LG Bonn, Urteil vom 22.07.2019 - 1 O 35/19
Fundstelle
openJur 2020, 270
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, jegliche Handlungen oder Erklärungen gegenüber der Q L Corp., B-Straße, ... X (Schweiz) zu unterlassen, die der Einziehung eines angeblich dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf Zahlung von Mietzins aus der Vermietung von elf Containern des Typ ..." Standard S dient, insbesondere die Zahlung von Mietzins außergerichtlich zu fordern, gerichtlich einzuklagen oder einen diesbezüglichen Erlös zu vereinnahmen.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der Q R-GmbH (im Folgenden: "Q-GmbH") einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, einen Anleger in das Frachtcontaineranlagemodell der Q-GmbH, geltend.

Die Q-GmbH war eine der Vertriebsgesellschaften der Q-Gruppe. Deren Geschäftsmodell bestand darin, Seefrachtcontainer an Anleger zu verkaufen und zugleich mit dem Verkauf dem Anleger für einen bestimmten Zeitraum die Zahlung eines festen quartalsweise auszuzahlenden Mietzinses, sog. Garantiemiete, zu versprechen. Den Anlegern wurde zugleich in Aussicht gestellt, dass die jeweilige Gesellschaft der Q-Gruppe nach Ablauf des Vertragszeitraums die Container vom Anleger zurückkaufen werde (Anlage K2, Verwaltungsvertrag, Ziffer 5). Die Container wurden und werden nicht von den deutschen Vertriebsgesellschaften der Q-Gruppe, sondern von der nicht insolventen Q- L Corp. (im Folgenden: "Q EF") mit Sitz in der Schweiz verwaltet. Diese vermietet die Container und vereinnahmt die Mietzinsen für die Q-GmbH.

Am 25.03.2014 schlossen der Beklagte und die Q-GmbH einen Kauf- & Verwaltungsvertrag (Anlage K2), mit dem der Beklagte elf Container erwarb. Dem Beklagten wurde darin eine Garantietagesmiete von 0,67 € pro Container zugesagt (Anlage K2, Verwaltungsvertrag, Ziffer 2). Der Verwaltungsvertrag beinhaltete unter Ziffer 1 folgende Regelung:

"1Der Investor beauftragt Q mit der Verwaltung des/der oben genannten Container. 2Der Investor ermächtigt Q im Rahmen der Containerverwaltung, zur Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Investors und zur Einhaltung der Garantieverpflichtungen der Q gegenüber dem Investor, (im Namen des Investors) über den/die Container zu verfügen und diesen/diese jederzeit durch einen gleichwertigen Container zu ersetzen. 3Q wird alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen und garantiert dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ein Miet- oder Agenturverhältnis besteht. 4Q ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. 5Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis gehen gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung auf den Investor über. 6Q zieht die Mieten für den Investor ein. 7Etwaige Unterdeckungen gegenüber der garantierten Miete gehen zu Lasten von Q. 8Eventuell über den Betrag der garantierten Miete hinausgehende Mieteinnahmen verbleiben Q, der dieser Überschuss als Verwaltungsgebühr hiermit abgetreten wird. 9Darüber hinaus hat Q keinen Anspruch auf eine Vergütung. 10Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Vertrag gekündigt oder Q aus sonstigen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. 11Dies gilt auch für den Fall, dass Q seine Garantieverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen sollte. 12Die Rechte aus dem Miet- oder Agenturverhältnis werden dann von dem Investor oder einem von diesem bestellten neuen Vertreter unmittelbar wahrgenommen."

Dem Beklagten wurde von der Q GmbH ein Eigentumszertifikat für elf Container (Seriennummern BSIU..., BSIU..., BSIU..., BSIU..., BSIU..., BSIU..., BSIU..., BSIU..., BSIU..., BSIU...) ausgestellt (Anlage B1, Bl. ... d.A.).

