LG Köln, Urteil vom 05.12.2019 - 19 O 114/19
Fundstelle
openJur 2020, 263
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 146.608,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 59.500,00 € ab 10.8.2013,

aus 29.750,00 € ab 23.11.2013,

aus 10.948,00 € ab 1.12.2013,

aus 4.760,00 € ab 18.1.2014,

aus 23.800,00 € ab 15.5.2014,

aus 5.950,00 € ab 15.11.2014 und

aus 11.900,00 € ab 10.4.2015

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.743,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.12.2018 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagte, ein ehemaliges Mitglied des Landtages Y und Berater im Bereich des Gesundheitssektors und der Gesundheitspolitik, auf Rückzahlung von 146.608,00 € in Anspruch.

Die klagende Klinik, die bis zum 31.12.2018 als Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Stuttgart geführt wurde (zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge vgl. die Darstellung auf S. 13 ff. der Klageschrift vom 13.6.2019), hatte etwa 2008 eine Abteilung International Unit gegründet mit dem Ziel, aus der Behandlung arabischer Patienten u.a. aus Kuweit und Saudi-Arabien Gewinn zu erzielen. Von 2013 bis 2015 wurde über diese Abteilung auch die Behandlung von kriegsversehrten libyschen Patienten abgewickelt. Leiter der International Unit war Herr C, der Anfang 2016 freigestellt wurde. Ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit wurde vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg durch Vergleich beendet, nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart zwar gravierende Pflichtverletzungen festgestellt hatte, die Kündigung aber wegen der Nichteinhaltung der zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für unwirksam gehalten hatte.

Der Beklagte stellte der Klägerin in der Zeit zwischen dem 22.7.2013 und dem 3.3.2015 für Beratungs- und Unterstützungsleistungen in insgesamt 7 Rechnungen 146.608,-€ in Rechnung, die jeweils zeitnah bezahlt wurden. Die Rechnungen wurden gestellt von der Arentz Consulting, Köln bzw. der in Berlin ansässigen Administratio Deutschland, deren Inhaber jeweils der Beklagte ist. Gerichtet waren die Rechnungen an die Abt. Kommunikation/International Unit bzw. die X des Klinikums, und zwar jeweils z.Hd. Herrn C.

Durch einen Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Landeshauptstadt Stuttgart wurden im Dezember 2015 Unregelmäßigkeiten bei Zahlungen bekannt, die ab 2016 bei der Klägerin aufgearbeitet wurden. Dazu behauptet die Klägerin, Anhaltspunkte für ein schädigendes Verhalten des Beklagten sowie das Fehlen eines Rechtsgrundes für die erlangten Zahlungen hätten sich erst in den Jahren 2016/2017 ergeben.

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Zahlungen an den Beklagten seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagte beschränke sich in "nebulösen Formulierungen" darauf, dass er zu Beratungen herangezogen worden sei und logistische Anstrengungen etc. erbracht habe. Den bei der Klägerin vorhandenen Unterlagen lasse sich weder eine Beauftragung noch eine Zusage von Honoraren entnehmen. Insbesondere sei der damalige Mitarbeiter Herr C nicht bevollmächtigt gewesen, dem Beklagten Aufträge zu erteilen oder Verträge mit ihm zu schließen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 146.608,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 59.500,00 € ab 10.8.2013,

aus 29.750,00 € ab 23.11.2013,

aus 10.948,00 € ab 1.12.2013,

aus 4.760,00 € ab 18.1.2014,

aus 23.800,00 € ab 15.5.2014,

aus 5.950,00 € ab 15.11.2014 und

aus 11.900,00 € ab 10.4.2015

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.743,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Für die Rechnungen aus 2013 sei Verjährung bereits zum 31.12.2016 und für Rechnungen aus 2014 zum 31.12.2017 eingetreten, da die Klägerin mit der Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse jeweils zur Mitte des Folgejahres ihre Möglichkeit dokumentiert habe, vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche zu prüfen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die geleisteten Zahlungen hätten nicht geprüft werden können, denn dies hätte seitens der Abschlussprüfer vermerkt werden müssen.

