VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2019 - 28 K 984/17
Fundstelle
openJur 2020, 383
  • Rkr:
Tenor

Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9 / 10 und der Beklagte zu 1 / 10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladen, welche dieser selber trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die E. B. GmbH mit Sitz in 00000 C. , beantragte am 14. Dezember 2015 bei dem Beklagten die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 E2 TES mit einer Nabenhöhe von 84,58 Metern, einem Rotordurchmesser von 82 Metern und einer Gesamthöhe von 125,58 Metern am Standort V. , Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 00 ("X. 00"). Die Nennleistung beträgt 2.300 Kilowatt. Der Standort liegt im Außenbereich innerhalb einer als Konzentrationszone für Windkraftanlagen ausgewiesenen Fläche des Flächennutzungsplans der Gemeinde V. (18. Änderung vom 30. Juli 2003) und befindet sich in räumlicher Nähe zu der Windfarm "H. -V. / C1. -I. " mit - Stand Dezember 2016 - 00 in Betrieb befindlichen und vier weiteren, bereits genehmigten Windkraftanlagen.

Norwestlich in circa 330 Metern Entfernung vom Standort der Anlage liegt das Grundstück J. I1. 0 in 00000 V. (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstücke 000 und 000), dessen Eigentümer L1. I2. ist. Das Grundstück ist mit einer Hofanlage bebaut, die auch zu Wohnzwecken dient und in der ursprünglich neben dem Eigentümer seine Ehegattin, C2. I2. , die Tochter O. I2. sowie N. Q. und J1. Q. wohnten. J. Laufe des Genehmigungsverfahrens zog O. I2. aus und die frei werdende Wohnung wurde an S. K. und T. N1. L2. vermietet.

Am 15. Februar 2016 ging der Genehmigungsantrag auf die B. GmbH & Co KG in Gründung über, die durch Eintragung in das Handelsregister am 31. März 2016 zur Klägerin wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin ist ausweislich des Auszuges aus dem Handelsregister vom 31. März 2016 die B. L. Verwaltungs GmbH. Zu den Kommanditisten gehörten unter anderem C2. I2. , L1. I2. , O. I2. , N. Q. und J2. Q. . Nachträglich traten S. K. und T. L2. als Kommanditisten in die Gesellschaft ein. Am 4. Oktober 2016 wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Duldung von Lärmimmissionen aus dem Betrieb einer Windenergieanlage) zugunsten der Klägerin bezüglich des Grundstücks J. I1. 1 in V. in das Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windkraftanlage. Die Genehmigung beschränkt sich auf den Tagbetrieb (06:00 bis 22:00 Uhr) und ist mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen.

Unter Ziffer 12 wurde Folgendes angeordnet:

"Auf Anforderung der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde sind die Geräuschemmissionen der Windkraftanlage (z. B. sofern sich bei der Überprüfung von Geräuschbeschwerden durch die Überwachungsbehörde nicht behebbare Auffälligkeiten zeigen) FWG-konform zu ermitteln. Hierzu ist das Geräuschemmissionsverhalten bis zum Erreichen der Nennleistung durch Messung eines unabhängigen Gutachters nach §§ 26, 28 BImSchG bestimmen zu lassen. Eine Auswertung des Meßberichtes ist der Überwachungsbehörde direkt zuzuleiten."

Unter Ziffern 13, 14 und 15 ordnete der Beklagte an, dass die Windkraftanlage mit einer Abschaltautomatik auszurüsten ist, damit die astronomisch maximal mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Windkraftanlagen an den im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Wohnhäusern, einschließlich deren intensiv genutzten Außenbereichen, insgesamt den Richtwert von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Die möglichen Immissionsorte ergeben sich aus der Schattenwurfanalyse der S1. GmbH & Co. KG vom 20. November 2015, die gemäß Nebenbestimmung Ziffer 13 Abs. 3 Bestandteil der Genehmigung ist. Die Analyse enthält den Immissionspunkt J3. B1. &H J. I1. 1 in V. . Wie sich aus der Schattenwurfanalyse ergibt, ist an dem Immissionspunkt J3. B1. &H eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von circa 124 Stunden im Jahr und maximal einer Stunde und 27 Minuten am Tag zu erwarten.

Unter Ziffer 19 wurde Folgendes angeordnet:

"Zur Verminderung der Belästigungen für Anwohner sind die Blinkfrequenzen der Befeuerungseinrichtungen der Windenergieanlage in der Windfarm, die ab 2016 in Betrieb genommen wurden, untereinander und mit den älteren X. des gleichen Herstellers im Gebiet zu synchronisieren."

Unter Ziffer 37 wurde Folgendes angeordnet:

"Bezugnehmend auf die Kartierergebnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens sowie Erkenntnisse aus Gondelmonitorings bei vergleichbaren Anlagen ist die Windkraftanlage abweichend zu dem im Gutachten dargestellten Abschaltalgorithmus im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vollständig abzuschalten, wenn die folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind: Temperaturen von > 10 °C sowie Windgeschwindigkeiten im 10 min-Mittel von < 5,5 Minuten pro Sekunde in Gondelhöhe und kein Dauerregen. [...]"

Unter Ziffer 41 wurde Folgendes angeordnet:

"Mit der Errichtung der Windkraftanlage darf erst begonnen werden, wenn gemäß § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB die Rückbauverpflichtung durch Bankbürgschaft zu Gunsten des Kreises Kleve sichergestellt ist und die Annahmebestätigung für die Bürgschaft seitens des Kreises L3. vorliegt (Bedingung). Die Bürgschaft ist beim Kreis L3. zu hinterlegen. Die Rückbauversicherung ist in Form einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaftserklärung eines Geldinstitutes unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechterhaltung und der Vorausklage nach §§ 770, 771 und 773 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 119.405,00 € sicherzustellen."

Unter Ziffer 43 wurde Folgendes angeordnet:

"Bis zur Bauzustandsbesichtigung "Rohbau" ist der Schlussbericht des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit über die von ihm durchgeführte Bauüberwachung in statisch konstruktiver Hinsicht vorzulegen. Hierzu sind die erforderlichen Überwachungen während der Rohbauarbeiten rechtzeitig bei dem von Ihnen zu beauftragenden staatl. anerk. Sachverständigen anzumelden."

Unter Ziffern 46 bis 50 wurde Folgendes geregelt:

"46. Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Unternehmerin oder einen Unternehmer (§ 59 BauO NRW) und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter (§ 59a BauO NRW) zu beauftragen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen (§ 57 Abs. 1 BauO NRW).

