LG Köln, Urteil vom 19.12.2019 - 22 O 117/18
Fundstelle
openJur 2020, 460
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien sind vorwiegend als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwälte, die sich in der Vergangenheit - zusammen mit dem weiteren Rechtsanwalt Dr. E - zum gemeinsamen Betrieb einer in mehreren deutschen Städten mit Büros vertretenen Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der L GbR (im Folgenden kurz: GbR), zusammenschlossen. Die Klägerin war zudem bis zum Jahr 2014 die Ehefrau des Beklagten zu 1., welcher der Namensgeber der GbR ist und auf dessen Kanzleigründung in den 70er Jahren die GbR zurückgeht. Bezüglich der maßgeblichen schriftlichen Fassung des aktuellen Gesellschaftsvertrages der Parteien und insbesondere dessen Inhalt bezüglich Beschlussfassungen und Ausübungen des Stimmrechts wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Seit dem Scheitern der Ehe der Klägerin und des Beklagten zu 1. war der Betrieb der GbR immer mehr von Streitigkeiten geprägt, die in den letzten Jahren in zahlreiche Rechtsstreitigkeiten - auch vor dieser Kammer - mündeten. Allein parallel zu dieser Sache liegen der Kammer fünf einstweilige Verfügungsverfahren zur Entscheidung vor, deren Verfügungsklägerin jeweils die hiesige Klägerin, in einem Verfahren in Vertretung für die GbR, und deren Verfügungsbeklagte, zum Teil neben der GbR, die hiesigen Beklagten sind. Im Rahmen der Streitigkeiten steht demnach die Klägerin stets den beiden Beklagten gegenüber. So haben die Beklagten - im Jahr 2015 noch gemeinsam mit dem weiteren Gesellschafter Dr. E - bereits vor dem dieser Klage zugrunde liegenden Sachverhalt mehrfach versucht, die Klägerin aus der GbR auszuschließen. Der (ehemalige) weitere Gesellschafter Dr. E war an den späteren und hier nun streitgegenständlichen Beschlüssen nicht mehr beteiligt. Er erklärte mit Schreiben vom 04.09.2017 gegenüber der Klägerin und den Beklagten die fristlose Kündigung seiner Gesellschafterstellung und nahm im unmittelbaren Anschluss hierzu eine neue Tätigkeit in der ebenfalls auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei S auf. Eine berufliche Tätigkeit für die GbR übte er nicht mehr aus und an den Gesellschafterversammlungen, zu denen er auch nicht mehr eingeladen wurde, nahm er nicht mehr teil.

Vorliegend streitgegenständlich sind Beschlüsse vom 01.03.2018 und 02.11.2019, die jeweils erneut den Ausschluss der Klägerin aus der GbR zum Gegenstand haben und durch die beiden Beklagten gefasst wurden.

Im Herbst 2017 versuchten die Beklagten der Klägerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Dresden untersagen zu lassen, weitere Entnahmen von den Gesellschaftskonten auf ihr Privatkonto zu tätigen. Im Rahmen dieses Verfahrens (Az. 4 O 1963/17 eV) schlossen die Parteien am 11.10.2017 einen Vergleich, nach welchem bis zum 31.12.2017 die Klägerin monatlich 22.000,- EUR, der Beklagte zu 1) monatlich 70.000,- EUR und der Beklagte zu 2) monatlich 20.000,- EUR sollte entnehmen dürfen. Am 27.12.2017 wurden dem Beklagten zu 2) seitens der Buchhaltung 800.000,- EUR auf sein Privatkonto überwiesen, wobei der Beklagte zu 2) behauptet, er habe die Überweisung für den 02.01.2018 in Auftrag gegeben und die zuständige Buchhalterin habe den Betrag wegen bevorstehenden Urlaubs versehentlich zu früh angewiesen.

Anfang des Jahres 2018 begann vor dem LG Dresden ein weiterer Rechtsstreit, in diesem Fall zwischen der Klägerin und der GbR, vertreten durch die beiden Beklagten (Az. 4 O 2957/17). Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 20.02.2018 wegen eines Mediationsverfahrens ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 10.02.2018 lud der Beklagte zu 1) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ein, deren einziger Tagesordnungspunkt die Ausschließung der Klägerin aus der GbR aus wichtigem Grund sein sollte. Zur Begründung wurde gesellschaftswidriges Verhalten der Klägerin im Rahmen des Mandats R durch Aufdeckung interner Meinungsverschiedenheiten gegenüber finanzierenden Banken und Einstellung einer Kinderbetreuerin als Sekretärin angegeben. Bezüglich der ersten beiden angeführten Gründe hatte das OLG Köln bereits am 08.01.2018 per einstweiligem Verfügungsbeschluss zu Az. 8 W 1/18 Zweifel an den beiden erstgenannten Gründen geäußert und den Beklagten untersagt, bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit diesbezüglicher Ausschließungsbeschlüsse einen Ausschluss der Klägerin intern oder extern mitzuteilen und/oder die Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit für die GbR zu behindern. Die Klägerin beantragte daraufhin vor der hiesigen Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Vollziehung eines etwaigen Ausschließungsbeschlusses auch im Hinblick auf den weiteren vorgetragenen Kündigungsgrund. Die einstweilige Verfügung erging durch Beschluss vom 22.02.2018 antragsgemäß (Az. 22 O 58/18).

