OLG Köln, Urteil vom 28.11.1990 - 27 U 65/90
Fundstelle
openJur 2019, 38017
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 20 O 101/89
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am

4. April 1990 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im übrigen hinsichtlich des Leistungsausspruchs (Ziff.1 des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 9.000,-- (i. W. neun-tausend) DM nebst 4 % Zinsen von 24.000,-- DM für die Zeit vom 19.11.1988 bis zum 18.02.1989, von 14.000,-- DM. vorn 19.02.1989 bis zum 03.141089 von 11.000,-- DM vom 04.11.1989 bis zum 21.11.1989 und von 9.000,--DM seit dem 22.11.1989 zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagten zu 18 % als Gesamtschuldner, die des Berufungsrechtszugs die Klägerin zu 77 % und die Beklagten zu 23 % als Gesamtschuldner.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Euskirchen entstandenen Kosten fallen der Klägerin allein zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte zu 1.) befuhr am 18. November 1988 mit seinem Pkw A der bei der Beklagten zu2.) haftpflichtversichert war, gegen 5.00 Uhr die Bundesautobahn X in Richtung B. Bei Kilometer 448, 587 kam er auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern, prallte gegen die rechte Leitplanke und kam quer zur Fahrbahn zum Stehen. Wie sich später herausstellte, besaßen alle vier Reifen des Pkw's auf erheblichen Teilender Lauffläche kein oder kein ausreichendes Profil (Verstoß gegen § 35 StVZO). Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C vom 28. Dezember 1988 verwiesen.

Die in einigem Abstand hinter dem Beklagten zu 1.) fahrende Klägerin prallte mit ihrem Pkw D gegen dasquerstehende Fahrzeug. Sie erlitt dabei teilweise lebensgefährliche Verletzungen. Der mit einem Lkw hinter der Klägerin fahrende Zeuge E konnte sein Fahrzeug noch vor der Unfallstelle zum Stehen bringen. Der Zeuge F undein weiterer Kraftfahrer konnten nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhren ebenfalls gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1.), das durch den Aufprall des D auf die linke Fahrspur geschoben worden war.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1.) habe sie überholt, sei dann beim Wechseln auf die rechte Fahrspur infolge überhöhter Geschwindigkeit und nicht verkehrssicherer Bereifung mit seinem Pkw ins Schleudern gekommen. Alles habe sich unmittelbar vor ihrem Pkw in Sekundenbruchteilen abgespielt, so daß der Unfall für sie unabwendbar gewesen sei.

Sie hat im November 1988 vor dem Amtsgericht Euskirchen Klage erhoben, mit der sie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht künftiger immaterieller Schäden verlangt hat. Der Rechtsstreit ist dann an das Landgericht Köln verwiesen worden.

Die Beklagte zu 2.) hat den Bevollmächtigten der Klägerin am 17. Februar 1989 einen Scheck über 10.000,-- DM mit dem Hinweis übersandt, sie behalte sich beliebige Verrechnung vor. Mit Schriftsatz vom 30. November 1989 hat sie erklärt, die Zahlung werde auf den Schmerzensgeldanspruch verrechnet.

Im November 1989 hat sie weitere 5.000,-- DM zur Tilgung des Schmerzensgeldanspruches gezahlt.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben behauptet, die Klägerin sei dem Pkw des Beklagten zu 1.) in einem Abstand von 300 bis 400 Metern gefolgt. Sie hätte durch ein rechtzeitiges Abbremsen ihres Pkws den Aufprall vermeiden können. Sie treffe deshalb ein Mitverschuldensanteil von einem Drittel. Der berechtigte Schmerzensgeldanspruch sei ausgeglichen. Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19.000,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Es hat ferner festgestellt, daß sie verpflichtet seien, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 20 % auch den zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis als Gesamtschuldner zu ersetzen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil vom 4. April 1990 verwiesen.

