2017, d.h. im unmittelbaren Vorfeld der Anordnung der Zwangsbehandlung, die entsprechenden Einwirkungsversuche auf den Betroffenen intensiviert habe. Bereits bei dessen Aufnahme auf der Behandlungsstation im Februar 2017 habe er erklärt, keine weitere Therapie durchführen zu wollen, und sich zunächst allgemein therapieresistent gezeigt, was sich am 27.06.2017 zu einer psychotischen Dekompensation mit aggressiver Anspannung zugespitzt und eine Absonderung des Betroffenen im sog. Intensivbehandlungsraum erforderlich gemacht habe. Die Kammer habe sich nach kritischer Würdigung der Ausführungen der Antragsgegnerin davon überzeugt, dass dem Betroffenen in diesem Zusammenhang in ausreichender Form Medikamente zur freiwilligen Einnahme angeboten und er auch ärztlich über deren Wirkung und behandlerische Notwendigkeit aufgeklärt worden sei. So habe man dem Betroffenen Haldol, Diazepam, Leponex, Pipamperon und Truxal angeboten, mithin ihm eine gewisse Wahl der einzusetzenden Präparate überlassen. Er sei aber lediglich zur punktuellen Einnahme nicht ausreichender Dosen nicht indizierter Präparate wie z.B. Tavor bereit gewesen.

Spätestens mit dieser ersten Exacerbation im Juni/Juli 2017 habe der Betroffene sich auch in regelmäßiger ärztlicher Konsultation befunden. Ungeachtet des Umstands, dass der Betroffene in Momenten der Dekompensation nur schwer steuerungsfähig gewesen sei, sei durch "sämtliche zuständigen Abteilungsärzte (Visite)" versucht worden, ihm die Notwendigkeit und die Wirkungen der beabsichtigten Medikamentengabe ärztlicherseits zu vermitteln. Dies habe zumindest im August 2017 dazu geführt, dass der Betroffene die Gabe eines Depotmedikaments (Olanzapin/Zypadhera) zugelassen habe. Gleichwohl habe der Betroffene die Notwendigkeit einer durchgehenden Medikation nicht erkannt, was wiederholt zu einer Verschlechterung des Zustandsbilds nach Rückgang der Wirkung der Depotmedikation geführt habe. Seit Oktober 2017 habe der Betroffene dann das Depotmedikament insgesamt abgelehnt und so einen erheblichen Rückschritt von den bis dahin kleinschrittig erzielten therapeutischen Einwirkungen gemacht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW für unbegründet und im Übrigen mangels Zulässigkeitsgrundes im Sinne des § 116 Abs. 2 MRVG NRW für unzulässig erachtet.

II.

Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts, nämlich zur näheren Konkretisierung der Anforderungen an den im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW mit dem nötigen Zeitaufwand unternommenen Versuch zuzulassen, die Zustimmung des Betroffenen zu der beabsichtigten medizinischen Behandlung zu erreichen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet mit der Folge, dass sowohl der angefochtene Beschluss als auch die verfahrensgegenständliche Anordnung der medizinischen Zwangsbehandlung aufzuheben waren (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).

1.

