AG Brilon, Beschluss vom 12.10.2018 - 20 F 91/18
Fundstelle
openJur 2020, 274
  • Rkr:
Tenor

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 5.537,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind libanesische Staatsbürger und haben am 03.12.2012 in O1, libanesische Republik, die Ehe miteinander geschlossen.

Sie reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 08.09.2016 Asylanträge, die beide vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurden. Hiergegen klagten die Beteiligten jeweils vor dem Verwaltungsgericht Münster. Beide rechtshängig gemachten Klageverfahren sind inzwischen durch Klagerücknahmen beendet worden. Die Antragstellerin hat daraufhin einen neuen Asylantrag aufgrund geänderter familiärer Verhältnisse gestellt. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus. Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig, wird jedoch gegenwärtig ausländerrechtlich geduldet.

Die Antragstellerin trennte sich im Sommer 2017 von ihrem Ehemann und verließ die gemeinsame Wohnung.

Die Antragstellerin behauptet, Hintergrund der Trennung vom Antragsgegner im vergangenen Jahr seien zahlreiche körperliche Übergriffe gewesen, die sie polizeilich zur Anzeige gebracht habe und Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen den Antragsgegner seien.

Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ferner behauptet, der Antragsgegner habe Alkohol konsumiert und sie dazu gezwungen, ebenfalls Alkohol zu trinken. Darüber hinaus habe er gegen ihren Willen den Beischlaf mit ihr vollzogen. Schließlich habe er ihr Geld genommen und in den Libanon geschickt.

Die Antragstellerin beantragt,

die am 03.12.2012 in O1, libanesische Republik, geschlossene Ehe zu Registernummer: ... zu scheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Scheidungsantrag der Antragstellerin abzuweisen.

Der Antragsgegner bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe allesamt. Er habe seine Ehefrau z.B. weder geschlagen noch gegen ihren Willen mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Ein gegen ihn eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren sei mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Er sehe die Ehe nicht als endgültig zerrüttet an.

Der Antragsgegner vermutet, seine Ehefrau habe die Trennung und das Scheidungsverfahren nur deshalb eingeleitet, um sich trotz der ablehnenden Asylentscheidungen weiterhin in Deutschland aufhalten zu können. Er habe seine Situation akzeptiert und sei bereit, wieder in den Libanon zurückzukehren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst den eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Der Scheidungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG. Die Ehefrau lebt mit den minderjährigen Kindern im Bezirk des Amtsgerichts Brilon.

2.

Die Voraussetzungen der Ehescheidung liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat diese jedenfalls nicht bewiesen.

Da es sich bei den Beteiligten beide um libanesische Staatsangehörige handelt, unterliegen gemäß Art. 14 Abs.1 Nr. 1 EGBGB die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem libanesischen Recht (Ehestatut). Art. 8 lit. a) der ROM-III-Verordnung (EU) findet insoweit keine Anwendung, weil es sich beim Libanon nicht um einen EU-Staat handelt.

Nach libanesischem Recht kommt eine Ehescheidung unter anderem wegen Unerträglichkeit des Zusammenlebens (Meinungsverschiedenheiten) der Ehegatten in Betracht (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Mai 2018, Libanon, Seite 26). Hierzu bedarf es Streitigkeiten oder Verfehlungen, wie Beleidigungen, Misshandlungen oder Verleitung zu von der Religion verbotenen Taten (Bergmann/Ferid, aaO.).

Die Antragstellerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen, dass der Antragsgegner sie geschlagen, genötigt und/oder vergewaltigt hat.

Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, dass ein gegen ihn geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Körperverletzungen der Antragstellerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die Antragstellerin hat auch keine Zeugen für die angeblichen Vorfälle benannt oder wenigstens ärztliche Atteste bzw. Fotos eingereicht oder im Termin vorgelegt, welche die behaupteten Verletzungen dokumentieren.

Die Darstellung des Antragsgegners, wonach es der Antragstellerin vermutlich im Wesentlichen darauf ankommen dürfte, sich trotz eines ablehnenden Asylbescheids weiterhin in Deutschland aufhalten zu können, erscheint jedenfalls nicht völlig abwegig, zumal sie inzwischen einen neuen Asylantrag gestellt hat und gegenwärtig ausländerrechtlich geduldet wird. Letztlich können die vermeintlichen Beweggründe und Motive der Antragstellerin jedoch dahinstehen, da jedenfalls nicht sicher festgestellt werden kann, dass die angeblichen Verfehlungen des Antragsgegners tatsächlich stattgefunden und zur Trennung wegen Unerträglichkeit des Zusammenlebens der Eheleute geführt haben.

Dass die Eheleute inzwischen unstreitig seit über einem Jahr voneinander getrennt leben, ist hierbei irrelevant, da dies nach libanesischem Recht keine hinreichende Voraussetzung für eine Ehescheidung ist und deutsches Scheidungsrecht vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 43 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brilon, Bahnhofstr. 32, 59929 Brilon schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brilon eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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