SG Köln, Beschluss vom 25.07.2019 - S 25 SF 308/18 E
Fundstelle
openJur 2020, 145
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die im Kostenfestsetzungsantrag vom 30.06.2018 in Ansatz gebrachte Erledigungsgebühr nach VV 1006 RVG nicht festgesetzt und daher Kosten festgesetzt iHv insgesamt 945,51 Euro. Zur Begründung und Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die Gründe des Beschlusses vom 07.11.2018 Bezug genommen. Eine Erledigungsgebühr ist nicht abzurechnen, diese in Verfahren nach § 183 SGG nur anzusetzen ist, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt und hierfür ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln zumindest mit ursächlich gewesen ist (LSG NRW, Beschlüsse vom 18.07.2014, L 20 SO 173/14 B m.w.N. und vom 23.07.2014 - L 20 SO 444/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 06.07.2012, L 19 AS 766/12 B), wobei die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung allein nicht genügt (BSG, Urteile vom 09.12.2010, B 13 R 63/09 R und vom 05.05.2009, B 13 R 137/08 R). Ein in diesem Sinne zusätzliches Handeln ist vorliegend nicht festzustellen. Die Beklagte hat im Termin am 19.04.2018 ein Anerkenntnis abgegeben und die Klägerin hat dieses angenommen. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, Grund für die Erledigung des Rechtsstreits sei eine "Gesamterledigung" gewesen, die den Rechtsstreit über den Klageantrag hinaus erfasst habe, löst dies im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr nicht aus. Die Beklagte hat den zuerkannten Rentenanspruch in ihrem Anerkenntnis lediglich konkretisiert und eine einseitige Erklärung abgegeben, die die Klägerin ihrerseits einseitig angenommen hat. Dies löst eine Erledigungsgebühr nicht aus (vgl. allg.: LSG NRW, Beschluss vom 25.03.2013, L 7 AS 1391/12 B). Der vom Klägerbevollmächtigten dargestellte möglicherweise überdurchschnittliche Aufwand für die Betreibung des Verfahrens hat sich nicht im Ansatz einer Erledigungs-/Einigungsgebühr niederzuschlagen, sondern bei der Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr. Diese ist antragsgemäß festgesetzt worden.

Die Entscheidung ist gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig.

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