Zwar verbleibt es trotz der mit der erneuten Rechtsbeschwerde wiederholten Einwände des Betroffenen dabei, dass der Senat weder die Auffassung teilt, dass eine Zwangsbehandlung mit potentiell persönlichkeitsverändernden Substanzen wie Psychopharmaka generell rechtswidrig sei, noch die erneut erfolgte Feststellung zu beanstanden ist, dass der Betroffene zur Einsicht in die Notwendigkeit der fraglichen Behandlung zur Erreichung seiner Entlassfähigkeit (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 MRVG NRW) nicht in der Lage ist. Auch erachtet der Senat die erneuten Feststellungen dazu für rechtsfehlerfrei, dass die auf drei Monate befristete Behandlung mit Olanzapin zur Erreichung des Ziels der Entlassfähigkeit geeignet, erforderlich und zumutbar ist (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 MRVG NRW), dass der hiervon für den Betroffenen zu erwartende Nutzen die mit der Behandlung verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos erscheint (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 MRVG NRW), sowie dass ein über ein zu vernachlässigendes Ausmaß hinausgehendes Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden (§ 17a Abs. 2 Nr. 6 MRVG NRW) ebenso wie die Gefahr ausgeschlossen ist, dass für ihn die Behandlung mit einer erheblichen Lebensgefahr verbunden ist (§ 17a Abs. 2 Nr. 5 MRVG NRW). Ferner hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend die nach § 17a Abs. 3 S. 1 MRVG NRW erforderliche fachärztliche Anordnung der Zwangsbehandlung, die Einwilligung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug (§ 17a Abs. 4 S. 1 MRVG NRW) sowie die rechtzeitige Ankündigung der Behandlungsmaßnahme (§ 17a Abs. 5 S. 1 MRVG NRW) festgestellt. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 03.12.2018 (a.a.O.) Bezug.

2.

Zu Unrecht ist die Strafvollstreckungskammer indes davon ausgegangen, dass von der Antragsgegnerin mit dem nötigen Zeitaufwand der Versuch unternommen worden ist, die Zustimmung des Betroffenen zu der von ihr für erforderlich erachteten medikamentösen Behandlung zu erreichen (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW).

a. Zu den diesbezüglichen Anforderungen hatte der Senat bereits im Beschluss vom 03.12.2018 unter anderem dargelegt:

"Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. [erg.: Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris], Rn. 58 f.) hat im Zusammenhang mit der Vorgabe, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürfen, im Anschluss an die daraus abgeleitete erste Voraussetzung für eine medikamentöse Zwangsbehandlung, dass eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos sein muss, insbesondere ausgeführt:

"Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks ... unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen ... Dies gilt, da der grundrechtseingreifende Charakter der Zwangsbehandlung nicht von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Untergebrachten abhängt ..., unabhängig davon, ob der Untergebrachte einwilligungsfähig ist oder nicht.

Auch beim Einwilligungsunfähigen ist daher ärztliche Aufklärung über die beabsichtigte Maßnahme nicht von vornherein entbehrlich. Als Grundlage einer rechtfertigenden Einwilligung kann die Aufklärung eines Einwilligungsunfähigen zwar nicht dienen; unter diesem Gesichtspunkt ist sie ihm gegenüber insofern funktionslos ... Unabhängig von der Frage, ob durch Aufklärung eine wirksame Einwilligung zu erlangen ist, darf aber auch ein Einwilligungsunfähiger über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden ... Eine den Verständnismöglichkeiten des Betroffenen entsprechende Information über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen erübrigt sich daher nicht (vgl. auch UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken, Grundsatz 11 Abs. 9)."

Hiervon ausgehend, kann die in diesem Zusammenhang erfolgte Feststellung der Strafvollstreckungskammer, dass der Betroffene störungsbedingt nicht in der Lage sei, die Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit zu entwickeln, obwohl über mehrere Jahre im Maßregelvollzug in verschiedenen Konstellationen und in mehreren Kliniken versucht worden sei, diese Einsicht zu wecken, im Ergebnis nicht genügen.

Denn nach den vorstehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts enthebt allein das - und sei es seit Jahren zu beobachtende - Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zum einen die Einrichtung grundsätzlich gerade nicht der Verpflichtung, ihm gleichwohl nach Möglichkeit das Ob und Wie der konkret beabsichtigten Behandlung (hier: die erneute, auf drei Monate angelegte Verabreichung von Olanzapin (Zypadhera) 405 mg) und ihre Wirkungen zu erläutern sowie zu versuchen, insofern seine Zustimmung zu erreichen.

Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiellrechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O. [erg.: Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl.], Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O. [erg.: GA 2016, 553], 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7. Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.)."

b. Diesen Anforderungen an den Versuch, die Zustimmung des Betroffenen zu der für erforderlich erachteten medikamentösen Behandlung zu erreichen, ist die Antragsgegnerin schon nach ihrem eigenen diesbezüglichen Vorbringen nicht gerecht geworden.

aa. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allein die im angefochtenen Beschluss ausdrücklich erfolgten Feststellungen wiederum kaum eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Überprüfung der angefochtenen Zwangsbehandlung bezüglich der Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW bieten würden.

Denn es liegt nach der schon im Beschluss vom 03.12.2018 (a.a.O.) dargelegten Ansicht des Senats auf der Hand, dass sich der Versuch, im Sinne dieser Norm die Zustimmung eines hinreichend aufgeklärten Betroffenen zu erreichen, unter Beachtung der o.g. verfassungsgerichtlichen Anforderungen, dass ein Betroffener über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden darf, auf die konkret beabsichtigte Behandlung, hier also auf die erneute, auf bis zu drei Monate angelegte Verabreichung von Olanzapin (Zypadhera, 405 mg) beziehen muss. Feststellungen zum Angebot anderer Medikamente wie Haldol, Diazepam, Leponex, Pipamperon und Truxal sind in diesem Zusammenhang deshalb schon im Ansatz grundsätzlich ebenso wenig relevant wie allgemein gehaltene Ausführungen z.B. zu den Bemühungen im Jahr 2017, "eine therapeutische Beziehung zu dem Untergebrachten aufzubauen und ihm in diesem Zusammenhang zu vermitteln, dass die freiwillige Einnahme der Medikamente im Sinne des Behandlungsfortschritts erfolgen solle", soweit bzw. da diese nicht erkennbar auf die erneute Olanzapin-Gabe bezogen sind.

Zudem erlauben die Formulierungen, dass die Vollzugsbehörde im Vorfeld der Anordnung der Zwangsbehandlung die Einwirkungsversuche auf den Betroffenen "intensiviert" und er sich spätestens seit seiner psychotischen Dekompensation im Juni/Juli 2017 in "regelmäßiger" ärztlicher Konsultation befunden habe, bei der "sämtliche zuständigen Abteilungsärzte (Visite)" versucht hätten, ihm Notwendigkeit und Wirkungen der beabsichtigten Medikamentengabe zu vermitteln, ohne nähere Darstellung, wann und in welcher Regelmäßigkeit diese Konsultationen bzw. Visiten erfolgt sind, ohnehin keine gerichtliche Überprüfung der erforderlichen Überzeugungsversuche und des entsprechenden Zeitaufwands. Auch der Umstand, dass sich die Strafvollstreckungskammer ausweislich der Beschlussgründe nach kritischer Würdigung der Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu eine eigene Überzeugung gebildet hat, macht die konkrete Darstellung der diesbezüglichen Tatsachengrundlage grundsätzlich nicht entbehrlich, mit der nämlich dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung dieser Überzeugungsbildung ermöglicht werden muss.

bb. Unter Berücksichtigung der - wenn auch in recht allgemeiner Form (zur Verweisung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - III-1 Vollz (Ws) 523/16 -, juris; Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 6 m.w.N.) - in Bezug genommenen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26.03.2019 ergibt sich indes, dass den Anforderungen an den Versuch im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW, die Zustimmung des Betroffenen zu der für erforderlich erachteten medikamentösen Behandlung zu erreichen, nicht hinreichend Genüge getan worden ist.

(1) Soweit es sich auf die nach den obigen Ausführungen allein maßgebliche Behandlung mit dem Neuroleptikum Olanzapin bzw. Zyprexa oder dessen Depotform Zypadhera bezieht, sind dieser Stellungnahme insgesamt - darauf, dass im vorliegenden Zusammenhang letztlich relevant erst die Vorgänge seit der letzten Verabreichung dieses Medikaments sind, wird nachfolgend eingegangen - folgende Informationen zu entnehmen:

Nachdem der Betroffene am 27.06.2017 bei zunehmender psychischer Dekompensation mit aggressiver Anspannung im Intensivbehandlungsraum abgesondert worden war, war er gegenüber einem Arzt nicht bereit, über die Gründe für das zuvor gegen ärztlichen Rat erfolgte Absetzen von Zypadhera Auskunft zu geben. Ihm wurde bei dieser Gelegenheit Zyprexa angeboten, das er jedoch ablehnte. In der folgenden Nacht war er dann so unruhig, dass der hinzugerufene diensthabende Arzt die einmalige Gabe von 10 mg Olanzapin verordnete, zu deren Einnahme der Betroffene nun auch bereit war.