Im Rahmen des vor dem LG Dresden anhängigen Rechtsstreits regte die Klägerin an, im Hinblick auf das Mediationsverfahren auf die Durchführung der geplanten Gesellschafterversammlung vom 01.03.2018 zu verzichten. Die Anregung wurde nicht befolgt. Im Rahmen der etwa 45 Minuten dauernden Gesellschafterversammlung waren die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) jeweils nebst anwaltlichen Vertretungen anwesend (vgl. Anlagen K11 und K12). Den Beklagten wurde zu Beginn der Versammlung die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.02.2018 zugestellt.

Es konnte sodann keine Einigung über die Person des Versammlungsleiters und/oder des Protokollerstellers erzielt werden. Der Beklagte zu 2) übernahm in der Folge faktisch die Versammlungsleitung und erstellte ein Protokoll. Die Beklagten zu 1) und 2) stimmten im weiteren Verlauf für einen Ausschluss der Klägerin, die Klägerin stimmte dagegen. Die Klägerin übersendete den Beklagten zu 1) und 2) am 05.03.2018 ein von ihr erstelltes Protokoll (Anlage Ast 30 in 22 O 58/18) mit der Bitte um Gegenzeichnung. Eine solche erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 06.03.2018 erhielt die Klägerin das vom Beklagten zu 2) erstellte und von diesem, nicht jedoch vom Beklagten zu 1), unterzeichnete Versammlungsprotokoll (Anlage K12). Eine von § 10 Ziff. 5 vorgesehene Unterzeichnung nahm die Klägerin nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2018 erhob die Klägerin vor dem LG Dresden Urkunden-Widerklage gegen den Beklagten zu 2). Dabei legte sie auch das ihr übersendete Versammlungsprotokoll vor. Die Urkunden-Widerklage bezog sich auf die im Hinblick auf den vor dem Landgericht Dresden geschlossenen Vergleich vom 11.10.2017 "verfrühte Entnahme" von 800.000,- EUR.

Am 15.03.2018 übersendete der Beklagte zu 2) der Klägerin eine E-Mail mit dem Betreff "Gesamtlösung", in welcher er unter anderem ausführte, dass er keinen dringenden Handlungsbedarf zur Klärung der Frage eines Ausschlusses der Klägerin sehe. Durch die einstweiligen Verfügungen des OLG Köln bzw. LG Köln sei der Status der Klägerin erst einmal geklärt. Er könne sich vorstellen, die Entscheidungen für einen angemessenen Verhandlungszeitraum nicht anzugreifen (Anlage Ast 34 in 22 O 58/18).

Mit Schreiben vom 28.03.2018 äußerte die Klägerin sich gegenüber dem LG Dresden zu einem geplanten Mediationstermin vom 03.05.2018 und erklärte, dass aus ihrer Sicht eine "Feuerpause" bis zur Beendigung des Mediationsverfahrens eingelegt werden müsse (Anlage B3).

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 28.03.2018 - eingegangen am 29.03.2018 - reichte die Klägerin die vorliegende Nichtigkeitsklage ein. Mit Datum vom 11.04.2018 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Vorschussrechnung übersendet.

Am 09.04.2018 meldete sich der Insolvenzverwalter und Sprecher des H Kreises, Herr Prof. Dr. G, auf Bitten des mit ihm gut bekannten Beklagten zu 1) hin bei der Klägerin. Bei einem Treffen vom 11.04.2018 teilte Prof. Dr. G mit, dass der Beklagte zu 1), der diese Äußerungen "in den Details" mit Nichtwissen bestreitet, eine Gesamtlösung wolle, die auch das Umgangs- und Sorgerecht bezüglich der drei gemeinsamen Kinder einbeziehen sollte. Die Klägerin erklärte sich zu diesbezüglichen Verhandlungen bereit.

Die Beklagten teilten mit Schriftsatz vom 19.04.2018 für die GbR gegenüber dem LG Dresden mit, dass sie nicht mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden seien. Mit Schriftsatz vom 27.04.2018 wurde auf die Urkunden-Widerklage erwidert.

Im Rahmen des Mediationsverfahrens fanden in der Folge Termine am 03.05.2018 und 27.06.2018 statt. Am 08.06.2018 wendete sich zudem Frau RA´in T, die in der Gesellschafterversammlung vom 01.03.2018 den Beklagten zu 2) vertreten hatte und im Mediationsverfahren die GbR vertrat, an Hr. RA Prof. Dr. Q, der die Klägerin in der Gesellschafterversammlung vom 01.03.2018 vertreten hatte und unterbreite diesem zwei alternative Lösungsvorschläge (Bl. 104 im Verfahren 22 O 58/18). Diese Vorschläge wurden auch im Mediationstermin vom 27.06.2018 erörtert.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2018 beantragten die Beklagten zu 1) und 2), einen weiteren Mediationstermin am 12.09.2018 zu verschieben, weil man an einem umfassenden Einigungsvorschlag arbeite.

Am 11.12.2018 erhielt die Klägerin das angekündigte schriftliche Vergleichsangebot des Beklagten zu 1), welches ausweislich entsprechender Mitteilung mit dem Beklagten zu 2) abgestimmt war und eine Bindung der Beklagten zu 1) und 2) hieran bis zum 15.01.2019 vorsah (Anlage ASt 40).

Mit Schreiben vom 14.12.2018 kündigte der Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin seine Mitgliedschaft in der GbR zum 31.12.2019. Mit Schreiben vom 14.12.2018 kündigte auch der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin seine Mitgliedschaft in der GbR zum 31.12.2019.

Zu Jahresbeginn 2019 widersprach die Klägerin gegenüber den Banken, welche die GbR und deren Aufwendungen dauerhaft durch Kreditierungen finanzierten, der Neuaufnahme von Krediten, vgl. Anlage AST 20 in Az. 22 O 367/19.

