SG Detmold, Urteil vom 29.04.2004 - S 6 VG 24/02
Fundstelle
openJur 2019, 38099
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. L 7 VG 20/04
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der am 00.00.1943 geborene Kläger wurde am 29.09.1975 im Gebäude des Volkspolizeikreisamtes in F durch Beamte des Ministeriums für Staatssicherheit verhört.

Aus im Einzelnen streitigen Umständen wurde der Kläger am selben Tag mit erheblichen Verletzungen in das Kreiskrankenhaus F eingeliefert und dort stationär behandelt. Aus einem Bericht des Krankenhauses geht hervor: "Am 29.09.1975 gegen 15 Uhr sprang der Patient während einer Vernehmung bei der Polizei aus einem Fenster. Die Fallhöhe betrug etwa 10 m. Ambulante Vorstellung im Schockzustand.

Befund: Deformation beider Füße mit Abflachung der Fußgewölbe, Bewegungseinschränkung linken Hüftgelenk, Schmerzen sowie erheblicher Bluterguß im Bereich des linken Jochbeines."

Neben den Röntgenbefunden wurde weiterhin in dem Bericht angeführt, dass sich Platzwunden an der Unterlippe sowie kleine Perforationsöffnungen an beiden Fußsohlen im Bereich der Fersenbeine befanden.

Am 20.12.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz mit der Begründung, er sei am 29.09.1975 Opfer einer Gewalttat geworden. In dem Verhör durch einen Oberst des Ministeriums für Staatssicherheit S und Oberleutnant M sei er laufend gefragt worden, wann er die DDR verlassen wolle. Er habe darauf keine Antwort gegeben und schließlich darum gebeten, etwas trinken zu dürfen. Eine weibliche Person, wie er später erfahren habe, Frau F1 T, sei dazu gekommen und habe ihm Vita Cola zu trinken gegeben. Nachdem er dieses Getränk zu sich genommen hatte, sei ihm schlecht geworden und er habe alles doppelt gesehen. Er sei immer wieder gefragt worden, wann er die DDR verlassen wolle. Als er immer noch keine Antwort gab, habe ihm Frau F1 S zwei mal in das Gesicht geschlagen. An die weiteren Geschehnisse habe er keine Erinnerung. Er sei erst mit schweren Verletzungen im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Dort sei ihm gesagt worden, er sei aus dem Fenster gesprungen, was auch in den Unterlagen der Staatssicherheit so vermerkt sei.

Dem Antrag fügte der Kläger Kopien aus den über ihn geführten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei, in denen ausgeführt ist, der Kläger sei bei einem Verhör im Volkspolizeikreisamt aus dem Fenster gesprungen und habe sich beide Beine gebrochen. Des Weiteren legte der Kläger verschiedene ärztliche Unterlagen vor, u.a. einen Reha-Entlassungsbericht über einen Aufenthalt in der Klinik I N in C T1-B vom 27.05.1998 bis zum 17.06.1998 und ein Gutachten der Pflegeversicherung vom 16.10.1998.

Mit Bescheid vom 20.02.2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, es sei nicht erwiesen, dass ein tätlicher Angriff auf seine Person stattgefunden habe. Allein die Tatsache, dass er am 29.09.1975 während einer Vernehmung aus dem Fenster gesprungen sei, lasse nicht darauf schließen, dass ein tätlicher Angriff stattgefunden habe. Ob er als Folge einer auf ihn gerichteten Bedrohung und damit wegen einer direkten Einwirkung auf seine Person aus dem Fenster gesprungen sei, lasse sich so viele Jahre später nicht mehr aufklären.