Dagegen haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie in rechter Form und Frist begründet haben.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Es sei ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,-- DM angemessen, das nur in Höhe von 5.000,-- DM durch Zahlung erloschen sei. Den im Februar 1989 gezahlten Betrag habe sie zulässigerweise

auf ihren Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens verrechnet.

Die Beklagten sind lediglich bereit, zu ihren Lasten eine Haftungsquote von 2/3 zu akzeptieren. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei mit 20.000,-- DM ausreichend bemessen.

Im übrigen wiederholen, ergänzen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Wegen der Anträge wird auf das Protokoll der Senatssitzung vom 17. Oktober 1990 Bezug genommen

Gründe

I.

Die nach § 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt.

1. Die Beklagten haften der Klägerin gemäß § 847 BGB, 3

Nr.1, 2 Pf1VG als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht zutreffend erkannt und wird von den Parteien dem Grunde nach auch nicht in Zweifel gezogen, so daß sich der Senat insoweit eine weitere Begründung ersparen kann.

2. Der Senat folgt dem Landgericht auch in bezug auf die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach. Die erlittenen, teilweise lebensgefährlichen Verletzungen (Schädelhirntrauma, Gesichtsprellung, Unterarmfraktur rechts, Bauchraume, Leberriß, Quetschung des Nervus tibialis links, der Nase sowie des Brustkorbs einschließlich der Lungen, Serienfraktur der 8. bis 11. Rippe, Entfernung der Gallenblase, Verletzung der oberen Schneidezähne (vgl. ärztliches Attest Dr. G vom 30. August 1939), die mit mehreren Operationen verbundenen wochenlangen Krankenhausaufenthalte,die sich anschließende Rehabilitation, die über sieben Monate dauernde Erwerbsunfähigkeit und die durch die Schädigung des Nervus tibialis bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen die Zuerkennung eines erheblichen Schmerzensgeldes, das ohne einen zu berücksichtigenden Mitverursachungsbeitrag der Geschädigten in Höhe von. 30.000,-- DM angemessen wäre (vgl. auch die bereits vom Landgericht zitierten Entscheidungen OLG Gelle VersR 85, 1072; OLG Hamm ZfS 87, 134). Es ist indessen in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. OLG Karlsruhe VersR 88, 59), daß ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des Verletzten (§ 254 T BGB), zwar nicht quotenmäßig, aber doch als ein Bewertungsfaktor anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.

Dieser rechtliche Gesichtspunkt führt hier zu einem angemessenen Schmerzensgeld von 24.000,-- DM. Die Klägerin hat den Unfall zu einem geringen Teil, der freilich nicht hinter dem erheblich höheren Beitrag des Beklagten zu 1.) zurücktritt, mitverschuldet.

Sie hätte den Aufprall auf den Pkw des Beklagten zu 1.) bei der in der konkreten Verkehrssituation gebotenen erhöhten Aufmerksamkeit vermeiden können. Sie befand sich in einem Abstand von mindestens 300, möglicherweise sogar 400 m hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.), als jenes zu schleudern begann. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E. Er hat bekundet, daß der Schleudervorgangzeitgleich in dem Augenblick einsetzte, als die Klägerin im Begriff war, den von dem Zeugen gesteuerten Lkw zu überholen. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Fahrzeuge 300 - 400 m vom Pkw des Beklagten zu 1 entfernt. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, der im übrigen am Geschehen sonst unbeteiligt war, zu zweifeln. Für die davon abweichende Darstellung des Geschehensablaufs der Klägerin spricht nichts. Sie hat selbst vor dem Senat eingeräumt, keine konkreten Erinnerungen an den Unfall zu haben. Ihr schriftsätzlicher Vortrag beruht also offenbar auf Mutmaßungen, wie sich der Unfall abgespielt haben könnte und steht auch nicht in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen E im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 30 VRs 420 0/89 StA Bonn. Bei einer Entfernung von 300 - 400 m hätte sie aber, ebenso wie der Zeuge E ihr Fahrzeug noch vor demsich nach dem Schleudern als Hindernis darstellenden Fahrzeug des Beklagten zu 1.) zum Stehen bringen können, wenn sie den Bremsvorgang sofort eingeleitet hätte.

