VG Köln, Urteil vom 16.10.2019 - 23 K 321/18
Fundstelle
openJur 2019, 37888
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten und wurde vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2018 im Dienstgrad eines Oberstleutnants beim deutschfranzösischen Heeresflugausbildungszentrum U. in M. (Frankreich) auf einem fliegerischen Dienstposten eingesetzt. In dieser Funktion erhielt er ausweislich der Änderungsmitteilung vom 11. Oktober 2012 zunächst die Erschwerniszulage für fliegendes Personal nach § 23f EZulV. Der Kläger war im Besitz eines bis zum 15. April 2018 gültigen Militärluftfahrzeugführerscheins, der die Musterberechtigung für den Hubschraubertyp BO 105 beinhaltete. Die Gültigkeit dieser Berechtigung wurde am 9. April 2018 bis zum 15. Juli 2018 verlängert. Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wurde der Hubschraubtypus BO 105 bei der Bundeswehr offiziell außer Dienst gestellt. Seither nahm der Kläger nicht mehr am aktiven Flugdienst teil.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 teilte der Kommandeur des deutschen Anteils im Heeresfliegerausbildungszentrum dem Kläger mit, dass die Erschwerniszulage rückwirkend zum 31. Dezember 2016 nicht mehr gezahlt werde. Die Zahlungseinstellung wurde mit der Bereichsanweisung " " (im Folgenden: "Bereichsanweisung") begründet.

Am 2. Oktober 2017 legte der Kläger Beschwerde gegen die Zahlungseinstellung ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm die Erschwerniszulage nach wie vor zustehe. Einer aktiven Teilnahme am Flugdienst bedürfe es nicht. Der angefochtenen Entscheidung fehle zudem eine substantiierte und nachvollziehbare Begründung.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 wies der Leiter des Bereiches "Lehre und Ausbildung" des Internationalen Hubschrauberausbildungszentrums die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Hierzu führte er im Wesentlichen aus, dass gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 - Stellen- und Erschwerniszulagen - (im Folgenden: "Zentrale Dienstvorschrift") Luftfahrzeugführer, die als solche bei bestimmten Organisationseinheiten verwendet werden und im Besitz der dazu benötigten gültigen Erlaubnisse und Berechtigungen sind, eine Erschwerniszulage im Sinne des § 23f der Dienstvorschrift erhielten. Die Vorschrift beziehe sich jedoch ausschließlich auf die aktive fliegerische Tätigkeit bei der Festlegung des Anspruchs auf die Zulage. Mit der Bereichsanweisung werde festgelegt, dass für Luftfahrzeugführer, die auf einem fliegerischen Dienstposten im Sinne der Anweisung verwandt werden und über keine gültige Musterberechtigung des für den Dienstposten vorgesehenen Waffensystems verfügen, die Teilnahme am aktiven Flugdienst spätestens mit dem Tag der offiziellen Außerdienststellung des jeweiligen Waffensystems beendet wird. Der Kläger verfüge über keine Musterberechtigung für das für den Dienstposten vorgesehene Waffensystem U. , sondern über eine Musterberechtigung für das außer Dienst gestellte Waffensystem BO 105.

Der Kläger hat am 12. Januar 2018 Klage erhoben.

Er trägt vor, dass gemäß Nr. 112 lit. a) der Zentralen Dienstvorschrift derjenige die Zulage erhalte, der zu 80 % Aufgaben wahrzunehmen hat, die mit der übertragenen fliegerischen Verwendung im Zusammenhang stehen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass diese Aufgaben zu 80 % aus Flugdienst bestehen. Er sei in seiner Funktion als Leiter des Bereichs der fliegerischen Ausbildung auf einem fliegerischen Dienstposten verwendet worden und er habe über einen gültigen Militärluftfahrzeugführerschein verfügt. Wenn es auf die vorliegende Musterberechtigung nicht ankommen solle, hätte sicherlich keine Notwendigkeit einer Verlängerung bestanden. Ferner meint er, dass die Bereichsanweisung die Zulagenberechtigung nicht regle. Sie verfolge nach ihrer Nr. 101 ausdrücklich und allein den Zweck, die Personalsteuerung aller Heeresuniformträger des fliegerischen Dienstes im Heer zu regeln. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht vor.