Mit dem Widerspruch gegen diesen Bescheid gab der Kläger an, er habe den Antrag nicht eher stellen können, da er erst jetzt den Namen des Täters habe ermitteln können. Aus den Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR habe sich erst der Klarname der Frau F1 S ergeben, die unter dem Decknamen "JN F1" fungiert habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2002 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, es sei nicht bewiesen, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Aus den aktenkundigen Unterlagen gehe hervor, dass er während der Vernehmung aus dem Fenster gesprungen sei. Hinweise auf ein direktes physisches oder psychisches Einwirken fremder Personen seien nicht ersichtlich. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes aus dem Fenster geworfen worden sei. Auch die Art der im damaligen Krankenhausbericht beschriebenen Verletzungen lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass diese durch einen tätlichen Angriff verursacht worden seien.

Mit der am 23.01.2002 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG.

Zur Begründung trägt er vor, er sei am 29.09.1975 nicht aus dem Fenster des Volkspolizeikreisamtes in F gesprungen. Dies sei überhaupt nicht möglich gewesen, denn die Fenster des abhörsicheren Baumes, in dem das Verhör stattgefunden habe, seien vergittert gewesen, so dass ein Sprung schon deswegen nicht erfolgt sein könne. Seine erheblichen Verletzungen könnten nur durch Mißhandlungen entstanden sein.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei aus den vorhandenen Röntgenaufnahmen und Krankheitsunterlagen ersichtlich, dass die Brüche und Verletzungen, die er sich am 29.09.1975 zugezogen habe, nicht Folge eines Sturzes aus einem 10 Meter hohen Fenster sein könnten. Durch die ärztlichen Unterlagen könne bewiesen werden, dass er geschlagen und getreten und folglich Opfer eines tätlichen Angriffs geworden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2002 zu verurteilen, ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen der Folgen einer Gewalttat vom 29.09.1975 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid und ist der Auffassung, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen ist. Auch aus den vorhandenen Krankenunterlagen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Verletzungen und Brüche des Klägers durch körperliche Mißhandlungen entstanden seien.

Das Gericht hat am 08.05.2003 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Anschluss daran hat es Auskünfte des Polizeipräsidiums F, des Katasteramtes F und des U Liegenschaftsmanagements zur baulichen Beschaffenheit der Fenster im Gebäude des ehemaligen Volkspolizeikreisamtes in F im Jahre 1975 eingeholt. Des Weiteren hat es die von dem Kläger benannte Zeugin T2 T3 G schriftlich zu der Frage angehört, ob die Fenster des Volkspolizeikreisamtes in F im Jahre 1975 bereits vergittert waren. Die Zeugin hat angegeben, keine Angaben dazu machen zu können.

Sodann hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. C1. Auf Inhalt und Ergebnisse des am 19.01.2004 erstatteten Gutachtens wird verwiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Kopien aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die das Gericht beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 20.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2002 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG aufgrund der durch den Vorfall vom 29.09.1975 erlittenen Gesundheitsstörungen.

Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass der Kläger am 29.09.1975 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist.

Das Vorliegen einer Gewalttat muss voll bewiesen, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn noch vernünftige Zweifel bleiben.

Im vorliegenden Rechtsstreit steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger am 29.09,1975 Opfer eines tätlichen Angriffs gegen seine Person geworden ist.

Der Kläger selbst kann keine konkreten Angaben zur Entstehung seiner Knochenbrüche und Verletzungen machen, die er sich am 29.09.1975 zugezogen hat. Nach seinen Angaben ist er während des Verhörs durch Mitarbeiter der Staatssicherheit durch ein Getränk betäubt worden. Er ist dann erst wieder zu sich gekommen, als er mit erheblichen Verletzungen im Krankenhaus in F lag. Aus den zeitnah mit dem Vorfall erstellten Krankenberichten und aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR geht hervor, dass der Kläger während des Verhörs aus einem 10 Meter hohen Fenster gesprungen sein soll und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzog.

Zeugen, die Angaben zum damaligen Geschehenshergang machen können, stehen nicht zur Verfügung. Die unter dem Decknamen "F1" bei dem Verhör anwesende Frau F1 S ist nach Mitteilung der Stadtverwaltung F vom 10.05.2002 am 00.00.1996 verstorben. Die Identität der weiteren Anwesenden Oberst S und Oberleutnant M ist nicht bekannt. Nach Angaben des Klägers ergibt sich die Identität auch nicht aus den von ihm eingesehenen Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit.