Das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 543 I ZPO).

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist zu berücksichtigen, daß dem Beklagten zu 1.) ein grobes Verschulden zur Last fällt, während die Klägerin nur einen kurzen, wenn auch entscheidenden Moment unaufmerksam war. Das hat der Vorderrichter im Kern bereits ausgeführt, denn er hat der Klägerin vorgehalten, bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Klägerin den Unfall verhindern können. Mit dieser Klarstellung schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts im übrigen an (§ 543 I, ZPO).

Die Klägerin trifft nach allem eine Mithaftung von 20 %.

II.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, daß die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat, soweit sie sich gegen das Erkenntnis des Landgerichts bezüglich des Feststellungsausspruchs richtet. Soweit sie sich gegen die Höhe des ausgeurteilten, noch zuzahlenden Schmerzensgeldes richtet, hat sie nur deshalb teilweise Erfolg, weil das Landgericht zu Unrecht die im Februar 1989 gezahlten 10.000,-- DM nicht auf den Schmerzensgeldanspruch angerechnet hat.

Allerdings muß der Schuldner im Falle des § 366 BGB grundsätzlich bei der Leistung bestimmen, welche von mehreren Verbindlichkeiten getilgt werden soll. Unterläßt er diese Bestimmung, so erfolgt die Anrechnung kraft Gesetzes nach § 3S6 II, 367 BGB. Dem Gläubiger steht demgegenüber kein Bestimmungsrecht zu. Insofern ist schon die Annahme der Klägerin unzutreffend, sie habe mangels einer Bestimmung der Beklagten zu 2.) die Zahlung auf den materiellen Schaden verrechnen dürfen; es wäre allenfalls eine verhältnismäßige Anrechnung gemäß § 366 II, Letzter Fall BGB in Betracht gekommen. Welche Rechtsfolge das hier gehabt hätte, kann indessen offenbleiben, denn die Beklagte zu 2.) hat sich zulässigerweise das Bestimmungsrecht vorbehalten (vgl. zur Zulässigkeit OLG Frankfurt VersR 71, 161).

Sie hat das Bestimmungsrecht auch noch in angemessener Frist ausgeübt. Die Angemessenheit richtet sich in erster Linie danach, wie lange dem Gläubiger der Schwebezustand zugemutet werden kann, insbesondere, ob ihm dadurch rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile drohen. Weder das eine noch das andere war bis November 1989 der Fall. Die Beklagte zu 2.) hatte auf den außergerichtlich geltend gemachten materiellen Schaden jeweils den Teil gezahlt, zu dem sie sich verpflichtet glaubte (6O %). Insofern lag es bereits nahe, daß die pauschale Zahlung von 10.000,-- DM das Schmerzensgeld betreffen sollte.

Auch prozessual drohte ihr kein Nachteil. Sie hätte ihren Schmerzensgeldanspruch lediglich teilweise für erledigt zu erklären brauchen, nach dem die Beklagte zu 2.) die Bestimmung getroffen hatte. Sie wäre dann nicht mit ;;asten belastet worden, denn ihr berechtigter Anspruch überstieg die Zahlung bei weitem.

Die Beklagten schulden der Klägerin somit noch 9.000,--DM Schmerzensgeld (24.000,-- DM abzüglich insgesamt gezahlt 15.000,-- DM).

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

Dieprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 281 III, 708 Nr.10, 713 ZPO.

Wert der Beschwer: für alle Parteien unter 40.000,-- DM

Streitwert für die Berufungsinstanz: 23.333,-- DM

(Berufung der Klägerin 8.000,-- DM + Berufung der Beklagten: 15.333,-- DM)

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