Nachdem er am 03.07.2017 jegliche medikamentöse Behandlung abgelehnt hatte, wurde ihm "ab der nächsten Woche" mehrfach täglich Zyprexa (10 mg/d) angeboten, da er darunter zuletzt längere Zeit gut teilremittiert war; dieses mehrfache Angebot erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Betroffene "erfahrungsgemäß zu verschiedenen Tageszeiten empfänglicher für Gespräche über die Medikation war".

Am 03.08.2017 hatte sich der Betroffene immer mehr in einen affektiven Erregungszustand gesteigert, insbesondere Mobiliar und Fenster zerstört, Mitarbeiter mit dem Tode bedroht und die Selbsttötung angekündigt. Er musste daher gesichert untergebracht und mit Olanzapin notfallmediziert werden, wobei statt der intramuskulären Verabreichung von 10 mg Olanzapin auf seinen Wunsch 10 mg Zyprexa Velotabs verabreicht wurden.

Als sich bei ihm am 31.08.2017 erneut eine Zunahme des psychotischen Erlebens und Handelns zeigte, so dass nach der Schilderung der Antragsgegnerin eine Mischung aus psychotisch motivierten fremd- und autoaggressiven Impulsen entstand, die nicht mehr kontrolliert werden konnte und zu eigen- und fremdgefährdenden Handlungen führten, wurde intramuskulär Zypadhera verabreicht. Eine weitere Gabe dieses Depotmedikaments lehnte der Betroffene ab.

Am 15.09.2017 lehnte der Betroffene während der assistenzärztlichen Visite die Weiterbehandlung mit Zypadhera vehement ab, das er nicht benötige, da er nicht psychotisch sei. Der Betroffene wurde in diesem Zusammenhang "auf die Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes" [also die Neuregelung von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge in § 17a MRVG NRW] hingewiesen, wovon der Betroffene aber "nichts wissen wollte".

Am 28.09.2017 suchte der Betroffene das Gespräch mit einem der behandelnden Ärzte, obwohl er im Übrigen keine Visite wünschte. Ihm konnte hierbei erläutert werden, dass und warum eine erneute Medikation mit Zypadhera notwendig war und dass, sollte er diese ablehnen, die im neuen MRVG NRW vorgezeichneten Wege beschritten würden. 30 Minuten später sprach der Betroffene mit dem Bezugspfleger und akzeptierte die durch diesen vorgenommene Injektion, kündigte zugleich aber eine Strafanzeige gegen den Arzt an. Gleichwohl sollte - so die Antragsgegnerin - eine Zwangsmedikation nach § 17a Abs. 2 MRVG NRW beantragt werden, da die Gefahr der erneuten Ablehnung der Medikation als sehr hoch eingeschätzt wurde und eine erneute Exazerbation sowie gefährliche Behandlungspausen befürchtet wurden.

Während einer Oberarztvisite am 27.10.2017 erklärte der Betroffene, die Medikation mit Zypadhera nicht mehr zu akzeptieren, bevor nicht sein Verfahrensbevollmächtigter eine Genehmigung zur Zwangsbehandlung gesehen habe. Ihm wurde mitgeteilt, dass er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut psychotisch dekompensieren werde. Am 10.01.2018 wurde er dann über die Genehmigung der Zwangsbehandlung mit Zypadhera informiert.

