AG Bielefeld, Urteil vom 01.02.1991 - 13 C 1154/90
Fundstelle
openJur 2019, 37995
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall von der Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld, nachdem diese bereits ein solches in Höhe von DM 600,-- gezahlt hat.

Der Kläger beruft sich darauf, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens zu DM 1.2oo,-- bei dem von ihm erlittenen Verletzungen angemessen sei. Es habe bei ihm ein Schleuder-Trauma der Halswirbelsäule vorgelegen, weswegen er eine Halskrause habe tragen müssen und in der Zeit vom 13. August bis 14. September 1990 ärztlich behandelt worden sei. Zumindest in der Zeit vom 10. bis 18. August 1990 sei er 1oo % erwerbsunfähig gewesen. Er habe über einen längeren Zeitraum starke Schmerzen im Hals- und Nackenbereich sowie Kopfschmerzen gehabt.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an ihn ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzens-

geld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass der dem Kläger zustehende Schmerzensgeldanspruch mit Zahlung der DM 600,-- voll abgegolten worden sei. Es werde bestritten, dass der Kläger eine Halskrause getragen habe. Aus den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen ergebe sich, dass keine Besonderheiten aufgetreten seien, die ein höheres Schmerzensgeld als DM 600,-- rechtfertigten.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 1o. August 1990 ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von DM 6oo,-- voll abgegolten worden. Selbst unter Zugrundelegung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts und der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung kann nur von einem einfach bis mittleren Halswirbelsäulen-Syndrom ausgegangen werden, selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger eine Halskrause getragen hat. Für einen solchen Schaden kommt aber ein höheres Schmerzensgeld als DM 600,-- nicht in Betracht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Hierbei ist von einem Streitwert von DM 600,--auszugehen, der hiermit festgesetzt wird.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 7o8 Ziff. 11, 713 ZPO.

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