In der Folge kam es weiteren Besprechungen der Beteiligten. Im Rahmen einer Besprechung vom 24.01.2019 erklärte der Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin ausweislich eines unwidersprochenen Protokolls der Klägerin, dass die Beklagten zu 2) und 1) der Klägerin einen fortführungsfähigen Betrieb überlassen wollen würden und dass sich durch die jüngere Entwicklung die gesamten Ausschließungen erledigt hätten.

Am 30.01.2019 teilten die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) den Mitarbeitern des Erfurter Büros auf einer Betriebsversammlung mit, dass die Beklagten zu 1) und 2) zum Jahresende ausscheiden würden und daher viele Streitfragen, in welche gelegentlich die Mitarbeiter hineingezogen worden waren, geklärt seien.

In der Folge wurde über Sanierungsmaßnahmen korrespondiert. Eine diesbezüglich am 13.05.2019 für den 15.05.2019 angesetzte Gesellschafterversammlung wurde auf Bitten der Klägerin verschoben und zwar mit Schreiben des Beklagten zu 1) vom 14.05.2019 auf den 29.05.2019.

Am 24.05.2019 erschienen alle Beteiligten zu einem weiteren Mediationstermin. Der Beklagte zu 1) erklärte dabei, dass die Klägerin das gesellschaftsvertraglich vorgesehene Übernahmerecht nach seiner Auffassung nur bis zum 02.01.2020 ausüben könne. Die Beklagten zu 1) und 2) verließen die Mediation nach kurzer Zeit, ohne dass über die angestrebte Sanierung gesprochen wurde. Das LG Dresden verfügte im Anschluss an den Termin, dass ein Güteversuch gescheitert und das Mediationsverfahren beendet sei. Am selben Abend übersendete der Beklagte zu 1) der Klägerin eine E-Mail mit welcher die Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung vom 29.05.2019 um einen Beschluss über den Ausschluss der Klägerin aus wichtigem Grund ergänzt wurde.

Am 28. Mai 2019 erwirkte die Klägerin im Verfahren 22 O 177/19 eine einstweilige Verfügung gegen ihren Ausschluss. Über eine Ausschließung der Klägerin wurde daraufhin in der Versammlung vom 29.05.2019 nicht abgestimmt. Stattdessen wurde weiter über mögliche Abwicklungsmöglichkeiten gesprochen, wobei der Beklagte zu 2) mitteilte, dass er sich ab dem 01.01.2020 der Kanzlei R anschließen werde. Ebenfalls thematisiert wurde ein Gutachten des Hr. Prof. Dr. U zur Frage des Übernahmerechts der Klägerin (Anlage Ast 48). Zu den Einzelheiten und dem weiteren Verlauf wird auf Bl. 112 ff im Verfahren 22 O 58/18 verwiesen.

Am 18.06.2019 kam es zu einem weiteren Treffen der Parteien, an welchem auch von dem Beklagten zu 1) und der Klägerin mandatierte Steuerberater teilnahmen. Der vom Beklagten zu 1) mandatierte Steuerrechtler führte aus, dass eine Realteilung der Sozietät zum 31.12.2019 günstiger sei als eine Übernahme der Sozietät durch die Klägerin. Es wurde ein Folgetermin für den 14.08.2019 in Dresden angesetzt. Dieser wurde jedoch anderthalb Stunden vor dem avisierten Beginn durch den Beklagten zu 1) ohne Angabe von Gründen abgesagt. Die Beklagten hatten zuvor Widerspruch gegen die einstweiligen Verfügungen der Kammer in den Verfahren zu Az. 22 O 58/18, 22 O 429/17 und 22 O 177/19 eingelegt, was der Klägerin nach Absage des Termins vom 14.08.2019 bekannt wurde. Die Klägerin informierte die Beklagten sodann per Mail vom 20.08.2019 darüber, dass sie sich nun gezwungen sehe, die hiesige Klage nunmehr an die Beklagten zustellen zu lassen.

Die Klägerin wies sodann den Gerichtskostenvorschuss am 21.08.2019 an, der am 22.08.2019 bei der Gerichtskasse einging. Die Klage ist den Beklagten jeweils am 06.09.2019 zugestellt worden.

Nachdem ein weiteres Verfügungsverfahren vor der Kammer anhängig geworden war, lud der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 17.10.2019 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung für den 02.11.2019 ein. Einziger Tagesordnungspunkt sollte erneut der Ausschluss der Klägerin aus der GbR sein. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass die Klägerin durch E-Mails vom 03.01.2019 gegenüber den mit der GbR zusammenarbeitenden Banken der Aufnahme weiterer Darlehen und der (Wieder-)Ausnutzung bestehender Kreditlinien widersprochen und per Mail vom 06.09.2019 Widerspruch gegen die Aufnahme weiterer Darlehen - auch beim Beklagten zu 1) persönlich - erhoben habe. Damit unternehme es die Klägerin gezielt, der Gesellschaft ihre finanzielle Existenzgrundlage zu entziehen. Bezüglich der (weiteren) Einzelheiten wird auf die Anlage K19 verwiesen.

Im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2019 wollten die Beklagten den Beklagten zu 1) als Versammlungsleiter bestellen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Die Beklagten waren ihrerseits mit einer Versammlungsleitung durch die Klägerin nicht einverstanden. Gleiches galt für die Wahl des Protokollführers. Die Beklagten ließen sodann das Einberufungsschreiben des Beklagten zu 1) verlesen und stellten gegen den Widerspruch der Klägerin den angekündigten Ausschließungsantrag, für den sie sodann auch stimmten. Die Beklagten erklärten, der Beschluss sei antragsgemäß gefasst worden. Die Klägerin widersprach dem.