Bereits seit Mitte 2013 habe die Klägerin Kenntnis von den Umständen der Vertragsabschlüsse und den Nebenvereinbarungen gehabt. Die Klinikleitung sei in die Verhandlungen über Verträge mit dem Staat Kuweit und über die Behandlung libyscher Kriegsgefangener eingebunden gewesen und habe insbesondere um sog. "nützliche Aufwendungen" gewusst.

Die Beauftragung des Beklagten sei durch den Leiter der Abteilung International UNIT bei der Klägerin, Herrn C, erfolgt. Vorgesetzter des Herrn C sei der kaufmännische Geschäftsführer Dr. T gewesen, weiterer Vorgesetzter der Klinische Direktor Prof. Dr. L. Herr C sei am 15.6.2016 freigestellt worden, von Herrn T habe sich die Klägerin im März 2015 getrennt, Prof. Dr. L sei 2014 nach Erreichen der Altersgrenze ausgeschieden.

Der Beklagte behauptet, er sei für eine Vielzahl von Beratungen zu ganz unterschiedlichen Themen herangezogen worden.

Zu den einzelnen Rechnungen behauptet er:

1. Rechnung vom 22.7.2013 über 59.500,- €

Dieser Rechnung liege ein vereinbartes Erfolgshonorar von 20 Tagessätzen à 2.500,- € = 50.000,- € zzgl. MwSt. zugrunde. Am 20.7.2013 habe sich Herr C hilfesuchend an den Kläger gewandt, weil 131 kriegsverletzte Libyer am 23.7.2013 aufgenommen werden sollten, es für die von den libyschen Behörden gebuchte Airline aber keine Flug- und Landerechte in Deutschland gegeben habe. Der Transport habe deshalb durch die Z- Airline erfolgen sollen. Für die erforderliche Flug- und Landegenehmigung des Luftfahrbundesamtes sei aber ein Vorlauf von mindestens 3 Tagen erforderlich gewesen. Dem Beklagten sei es dann gelungen, bei den Behörden die besondere Bedeutung des Fluges deutlich zu machen, so dass die Genehmigung rechtzeitig erteilt worden sei. Die Höhe des Honorars sei mit Blick darauf, dass 131 Patienten behandelt worden seien, nicht zu beanstanden.

2. Rechnung vom 6.11.2013 über 29.750,- €

Der Beklagte habe eine Vielzahl von Gesprächen geführt, um eine Visavergabe an ausländische Kriegsverletzte zu erreichen. Denn dies sei schwierig geworden, nachdem die deutsche Botschaft in Libyen geschlossen worden war.

3. Rechnung vom 18.11.2013 über 10.948,- €

Am 17.10.2013 habe Herr C den Beklagten um Unterstützung bei der Visabeschaffung gebeten und pro erfolgreicher Visabeschaffung ein Honorar von 400,- € angeboten. Der Beklagte sei in 23 Fällen erfolgreich gewesen.

4. Rechnung vom 30.12.2013 über 4.7560,- €

Herr C habe am 27.11.2013 um Unterstützung bei der Beschaffung von 10 Visa für weitere medizinische Notfälle aus Libyen gebeten.

5. Rechnung vom 29.04.2014 über 23.800,- €

Der Beklagte habe in Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern erreicht, dass in einem erleichterten Verfahren sog. Gesundheitsvisa erteilt wurden. Zudem habe er auf Wunsch von Herrn C die Suche nach Ärzten unterstützt, die für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten bereit gewesen seien, in Kuwait arbeiteten.

6. Rechnung vom 5.10.2014 über 5.950,- €

Der Beklagte habe in Gesprächen mit dem Direktor der Uniklinik Köln erreicht, dass 8 libysche Patienten, die in Stuttgart nicht untergebracht werden konnten, in der Kölner Uniklinik behandelt wurden. Zudem habe er sich um Besuchervisa für zwei begleitende Verantwortliche aus Libyen gekümmert.