Der Kläger beantragt wörtlich,

die Änderungsmitteilung DtA DEU/FRAU HFlgAusbZ U. vom 18. Juli 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Internationalen Hubschrauberausbildungszentrums - Leiter Bereich Lehre und Ausbildung - vom 15. Dezember 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der Begriff der Verwendung im Sinne des § 23f EZulV sei in Randnummer 42.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) festgelegt und bedeute, dass das zulagenberechtigende Aufgabengebiet durch die personalbearbeitende Stelle oder eine andere dazu befugte Stelle dienstlich übertragen worden sein muss und selbständig und eigenverantwortlich als Hauptaufgabe ausgeübt wird, sofern in der Zulagenregelung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers konkretisiere die Bereichsanweisung u. a. auch die Tatbestandsmerkmale des § 23f EZulV.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach Maßgabe des Klagebegehrens ist gemäß § 88 VwGO zunächst festzustellen, dass die wörtlich gestellte Anfechtungsklage unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels des Klägers dahingehend auszulegen ist, dass ein Anspruch auf Weitergewährung der streitgegenständlichen Erschwerniszulage geltend gemacht wird. Denn die isolierte Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2017 hätte keine rechtliche Folge im Hinblick auf die begehrte Weitergewährung. Durch eine solche Aufhebung würde insbesondere kein Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage aus der ursprünglichen Änderungsmitteilung vom 11. Oktober 2012 resultieren, weil der Zahlungsanspruch ipso iure nach § 18 Abs. 1 EZulV mit der tatsächlichen Beendigung der zulagenberechtigten Tätigkeit erlischt. Dahinstehen kann, ob im konkreten Fall die Verpflichtungs-, die Feststellungsklage oder die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Denn allen in Betracht kommenden Klagearten liegt die Geltendmachung des materiellen Anspruchs auf Erhalt der Erschwerniszulage zugrunde, der aus den nachfolgenden Gründen nicht besteht.

Ein Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der streitigen Erschwerniszulage für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2018 besteht nicht, da die Voraussetzungen hierfür seit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht mehr vorlagen.

Nach § 27f EZulV Abs. 1 Satz 1 erhalten Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, eine Zulage (Fliegerzulage). Die Fliegerzulage beträgt gemäß § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EZulV für Beamte und Soldaten u. a. in der Verwendung als Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV erfasst, 432,00 € monatlich.

Der Kläger wurde nur bis zum 31. Dezember 2016 als Luftfahrzeugführer in einer fliegerischen Ausbildungseinrichtung verwendet.

Eine Verwendung i. S. d. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EZulV liegt nur dann und solange vor, wie die zulagenberechtigende Tätigkeit - hier die Teilnahme als Hubschrauberführer im aktiven Flugdienst - tatsächlich ausgeübt wird (§ 18 Abs. 1 EZulV).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 461/11 -, juris.

Der Wortlaut des § 23f EZulV gibt eindeutig vor, dass es für die "Verwendung" als Luftfahrzeugführer erforderlich ist, dass dieser (zumindest auch) in dieser Funktion tatsächlich eingesetzt wird. Deutlich wird dies schon aufgrund der Bezeichnung der Erschwerniszulage in § 23f EZulV als "Fliegerzulage". So setzt eine "Verwendung" auch gemäß Ziff. 42.3.2 BBesGVwV (zu § 42 BBesG - Amts- und Stellenzulagen -) die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen zulagenberechtigenden Aufgaben als Hauptaufgabe, sofern nicht in einer Zulagenregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, voraus. Hiernach erhält die Zulage gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1454/1, Nr. 112 lit. a) derjenige, der zu 70 % Aufgaben wahrzunehmen hat, die mit der übertragenen fliegerischen Verwendung im Zusammenhang stehen. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, dass diese Aufgaben zu 70 % aus Flugdienst bestehen. Hieraus ist jedoch offenkundig zu schließen, dass zumindest ein (erheblicher) Teil dieser 70 % aus Flugdienst bestehen muss.