47. Vor Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde die Unternehmerin oder der Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Bitte verwenden Sie hierfür das beigefügte Formular der Baubeginnanzeige (§ 57 Abs. 5 BauO NRW).

48. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen, entsprechende Ausführung der von ihr oder von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Errichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle sowie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Sie oder er muss über die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen (§ 59 Abs. 1 und 2 BauO NRW).

49. Sofern eine Fachbauleiterin oder ein Fachbauleiter beauftragt ist, ist dieser ebenfalls in der Baubeginnanzeige zu benennen (§ 57 Abs. 5 BauO NRW).

50. Vor Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde der Name der Bauleiterin oder des Bauleiters schriftlich mitzuteilen (§ 57 Abs. 5 BauO NRW)."

Unter Ziffer 52 wurde u. a. Folgendes geregelt:

"[...] Um dieser Gefährdung zu entgegnen [...] verfügt das Dezernat 00 der BezReg E1. hiermit auf Grundlage des § 29 Abs. 1 LuftVG, dass die LED-Hindernis- bzw. LED-Gefahrenfeuer an dem hier geplanten Luftfahrthindernis zusätzlich um einen Infrarot(IR)-Anteil zu ergänzen sind. Alternativ zu den kombinierten LED-IR-Feuern kann auch eine Befeuerung konventioneller Bauart gewählt werden, da diese bereits einen IR-Anteil emittieren, der von NVG detektiert wird. [...]"

Unter Ziffer 57 wurde Folgendes angeordnet:

"Alle Personen, die mit der Überprüfung, Wartung und dem Betrieb der Anlage beauftragt sind, müssen über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren, sowie über die Maßnahmen ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich unterwiesen werden. Hierzu gehören auch Unterweisungen hinsichtlich des Brandschutzes, des Explosionsschutzes, der Rettungswege und des Einsatzes von persönlichen Schutzausrüstungen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen."

Zu Ziffer 66 Satz 1 wurde Folgendes angeordnet:

"Für den Betrieb der SF6-Mittelspannungsschaltanlage ist eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) durchzuführen."

Die Klägerin hat am 23. Januar 2017 Klage erhoben, mit der sie die - teilweise oder vollumfängliche - Aufhebung der Nebenbestimmungen Ziffern 12 bis 15, 19, 37, 41, 43, 46 bis 50, 52, 57 und 66 des Genehmigungsbescheides vom 21. Dezember 2016 begehrt hat.

Am 2. April 2017 traf die Klägerin mit den damaligen Bewohnern des Wohnhauses J. I1. 1 in V. , L1. I2. , C2. I2. N. Q. , J2. Q. , T. N1. L2. und S. K1. - im Folgenden: Berechtigte -, eine Vereinbarung, ausweislich deren § 1 Folgendes gilt:

"1) Um die Windenergieanlage mit einem Schallleistungspegel betreiben zu können, der am Wohnhaus der Berechtigten (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstücke 000 und 000) zu einem Immissionspegel (Immissionsrichtwert) von maximal 50 dB(A) führt, erhalten die Berechtigten jeweils die Stellung von Mitbetreibern der Windenergieanlage durch Einräumung der Möglichkeit, diese Windenergieanlage zur Nachtzeit gemäß der technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr jeweils in einen Betriebsmodus zu versetzen, der zu einer Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm gem. § 3.2.1 führt.

2) Dies gilt nur solange, wie die Berechtigten jeweils ihren dauerhaften Wohnsitz unter der oben genannten Adresse unterhalten. [...]

3) Technisch wird diese Steuerungsmöglichkeit durch Einrichtung eines dementsprechenden passwortgeschützten Internetzugangs über das Betreiberprogramm "F. -T1. " hergestellt."

Ferner wurden Regelungen zum Schadensersatz (§ 2), über das Nichtbestehen einer Vergütungspflicht (§ 3), über die Eintragung einer Dienstbarkeit (§ 4), die Rechtsnachfolge (§ 5) und Schlussbestimmungen (§ 6) vereinbart. Eine gleichlautende Vereinbarung wurde am 20. Dezember 2017 von L1. I2. , C2. I2. , N. Q. , T. N1. L2. und S. K1. unterzeichnet. Unter demselben Datum wurde von den Vorgenannten ferner ein "Vertrag über die technische Betriebsführung" unterzeichnet, wonach diese unter anderem die Betriebsführung und -überwachung der Windenergieanlage, Früherkennung, Vermeidung und Beseitigung von Störfällen, die Abwicklung etc. von Versicherungsschäden und die Standortpflege gegen eine Vergütung von 500 Euro netto im Jahr übernehmen. Der Vertrag sieht eine ferner Regelungen über Haftung (§ 4) vor. Am 26. Januar 2018 unterzeichneten der Vertreter der Klägerin und L1. I2. , C2. I2. , N. Q. , T. N1. L2. und S. K1. den "1. Nachtrag zur Vereinbarung vom 20.12.2017", wonach § 2 der Vereinbarung vom 20. Dezember 2017 mit sofortiger Wirkung vollständig und ersatzlos gestrichen werde. Am 12. November 2018 unterzeichneten L1. I2. , C2. I2. , N. Q. , T. N1. L2. und S. K1. einen "2. Nachtrag zur Vereinbarung vom 20. Dezember 2017", wonach in § 1 der Vereinbarung vom 20. Dezember 2017 ein neuer Absatz 2 eingefügt werde, gemäß dem die Berechtigten berechtigt sind, die Windenergieanlage in eigener Verantwortung zu steuern und gegebenenfalls auch abzuregeln und auszuschalten (z. B. auch zur Vermeidung störenden Schattenwurfs).

Unter dem 10. September 2018 zeigte die Klägerin den Baubeginn zum 1. Oktober 2018 und unter dem 9. Mai 2019 die Fertigstellung sowie die Inbetriebnahme der Windkraftanlage zum 20. Mai 2019 an.

Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Abschaltregelung zur Vermeidung von Schattenwurf in Ziffern 13, 14 und 15 zu Unrecht auch das Mitbetreiber-Wohngebäude J. I1. 1 in V. erfasse. Das Immissionsschutzrecht schütze aber (nur) die Nachbarschaft und die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und nicht den / die jeweiligen Betreiber der Anlage. Dieser habe die Möglichkeit, durch Steuerung der Anlage erhebliche Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinzunehmen, solange er dies wolle, und den Anlagenbetrieb so zu steuern, dass sie auch bei ihm nicht auftreten, solange er dies wolle. Er könne insoweit mithilfe der Anlagensteuerung flexibel reagieren. Diese Möglichkeit würde ihm genommen werden, wenn er unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung bereits bei jeder erheblichen Belästigung gegen seinen Willen seine Anlage so betreiben müsste, dass auch bei ihm sämtliche Richtwerte eingehalten werden müssen, die eigentlich nur zum Schutz der Nachbarschaft gelten. Sie habe - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Bewohner des J3. B1. &H auch zu keinem Zeitpunkt als "Nachbarn" anerkannt. Die Mehrkosten der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen betrügen insgesamt 25.000 Euro, wobei auf Ziffer 12 ein Betrag in Höhe von 100 Euro, auf Ziffern 13 bis 15 ein Betrag in Höhe 20.000 Euro, auf Ziffer 19 ein Betrag in Höhe von 100 Euro, auf Ziffer 37 ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro, auf Ziffer 41 ein Betrag in Höhe von 100 Euro, auf Ziffer 43 ein Betrag in Höhe von 100 Euro, auf Ziffern 46 bis 50 ein Betrag in Höhe von 100 Euro, auf Ziffer 52 ein Betrag in Höhe von 2.700 Euro, auf Ziffer 57 ein Betrag in Höhe von 100 Euro und auf Ziffer 66 ein Betrag in Höhe von 200 Euro entfielen.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Nebenbestimmung Ziffer 12 aufzuheben, die Nebenbestimmungen Ziffern 13, 14 und 15 aufzuheben, soweit davon auch das (Mitbetreiber-)Wohngebäude J. I1. 1 in V. erfasst wird, die Nebenbestimmung Ziffer 19 aufzuheben, die Nebenbestimmung Ziffer 37 abzuändern bzw. aufzuheben, soweit der verfügte Abschaltzeitraum mit dem vorgelegten Fledermausgutachten nicht übereinstimmt und über die darin enthaltene Empfehlung hinausgeht, die Nebenbestimmung 41 abzuändern bzw. aufzuheben, soweit verlangt wird, dass auch "die Annahmebestätigung für die Bürgschaft des Kreises L3. vorliegt", von "Aufrechterhaltung" statt "Aufrechnung" die Rede ist und soweit der Betrag der geforderten Bürgschaftserklärung (119.405,00 Euro) den Betrag von 91.000,00 Euro übersteigt, die Nebenbestimmung Ziffer 43 aufzuheben, die Nebenbestimmungen Ziffern 46 bis 50 aufzuheben, die Nebenbestimmung Ziffer 52 aufzuheben, soweit auf Seite 33 des Genehmigungsbescheides geregelt wird, "dass die LED-Hindernis- bzw. LED-Gefahrenfeuer zusätzlich um einen Infrarot (IR)-Anteil zu ergänzen sind" und "Folgende Anforderungen" "bei kombinierten LED-IR-Feuern einzuhalten" "sind", sowie die Nebenbestimmung Ziffern 57 und 66 aufzuheben.

J. Erörterungstermin am 15. November 2017 hat der Beklagte Nebenbestimmung Ziffer 19 aufgehoben. Die Nebenbestimmungen Ziffern 12 Satz 1, 41, 43 Satz 1, 46, 49 und 50 wurden geändert bzw. neu gefasst. Ferner wurde klargestellt, dass es sich bei Nebenbestimmung Ziffer 48 um einen Hinweis handelt und die Nebenbestimmungen Ziffern 57 und 66 nur für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klägerin gelten. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage insoweit für erledigt erklärt, als sie die Nebenbestimmungen Ziffern 12, 19, 41, 43, 46, 47, 48, 49, 50, 57 und 66 betrifft. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2018 angeschlossen. Nachdem die LED-Befeuerung mit IR-Anteil in der Zwischenzeit vom Hersteller ohne Zusatzkosten angeboten worden war und nachdem der Beklagte mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2018 und 15. August 2018 der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 vorgeschlagenen Vorgehensweise hinsichtlich des Gondelmonitorings - Übertragung der Daten der benachbarten Anlagen - zugestimmt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. September 2018 den Rechtsstreit in der Hauptsache ferner bezüglich der Nebenbestimmungen Ziffern 37 und 52 für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. August 2018 antizipiert angeschlossen.

Nachdem das Gericht mit Hinweisverfügung vom 2. November 2018 auf rechtliche Bedenken hingewiesen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. November 2018 ihre Klage um zwei Hilfsanträge erweitert.

Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich,

die Nebenbestimmungen Ziffern 13, 14 und 15 des Bescheides des Beklagten vom 21. Dezember 2016 aufzuheben, soweit davon auch das (Mitbetreiber-)Wohngebäude J. I1. 1, 00000 V. , erfasst wird,

hilfsweise, den Beklagen zu verpflichten, die Nebenbestimmungen Ziffern 13, 14 und 15 der streitgegenständlichen Genehmigung so zu fassen, dass sie im Hinblick auf das (Mitbetreiber-)Wohngebäude J. I1. 1, 00000 V. , entfallen, sobald durch Vorlage einer Ergänzung bei dem Beklagten des § 1 der Vereinbarung vom 20. Dezember 2017 / 26. Januar 2018 klargestellt ist, dass die Abschaltung der Windenergieanlage während der Zeit von Schattenwurf der Windenergieanlage auf das Wohngebäude im I1. 1 genutzt werden darf,

äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Nebenbestimmungen Ziffern 13, 14 und 15 der streitgegenständlichen Genehmigung so zu fassen, dass sie im Hinblick auf das (Mitbetreiber-)Wohngebäude J. I1. 1, 00000 V. , entfallen, sobald die Eintragung einer Baulast auf der Grundlage einer Bewilligung des Eigentümers des Grundstücks J. I1. 1, 00000 V. , im Baulastverzeichnis der Beklagten mit dem Inhalt erfolgt ist, dass die Wohnnutzung auf dem Grundstück J. I1. 1, V. , nur durch solche Personen zulässig ist, die als (Mit-)Betreiber der streitgegenständlichen Windenergieanlage den Betrieb der Windenergieanlage zur Tag- und Nachtzeit jederzeit (z. B. durch Drehzahlreduzierung oder Abschaltung der Windenergieanlage) steuern können.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus, dass die Nebenbestimmungen Ziffern 13, 14 und 15 rechtmäßig seien. Die Klägerin habe den Immissionspunkt in den Antragsunterlagen als Nachbarn betrachtet, dementsprechend sei die Genehmigung erfolgt. Die Klägerin habe die beherrschende Verfügungsgewalt über bzw. den bestimmenden Einfluss auf die Anlage inne. Die mit den Verträgen geschlossenen, betriebsgesellschaftlichen Konstellationen seien in keiner Weise geeignet, um den Bewohnern des Immissionspunktes J3. B1. &H Betreiberfunktionen zukommen zu lassen, da Adressat der Pflichten nach § 5 BImSchG der jeweilige Inhaber der Genehmigung ist. Wenn eine Anlage im Rahmen einer Personenmehrheit betrieben werde, komme dieser Status der Personenmehrheit als solcher zu. J. Übrigen entsprächen die vertraglich sehr umgrenzten Eingriffsmöglichkeiten der Berechtigten nicht einer uneingeschränkten Verfügungsgewalt- Für die Wohnungen mit der Adresse "J. I1. 1" lägen keine Baugenehmigungen für Betriebsleiterwohnungen der hier in Rede stehenden Anlage vor. Nutzungsänderungen für die Anlage seien weder mit dem streitgegenständlichen Verfahren noch in separaten Baugenehmigungsverfahren beantragt worden. Darüber hinaus sei auch ein Erfordernis für Betriebsleiterwohnungen nicht erkennbar, da ein Fernwartungssystem installiert sei. Die rein privatrechtlich geschlossenen Vereinbarungen und Verträge seien nicht geeignet, um alle künftigen Konflikte entfallen zu lassen. Für eine Baulast fehle es schon an der baurechtlichen Grundlage, da die Baugenehmigung für die Nutzungsbeschränkung als Betriebsleiterwohnung zu einer Windkraftanlage fehle.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Synchronisierung der Blinkfolge durch Ziffer 19 in der AVV zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vorgesehen sei. Diese Regelung sei unter Nebenbestimmung Ziffer 52 (Hinderniskennzeichnung) auch explizit Bestandteil der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids. Aus Gründen der Akzeptanzsteigerung von Windkraftanlagen sei diese Regelung auch industrieseitig für erforderlich gehalten worden. Die Regelung sei technisch ohne Abstimmung zwischen den Betreibern realisierbar, indem der Einschaltzeitpunkt deutschlandweit auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC (Zeitsteuerung) bestimmt werde. Die Erforderlichkeit der Nebenbestimmung Ziffer 52 ergebe sich aus der ernsten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs, die von LED ohne IR-Anteil für Einsatz- und Rettungsflüge der Luftrettung sowie für den polizeilichen Flugbetrieb ausgehe. Eine reine Befeuerung mit LED berge die Gefahr, dass das ausgesendete Licht von sogenannten NVG-Nachtsichtbrillen ausgefiltert werde, um Blendungen durch die Instrumentenbeleuchtung im Cockpit zu vermeiden. Diese Nachtsichtbrillen würden vorwiegend auf allen Einsatz- und Rettungsflügen der Luftrettung, der Polizei und der Streitkräfte in der Dunkelheit genutzt. Ein bloß durch LED (ohne IR-Anteil) befeuertes Luftfahrthindernis sei für diese Luftfahrzeugführer bei Flugbetrieb in der Hinderniskulisse bei Dunkelheit unter Verwendung von NVG folglich nicht erkennbar. Die von den Einsatzkräften verwendeten Nachtsichtbrillen arbeiteten nach dem Prinzip der Restlichtverstärkertechnik. Dabei würden aus dem Restlicht, welches auch bei Dunkelheit noch vorhanden sei, die Infrarotanteile elektronisch verstärkt und in ein sichtbares Bild umgewandelt. Dieser Technik sei es allerdings nur möglich, Lichtanteile bestimmter Wellenlängen zu verstärken. Die heute bei Windkraftanlagen verwendete LED-Technik habe den entscheidenden Nachteil, dass deren Lichtspektrum ("Kaltlicht") meist außerhalb der Sichtbarkeit für Nachtsichtbrillen liege und damit diese Lichtquellen nicht sichtbar seien. Daher werde seit Dezember 2015 im Rahmen von luftrechtlichen Stellungnahmen nach §§ 12 bis 14 LuftVG unter Hinweis auf die Problematik eine LED-Befeuerung mit IR-Anteil gefordert. Die geforderten technischen Spezifikationen entsprächen dem Stand der Technik auf nationaler Ebene und seien in enger Zusammenarbeit mit der Bundespolizei erarbeitet worden. Darüber hinaus seien kombinierte Hindernisfeuer auf dem Markt verfügbar.

J. Erörterungstermin vom 15. November 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Soweit Klägerin und Beklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

A. J. Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

I. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.

Die Nebenbestimmungen Ziffern 13, 14 und 15 des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 21. Dezember 2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit davon auch das Wohngebäude J. I1. 1 in 00000 V. (J3. B1. &H) erfasst wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenkraftanlage ist § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (2.) andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Die Nebenbestimmungen Ziffern 13, 14 und 15 sind, soweit sie das Wohngebäude J. I1. 1 in V. betreffen, im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich, um die Einhaltung der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG sicherzustellen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Die Bewohner des Wohngebäudes J. I1. 1 in V. sind als Nachbarn vom Schutz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG erfasst, da sie weder selbst Anlagenbetreiber sind noch wirksam auf die Schutzrechte des Immissionsschutzrechts verzichtet haben und weil die zulässigen Höchstwerte an dem Wohngebäude übertroffen werden.

1. Die Bewohner des Wohngebäudes J. I1. 1 in V. sind Nachbarn im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG.

a) Ein Nachbar ist eine Person, die einen persönlichen oder sachlichen Bezug zu einem Ort im Einwirkungsbereich der Anlage aufweist. Erforderlich ist ein qualifiziertes Betroffensein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 (165).

Geschützt werden nur Personen, die sich vorhabenbezogenen Auswirkungen jedenfalls nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 (59).

Danach zählen Eigentümer und Bewohner der im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücke zu den Nachbarn im Sinne der Vorschrift.

Vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93 -, NJW 1995, 134.

Eine Nachbareigenschaft scheidet dagegen aus, wenn die Person zugleich Anlagenbetreiber ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09 -, BGHZ 182, 370 Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 15 ZB 14.2792 -, juris Rn.7; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 40; Schmidt-Kötters, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Dezember 2017, § 5 BImSchG Rn. 40.1.

Anlagenbetreiber ist die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt, die unmittelbare Entscheidungsgewalt über den Betrieb der Anlage innehat und die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs trägt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 (301).

b) Nach diesen Maßstäben sind die Bewohner des Wohnhauses auf dem Grundstück J. I1. 1 in V. Nachbarn im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG. Diese Eigenschaft kommt ihnen durch ihren Wohnort im Einwirkungsbereich der Anlage zu und wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass sie als Kommanditisten an der Betreibergesellschaft beteiligt sind und schuldrechtliche Vereinbarungen unterzeichnet haben.