7. Rechnung vom 3.3.2015 über 11.900,- €

Am 11.5.2014 habe der Beklagte von Herrn C den Auftrag erhalten, die Unterstützung des Bundesgesundheitsministeriums für ein Kooperationsprojekt der Klägerin mit dem B- Hospital in Kuwait herbeizuführen. Dies sei dem Beklagten in vielen Gesprächen mit Abgeordneten und Vertretern der Leitungsebene des Ministeriums gelungen, so dass die Kooperation auf die Tagesordnung der Deutsch-Arabischen Wirtschaftsgespräche am 8.12.2014 gesetzt worden sei.

Die Klägerin hat am 20.12.2018 einen am 27.12.2018 zugestellten Mahnbescheid beantragt. Am 17.6.19 wurde das Verfahren an das Landgericht Köln abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von 146.608,00 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt. BGB.

Die Klägerin bzw. die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat an den Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 auf 7 Rechnungen insgesamt 146.608,00 € geleistet, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund ersichtlich wäre.

Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich kein Behaltensgrund und damit kein Rechtsgrund für die an ihn erfolgten Zahlungen entnehmen.

Dem Beklagten obliegt es im Rahmen der sekundären Behauptungslast, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Klägerin, alle nur entfernt in Betracht kommenden Gründe auszuschließen.

Dazu hat der BGH im Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, zitiert nach juris, ausgeführt:

a) Wer einen Anspruch geltend macht, muß das Risiko des Prozeßverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, daß grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muß, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke einer Aufrechnung - geltend macht (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH, Urt. v. 13.12.1984 - III ZR 20/83, NJW 1985, 1774, 1775). Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, daß die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, Urt. v. 06.12.1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727, 728 m.w.N.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196).

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b) Es ist allerdings anerkannt, daß es einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger nicht bedarf, wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluß nahelegen, daß der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (RG JW 1913, 30 Nr. 1; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 96; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, § 812 BGB Rdn. 10). Solche Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise - worauf auch das Berufungsgericht hinweist - in Fällen angenommen, in denen der Schuldner von einem Sparbuch des Gläubigers oder dessen Rechtsvorgängers, das er in Besitz hatte, einen Betrag abgehoben hat (RG, aaO; BGH, Urt. v. 05.03.1986 - IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108).

...

c) Hieraus kann auf der anderen Seite allerdings nicht abgeleitet werden, der Kläger als Gegner der darlegungs- und beweisbelasteten Partei sei zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung nicht verpflichtet. Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründet, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müßte der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich (vgl. BGHZ 101, 49, 55), aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozeßförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn der Gegner diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muß die darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.1980 - 1 BvR 103/77, NJW 1980, 2069, 2071). Diese Grundsätze entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach obliegt dem Prozeßgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - III ZR 226/94, NJW 1996, 315, 317 m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 163); im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozeßgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt .v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 290 - Malibu m.w.N.).

...

Eine Substantiierungspflicht dient nicht dazu, zur Förderung der Wahrheitsermittlung und/oder zur Prozeßbeschleunigung den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf Behauptungen einzulassen (BGH, Urt. v. 16.05.1962 - VIII ZR 79/61, NJW 1962, 1394). Ihr Umfang hat sich vielmehr am Zweck der Darlegung zu orientieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt ein Anspruchsteller seiner Substantiierungspflicht deshalb bereits mit der Behauptung von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners, für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGHZ 127, 354, 358; BGH, Urt. v. 14.06.1996 - V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402). Wenn es - wie hier - allein darum geht, ob der Anspruchsgegner in ihm zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, daß der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten, können keine strengeren Anforderungen gelten.

Vorliegend hat der Beklagte rudimentär Angaben dazu gemacht, wann und in welcher Form eine Beauftragung durch Herrn C erfolgt sein soll. In keinem der Fälle hat er dargelegt, dass Herr C zum Abschluss von Verträgen der behaupteten Art bevollmächtigt gewesen sein soll.