Aber auch aus Sinn und Zweck der Fliegerzulage ist zu erkennen, dass diese zwingend die Teilnahme am aktiven fliegerischen Dienst voraussetzt. Gemäß § 1 Satz 2 EZulV wird durch eine Erschwerniszulage ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten. Die Erschwernis, die die Fliegerzulage abgelten will, liegt ausweislich der amtlichen Begründung zur Änderungsverordnung,

vgl. BR-Drs. 187/98, S. 22,

in den folgenden Umständen begründet:

"Das fliegende Personal ist beeinträchtigenden äußeren Einwirkungen durch Giftstoffe, Schmutz, Geruch, Geräusche, unwirtliche Umgebung, Kälte und Hitze in unterschiedlichen Ausprägungsgraden vor, während und nach dem Flugdienst ausgesetzt. Bewegungseinschränkende Arbeitsplätze, das Arbeiten unter Maske, hohe positive und negative Gravitationswerte, Höhenstrahlung und auch Innengeräusche mit sehr hohen Frequenzen sowie starke Vibrationen wirken belastend auf den Körper ein. Neben der ungünstigen Arbeitsplatz-Ergonomie wird der Umgang mit besonders gefährlichen Gegenständen - verbunden mit einem extrem hohen Aufmerksamkeitsgrad - gefordert, wie z. B. Umgang mit Waffen (Bomben, Raketen, Munition), z. T. Schleudersitz mit hoher Brisanz, Treibstofftransport und Luftbetankung."

Diesen Belastungen ist ein Soldat ohne aktive fliegerische Verwendung nicht ausgesetzt.

Auch in systematischer Hinsicht lässt sich das vorgefundene Auslegungsergebnis herleiten. Denn im Vergleich zu der Stellenzulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung gemäß Anlage I BBesG Nr. 6 zeigt sich speziell im Rahmen der Regelung der hier streitigen Fliegerzulage, dass diese ausweislich der Überschrift der Norm ausdrücklich nur für "fliegendes Personal" gewährt wird.

Der Kläger besaß zwar bis zum 15. Juli 2018 einen gültigen Militärluftfahrzeugführerschein, der die Musterberechtigung für den Hubschraubertyp BO 105 beinhaltete. Auch wurde er bis einschließlich Juli 2018 in Frankreich auf einem fliegerischen Dienstposten verwendet. Da der Kläger jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht mehr am aktiven fliegerischen Dienst teilnahm, weil der genannte Hubschraubertyp von diesem Zeitpunkt an außer Dienst gestellt war, wurde der Kläger nicht mehr in der Funktion als Luftfahrzeugführer verwendet. Offensichtlich war der Kläger, der selbst ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr am aktiven fliegerischen Dienst teilnahm, somit den genannten Erschwernissen nicht mehr ausgesetzt.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Bereichsvorschrift die Zulagenberechtigung nicht regle, sondern nach Ziff. 101 ausdrücklich und allein den Zweck verfolge, die Personalsteuerung aller Heeresuniformträger des fliegerischen Dienstes im Heer zu regeln, ist dieser Vortrag unerheblich. Denn die fehlende Zulagenberechtigung ergibt sich aus den genannten Gründen bereits unmittelbar aus § 23f EZulV. Im Übrigen betrifft Ziff. 311 der Bereichsanweisung zwar nicht die Regelung der Zulage. Sie stützt jedoch das vorgefundene Auslegungsergebnis, da sie klarstellend darauf hinweist, dass eine Teilnahme am aktiven fliegerischen Dienst - die für die Gewährung der Zulage erforderlich ist - nur möglich ist, wenn das jeweilige Waffensystem nicht offiziell außer Dienst gestellt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

8.208,00 €

festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert bemisst sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach dem Wert der streitigen Geldleistung, die sich hier nach der monatlichen Zulage in Höhe von 432,00 € in dem Zeitraum 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2018 richtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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