AG Arnsberg, Beschluss vom 14.01.2016 - HRB 4304
Fundstelle
openJur 2020, 726
  • Rkr:
Tenor

Der Anmeldung vom 29.12.2015 - UR.-Nr. 668/2015 - des Notars O I in F kann noch nicht entsprochen werden.

Gründe

Der Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:

Im bislang geltenden Gesellschaftsvertrag ist keine Möglichkeit zur Erteilung einer Einzelvertretungsbefugnis und zur Befreiung der Liquidatoren vom Selbstkontrahierungsverbot vorgesehen. Die für die Geschäftsführer getroffenen Regelungen (hier: § 4 Abs. 1, 2) sind nicht ohne weiteres auf die Liquidatoren auszuweiten. Der in der Gesellschafterversammlung gefasste Ergänzungsbeschluss wird - jedenfalls in Bezug auf die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - nach herrschender Meinung erst wirksam, wenn die Satzungsänderung entsprechend angemeldet und eingetragen worden ist, vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG. Dies gilt sogar dann, wenn es sich um geborene Liquidatoren handelt (Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 68 Rn. 4 f., OLG Hamm, GmbHR 1997, 553; BGH, GmbHR 2009, 212; OLG Hamm, GmbHR 2011, 432; OLG Frankfurt, GmbHR 2012, 394). Ein punktueller satzungsdurchbrechender Beschluss mit rechtlicher Wirkung ohne vorherige Eintragung im Handelsregister ist insoweit nicht möglich.

Ohne eine entsprechende Satzungsänderung kann die Einzelvertretungsbefugnis nebst der Befreiung der Liquidatoren vom Selbstkontrahierungsverbot nicht eingetragen werden, der Antrag ist insoweit zurückzunehmen.

Der im Schreiben/Fax vom 11.01.2016 zitierte Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 03.03.2015 -I-27 W 22/15- bezieht sich auf eine Gesellschaft mit einem Gesellschafter und trifft somit nicht den vorliegenden Fall. Die dort zugestandenen Erleichterungen sind nicht auf Fälle mehrerer Gesellschafter übertragbar.

Das Schreiben vom 11.01.2016 kann entgegen der dortigen Bezeichnung nicht als Beschwerde aufgefasst werden, da es sich bei dem gerichtlichen Schreiben vom 06.01.2016 lediglich um ein informelles Schreiben ohne förmlichen Charakter handelte.

Daher erfolgt nun eine förmliche Zwischenverfügung.

Zur Erledigung dieser Verfügung wird eine Frist von 6 Wochen gesetzt.

Nach unerledigtem Fristablauf wird der Antrag zurückgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstraße 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Arnsberg, 14.01.2016

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