Die Klägerin ist bezüglich der vermeintlichen Ausschließungsbeschlüsse der Ansicht, dass es schon an einer wirksamen Beschlussfassung fehle, da es keinen ordnungsgemäß bestimmten Sitzungsleiter gegeben habe und Gesellschafter Dr. E nicht zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden sei. Es wäre insoweit nicht an der Klägerin gewesen, eine Anfechtungsklage zu erheben, sondern vielmehr hätten die Beklagten zu 1) und 2) positive Feststellungsklage erheben müssen. Selbst wenn man von einer Beschlussfassung ausgehen würde, so sei eine Klagefrist nie in Gang gesetzt worden, weil der Klägerin nie ein ordnungsgemäß erstelltes und unterzeichnetes Protokoll zugegangen sei. Ferner habe die Klägerin sich auch bereits im Rahmen des Verfahrens zu Az. 22 O 58/18 gegen den Ausschließungsbeschluss vom 01.03.2018 zur Wehr gesetzt. Zudem sei der Ausschließungsprozess durch die Führung des Mediationsverfahrens vor dem LG Dresden suspendiert gewesen. Letztlich hätten die Beklagten zu 1) und 2) den Ausschließungsbeschluss vom 01.03.2018 durch ihre Eigenkündigungen obsolet gemacht.

Zudem äußert die Klägerin sich zu den vorgebrachten Ausschließungsgründen im Einzelnen und trägt vor, warum ein Ausschluss aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt sei. Bezüglich des Ausschließungsbeschlusses vom 1.3.2018 ist sie insbesondere der Ansicht, dass ihr keine Pflichtverletzung im Rahmen des "R-Mandats" vorzuwerfen sei. Bezüglich des Ausschließungsbeschlusses vom 02.11.2019 ist die Klägerin dabei insbesondere der Ansicht, dass die Beklagten einen solchen Beschluss so kurz vor ihrem eigenen Ausscheiden aus der GbR nicht mehr hätten fassen dürfen. Was den Widerspruch gegen die Darlehensaufnahme angehe, so sei ihr keine andere Wahl geblieben, weil ihre vorausgegangenen wiederholten Anfragen zu einer angeblich erforderlichen Darlehensaufnahme nicht beantwortet worden seien.

Die Klägerin beantragt nach erfolgter Klageerweiterung bezüglich des Ausschließungsbeschlusses vom 02.11.2019 zuletzt,

1. festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts L vom 01.03.2018 sowie 02.11.2019, mit denen jeweils ihre Ausschließung aus wichtigem Grund gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft bürgerlichen Rechts L beschlossen wurde, nichtig sind;

2. den Beklagten zu untersagen, ihre Ausschließung aus der L GbR gegenüber Mitarbeitern der L GbR und gegenüber Dritten bekanntzugeben;

3. den Beklagten zu untersagen, ihre Tätigkeit als Geschäftsführende Gesellschafterin der L GbR zu behindern, insbesondere sie an der Nutzung der personellen, sachlichen und ideellen Mittel der L GbR im Rahmen des Gesellschaftszwecks und ihrer beruflichen Tätigkeit, entsprechend der bisherigen Praxis bei der L GbR, zu behindern;

4. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Verpflichtungen in Ziffer 2. oder 3. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder widerholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, anzudrohen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind insbesondere der Ansicht, dass am 01.03.2018 ein wirksamer Ausschließungsbeschluss getroffen worden und mangels rechtzeitiger Erhebung einer Anfechtungsklage der Beschluss bestandskräftig geworden sei. Eine Hemmung sei durch das Mediationsverfahren nicht eingetreten, so dass der Ausschluss der Klägerin im April 2018 wirksam geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Gesellschafterbeschluss vom 01.03.2018 ist bereits vor Zustellung der Klage - und vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 21.08.2019 - nach § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages bestandskräftig geworden. Bezüglich des Ausschließungsbeschlusses vom 02.11.2019 fehlt der Klägerin insoweit bereits das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, weshalb die Klage diesbezüglich bereits unzulässig ist. Sie ist darüber hinaus auch diesbezüglich unbegründet.

I.

Der Beschluss vom 01.03.2018 ist wirksam gefasst worden. Er ist am 18.06.2019 bestandskräftig geworden. Ob die vorgegebenen Gründe eine Ausschließung rechtfertigen konnten, kann demnach dahinstehen.

1.

Der frühere Gesellschafter Dr. E musste zu der Gesellschafterversammlung vom 01.03.2018 weder eingeladen werden noch musste er an der Beschlussfassung mitwirken. Denn er war bereits im September 2017 wirksam aus der GbR ausgeschieden. An der Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung bestehen schon deshalb keine Zweifel, weil es für jeden geschäftsführenden Gesellschafter nach den bereits zu diesem Zeitpunkt jahrelangen gerichtsbekannten Streitigkeiten, die augenscheinlich mit dem Scheitern der Ehe zwischen der Klägerin und es Beklagten zu 1) einhergingen, offenkundig unzumutbar war, weiter als persönlich haftender Gesellschafter gesellschaftsrechtlich mit den Beteiligten verbunden zu bleiben. Dass der Beklagte zu 2) seine Tätigkeit dennoch fortsetzte, steht dieser Annahme nicht entgegen, denn jedenfalls durfte der frühere Gesellschafter Dr. E ein Ausscheiden wahrnehmen und im Hinblick auf die Offensichtlichkeit des insoweit vorliegenden Kündigungsgrundes musste dieser auch nicht ausdrücklich kommuniziert werden.