Übt eine teilrechtsfähige Personengesellschaft - wie hier - den bestimmenden Einfluss im Sinne der oben aufgezeigten Maßstäbe aus, so ist diese selbst Betreiberin und nicht etwa ihre Gesellschafter. Dies ergibt sich daraus, dass eine Kommanditgesellschaft als Trägerin eigener Rechte und Pflichten Rechtssubjekt ist und durch ihre Organe handelt. Vor diesem Hintergrund kommt selbst die Betreibereigenschaft der gemäß § 161 Abs. 2, § 128 HGB persönlich haftenden Gesellschafterin, hier der Verwaltungs-GmbH, nicht in Betracht (vgl. auch § 52b Abs. 1 BImSchG). Erst Recht sind danach die nichtvertretungsberechtigten Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht als Betreiber der Windkraftanlage anzusehen.

Vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 91; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2014, § 5 Rn. 30; Roßnagel/Hentschel, in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 5 Rn. 10?ff.; Manssen, Die Betriebsverantwortung nach § 52a BImSchG, GewArch 1993, 280 (281).

Als Außen-Gesellschaft ist die Kommanditgesellschaft als rechtlich selbständiges Sondervermögen ihrer gesamthänderisch miteinander verbundenen Gesellschafter von Gesetzes wegen anerkannt und erlangt nach § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB die Fähigkeit, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Ebenso kann sie Beteiligte von Verwaltungsverfahren (§ 11 Nr. 2 VwVfG) sowie Prozessen vor Verwaltungs- und Finanzgerichten sein (§ 61 Nr. 2 VwGO) und ordnungsrechtlich als Störer oder als Betreiber einer Anlage in Anspruch genommen werden.

Vgl. nur Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 161 Rn. 5; Hillmann, in: ebd., § 124 Rn. 12, m. w. N.; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 124 Rn. 38.

Gemäß § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Sie sind von Gesetzes wegen (§ 170 HGB) und zwingend von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Ferner ist gemäß § 171 Abs. 1 HGB ihre Haftung auf die geleistete Einlage beschränkt.

Vgl. nur Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 161 Rn. 9 f., m. w. N.

Auch die abgeschlossenen, schuldrechtliche Verträge machen die Bewohner nicht zu Betreibern bzw. führen nicht dazu, dass die Bewohner der Betreiberin gleichzustellen sind. Denn die Verfügungsgewalt muss in eigener Verantwortung ausgeübt werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist indes allein die Fähigkeit, die Gesellschaft als solche durch Rechtsgeschäft zu berechtigten und zu verpflichten. Auf tatsächliches Handeln sind diese Grundsätze übertragbar. Dies schließt es aus, Betriebsleiter, Stellvertreter oder andere Erfüllungsgehilfen als Betreiber einzustufen.

Vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 89; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 7 C 1.92 -, BVerwGE 90, 255 (262), zum Atomrecht; a. A. Agatz, Windenergiehandbuch, 15. Ausgabe 2018, S. 129 f.

Für das Immissionsschutzrecht spiegeln sich diese allgemeinen Grundsätze in der Vorschrift des § 52b Abs. 2 BImSchG wider, wonach zwischen Betreiber und Gesellschaftern differenziert wird.

Vgl. auch Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 52b Rn. 6.

Die Auffassung der Klägerin würde hingegen etwa dazu führen, dass auch Kommanditisten als Adressaten einer nachträglichen Anordnung im Sinne von § 17 BImSchG in Betracht kämen,

vgl. nur Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 17 Rn. 11, wonach als Verpflichteter der Anordnung allein der Anlagenbetreiber in Betracht kommt, da nur er Träger der fraglichen Pflichten sein kann,

was mit wesentlichen Prinzipien der Kommanditgesellschaft (vgl. §§ 164, 170, 171 HGB) unvereinbar wäre. Auch ist Inhaberin der von dem Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur die Klägerin selbst.

2. Die Bewohner des Wohnhauses auf dem Grundstück J. I1. 1 in V. haben auch nicht wirksam auf die Schutzrechte des Immissionsschutzrechts verzichtet.

a) Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschließt, dienen die Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben - einschließlich des in ihnen verankerten Rücksichtnahmegebots - wie auch die Bestimmungen des Immissionsschutzrechts zumindest in erster Linie dem öffentlichen Interesse, und es ist anerkannt, dass die öffentlichen Belange, denen sie Rechnung tragen sollen, nicht zur Disposition Privater stehen, insbesondere nicht durch einen von einem Privaten erklärten Verzicht auf die Einhaltung der betreffenden Regelungen unbeachtlich werden. Auch dinglich gesicherte Verzichtserklärungen können nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung aus öffentlichrechtlicher Sicht in Bezug auf nachbarliche Abwehrrechte für sich genommen keine Konfliktlösung bewirken.

Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 - 1 BvR 2202/03 -, NVwZ 2016, 1804 = juris Rn. 78; BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - 4 C 53.76 -, VerwRspr 1979, 325 (327 f.), und Beschluss vom 23. Januar 2002 - 4 BN 3.02 -, NVwZ-RR 2002, 329 = juris Rn. 5 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, juris Rn. 39; zustimmend: Müggenborg, Lärmschutz im Industriepark, NVwZ 2003, 1025 (1031); noch enger BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29, wonach das Bauplanungsrecht die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlichrechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung regelt. Dementsprechend stelle das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht "personenbezogen" auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt ab.

Die Zustimmung des Nachbarn zu einem immissionsträchtigen Vorhaben kann danach aber dann weiterführen, wenn gesichert ist, dass sie aus tatsächlichen Gründen - auch durch Vereinbarung entsprechender flankierender Maßnahmen - alle andernfalls beachtlichen Interessenkonflikte auch für die Zukunft verlässlich ausschließt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 - 1 BvR 2202/03 -, NVwZ 2016, 1804 = juris Rn. 78; BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - 4 C 53.76 -, VerwRspr 1979, 325 (328), und Beschluss vom 23. Januar 2002 - 4 BN 3.02 -, NVwZ-RR 2002, 329 = juris Rn. 5 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, 768 (770).

Die - unabhängig von der Frage der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit zu beurteilende - Bindungswirkung setzt nach Ansicht der Fachgerichte lediglich voraus, dass der Verzichtswille eindeutig zum Ausdruck kommt und sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht,

vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 4 TH 3032/94 -, NVwZ-RR 1995, 495; Nds. OVG, Urteil vom 28. März 2006 - 9 KN 34/03 -, juris Rn. 27,

soweit die Grenzen gesetzlicher Verbote oder der guten Sitten nicht überschritten werden.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 - 1 BvR 2202/03 -, NVwZ 2016, 1804 = juris Rn. 78; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 - III ZR 38/79 -, BGHZ 79, 131 (135 ff., 137 ff., 141 f.); OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, 768 (771).