Über das Vermögen der Q-GmbH ist mit Beschluss des Amtsgerichts T vom ...2018, Az. ... IN ...#/18, das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Anlage K1). Der Beklagte meldete im Rahmen des Insolvenzverfahrens Forderungen zur Insolvenztabelle an. Neben ausgebliebenen Garantiemietzinsen macht er Aus- beziehungsweise Absonderungsrechte an Forderungen der Q-GmbH gegenüber der Q EF geltend (Anlage K3). Der Beklagte stellte am 07.01.2019 ein Schlichtungsgesuch, eine Vorstufe zum streitigen Verfahren beim Friedensrichteramt in X gegen die Q EF (Anlage K12). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten betreut neben dem Beklagten eine Vielzahl weiterer ehemaliger Anleger der Q-Gruppe (Anlage K19, Anlage K22). Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 18.01.2019 auf die Gefährdung der Interessen aller Gläubiger der deutschen Q-Gesellschaften durch eine Einzelverwertung einzelner Anleger hinwiesen hat ( Anlage K14), setzte der Beklagte sein Vorgehen gegenüber der Q EF fort (Bl. 13, Anlage K15). Hierzu erklärte der Beklagtenvertreter mit E-Mail an den Kläger vom 21.01.2019, eine Rücknahme des Antrags werde nicht erfolgen (Anlage K15, S. 2).

Der Kläger ist der Ansicht, eine Verwertung einzelner Container oder kleiner Mengen von Containern beziehungsweise die Vereinnahmung der aus deren Vermietung generierten Mietzinsen durch Einzelanleger der Q-GmbH scheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus. Er - der Kläger - sei als Insolvenzverwalter gem. § 166 Abs. 2 InsO allein berechtigt, seitens des Insolvenzschuldners zur Sicherheit abgetretene Forderungen zu verwerten. Dazu behauptet er, die Mietforderungen aus der Vermietung der Container von Anlegern der Q-GmbH durch diese selbst beziehungsweise durch Unterbevollmächtigte der Q-GmbH, welche gemäß Ziffer 1 des Verwaltungsvertrags auf die Anleger abgetreten wurden, seien lediglich als Sicherungsmittel für die vertragliche Hauptpflicht der Q-GmbH, die Zahlung der Garantiemiete, abgetreten worden. Eine Wiederholungsgefahr bezüglich weiterer Einziehungshandlungen des Beklagten sei durch die Einreichung des Schlichtungsantrags indiziert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, jegliche Handlungen oder Erklärungen gegenüber der Q L Corp., B-Straße, ... X (Schweiz) zu unterlassen, die der Einziehung eines angeblich dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf Zahlung von Mietzins aus der Vermietung von elf Containern des Typ 20" Standard S dient, insbesondere die Zahlung von Mietzins außergerichtlich zu fordern, gerichtlich einzuklagen oder einen diesbezüglichen Erlös zu vereinnahmen.

Dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, anzudrohen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Anwendungsbereich des § 166 Abs. 2 InsO sei nicht eröffnet, da sich die Vorschrift nicht auf solche Ansprüche erstrecke, die vom Insolvenzschuldner endgültig vollabgetreten wurden. Dem Beklagten stehe im Hinblick auf die abgetretenen Mieten nicht nur ein Absonderungsrecht, sondern ein Aussonderungsrecht zu, so dass es ihm gemäß § 47 InsO freistehe, dieses Recht geltend zu machen. Dazu behauptet er, Ziffer 1 des Verwaltungsvertrags sei dahingehend auszulegen, dass sämtliche Ansprüche, die aus der Vermietung der Container des Beklagten hergeleitet würden, endgültig und vollständig auf ihn - den Beklagten - abgetreten worden seien. Es existiere kein Sicherungsvertrag, welcher eine etwaige Rückübertragung der Mietforderungen auf die Q GmbH vorsehe; auch die Regelung zur auflösend bedingten Rückabtretung von Mietforderungen an die Q-GmbH in Ziffer 1 des Verwaltungsvertrags spreche für dieses Ergebnis.) Der Beklagte ist weiter der Ansicht, das Vorgehen des Klägers sei übergriffig und rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2019 (Bl... ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor bezeichneten Handlungen und Erklärungen des Beklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO.

1. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB schützt sämtliche deliktisch geschützten Rechtsgüter vor Eingriffen (Palandt/Herrler, 78. Aufl. 2019, BGB § 1004 Rn. 4; Jauernig/Berger, 17. Aufl. 2018, BGB § 1004 Rn. 2 m.w.N.). Bei § 166 Abs. 2 InsO, demzufolge der Insolvenzverwalter allein berechtigt ist, eine zur Sicherheit abgetretene Forderung zu verwerten, handelt es sich nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Gläubigergesamtheit (BGH, Urteil vom 23.04.2009, Az. IX ZR 65/08 = NZI 2009, 425, Rn. 18; BGH, Urteil vom 20.11.2003, Az. IX ZR 259/02 = NZI 2004, 137, 138; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 3; BeckOK-InsO/Lütcke, 14. Edition Stand: 25.04.2019, § 166 Rn. 43).

2. Durch das Vorgehen gegenüber der Q EF im Rahmen des Schlichtungsgesuchs vom 07.01.2019 beim Friedensrichteramt in X stört der Beklagte das durch § 166 Abs. 2 InsO geschützte Verwertungsrecht des Klägers bezüglich der von der Q-GmbH zur Sicherheit abgetretenen Mietforderungen.

Entgegen der Annahme des Beklagten ist die Regelung des § 166 Abs. 2 InsO vorliegend einschlägig. § 166 Abs. 2 InsO beschränkt das Verwertungsrecht des Verwalters auf die Sicherungsabtretung (Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 29). Die Regelung erfasst sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az. IX ZR 262/01 = NZI 2002, 599). Bei den Mietforderungen, welche die Q GmbH durch die wirtschaftliche Nutzung der Container des Beklagten entsprechend des Verwaltungsvertrages generierte, handelt es sich um Forderungen, die zur Sicherheit an den Beklagten abgetreten wurden. Unerheblich ist insofern, dass die Vermietung nicht durch die Q-GmbH selbst, sondern über die von ihr unterbevollmächtigte Q EF erfolgte. Entweder hat die Q EF ihrerseits die aus der Vermietung der Container resultierenden Mietansprüche auf die Q-GmbH abgetreten oder sie war im Innenverhältnis zur Q-GmbH lediglich zur Erstattung der Mieterlöse verpflichtet. Denn in beiden Fällen bestanden jedenfalls "Forderungen" der Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 166 Abs. 2 InsO, entweder aus abgetretenem Recht gegenüber den Mietern der Container des Beklagten oder aus eigenem Recht gegenüber der Q EF. Diese Forderungen hat die Q-GmbH gemäß Ziffer 1 Satz 5 des Verwaltungsvertrags mit dem Beklagten auf diesen abgetreten, dieser hat die Abtretung im Rahmen des Verwaltungsvertrags auch vorab angenommen.

Die Forderungen wurden auch "zur Sicherung eines Anspruchs" im Sinne des § 166 Abs. 2 InsO an den Beklagten abgetreten. Die Frage, ob die Abtretung sicherheitshalber erfolgte, bestimmt sich maßgeblich danach, wie Ziffer 1 des Verwaltungsvertrages auszulegen ist. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Ausgehend von dem Wortlaut der Erklärung ist der objektive Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAGE 122, 197 = AP InsO § 113 Nr. 23 Rn. 22 = NZA 2008, 1135).