Ferner sind die verbleibenden Gesellschafter auch erkennbar von einem wirksamen Ausscheiden des Dr. E ausgegangen. Hiervon geht die Kammer auch zugunsten der Klägerin aus, die sich erstmalig im Schriftsatz vom 15.11.2019 auf einen Fortbestand der Gesellschafterstellung des Dr. E beruft. Denn wäre die Klägerin ernsthaft nach dem September 2017 davon ausgegangen, dass Dr. E - trotz dessen unstreitig neu aufgenommener Tätigkeit bei einer ebenfalls auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei - weiter Gesellschafter der GbR gewesen wäre, so hätte die Klägerin sich dauerhaft und grob standeswidrig verhalten. Eine solch parallele Zugehörigkeit zu zwei Sozietäten hätte nicht nur zu Interessenkonflikten zwischen den Kanzleien geführt, sondern vielmehr hätten weder die Klägerin noch die Beklagten mangels Informationsrechten gegenüber der neuen Sozietät S die Möglichkeit gehabt, etwaige Interessenkonflikten zwischen einzelnen Mandaten ihrer Sozietät und den von Dr. E in der Sozietät S betreuten Mandaten zu prüfen. Dass die Parteien eine Zugehörigkeit des Dr. E zu einer weiteren Sozietät akzeptiert hätten, ist schon vor diesem Hintergrund fernliegend.

2.

Der Beklagte zu 2) wurde in der Gesellschafterversammlung vom 01.03.2018 auch wirksam zum Versammlungsleiter bestimmt und der Ausschließungsbeschluss wurde sodann wirksam gefasst.

Einziger Tagesordnungspunkt der Versammlung war die anvisierte Beschlussfassung über einen Ausschluss der Klägerin. Diesbezüglich war die Klägerin gemäß § 19 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht stimmberechtigt. Würde die Klägerin nun bereits durch Widerspruch gegen die Bestellung eines Versammlungsleiters die Durchführung einer Beschlussfassung verhindern können, so könnte nicht gegen den Willen der Klägerin über ihren Ausschluss entschieden werden. Eine derartige Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist erkennbar fernliegend. Vielmehr ist auch mit dem - und entgegen der Zitierung der Klägerin nicht gegen - dem OLG Köln davon auszugehen, dass ein Versammlungsleiter mehrheitlich und somit "gesellschaftsdemokratisch" bestimmt werden kann (OLG Köln, Urt. v. 16.05.2002 - 18 U 31/02 unter Verweis auf OLG Celle, Urt. v. 27.03.1997 - 9 U 154/96). So lag der Fall hier. Denn auch aus dem von der Klägerin geschilderten Ablauf ergibt sich, dass die Beklagten zu 1) und 2) erkennbar - gegen den Widerspruch der Klägerin - darüber einig waren, dass der Beklagte zu 2) die Versammlung leiten sollte, was dieser sodann auch tat. Dementsprechend war auch die folgende Beschlussfassung, an welcher die Klägerin nicht mitzuwirken berechtigt war, wirksam.

3.

Der Ausschließungsbeschluss musste nicht von allen Parteien unterzeichnet werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Zwar sieht § 10 Ziff. 5. vor, dass Gesellschafterbeschlüsse zu protokollieren und von allen Mitgliedern des Sozietätsausschlusses - mithin den Parteien - zu unterzeichnen sind, der Beklagte zu 2) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2019 allerdings glaubhaft dargelegt, dass dies nicht der gängigen Praxis in der GbR entsprach und daher von den Gesellschaftern nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen wurde. Diese Erklärung war bereits insoweit schlüssig und überzeugend, als keine Partei angegeben hat, dass es an irgendeiner Stelle einen im Zugriff aller stehenden Kanzleiordner oder eine sonstige Vorrichtung gegeben hätte, in der die von allen Gesellschaftern unterzeichneten Beschlüsse aufbewahrt worden wären. Insoweit war der Einwand der Klägerin, wonach die vom Beklagten zu 2) beschriebene Praxis nur bis zum Jahr 2012 unternommen worden sei, nicht plausibel. Wäre eine Unterzeichnung durch alle Gesellschafter nach deren Vorstellung erforderlich gewesen, so wäre erwartbar gewesen, dass eine solche Dokumentation jederzeit für alle Gesellschafter greifbar zur Verfügung gestanden hätte (so auch im Falle BGH NZG 2008, 317 in Gestalt eines "Protokollbuchs"). Dem steht auch nicht entgegen, dass Beschlüsse zum Teil - wie auch der Beklagte zu 2) angegeben hat - tatsächlich von allen Gesellschaftern unterzeichnet wurden, sofern dies plausibler deshalb geboten war, um sie Banken oder anderen Vertragspartnern zum Nachweis der Beschlussfassung vorzulegen. Eines solchen Nachweises bedurfte es vorliegend gegenüber der in der Gesellschafterversammlung anwesenden Klägerin nicht.

4.

Die Klägerin hat die gemäß § 10 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages geltende einmonatige Klagefrist gegen den Beschluss nicht gewahrt, weshalb der Beschluss bestandskräftig geworden ist.

a)

Der Beschluss ist der Klägerin spätestens am 09.03.2019 zugegangen, da sie den Beschluss an diesem Tag im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dresden vorgelegt hat. Schon im Hinblick auf die zeitliche Abfolge hat die Klägerin sich auch nicht bereits durch die am 21.02.2018 im Verfahren LG Köln zu Az. 22 O 58/18 beantragte einstweilige Verfügung gegen den Beschluss vom 01.03.2018 zur Wehr gesetzt. Die begehrte einstweilige Verfügung war zudem auf Untersagung der Kommunikation des Beschlusses innerhalb und außerhalb der GbR gerichtet ist, sodass sich die Anträge demnach nicht gegen den - noch gar nicht gefassten - Beschluss vom 1.3.2018 an sich wendeten.

