LG Bielefeld, Urteil vom 10.10.2019 - 011 Ns-216 Js 396/16-39/18
Fundstelle
openJur 2019, 37734
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld - Strafrichter - vom 22.02.2018 wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die aber keinen Erfolg hat.

II.

Der Angeklagte ist ledig, hat im Jahre 2009 Abitur gemacht, ein Jurastudium in C. absolviert und ist Diplom-Jurist. Er verdient seinen Lebensunterhalt als Zeitschriftenverleger und zum Teil als freier Redner. Zurzeit ist er einer von zwei Bundesvorsitzenden der Partei "N.".

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

1. Am 21.06.2002 sah die Staatsanwaltschaft Dortmund in einem Verfahren wegen Unterschlagung nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

2. Am 09.08.2004 sah die Staatsanwaltschaft Dortmund in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

3. Am 12.10.2004 verhängte das Amtsgericht Hamm eine Woche Jugendarrest gegen den Angeklagten wegen Volksverhetzung.

4. Am 28.06.2005 verhängte das Amtsgericht Hamm gegen den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie vorsätzlicher Körperverletzung 6 Monate Jugendstrafe. Die Strafvollstreckung war am 11.12.2006 erledigt.

5. Am 30.11.2006 erteilte das Amtsgericht Hamm dem Angeklagten in einem Verfahren wegen Nötigung die Auflage, gemeinnützige Arbeitsstunden abzuleisten.

6. Am 05.07.2007 verurteilte das Amtsgericht Hamm den Angeklagten wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe war ursprünglich bis zum 02.04.2011 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde zweimal verlängert und schließlich mit Wirkung vom 16.06.2014 erlassen.

7. Am 09.09.2008 erteilte das Amtsgericht Hamm dem Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen die Auflage, gemeinnützige Arbeit abzuleisten.

8. Am 28.05.2010 verurteilte das Amtsgericht Hamm den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €.

9. Am 27.05.2011 verurteilte das Amtsgericht Hamm den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 €.

10. Am 14.06.2013 - rechtskräftig seit dem 21.03.2014 - verurteilte das Amtsgericht Stadthagen den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

11. Am 14.08.2013 verurteilte das Amtsgericht Syke den Angeklagten wegen Mitführen eines Gegenstandes, der zur Verletzung von Personen geeignet ist, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe.

12. Am 06.02.2015 - rechtskräftig seit dem 27.05.2015 - verurteilte das Amtsgericht Bielefeld ihn unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 14.06.2013 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

13. Am 08.12.2015 - rechtskräftig seit dem 16.12.2015 - verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen vom 06.02.2015 und 14.06.2013 wegen Beihilfe zur Beleidigung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Woche. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 15.12.2018. Ein Erlass ist bislang noch nicht erfolgt.

III.

Im August 2016 wurde im WDR-Fernsehen ein Beitrag gesendet, der zum Inhalt hatte, dass die Gemeinde O.im Kreis N. ihr Amtsblatt bei einem Verlag verlegen ließ, dessen Inhaber S. I. als Geschäftsführer eines anderen Verlages auch Schriften mit rechtsradikalem Hintergrund veröffentlicht haben soll.

Neben weiteren Personen wurde der Zeuge L. in diesem Beitrag interviewt und forderte darin, dass die Stadt O. künftig ihr Amtsblatt bei einem anderen Verlag veröffentlichen solle. Der Zeuge L. war und ist Vorsitzender der jüdischen Gemeinde I.. O. liegt nicht in seinem Gemeindegebiet.

Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt Kreisvorsitzender der Partei "N." für das Gebiet P. war, erlangte Kenntnis von dem Interview und verfasste daraufhin folgenden Artikel, welchen er am 19.08.2016 auf der Internetseite www.s.com, dessen Verantwortlicher im Sinne des Telemediengesetzes er war, veröffentlichte:

"Staatsfunk, Linke und Jüdische Gemeinde hetzen gegen Verleger

Der Umgang des Merkel-Regimes mit Oppositionellen und Staatskritikern ist gekennzeichnet durch Diffamierungen, Hetzkampagnen bis ins Privatleben hinein und Repressionen mithilfe des Strafrechts. Zu den üblichen Hilfsmitteln, Dissidenten gefügig oder zumindest mundtot zu machen, gehört auch die Vernichtung der beruflichen Existenz. Ein solcher Versuch gegen einen politischen nonkonformen Verleger erleben wird derzeit in O.(Kreis N.).

Der Bürgermeister der 13.000-Einwohner-Gemeinde läßt das offizielle Amtsblatt der Stadt seit nunmehr 15 Jahren bei der örtlichen Druckerei "L." herstellen, dessen Betreiber S. I. auch Geschäftsführer der "E. Verlagsgesellschaft" ist. Die EVG hat diverse zeitgeistkritische Bücher im Programm, so u.a. auch ein Buch über vorbildliche und bewährte Männer der Waffen-SS.

Dieser Umstand stößt den politisch korrekten Sittenwächtern natürlich sauer auf. Der unter dem Deckmantel des Journalismus agierende Antifa-Aktivist K. G. durfte sich auf der Netzseite des Westdeutschen Rundfunks austoben und einen seiner üblichen Hetzartikel veröffentlichen. Schützenhilfe bekommt G. von Berufsdenunziant G. D., der im staatlichen Auftrag oppositionelle Gruppierungen überwacht und auf Einladung von Linksextremisten Vorträge über "rechte Strukturen" hält. D. behauptet, mit der Zusammenarbeit zwischen der Stadt und dem Verleger I. würden "extrem rechte Strukturen" gefördert, natürlich ohne irgendeinen Beweis dafür zu haben.