(2) Zur Bewertung dieser Vorgänge hinsichtlich der Anforderungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Versuch, im Sinne dieser Norm die Zustimmung eines hinreichend aufgeklärten Betroffenen zu erreichen, auf die konkret beabsichtigte Behandlung beziehen muss. Ein hinreichender Überzeugungsversuch ist also in jedem Einzelfall und somit z.B. auch bei mehreren nacheinander beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen erforderlich und darzulegen (bzgl. §§ 1906 Abs. 3 (a.F.), 1906a BGB vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -; Beschluss vom 02.09.2015 - XII ZB 226/15 -, juris [m. zust. Anm. Seifert, FamRZ 2015, 2053], Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 23.07.2019), § 1906a, Rn. 71.1), ohne dass an diesen Überzeugungsversuch etwa dann geringere Anforderungen zu stellen wären, wenn bei dem Betroffenen bereits mehrfach Einwilligungen in ärztliche Zwangsmaßnahmen gerichtlich genehmigt worden sind. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht mehr gegen die Maßnahme richtet (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014 - 7 T 398/14 -, juris).

Bereits deshalb kann es nicht ausschlaggebend sein, dass der Betroffene am 27.06.2017 das ihm angebotene Zyprexa und am 03.07.2017 jegliche medikamentöse Behandlung abgelehnt hatte, ihm nachfolgend zwischenzeitlich vergeblich mehrmals am Tag Zyprexa (10 mg/d) angeboten worden war, er am 03.08.2017 mit Olanzapin notfallmediziert werden musste und am oder nach dem 31.08.2017 sowie am 15.09.2017 eine weitere ihm angebotene Verabreichung von Zypadhera abgelehnt hatte. Denn nachdem der Betroffene am 28.09.2017 im Anschluss an ein von ihm selbst gesuchtes Gespräch mit dem behandelnden Arzt eine Injektion mit Zypadhera (ebenso wie schon die am 28.06.2017 erfolgte Olanzapingabe) akzeptiert hatte und man seitens der Antragsgegnerin aufgrund der ihres Erachtens sehr hohen Gefahr einer erneuten Ablehnung der Medikation die Beantragung einer Zwangsmedikation nach § 17a Abs. 2 MRVG NRW ins Auge gefasst hatte, wäre es nach den vorstehenden Erwägungen zwingend gewesen, zur Vermeidung dieser Zwangsmaßnahme erneut in hinreichendem Maße zu versuchen, mit dem nötigen Zeitaufwand die Zustimmung des Betroffenen zur beabsichtigten erneuten Zypadhera-Gabe zu erreichen. Dass es insofern nicht genügen kann, dass gerade in dieser Phase erst annähernd einen Monat später ein einziges diesbezügliches Gespräch mit dem Betroffenen während der Oberarztvisite am 27.10.2017 stattgefunden hat bzw. dokumentiert worden ist, bevor er dann wiederum über zehn Wochen später am 10.01.2018 über die Genehmigung der Zwangsbehandlung informiert wurde, liegt nach Auffassung des Senats letztlich auf der Hand.

Im Übrigen entsprach dieses Vorgehen nach dem 28.09.2017 schon nicht ihrer eigenen, plausibel aus den konkreten Erfahrungen mit dem Betroffenen abgeleiteten Handhabung der Klinik in der Zeit nach dem 03.07.2017, ihm vor dem Hintergrund, dass er "erfahrungsgemäß zu verschiedenen Tageszeiten empfänglicher für Gespräche über die Medikation war" mehrfach täglich Zyprexa anzubieten.