Allein die Tatsache, dass der Kläger aus dem Fenster gesprungen sein soll, lässt nicht darauf schließen, dass ein tätlicher Angriff auf seine Person stattgefunden hat. Für die Annahme eines tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 OEG ist in der Regel eine unmittelbare Gewaltanwendung auf den Körper des Opfers erforderlich. Im Einzelfall kann eine Drohung mit Gewaltanwendung genügen, wenn das Opfer bereits hoch gefährdet ist. Eine unmittelbare Gewaltanwendung auf den Körper des Täters dergestalt, dass er aus dem Fenster geworfen worden ist, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht bewiesen, dass der Kläger vor einem auf seinen Körper gerichteten tätlichen Angriff geflohen und dabei aus dem Fenster gesprungen ist.

Der genaue Tathergang kann nicht mehr rekonstruiert werden.

Des Weiteren ist nicht bewiesen, dass der Kläger überhaupt nicht aus dem Fenster gesprungen ist und seine Verletzungen durch körperliche Mißhandlungen in Form von Tritten und Schlägen verursacht wurden.

Der Vortrag des Klägers im Gerichtsverfahren, wonach die von ihm bezeichneten Fenster im Gebäude des ehemaligen Volkspolizeikreisamtes in F zum Zeitpunkt des Verhörs am 29.09.1975 bereits vergittert waren, so dass ein Sturz als Ursache auszuschließen sei, ist nicht bewiesen.

Nach Auskunfterteilung des U Liegenschaftsmanagements vom 02.09.2003 befinden sich die Bauunterlagen über das Bauobjekt beim zuständigen Staatsbauamt U. Dort sind nur Bilddokumente aus den Bauakten des Zeitraumes der sechziger Jahre vorhanden, in dem eine Vergitterung der Fenster nicht ersichtlich ist. Wann die Vergitterung angebracht wurde, ergibt sich nicht aus den vorhandenen Bauunterlagen. Auch die Polizeiinspektion in F sowie das Katasteramt F können keine Angaben dazu machen, ob im Jahre 1975 die nun vorhandene Vergitterung an den Fenstern bereits vorhanden war.

Des Weiteren hat die von dem Kläger benannte Zeugin Frau T3 G in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 15.09.2003 mitgeteilt, sie könne zur Beschaffenheit des Gebäudes im Jahre 1975 keine Angaben machen. Eine persönliche Vernehmung der Zeugin ist darüber hinaus nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich, da die Zeugin mitgeteilt hat, es befinde sich lediglich ihr Firmensitz gegenüber des ehemaligen Polizeigebäudes, so dass nachvollziehbar ist, dass genaue Angaben zur Beschaffenheit des konkreten Gebäudes für einen Zeitraum vor über 25 Jahren nicht gemacht werden können.

Auch kann entgegen der Auffassung des Klägers aus den vorhandenen Röntgenaufnahmen und den vorliegenden Krankenunterlagen nicht bewiesen werden, dass die Verletzungen, die er sich am 29.09.1975 zuzog, durch körperliche Mißhandlungen wie Schläge und Tritte verursacht wurden.

Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. C1. Dieser hat nach Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere nach Auswertung der vorhandenen Krankenunterlagen des Krankenhauses F aus den Jahren 1975 und 1976 und der beigezogenen Röntgenaufnahmen des behandelnden Arztes des Klägers Dr. H festgestellt, dass sämtliche dokumentierte Verletzungen des Klägers (Trümmerfrakturen der Fersenbeine mit Luxation in den Chopart´schen Gelenken, zentrale Hüftgelenksluxation, vorderer Beckenringbruch links, Impressionsfraktur des linken Jochbeines, Meißeifraktur des Radiusköpfens links) durch einen Sturz aus dem 2. Stockwerk eines Gebäudes verursacht worden sein können. Körperliche Mißhandlungen als Ursache scheiden dagegen für einen Teil der Verletzungen aus.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen lassen sich die knöchernen Verletzungen des Klägers anhand der Berichte des Krankenhauses F gut rekonstruieren. Die Bestimmung des genauen Frakturtyps jeder Verletzung ist jedoch nicht möglich, da die Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 1975 nicht mehr vorhanden sind. Aus den vorliegenden Röntgenbildern der 90er Jahre lassen sich die ursprünglichen Frakturformen nicht bestimmen.