Zwar hat die Klägerin sodann am 28.03.2018 die vorliegende Klage eingereicht, die zur Zustellung - und damit Fristwahrung - erforderliche Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses hat sie aber erst am 21.08.2019 veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist gemäß § 10 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages bereits verstrichen.

b)

Die Klagefrist war zunächst seit dem 15.03.2018 gemäß § 203 S. 1 BGB analog gehemmt. Zwar haben die Beklagten zahlreiche Literaturstellen angeführt, aus denen sich für den vorliegenden Fall ergeben soll, dass eine Hemmung bezüglich der vorliegenden Ausschlussfrist nicht möglich sein soll, sämtliche Quellen beziehen sich dabei aber auf die kapitalgesellschaftsrechtliche Aktiengesellschaft, insbesondere auf § 246 AktG. Der insoweit strenge Charakter der Ausschlussvorschrift wird auch dadurch unterstrichen, dass es sich um eine für die Aktiengesellschaft zwingende Vorschrift handelt, die weder durch die Satzung noch durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden kann (Münchner Kommentar zum AktG, Band 4, 4. Auflage 2016, § 246 Rn. 38). Im Falle einer GbR sind derartige Vereinbarungen der Verlängerung aber unzweifelhaft möglich. Schon die Geltung der Monatsfrist ist gesetzlich hier nicht vorgesehen, sondern beruht nur auf dem Willen der Parteien. Es muss den Parteien daher unbenommen bleiben, die Regelung jederzeit - ggf. temporär - zu suspendieren. Gerade im Falle einer auf dem gemeinsamen Tätigwerden von Personen basierenden Personengesellschaft ist es auch sachgerecht, im Falle von Vergleichsverhandlungen von der Hemmungswirkung des § 203 S. 1 BGB auszugehen, die ein druckloses Verhandeln zur Vermeidung von Gerichtsprozessen ermöglichen soll. Die analoge Anwendung ist insoweit von der Rechtsprechung bereits für arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelungen anerkannt worden, obgleich es sich auch hierbei um "starre" Fristen handelt (BAG, Urt. V. 20.06.2018 - 5 AZR 262/17, Tz. 23 ff bei juris). Die Kammer geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des BAG und insbesondere der zum Wesen der auf nach dem Leitbild einer GbR vorausgesetzten gesellschaftlichen Treue und der dazu passenden Zielsetzung der Streitvermeidung ebenfalls von einer analogen Anwendbarkeit des § 203 S. 1 BGB auf den vorliegenden Fall aus.

Zwar konnte eine Hemmung hier nicht bereits durch die Einleitung des Mediationsverfahrens vor dem Landgericht Dresden erfolgen, weil die Einleitung bereits am 20.02.2018 und somit vor dem streitgegenständlichen Beschluss erfolgte. Durch die E-Mail des Beklagten zu 2) vom 15.03.2019 wird aber bei verständiger Würdigung und unter Einbeziehung des bereits eingeleiteten Mediationsverfahrens ausreichend deutlich, dass an einer "Gesamtlösung" gearbeitet und ein etwaiger Ausschluss der Klägerin zu diesem Zeitpunkt (zunächst) nicht mehr thematisiert werden sollten. Im Hinblick auf das nahezu durchweg gemeinsame Tätigwerden der beiden Beklagten gegenüber der Klägerin konnte diese insoweit auch von gleichzeitiger Verhandlungsbereitschaft des Beklagten zu 1) ausgehen. Dies wurde in der Folge auch dadurch bestätigt, dass der Beklagten zu 1) sich in der beschrieben Weise über den Sprecher des H Kreises, Herr Prof. Dr. G, bei der Klägerin meldete, um eine Gesamtlösung anzustreben. Soweit der Beklagte zu 1) "Details" dessen mit Nichtwissen bestreitet, ist dies bereits nach § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, da der Beklagte zu 1) sich unbestritten des Herrn Prof. Dr. G als Vertreter bedient hat.

Im Hinblick auf die sodann durchgeführten Mediationstermine ist bei verständiger Würdigung auch für die Folgezeit davon auszugehen, dass die Klagefrist weiter gehemmt sein sollte, um die erstrebte Gesamtlösung nicht zu behindern, auch wenn die Parteien parallel hierzu - auch vor dem Landgericht Dresden - weiter stritten. Die weiteren Streitigkeiten standen dieser Betrachtung schon deshalb nicht entgegen, weil sie erkennbar nunmehr den Normalzustand zwischen den Parteien darstellten, der aber durch das Mediationsverfahren und die damit einhergehenden Verhandlungen eine entsprechende - zur Hemmung der Frage eines Ausschlusses führende - Modifikation erfuhr. Die weiteren Streitigkeiten betrafen zudem nicht die Gesellschafterstellung der Klägerin an sich, sodass die Kernproblematik (Ausschluss vs. Gesamtlösung) nicht berührt wurde.

c)