Zwar können die Anforderungen an den gesetzlich nicht näher bestimmten zeitlichen Umfang des nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW erforderlichen Überzeugungsversuchs nicht ohne weiteres in diesem Sinne verallgemeinert werden, zumal derzeit wohl keine ärztlichen Standards in Hinblick auf die Durchführung und den Inhalt von ärztlichen Gesprächen zum Erwirken eines Therapieeinverständnisses definiert sind (vgl. Dodegge in: Dodegge/Roth, Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl., Rn. G/53) und die Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs stark vom jeweiligen Krankheitsbild im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2014, a.a.O.; Dodegge in: Dodegge/Roth, a.a.O.; Zimmermann, NJW 2014, 2479) sowie von der Art der beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme abhängt (vgl. zur Bedeutung der Intensität des Grundrechtseingriffs Moll-Vogel, FamRB 2014, 386). Jedenfalls bei der geplanten Verabreichung von Psychopharmaka erscheint dem Senat jedoch im Rahmen des § 17a Abs. 2 MRVG NRW ein nur einmaliger Überzeugungsversuch im Sinne eines einzigen dokumentierten Gesprächskontakts grundsätzlich keinesfalls ausreichend (allg. vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.; Bienwald in: Staudinger, a.a.O.).

Der Bundesgerichtshof hatte es in dem o.g. Beschluss vom 02.09.2015 als den Anforderungen des § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. genügend angesehen (a.a.O.), dass über vier Monate mindestens zweimal wöchentlich ärztlich versucht worden war, dem damaligen Betroffenen Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Gründe der Behandlung zu vermitteln (vgl. auch LG Augsburg, Beschluss vom 12.09.2013 - 51 T 2592/13 -, juris; Bienwald in: Staudinger, a.a.O., Rn. 71.2; Dodegge in: Dodegge/Roth, a.a.O., Rn. G/78). Vor diesem Hintergrund erfordert der für solche Versuche zumindest "nötige Zeitaufwand" im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW - also im Falle einer gleichfalls stationären und ohnehin mit einer vergleichbar regelmäßigen ärztlichen Betreuung (oder zumindest deren Möglichkeit) verbundenen Unterbringung - nach Auffassung des Senats mindestens drei solcher an verschiedenen Tagen auf die konkret beabsichtigte Medikation bezogenen Gesprächsversuche, insbesondere um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass - wie gerade im vorliegenden Fall anschaulich beschrieben - die "Empfänglichkeit" der Betroffenen für Gespräche über die Medikation situationsabhängig durchaus wechselhaft ausgeprägt sein kann.

Zwar wird der Zeitraum für solche Therapieversuche auch dadurch bestimmt bzw. begrenzt, wie viel Zeit den Ärzten verbleibt, die Realisierung der jeweils entgegenzuwirkenden Gefahr zu vermeiden (vgl. Dodegge in: Dodegge/Roth, a.a.O., Rn. G/52 bezüglich eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens im Sinne des § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB). Zutreffend ist aber im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen worden (vgl. LT-Drs. 16/13470, S. 351; LG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 - 123 StVK 98/19 -, juris), dass insofern bei Behandlungen nach § 17a Abs. 2 MRVG NRW regelmäßig mehr Zeit vorhanden sein dürfte als für den nach § 17a Abs. 1 Nr. 1 MRVG NRW erforderlichen Überzeugungsversuch in Akutsituationen, in denen also eine medizinische Zwangsbehandlung wegen einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen oder anderer Personen erforderlich geworden ist.

Schon weil eine Akutsituation in diesem Sinne jedoch nicht vorlag bzw. von der Antragsgegnerin im Verfahren zur Genehmigung der beabsichtigten Zwangsbehandlung auch nicht geltend gemacht worden ist, konnte der aus den vorgenannten Gründen einzig relevante Versuch vom 27.10.2017, die Zustimmung des Betroffenen zur erneuten Depotmedikation mit Olanzapin (Zypadhera) zu erreichen, den Anforderungen an die diesbezüglichen Anforderungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW nicht genügen.

cc. Da es sich bei diesen Anforderungen - wie der Senat bereits im o.g. Beschluss vom 03.12.2018 (a.a.O.) dargelegt hatte - um eine materiellrechtliche Voraussetzung der konkret beabsichtigten und dem Betroffenen angekündigten Zwangsbehandlung handelt und daher auch nicht nachgeholt werden kann, ist die Sache im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif und bedarf es keiner Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr waren sowohl der angefochtene Beschluss als auch die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Anordnung der dem Betroffenen angekündigte Zwangsbehandlung aufzuheben.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.

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