Ziffer 1 Satz 5 des Verwaltungsvertrages sieht vor, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung der Container an den Investor auf diesen übergehen. Die Einziehung der Mieten sollte gemäß Ziffer 1 Satz 6 durch die Q-GmbH erfolgen. Die Auslegung dieser vertraglichen Regelungen anhand des Wortlauts lässt zunächst keinen eindeutigen Schluss dahingehend zu, dass die Abtretung "vollständig und endgültig" erfolgen sollte, wie dies der Beklagte meint oder lediglich zur Absicherung der von der Q-GmbH zu leistenden Garantiemiete, wie dies der Kläger geltend macht. Aus dem vertraglichen Regelungszusammenhang sowie dem Regelungszweck der Abtretung ergibt sich jedoch, dass die Abtretung sicherungshalber erfolgen sollte, um die Primärpflicht der Q-GmbH, die Entrichtung der vereinbarten Garantiemiete gemäß Ziffer 2 des Verwaltungsvertrags, zu sichern. Entsprechend des Geschäftsmodells der Q-GmbH war das zentrale Interesse des Beklagten bei dem Erwerb der Container von der Q-GmbH nicht darauf gerichtet, etwaige Forderungen, welche aus der Vermietung oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzung der von ihm erworbenen Container resultierten, im Wege der Abtretung durch die Q-GmbH zu erwerben. Vielmehr war die zentrale Leistung des zwischen der Q-GmbH und dem Beklagten geschlossenen Vertrags die Zahlung eines "garantierten" Tagesmietzinses für die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Container durch die Q-GmbH. Die Abtretung von Mietforderungen aus der Vermietung der Container diente lediglich dazu, die Zahlung der in Ziffer 2 des Verwaltungsvertrages konkret bezifferten Garantiemiete abzusichern. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst die Strukturierung der Vertragsverhältnisse. Die Q-GmbH wurde entsprechend des Verwaltungsvertrages ermächtigt, über die von dem Beklagten erworbenen Container zu verfügen und diese jederzeit durch gleichwertige Container zu ersetzen (Ziffer 1 Satz 2), alle mit der Verwaltung der Container zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen (Ziffer 1 Satz 3) und zu diesem Zwecke Untervollmachten zu erteilen (Ziffer 1 Satz 4). Weder wusste der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zu welchen Konditionen und gegenüber welchen Vertragspartnern eine Vermietung erfolgen sollte, noch kam es ihm hierauf an. Auch hatte er kein Interesse daran, die durch die Verwaltung der Container seitens der Q-GmbH generierten Mieteinnahmen unmittelbar gegenüber den Mietern der Container geltend zu machen; gerade für diese Zwecke schaltete er die Q-GmbH ein. Die Abtretung der Mietforderungen gemäß Ziffer 1 Satz 5 des Verwaltungsvertrags diente folglich lediglich als Absicherung für den Fall, dass die Q-GmbH ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Garantiemiete nicht nachkommen sollte. Für diese Auslegung spricht, dass eine etwaige Unterdeckung, also ein Defizit der tatsächlichen Mieteinnahmen gegenüber dem vertraglich zugesicherten Garantiemietbetrag, zulasten der Q-GmbH gehen sollten (Ziffer 1 Satz 7). Auch diese Abrede zeigt, dass nicht die Abtretung der Mieteinnahmen, sondern die Zahlung der Garantiemiete den zentralen Vertragsgegenstand bilden sollte.

Für die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO auf die von der Q-GmbH auf den Beklagten abgetretenen Mietzinsansprüche spricht auch der Telos der Vorschrift. Das Verwertungsrecht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 InsO ist aus Zweckmäßigkeitsgründen geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat angenommen, der Zessionar verfüge regelmäßig nicht über die erforderlichen Unterlagen, um ohne Mithilfe des Verwalters die Forderung einzuziehen (BT-Dr 12/2443, 178; BAG, Urteil v. 18.07.2013, Az. 6 AZR 47/12 = NZI 2014, 167, Rn. 73). So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte wurde von der Q-GmbH weder darüber informiert, in welcher Weise die von ihm erworbenen Container genutzt wurden, noch wurden ihm die jeweiligen Mieter offengelegt. Ohne die Mithilfe des Klägers als Insolvenzverwalter der Q-GmbH ist es dem Beklagten daher nicht möglich, die konkrete Höhe der im Verhältnis der Q EF zu den Mietern entstandenen Mieteinnahmen zu beziffern. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Beklagte in dem Schlichtungsantrag beim Friedensrichteramt X nicht tatsächlich durch die Q EF vereinnahmte Mieten für sich beansprucht, sondern die Zahlung des von der Q-GmbH garantierten Mietzinses verlangt (Anlage K12, S. 3). Gegenüber der Q EF bestünde jedoch infolge der Abtretung der Ansprüche an den Beklagten allein ein Anspruch auf tatsächlich erwirtschaftete Mieteinnahmen.

Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beklagten, der Verwaltungsvertrag sehe in Ziffer 1 Sätze 9-11 lediglich eine auflösend bedingte "Rückübertragung" der Mietansprüche auf die Q-GmbH vor; daraus sei eine im Übrigen endgültige und vollständige Abtretung der Mietforderungen zu folgern. Die auflösend bedingte Rückabtretung, welche in Ziffer 1 Sätze 9-11 des Verwaltungsvertrages geregelt ist, bezieht sich nicht auf die Mietforderungen, welche dem Beklagten zunächst abgetreten wurden. Die Rückabtretung bezieht sich vielmehr auf die "Verwaltungsgebühr", die der Beklagte als Gegenleistung für die Verwaltung der von ihm erworbenen Container durch die Q-GmbH zu entrichten hatte. Diese Verwaltungsgebühr sollte gemäß Ziffer 1 Sätze 8 und 9 des Verwaltungsvertrags dergestalt ausgestaltet sein, dass der Beklagte einen Überschuss, den die Q-GmbH aus der Verwaltung der Container gegenüber der vereinbarten Garantiemiete erwirtschaftete, an diese abtrat. Diese Abtretung war auflösend bedingt dadurch, dass der Vertrag gekündigt oder die Q-GmbH aus sonstigen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. Diese Regelung zur Rückabtretung eines etwaigen Überschusses lässt damit keinen Rückschluss darauf zu, ob die ursprüngliche Abtretung der Mietforderungen aus der wirtschaftlichen Nutzung der Container durch die Q-GmbH einen Sicherungscharakter aufwies.

Entscheidend für einen solchen Sicherungscharakter spricht jedoch die Funktionsweise des Kauf- & Verwaltungsvertrages sowie der Regelungszweck der Abtretung entsprechend Ziffer 1 Satz 5 des Verwaltungsvertrags. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sich "vor allem aus den Umständen ergeben, dass eine Abtretung sicherungs- oder erfüllungshalber von vorneherein nur unter der auflösenden Bedingung vereinbart war, dass sie bei Zweckerfüllung oder Zweckverfehlung hinfällig sein solle." (BGH, Urteil vom 21.11.1985, Az. VII ZR 305/84 = NJW 1986, 977). Gemäß Ziffer 2 des Verwaltungsvertrags sollte der Beklagte für die Überlassung der von ihm erworbenen Container an die Q-GmbH von dieser einen Garantiezins erhalten. Nach Vereinnahmung des Garantiezinses durch den Beklagten sollten ihm entsprechend der Konzeption des Vertrages keine weitergehenden Ansprüche zustehen; insbesondere sollten ihm keine weiteren Mietzinsansprüche aus abgetretenem Recht zustehen. Die von der Q-GmbH vorab abgetretenen Mietzinsansprüche sollten durch die Garantiezinszahlung abgegolten werden. Im Fall der vertragsgemäßen Zahlung der Garantiemiete wurde damit konkludent eine Rückabtretung der Mietforderungen vom Beklagten an die Q GmbH vereinbart. Andernfalls hätte der Beklagte über die Garantiemiete hinaus noch einen Anspruch auf die tatsächlich aus der Vermietung seiner Container stammenden Mietforderungen. Er könnte somit eine doppelte Miete, zum einen die tatsächlich erwirtschaftete Miete, zum anderen die Garantiemiete, beanspruchen. Dies ist mit dem Verwaltungsvertrag ersichtlich nicht beabsichtigt.

Die vertragliche Ausgestaltung der Abtretung der tatsächlich erwirtschafteten Mieteinnahmen aus der Vermietung der Container des Beklagten zeigt, dass die Abtretung maßgeblich dem Zweck dienen sollte, den Beklagten für den Fall abzusichern, dass die Q-GmbH mit der Zahlung der Garantiemiete in Rückstand geriete. Es handelte sich gerade nicht, wie dies der Beklagte meint, um eine "endgültige und vollständige" Abtretung.

Die Einordnung als Sicherungsabtretung wird durch das Informationsmaterial der Q-GmbH gestützt, wobei mangels gegenteiligen Beklagtenvortrags davon auszugehen ist, dass dieses dem Beklagten bei Abschluss des Kauf- & Verwaltungsvertrages zur Verfügung gestellt worden ist. Auf Seite 18 der Informationsbroschüre heißt es "Sollte die Q selbst ausfallen, gehen gemäß § 1 des Verwaltungsvertrages alle Rechte aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Q und der anmietenden Gesellschaft auf den Containereigentümer über. Damit ist gesichert, dass die laufende Mietperiode vertraglich erfüllt wird." Auch dieser Passus deutet jedenfalls als Begleitumstand, welcher bei der Auslegung von Ziffer 1 des Verwaltungsvertrags berücksichtigt werden kann, darauf hin, dass die Rechte der Anleger aus der Vermietung der von ihnen erworbenen Container erst dann "aufleben" sollten, wenn die Q-GmbH ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte.

Keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Rechtsstreit lässt das Urteil des Landgerichts München II vom 03.12.2018, Az. 14 O 2104/18, zu. Das Landgericht München II stützt die Abweisung der Klage eines Anlegers der Q-GmbH maßgeblich auf die Tatsache, dass eine Eigentumsübertragung an bestimmten Containern auf die Anlegerin nicht stattgefunden habe. Mangels Eigentums an bestimmten Containern bestehe auch kein Anspruch auf tatsächlich angefallene Mieten aus der wirtschaftlichen Nutzung dieser Container. Der Beklagte hat indes unstreitig Eigentum an elf mit Seriennummer bezeichneten Containern erworben (Anlage B1). Grundsätzlich wäre es der Q EF daher möglich, die aus der Vermietung dieser Container generierten Mieten an den Beklagten weiterzuleiten.

3. Es besteht eine Wiederholungsgefahr in Form weiterer Einziehungshandlungen des Beklagten. Eine Wiederholungsgefahr besteht, das heißt weitere Beeinträchtigungen sind zu besorgen, wenn bereits eine Störung stattgefunden hat und objektiv eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine Wiederholung der Eigentumsbeeinträchtigung erfolgen wird (BeckOGK/Spohnheimer, BGB, Stand: 01.05.2019, § 1004 Rn. 266 m.w.N). Die Störung des Verwertungsrechts des Klägers gemäß § 166 Abs. 2 InsO durch die Einreichung des Schlichtungsantrags indiziert weitere Einziehungshandlungen des Beklagten. Hierfür spricht, dass es sich bei dem Schlichtungsverfahren lediglich um eine Vorstufe zum streitigen Verfahren handelt. Auch die Aussage des Beklagtenvertreters aus der E-Mail vom 21.01.2019, wonach eine Rücknahme des Schlichtungsantrags nicht erfolgen werde (Anlage K15, S. 2) spricht dafür, dass weitere Störungen des Verwertungsrechts des Klägers zu besorgen sind.

4. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage weder rechtsmissbräuchlich noch übergriffig. Zwar mag es zutreffen, dass das Vorgehen des Klägers verhindert, dass in der Schweiz eine gerichtliche Klärung in Bezug auf Ansprüche des Beklagten gegenüber der Q EF erfolgt. Diese Rechtsfolge entspricht jedoch der Gesetzeslage, namentlich § 166 Abs. 2 InsO. Die Übertragung der Verwertungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO soll den absonderungsberechtigten Gläubigern die Möglichkeit nehmen, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Sicherheiten heraus zu verlangen und dadurch den Verbund des schuldnerischen Unternehmens zu zerschlagen (MüKoInsO/Tetzlaff, 3. Aufl. 2013, § 166 Rn. 2). Auf diese Weise soll eine optimale Verwertung des schuldnerischen Vermögens sichergestellt werden. Auf Störungen des Verwertungsrechts zu reagieren und diese zu verhindern ist gerade Aufgabe des Insolvenzverwalters. Ohne eine klageweise Verhinderung der weiteren Störung des Verwertungsrechts besteht die Gefahr, dass sich auch weitere Gläubiger der Q-GmbH an die Q EF wenden, um Ansprüche geltend zu machen, welche im Rahmen des Verwaltungsvertrags vorab an sie abgetreten wurden. Dies könnte einen "Gläubigerwettlauf" zur Folge haben, den das Insolvenzrecht gerade verhindern möchte. Der Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Forderung gegenüber der Q EF kommt daher entgegen der Auffassung des Beklagten keine Bedeutung zu. Gegen eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers trotz des geringen Forderungsumfangs spricht daneben, dass der Beklagtenvertreter das Verfahren in der Schweiz in einer Pressemitteilung selber als "Pilotverfahren" für weitere Prozesse gleicher Art bezeichnet (Anlage K5, S. 22).

II.

Die Androhung eines Ordnungsgeldes beruht auf § 1004 BGB i.V.m. § 890 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.588,87 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.