Die nach der Einlieferung des Klägers ins Krankenhaus am 29.09.1975 dokumentierten Trümmerbrüche der beiden Fersenbeine mit Luxation im Chopart´schen Gelenk und Fersenbeindurchspießungsverletzungen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch einen Sturz aus großer Höhe verursacht worden.

Die Verletzungen werden durch ein massives Stauchungstrauma erklärt, wobei ein Sprung aus ca. 10 m Höhe hierfür ein typisches Verletzungsszenario darstellt. Die Verletzungen an beiden Füßen des Klägers deuten auch darauf hin, dass dieser bei erhaltenem Bewußtsein beidfüßig aufgeschlagen ist. ln der Regel komme es bei freiem Fall aus 10 m Höhe zu spontanen Drehbewegungen des Körpers und damit zu einer zufälligen Aufschlagkonfiguration. Die beidfüßigen Verletzungen des Klägers stellen ein Indiz für ein intendiertes Sprunggeschehen bei erhaltenem Bewusstsein dar, da der bewußte Einsatz der Motorik für das Aufkommen mit beiden Füßen erforderlich ist.

Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen können die übrigen Verletzungen des Klägers dadurch erklärt werden, dass er vermutlich nach dem Aufkommen auf den Füßen auf die linke Körperseite gekippt und es dabei zu der zentralen Hüftgelenksluxation und zu der vorderen Beckenringfraktur links gekommen sei. Die dokumentierte Meißelfraktur des linken Speichenköpfchens stellt eine typische Abstützfraktur dar, die durch einen Sturz verursacht wird. Auch die Seitenlokalisation der Jochbeinfraktur stimmt mit der Annahme überein, dass der Kläger mit beiden Beinen auf dem Boden aufkam und dann nach links wegkippte, so dass die linke Körperhälfte sekundär direkt auf dem Boden aufschlug.

Eine Verursachung der Verletzungen des Klägers durch Mißhandlungen ist nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens sehr unwahrscheinlich. Bei Schlag- und Trittverletzungen handelt es sich in der Regel um direkte Brüche, bei denen Ort der Gewalteinwirkung und die Lokalisation des Knochenbruches übereinstimmen. Bei den Verletzungen des Klägers hat es sich jedoch entweder um indirekte Knochenbrüche gehandelt, die nicht durch Schläge oder Tritte verursacht werden können, oder um typische Verletzungen für einen Sprung aus einer Höhe (z. B. Trümmerfrakturen der Fersenbeine mit Durchspießung der Fußsohlenhaut). Lediglich die Fraktur des linken Jochbeines hätte auch durch Schläge oder Tritte entstehen können. Da diese Verletzung aber auch durch einen Sturz aus der Höhe erklärt werden kann und im Ablauf des Sturzes, wie oben erläutert, nachvollziehbar ist, steht nicht mit an Sicherheit, grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sie durch Mißhandlungen verursacht worden ist.

Da der Kläger die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, geht der fehlende Nachweis des tätlichen Angriffs zu seinen Lasten (vgl. Urteil des BSG vom 28.06.2000, B 9 V 3/99 R).

Die Beweiserleichterung des § 15 VfG-KOV, wonach in bestimmten Fällen die glaubhaften Angaben des Antragstellers der Entscheidung zugrunde gelegt werden können, wenn Beweismittel nicht vorhanden sind, ist hier nicht anwendbar, da der Kläger keine Angaben zum Schädigungshergang machen kann (vgl. Urteil des BSG vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R).

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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