Eine nähere Darlegung der Umstände, die zur Beauftragung geführt haben sollen, erfolgt nur für die Rechnung vom 22.7.2013 (Genehmigungsverfahren Sonderflug). Dazu behauptet der Beklagte, am 20.7.2013 mit der Beschaffung einer Landegenehmigung für eine ausländische Airline beauftragt worden zu sein. Einen schriftlichen Auftrag oder Vertrag legt er aber nicht vor. Auch zu den weiteren Rechnungen werden keine Verträge oder schriftliche Aufträge vorgelegt. Zum Teil erfolgt überhaupt kein Vortrag dazu, wann und wie die Beauftragung erfolgte (Rechnungen vom 6.11.2013 und 29.4.2014), sondern es wird lediglich allgemein zu den Hintergründen und der Erforderlichkeit der Beauftragung und Tätigkeit des Beklagten vorgetragen. Bei den Rechnungen vom 18.11.2013, 30.12.2013, 29.4.2014, 5.10.2014 und 3.3.2015 nennt der Beklagte zwar ein Datum, an dem die Beauftragung erfolgt sein soll. Belege dazu legt er indes nicht vor.

Der Beklagte legt zudem nicht dar, dass der Abteilungsleiter C zum Abschluss von Verträgen, die allgemeine Beratungs-, Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen zum Gegenstand hatten, im Sinne einer Alleinvertretungsbefugnis bevollmächtigt war. Eine schriftliche Vollmacht zum Abschluss derartiger Verträge liegt nicht vor.

Eine ausdrückliche Genehmigung der Verträge durch die Klägerin ist nicht dargetan.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sowie darauf berufen, dass die Beklagte Kenntnis von den Vertragsschlüssen hatte.

Der Beklagte legt schon nicht dar, dass die Klägerin überhaupt Kenntnis vom Abschluss der jeweiligen Verträge hatte. Die - pauschale - Behauptung, die Geschäftsführung der Klägerin habe "nützliche Aufwendungen" im Zusammenhang mit Vereinbarungen mit Vertretern des libyschen Staates gebilligt, lässt nicht den Schluss zu, dass die Geschäftsführung auch Kenntnis von der Beauftragung des Beklagten hatte.

Vielmehr legt der Text der Rechnungen nahe, dass bei Zahlungen an den Beklagten der Zahlungsgrund gerade nicht erkennbar sein sollte. So berechnet der Beklagte in der Rechnung vom 22.7.2013 20 Tagessätze, obwohl er die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für seine Tätigkeit ab dem 20.7.2013 behauptet.

Die Formulierung des Rechnungstextes lässt zumindest darauf schließen, dass der Beklagte davon ausging, dass Herr C nicht bevollmächtigt war, einen Vertrag mit einem Erfolgshonorar von 59.500,- € abzuschließen.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf Verjährung.

Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ein Anspruch in 3 Jahren, und zwar ab Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin vor dem Jahre 2016 bereits Kenntnis von den rechtsgrundlos erfolgten Zahlungen erlangt hatte.

Der Behauptung der Klägerin, erst im Rahmen interner Ermittlungen 2016/2017 Anhaltspunkte für die fehlende Berechtigung der Zahlungen erhalten zu haben, ist der Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten. Insbesondere der Einwand, es sei auf die Prüfung der Jahresabschlüsse zur Mitte des Folgejahres abzustellen, trägt nicht. Die Prüfung des Jahresabschlusses beinhaltet nicht die Prüfung, ob eine Zahlung gerechtfertigt war. Der Text in den streitgegenständlichen Rechnungen diente vielmehr möglicherweise auch dazu, die Prüfung zu erschweren. Von dem Umstand, dass gerade die von dem Kläger gestellten Rechnungen unberechtigt gewesen sein könnten, kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nur schwer Kenntnis erlangt werden.

Der pauschale Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe bereits Mitte 2013 Kenntnis von Nebenabreden gehabt, ist in Bezug auf konkrete, dem Beklagten erteilte Aufträge nicht näher dargelegt.

Bei Kenntniserlangung im Jahre 2016 konnte Verjährung auch für die Rechnungen aus 2013 erst zum 31.12.2019 eintreten. Die Zustellung des Mahnbescheids am 27.12.2018 erfolgte daher rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 i.V.m. § 819 BGB, der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 146.608,- €

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