Das Gericht folgt nicht der in der immissionsschutzrechtlichen Literatur zahlreich vertretenen Gegenansicht,

vgl. Bodanowitz, Rechtliche Grundlagen des Baulärmschutzes, NJW 1997, 2351 (2352); Schlemminger/Fuder, Der Verzicht auf nachbarrechtliche Abwehransprüche im Industrie- und Chemiepark, NVwZ 2004, 129 (132); Köck, Immissionsschutzrechtliche Aspekte des Ausbaus der Übertragungsleitungen für Strom, ZUR 2014, 131 (134); Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 68; Schulte/Michalk, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. April 2019, § 3 BImSchG Rn. 54; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2017, § 3 BImSchG Rn. 48; offen gelassen durch OVG NRW, Urteil vom 10. November 1988 - 21 A 1104/85 -, UPR 1989, 390 = NVwZ-RR 1989, 638,

wonach Duldungsverpflichtungen Dritter die Erheblichkeit von Immissionen - bezüglich der die Erklärenden betreffenden Immissionen - beseitigen können. Denn eine solche Verzichtserklärung kann zwar möglicherweise dazu führen, dass der Dritte seine Nachbarrechte nicht gerichtlich geltend machen kann, sie berührt aber nicht die hiervon zu trennende Frage nach der objektivrechtliche Zulässigkeit eines nach den einschlägigen planungsrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unzulässigen Vorhabens.

b) Vorliegend kann dahinstehen, ob die Möglichkeit der Bewohner des Wohnhauses J. I1. 1 in V. , mittels Internetzugangs über das Betreiberprogramm "F. -T1. " in die Steuerung der streitgegenständlichen Windkraftanlage einzugreifen, an sich geeignet ist, den oben genannten Maßstäben zu genügen. Denn die gewählte Gestaltung kann beachtliche Interessenkonflikte für die Zukunft bereits deshalb nicht verlässlich ausschließen, weil die Verzichtsvereinbarung in der Fassung des 2. Nachtrags vom 12. November 2018 nur schuldrechtlicher Natur und nicht dinglich abgesichert ist. Eine dingliche Sicherung ist hinsichtlich des Schattenwurfs nach Angaben der Klägerin zwar beabsichtigt, aber - soweit ersichtlich - bislang nicht erfolgt. Angesichts der Relativität der Schuldverhältnisse kann nur eine dingliche Sicherung gewährleisten, dass auch der nachfolgende Grundstückseigentümer an die Vereinbarung gebunden ist. Denn andernfalls wären Rechtsnachfolger (§§ 873, 925 BGB) nicht zur Duldung der Immissionen verpflichtet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin angeregt hat, den Verzicht durch eine öffentlichrechtliche Baulast abzusichern. Gemäß § 85 Abs. 1 BauO NRW 2018 kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlichrechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergeben. Unabhängig von der Frage, ob eine Baulast den Konflikt entfallen lassen würde, ist die Eintragung einer Baulast nicht erfolgt und kann den Nutzungskonflikt auch nicht nachhaltig lösen.

Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von dem Fall, welcher OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, juris Rn. 41, zugrunde lag.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die oben dargestellten, für das Bauplanungsrecht entwickelten Grundsätze überhaupt auf das Immissionsschutzrecht übertragbar sind. Denn der persönliche Anwendungsbereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes ist auf dinglich Berechtigte (z. B. den Grundstückseigentümer) beschränkt, da das Baurecht allein grundstücksbezogene Regelungen trifft, während Mieter, Pächter und andere nur obligatorisch Berechtigte - von einer möglichen Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abgesehen - keinen bauplanungsrechtlichen Drittschutz beanspruchen können.

Vgl. nur Voßkuhle/Kaufhold, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, JuS 2018, 764 (766).

Diese Differenzierung besteht im Immissionsschutzrecht - wie oben dargelegt - nicht. Es bestehen Zweifel, ob selbst eine dinglich abgesicherte Verzichtsvereinbarung überhaupt beachtliche Interessenkonflikte für die Zukunft verlässlich auszuschließen vermag. Denn es ist unklar, inwieweit beispielsweise Mieter von einer solchen Vereinbarung erfasst werden können. Ein Vertrag zu Lasten Dritter, das heißt ohne dessen Mitwirkung, ist mit der Privatautonomie nicht vereinbar und im BGB nicht vorgesehen,

vgl. nur Gottwald, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 328 Rn. 261,

und auch die Eintragung einer Baulast nach § 85 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist allein grundstücksbezogen. Angesichts dessen ist ungeklärt, wie ein geringeres Schutzniveau auch für künftige Mieter festgeschrieben werden könnte. Soweit ersichtlich könnte sich allenfalls der Grundstückseigentümer verpflichten, Mietverträge ausschließlich mit Kommanditisten der Klägerin abzuschließen. Ob eine solche Konstruktion indes mit den Gesichtspunkten des Mieterschutzes vereinbar ist, ist fraglich.

Ebenfalls zweifelnd Nds. OVG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 LB 45 -, BauR 2010, 195 = juris Rn. 71, wonach Baulasten für sich genommen schon kein geeignetes Instrument seien, um eigentlich unzumutbare Immissionen als erträglich erscheinen zu lassen; ablehnend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 1995 - 3 S 2123/93 -, NVwZ 1996, 310 = juris Rn. 36, wonach sämtliche künftigen Nutzungskonflikte durch die Baulast nicht verlässlich ausgeschlossen wären, da der Nachbarschutz insbesondere auch die Mieter eines Wohnhauses erfasse, die von der mit der Baulast abgegebenen Verpflichtung nicht erfasst würden; sowie Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand: 1. April 2018, § 83 BauO NRW 2000 Rn. 33.

3. Die zulässigen Grenzwerte werden an dem Wohnhaus auch übertroffen.

Es gibt für den von Windkraftanlagen verursachten Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich zieht. Grundsätzlich kann eine solche schädliche Umwelteinwirkung aber bei Einhaltung der in der Verwaltungspraxis gebräuchlichen und von der Rechtsprechung anerkannten Formel ausgeschlossen werden, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windkraftanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worstcase"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, das heißt im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2141/00 -, juris Rn. 145 ff., und Beschlüsse vom 17. September 2015 - 8 B 1229/14 - und vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 61, m. w. N.; Urteil der Kammer vom 1. März 2018 - 28 K 5087/17 -, juris Rn. 104.