Die Hemmung fand jedoch mit dem 24.05.2019 ein Ende, weil an diesem Tag das Mediationsverfahren scheiterte und der Beklagte zu 1) erneut per Mail durch Einladung zu einer Gesellschafterversammlung, auf welcher der Ausschluss der Klägerin beschlossen werden sollte, einlud. Zu diesem Zeitpunkt musste für die Klägerin erkennbar sein, dass die Beklagten ihren Ausschluss der Gesellschaft weiter betreiben wollten und daher auch weiter Interesse an einer Bestandskraft des Beschlusses vom 01.03.2018 hatten.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten den avisierten Beschluss in der folgenden Gesellschafterversammlung - nach Zustellung einer erneuten einstweiligen Verfügung - nicht fassten. Denn in dieser Versammlung ging es den Beklagten nach den auch insoweit nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Beklagten zu 2) - auch auf Drängen des Chefkontrollers - in erster Linie darum, gegenüber den Banken nunmehr geschlossen aufzutreten, um den Bestand der Sozietät zu sichern. Die Kammer vermag sich nicht vorzustellen, wie und dass der Klägerin die vom Beklagten zu 2) dargelegte Dringlichkeit entgangen ist.

Auch wenn an diesem Tag und in der Folge weiter über Lösungsmöglichkeiten zwischen den Beteiligten gesprochen wurde, musste sich der Klägerin doch aufdrängen, dass die Beklagten nicht mehr bereits sein würden, auf etwaige Möglichkeiten des Ausschlusses der Klägerin zu verzichten bzw. diese weiter temporär zu suspendieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Termin vom 18.06.2019, in welchem vor allem über eine Realteilung zum 31.12.2019 gesprochen wurde, einen solchen Eindruck noch hervorrufen konnte. Denn auch die Realteilung zum 31.12.2019 hätte eine von den Beklagten nach dem Ende des Mediationsverfahrens und der E-Mail vom 24.05.2019 offensichtlich erneut gewünschte baldige Trennung herbeigeführt. Auch wenn ein weiterer Gesprächstermin bereits für den 14.08.2019 avisiert war, so musste sich der Klägerin seit dem 24.05.2019 angesichts dieser Umstände aufdrängen, dass ihrer Gesellschafterposition in der GbR von den Beklagten wiederum nicht weiter akzeptiert werden sollte. Im Hinblick auf den Eintritt der Hemmung am 15.03.2019 - 6 Tage nach Beschlussfassung - und das Ende der Hemmung am 24.05.2019 ergab sich somit unter Zugrundelegung von 30 Tagen für die Monatsfrist ein Fristende am 18.06.2019.

Das Fristende trat auch nicht gemäß § 203 S. 2 BGB analog erst 3 Monate nach Ende der Hemmung ein. Dies würde bereits dem auf zügige Schaffung von Klarheit gerichteten Zweck der starren gesellschaftsvertraglichen Frist zuwiderlaufen (so auch das BAG, Urt. v. 20.06.2018 - 5 AZR 262/17, Tz. 30 bei juris). Soweit die Klägerin noch auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1998 - mithin vor der Schuldrechtsreform und der Neuregelung der Verjährung und deren Hemmung liegend - hingewiesen hat (Urt. v. 23.04.1998 - III ZR 7/97), erschließt sich eine Übertragbarkeit auf diesen Fall nicht und schon gar nicht ergibt sich daraus eine - hier fernliegende - länger andauernde Überlegungsfrist.

Die erst beinahe drei Monate später erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses genügte den Anforderungen für eine Rückwirkung nach § 167 ZPO analog sodann nicht.

5.

Die aus dem Ausschließungsbeschluss resultierenden Rechtsfolgen haben die Beklagten auch nicht zwischenzeitlich durch ihre Eigenkündigungen verwirkt.

Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (Palandt/Heinrichs, 78. Aufl. 2019, § 242 Rn. 87 ff. m.w.N.). Sie findet Anwendung in allen Rechtsgebieten des Privatrechts einschließlich des Gesellschaftsrechts. Zwar kann die Stellung als Gesellschafter nicht verwirkt werden (a.a.O. Rn. 99 m.w.N.), ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Vorliegend geht es in erster Linie um das Festhalten an einem Beschluss durch die Beklagten, auch wenn dieser im Ergebnis Auswirkungen auf die Gesellschafterstellung hat. Dass die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Verwirkung unterliegt, hat der BGH bereits entschieden (BGH ZIP 1999, 1391). Die vorliegende Konstellation ist hiermit vergleichbar, da es um das Festhalten an einem Beschluss bzw. einer Entscheidung der Gesellschafter geht. Diese Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgesellschafters stellt ein individuelles Recht eines jeden Gesellschafters dar (Palandt/Sprau, aaO, § 737 Rn. 3). Es ist nicht ersichtlich, warum dieses einmal ausgeübte Recht bzw. die Berufung auf die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht in der Folge verwirkt werden könnte(n).

Für eine Verwirkung fehlt es allerdings bereits an einem insoweit notwendigen Umstandsmoment. Das sog. Umstandsmoment setzt voraus, dass sich der Verpflichtete (bzw. hier die Klägerin) aufgrund eines Verhaltens des/der Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass die Berechtigten ihr (vermeintliches) Recht nicht mehr geltend machen. Ferner muss sich der Verpflichtete aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 242 Rn. 95 m.N. aus der Rspr.). Die Eigenkündigungen der Beklagten stellen danach an sich kein für die Annahme einer Verwirkung erforderliches Umstandsmoment dar. Denn sie bringen erkennbar keine Akzeptanz der weiteren Gesellschafterstellung der Klägerin zum Ausdruck. Vielmehr wird durch die Eigenkündigungen erneut der feste Wille der Beklagten verdeutlicht, eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht anzustreben. Zu einer solchen wäre es aber im Hinblick auf die erst am 31.12.2019 eintretende Wirkung der Kündigung noch bis zu diesem Zeitpunkt gekommen. Schon aufgrund der für alle Beteiligten bestehenden persönlichen Haftung ist nicht erkennbar, warum angesichts verbleibenden Zeitraums für eine gemeinsame Tätigkeit die Klägerin den Eindruck gehabt haben sollte, dass ihre Stellung nunmehr gesichert sei, zumal ein Ausschluss eines Gesellschafters fraglos auch nach Umwandlung in eine Liquidationsgesellschaft weiterhin möglich sein muss.