Diese Werte werden ausweislich der Schattenwurfanalyse der S. GmbH & Co KG vom 20. November 2015, die gemäß Nebenbestimmung Ziffer 13 Abs. 3 Bestandteil der Genehmigung ist, für das Wohnhaus J. I1. 1 in V. (Immissionspunkt J3. B1. &H) bei einer astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von circa 124 Stunden im Jahr und maximal 1 Stunde und 27 Minuten am Tag übertroffen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Bewohner des Wohnhauses über das internetgestützte Betreiberprogramm "F. -T1. " die Möglichkeit haben, auf die Anlagensteuerung zuzugreifen und die Anlage anzuhalten. Denn dadurch kann sich der Einzelne vorhabenbezogenen Auswirkungen jedenfalls nicht nachhaltig entziehen,

vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 (58) = juris Rn. 18,

sondern ist den Einwirkungen im Grundsatz dauerhaft ausgesetzt und kann allenfalls punktuell gegensteuern. Angesichts der Vielzahl von Berechtigten, die auf die Anlage zugreifen können, ist überdies zweifelhaft, ob sich der Einzelne tatsächlich mit seinem Stilllegungsbegehren wird durchsetzen können oder ob die absehbaren Binnenkonflikte nicht weitere (rechtliche) Auseinandersetzungen nach sich ziehen werden.

Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass die Kommanditisten einer Betreibergesellschaft gegebenenfalls ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse daran haben, dass die Windkraftanlage möglichst wenig in ihrem Betrieb eingeschränkt wird. Dieser rein subjektive Aspekt findet in § 3 Abs. 1 BImSchG keine Berücksichtigung. Das Immissionsschutzrecht stellt - wie das Ordnungsrecht generell - nur auf objektive Umstände ab.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, NVwZ 1997, 276 (277), m. w. N.

Auch im Übrigen ist die Nebenbestimmung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich. Ein milderes, die Klägerin weniger belastendes Mittel, mit dem der Zweck der Nebenbestimmung gleich wirksam erreicht werden könnte,

vgl. zum Begriff der Erforderlichkeit nur Wasielewski, in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 12 Rn. 25,

ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die in ihren nachträglich gestellten Hilfsanträgen zum Ausdruck kommt, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, die Nebenbestimmungen der Ziffern 13, 14 und 15 unter die Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW) zu stellen, dass sie entfallen, wenn eine Baulast eingetragen ist, wonach die Wohnnutzung nur durch solche Personen zulässig ist, die als Mitbetreiber der Anlage den Betrieb jederzeit steuern können. Denn angesichts der oben aufgeworfenen Rechtsfragen ist eine solche Regelung nicht gleich wirksam. Die Klägerin ist vielmehr darauf zu verweisen, im Falle der Eintragung der Baulast ihre Rechtsauffassung mittels einer nachträglichen Änderung der Genehmigung - gegebenenfalls auf dem Rechtsweg - durchzusetzen.

II. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Sie sind jeweils bereits unzulässig, da die statthafte Klageart gegen eine Nebenbestimmung nicht die Verpflichtungsklage, sondern die Anfechtungsklage ist,

vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 -, NVwZ-RR 2010, 320, und vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.; Urteil der Kammer vom 7. März 2018 - 28 K 963/17 -, juris Rn. 33 ff.,

in deren Rahmen als Teilaufhebungsbegehren auch die Rechtsauffassung der Klägerin - wie oben dargelegt - zu prüfen ist. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die gestellten Anträge überhaupt tauglicher Gegenstand eines Hilfsantrags zu einer Anfechtungsklage sein können.

B. Hinsichtlich des streitigen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser aus Gründen der Billigkeit selbst zu tragen, weil er sich - mangels Stellung eines Antrags - keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind vorliegend die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Anteilen zu verteilen, da die Klage voraussichtlich nur teilweise Erfolg gehabt hätte. Wiederum hat aus Billigkeitsgründen der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

I. Die Klägerin wäre mit ihrer Klage gegen Nebenbestimmung Ziffer 12 voraussichtlich unterlegen, da die Regelung eine zulässige Konkretisierung der §§ 26, 28 BImSchG darstellt.

II. Die Kosten hinsichtlich Nebenbestimmung Ziffer 19 sind von dem Beklagten zu tragen, da er die Klägerin durch Aufhebung der Regelung klaglos gestellt hat.

III. Die Klägerin hätte mit ihrer Klage gegen Nebenbestimmung Ziffer 37 voraussichtlich obsiegt. Angesichts der vorliegenden, substantiierten Gutachten kann der Beklagte die Anordnung einer Abschaltzeit vom 1. Juli bis 15. Oktober eines jeden Jahres, um einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatschG zu vermeiden, auch nicht auf die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative stützen.

Vgl. auch zu den Grenzen der fachlichen Einschätzungsprärogative Jacob/Lau, Beurteilungsspielraum und Einschätzungsprärogative - Zulässigkeit und Grenzen administrativer Letztentscheidungsmacht am Beispiel des Naturschutz- und Wasserrechts, NVwZ 2015, 241 (247 f.); Bick/Wulfert, Der Artenschutz in der Vorhabenzulassung aus rechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht, NVwZ 2017, 346 (347).

IV. Die Klägerin wäre mit ihrer Klage gegen Nebenbestimmung Ziffer 41 voraussichtlich teilweise erfolgreich gewesen. Die Regelungen hinsichtlich der Annahmebestätigung und der "Einrede der Aufrechterhaltung" sind nicht erforderlich gewesen. Dagegen wäre die Klage gegen die Höhe der Bürgschaftsforderung voraussichtlich erfolglos geblieben, da die Klägerin die nachvollziehbare Berechnung des Beklagten nicht widerlegt hat.

V. Die Kosten hinsichtlich Nebenbestimmung Ziffer 43 sind von dem Beklagten zu tragen, da er die Klägerin durch Abänderung der Regelung klaglos gestellt hat. J. Übrigen wäre die Klägerin mit ihrer Klage gegen Nebenbestimmungen Ziffern 46 bis 50 voraussichtlich unterlegen, da es erforderlich war, die entsprechenden Vorschriften der BauO NRW durch Nebenbestimmungen auch im konzentrierten Verfahren nach BImSchG zur Anwendung zu verhelfen. Durch die deklaratorischen Normzitate betreffend die BauO NRW wurde die Klägerin nicht beschwert.

VI. Die Klägerin wäre mit ihrer Klage gegen Nebenbestimmung Ziffer 52 voraussichtlich unterlegen. Die Regelung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BImSchG sicherzustellen, wonach andere öffentlichrechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen dürfen. Eine solche öffentlichrechtliche Vorschrift stellt vorliegend die Regelung in § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 LuftVG dar.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2014 - 8 A 430/12 -, DVBl 2015, 915 = juris Rn. 50; Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Juni 2013, § 12 Rn. 42.

Gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde außerhalb des Bauschutzbereichs die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Nach § 12 Abs. 4 LuftVG können zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.

Das Vorhaben der Klägerin ist danach zustimmungspflichtig, weil die mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 genehmigte Windkraftanlage außerhalb des Bauschutzbereiches eines Flughafens liegt und mit einer Gesamthöhe von 125,58 Metern den Grenzwert des § 14 Abs. 1 1. Halbsatz LuftVG überschreitet. Der Beigeladene hat die Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 LuftVG mit der streitgegenständlichen Auflage, Nebenbestimmung Ziffer 52, verbunden.

Die Entscheidung über die luftverkehrsrechtliche Zustimmung ist weder eine Planungs- noch eine Ermessensentscheidung. Sie wird auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der für die Flugsicherung zuständigen Stelle - der E. G. GmbH - getroffen, an die die Luftfahrtbehörde jedoch nicht gebunden ist, § 31 Abs. 3 LuftVG. Verweigert die Luftfahrtbehörde die Zustimmung zur Baugenehmigung (hier zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung), kann diese von der Baugenehmigungsbehörde (hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde) nicht erteilt werden. Die Zustimmung ist ein reines Verwaltungsinternum. Sie ist im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Genehmigung des Bauvorhabens bzw. - wie hier - bei einer isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung inzident und in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 30.65 -, BVerwGE 21, 354 = juris Rn. 8 und 10; Thür. OVG, Urteil vom 30. September 2009 - 1 KO 89/07 -, ZNER 2010, 92 = juris Rn. 44; VG Aachen, Urteil vom 15. Juli 2008 - 6 K 1367/07 -, ZNER 2008, 276 = juris Rn. 29 ff.; Weiss, Windenergieanlagen und Luftverkehrsrecht - kein luftleerer Raum, NVwZ 2013, 14 (16); Giemulla, in: Giemulla/Schmid, LuftVG, Band 1.1, Stand: Juni 2013, § 12 Rn. 11 und 20; Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Juni 2013, § 12 Rn. 56.

Prüfungsmaßstab für die Luftverkehrsbehörde und für das Gericht ist im Rahmen der Zustimmungserfordernisse des § 12 LuftVG, ob durch das jeweilige Bauvorhaben eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die Allgemeinheit begründet oder eine vorhandene konkrete Gefahr verstärkt wird.

Die Regelungen der §§ 12 ff. LuftVG dienen allgemein nicht nur der Sicherung, des Luftverkehrs, sondern auch dessen Förderung und Leichtigkeit.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 14.

J. Anwendungsbereich des § 12 LuftVG kommt allerdings der Sicherheit der Luftfahrt und dem Schutz der Allgemeinheit das entscheidende Gewicht zu. Die Regelungen zu den Baubeschränkungen im Bauschutzbereich von Flugplätzen dienen gerade dem Zweck, diese von sicherheitsgefährdenden Störungen durch vom Erdboden aufragende und in ihm befindliche Hindernisse freizustellen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 1965 - IV C 30.65 -, BVerwGE 21, 354 = juris Rn.11, und vom 21. August 1981 - 4 C 77.79 -, NVwZ 1982,113 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 6. November 1975 - XI A 619/74 -, OVGE MüLü 31, 243 = juris Rn. 8

Dies folgt auch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG und - insbesondere - aus § 12 Abs. 4 LuftVG. Dabei bietet das Gesetz für die Annahme, es bedürfe für das Vorliegen einer konkreten Gefahr besonders unzumutbarer Beeinträchtigungen des Luftverkehrs, keinen Anhalt.

So aber Weiss, Windenergieanlagen und Luftverkehrsrecht - kein luftleerer Raum, NVwZ 2013, 14 (18), unter Hinweis auf eine zu dem (unbenannten) öffentlichen Belang der Verteidigung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 12 ME 201/10 -, NVwZ-RR 2011, 972 = juris Rn. 12.

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die Gefahr unmittelbar durch den Bau begründet oder eine vorhandene Gefahr mit unmittelbarer Auswirkung verstärkt wird. Die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt hingegen nicht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 30.65 -, BVerwGE 21, 354 = juris Rn. 11; Thür. OVG, Urteil vom 30. September 2009 - 1 KO 89/07 -, ZNER 2010, 92 = juris Rn. 45; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2008 - 8 ZB 07.2824 -, juris Rn. 13; VG Aachen, Urteil vom 15. Juli 2008 - 6 K 1367/07 -, ZNER 2008, 276 = juris Rn. 40; Weiss, Windenergieanlagen und Luftverkehrsrecht - kein luftleerer Raum, NVwZ 2013, 14 (17); Giemulla, in: Giemulla/Schmid, LuftVG, Band 1.1, Stand: Juni 2013, § 12 Rn. 16; Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Juni 2013, § 12 Rn. 54.

Gemessen hieran liegt im vorliegenden Fall eine durch das klägerische Vorhaben bedingte konkrete Gefahr für den Luftverkehr vor.

Das Vorliegen einer Gefahr ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die AVV zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen es (bislang) nicht vorsieht, LED mit Infrarot-Anteil zu verwenden. Der AVV kommt im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zu, da es sich nur um eine Verwaltungsvorschrift - mithin eine Regelung ohne Bindungswirkung außerhalb des Behördenzuges - handelt.

Ferner liegt auch die konkrete Gefahr vor. Angesichts der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben sind an die Gefahrprognose keine überzogenen Anforderungen zu stellten. Danach erscheint es hinreichend wahrscheinlich, dass ein Pilot mit seinem Nachtsichtgerät eine Windkraftanlage übersieht. Die Regelung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere hatte die Klägerin bis zum erledigenden Ereignis nicht hinreichend dargelegt, dass die geforderten Spezifikationen am Markt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erhältlich wären.

VII. Die Klägerin wäre mit ihrer Klage gegen Nebenbestimmungen Ziffern 57 und 66 voraussichtlich unterlegen, da bei verständiger Würdigung der Vorschriften ein objektiver Dritter zu dem Schluss kommen muss, dass die Regelungen nur die Mitarbeiter der Klägerin erfassen.

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709, § 711 ZPO.

D. Die Berufung war gemäß § 124 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil bislang obergerichtlich nicht geklärt ist, ob bzw. in welcher Form Nachbarn auf Ihre Rechte aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG mit Bindungswirkung für die Immissionsschutzbehörden verzichten können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Nr. 19.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach der Betrag der - hier von der Klägerin unwidersprochen und nachvollziehbar angegebenen - Mehrkosten festzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.