Ein vertrauensbegründendes Verhalten könnte allerdings - auch unter Beachtung der im Details streitigen Umstände - darin gesehen werden, dass die Parteien sich im Rahmen einer Betriebsversammlung in Erfurt gemeinsam vor die Belegschaft gestellt haben und ein Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft verkündet haben. Der Klägerin musste aber zu diesem Zeitpunkt - Ende Januar 2019 - weiterhin klar sein, dass eine endgültige Lösung nach der Vorstellung aller Beteiligten noch nicht gefunden war. Dies ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie auch am 24.05.2019 und darüber hinaus noch an die Möglichkeit einer Gesamtlösung glaubte. Neben der möglichen Realteilung hätte eine solche ersichtlicher Maßen auch in einer bereits thematisierten Abfindungszahlung und einem einvernehmlichen Ausscheiden der Klägerin bestehen können, sodass auch für die Klägerin - entgegen der Darstellung gegenüber den Mitarbeiterin - eine Klarheit offensichtlich noch nicht geschaffen worden war. Selbige Erwägungen gelten auch für die Darstellungen in der Fachpresse, wobei diese schon deshalb nicht von vertrauensbegründender Relevanz sind, weil sie schon zum damaligen Zeitpunkt die tatsächlichen Verhältnisse in der Kanzlei vollkommen unerwähnt lassen. Unabhängig davon, ob dies bewusst oder aufgrund gelungener Kommunikation seitens der Sozietät unbewusst der Fall war, spricht daher vieles dafür, dass auch ein erneuter Bericht über die - veränderte - Entwicklung der Gesellschaft ähnlich werbenden Charakter haben würde, wie der von der Klägerin vorgelegte Pressebericht.

Gegen die Annahme eines vertrauensbegründenden Umstandsmoments spricht zudem aus Sicht der Kammer, dass die Klägerin diejenige Maßnahme nicht ergriffen hat, deren Umkehrung für sie mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Denn die Klägerin hat das ihr nach dem vom Beklagten zu 1) eingeholten und zwischen den Parteien besprochene Gutachten zunächst zustehende Übernahmerecht bezüglich der GbR nicht ausgeübt und ihre berufliche Zukunft daher - auch mehrere Monate nach den erfolgten Kündigungen - noch nicht erkennbar an den Kündigungen ausgerichtet. Sie hat augenscheinlich legitimer Weise und ihrem Vortrag entsprechend weiter auf eine Gesamtlösung gesetzt, nicht aber auf die alleinige Fortführung der GbR als Folge der Kündigungen.

II.

Gegenüber dem Beschluss vom 02.11.2019 ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin schon nicht ersichtlich, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gemäß der Darlegung unter Ziffer I. schon nicht mehr Gesellschafterin der GbR war.

Die Klage wäre darüber hinaus auch unbegründet. Denn der Widerspruch der Klägerin gegen weitere Kreditierungen bei den die GbR finanzierenden Banken brachte die GbR in eine wirtschaftlich bedrohliche Lage, wie die Beklagten - und letztlich auch die Klägerin in den letzten Verfügungsverfahren - dargelegt haben. Die Kammer war insoweit im Rahmen der Verfügungsverfahren stets davon ausgegangen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an den Widersprüchen hatte, da sie - trotz ihrer vollen persönlichen Haftung - auch auf Betreiben der Beklagten nicht ordnungsgemäß über die entsprechenden Kontenbestände informiert war. Da die Klägerin aber nunmehr im Termin vom 21.11.2019 erklärt hat, seit gut einem Jahr über einen Online-Zugriff auf sämtliche Konten zu verfügen, ist nicht erkennbar, warum sie die GbR durch eine derartige Maßnahme in eine offenkundig wirtschaftlich schwierige Lage brachte. Soweit sie eine um fünf Tage verfrühte Entnahme durch den Beklagten zu 2) in beträchtlicher Höhe als Begründung heranzieht, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die Liquidität der Gesellschaft durch ihre Maßnahme nur noch weiter verschlechtert wurde. Zudem lag dieser Vorgang bereits mehr als ein Jahr zurück, auch wenn in den Schriftätzen der Klägerin zum Teil - offenkundig fehlerhaft - vom Ende des Jahres 2018 die Rede ist.

Der Widerspruch gegen die weiteren Kreditierungen vom 03.01.2019 lag auch bei Beschlussfassung vom 02.11.2019 nicht zu lange zurück, da die Situation sich erkennbar über die Monate hinweg weiter verschärft hatte und die Beklagte mit Mail vom 06.09.2019, vgl. Anlage AST 22 in Az. 22 O 367/19, auch der Aufnahme von Krediten bei weiteren Banken/Personen widersprochen hatte. Dass dies für die GbR existenzbedrohend sein könnte, lag auf der Hand.

III.

Die Unbegründetheit der weiteren Anträge ergibt sich aus obigen Ausführungen.

IV.

Die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs.1 ZPO.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 3.593.600,00 EUR