Noch dreister gebärdet sich N. L., Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde I. und wohnhaft in R.. Selbstgefällig fordert der freche Juden-Funktionär die Stadt dazu auf, "umgehend Konsequenzen zu ziehen und sich von ´L.´ zu trennen". Wo kommen wir denn dahin, wenn sich in Deutschland jeder Mensch eine eigene Meinung leistet und es dann auch noch wagt, diese offen auszusprechen? Nein, da muß die Stadt natürlich Konsequenzen ziehen und sich sofort einen neuen Drucker suchen - vielleicht, als Akt der Reue, sogar einen jüdischen?

I. selbst gibt gegenüber des Staatsfunks zu Protokoll, daß er sich politisch neutral verhalte und seine Verlagstätigkeit von der Arbeit für die Stadt strikt trenne. Es bleibt abzuwarten, ob ihm das angesichts der massiven Hetzkampagne von Medien, Linken und Jüdischer Gemeinde irgendetwas nützen wird.

[Die Partei] N. P. fordert die Landkreise und Gemeinden jedenfalls schon mal auf, jegliche Kooperation mit der Jüdischen Gemeinde I. unverzüglich einzustellen. Wer ein derart gestörtes Verhältnis zur Meinungsfreiheit hat wie dessen Vorsitzender N. L., darf in keinerlei Hinsicht mehr als Ansprechpartner für die Kommunen gelten.

[Die Partei] N. würde den Einfluß jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren. Da wir der Meinung sind, daß sich der Staat religiös strikt neutral zu verhalten hat, würden wir auch sämtliche staatliche Unterstützung für jüdische Gemeinden streichen und das Geld für das Gemeinwohl einsetzen. N. - die Partei für deutsche Interessen."

Dieser Artikel war bis zum 25.09.2017 mit diesem Inhalt auf der angegebenen Internetseite abrufbar, danach hat der Angeklagte ihn abgeändert.

Mit der Rhetorik in dem Schreiben wollte der Angeklagte dabei absichtlich an die nationalsozialistische Ideologie anknüpfen und den Zeugen L. damit beleidigen und zum Hass gegenüber Mitbürgern jüdischen Glaubens und insbesondere dem Zeugen L. aufstacheln.

Der Zeuge L. fühlte sich durch die Schrift des Angeklagten beleidigt.

IV.

Die Feststellungen beruhen, soweit die objektiven Umstände betroffen sind, auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Absichten und sonstigen subjektiven Einstellungen des Angeklagten, beruhen auf der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, insbesondere dessen Bildung, dessen strafrechtliche Vorbelastung und seiner politischen Tätigkeit. Im Kern hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte wusste, wie sein Text verstanden werden würde, und es ihm darauf auch ankam.

V.

Der Angeklagte hat sich durch das Verfassen und Inverkehrbringen der Schrift wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 NN.1 StGB und Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

1. Bei Personen jüdischen Glaubens handelt es sich um eine religiöse Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB und der Zeuge L. wurde durch die Bezeichnung "frecher Judenfunktionär" als eine solche Person angesprochen.

Mit der Schrift hat der Angeklagte zum Hass aufgestachelt.

Aufstacheln von Hass ist eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Handlung. Ob Hass tatsächlich erzeugt wird, ist unerheblich, es reicht eine abstrakte Eignung aus Sicht des Täters (Fischer, 66.Auflage, § 130 StGB, Rn.8).

Schon die kritische und öffentliche Adressierung eines jüdischen Mitbürgers unter Verwendung nationalsozialistischer Terminologie ist als eine Aufstachelung zum Hass zu werten.

Der Ausdruck "frecher Judenfunktionär" ist aus Sicht eines durchschnittlichen, erst recht eines gebildeten Empfängers eindeutig als ein Ausdruck aus der Zeit des Nationalsozialismus zu verstehen.

Durch diese Terminologie wird dem Zeugen L. implizit, aber offenkundig beabsichtigt, ein Status zugedacht, den ein Jude unter dem nationalsozialistischen Regime hatte, nämlich als ein Mensch ohne Würde und Existenzrecht und insofern als jemand, auf den sich Hass entladen kann und soll.

Dazu ergibt sich, dass sich der Angeklagte als Verfasser der Schrift aus dem Jahre 2016 in positiver Weise sowohl mit den Ideen als auch den Methoden Nationalsozialismus assoziiert, sowohl durch den Gesamtinhalt, die Bezeichnung von Männern der Waffen-SS als vorbildlich und letztlich durch den Passus, [die Partei] N. "würde den Einfluss der jüdischen Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren".

Wie die Nationalsozialisten letzteres Ziel zu erreichen versucht haben, nämlich durch Ghettoisierung und Vernichtung von Personen jüdischen Glaubens, ist dem gebildeten Leser bekannt, insbesondere dem Angeklagten, der mit einem abgeschlossenen Jurastudium über überdurchschnittliche Bildung verfügt, und - wie dem Angeklagten bewusst war- insbesondere auch dem Zeugen L.. In der Verwendung dieser Vernichtungsrhetorik liegt deshalb letztlich auch ein Gutheißen von Gewalt gegen Personen jüdischen Glaubens. Dies ist nach Ansicht der Kammer zwar noch kein konkretes Auffordern zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen im Sinne von § 130 Abs. 1 NN. 1 2.Alt StGB, was ein ausdrückliches appelatives Einwirken auf andere voraussetzte (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 386, beckonline), lässt sich aber jedenfalls auch als Ausdruck von Hass deuten.

Der Angeklagte kann sich auch nicht auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit stützen.

Die Kammer übersieht nicht, dass sich der Zeuge L. politisch und in öffentlich exponierter Weise geäußert hat, auch als Vorsitzender einer jüdischen Gemeinde, und deshalb auch in erhöhtem Maße Kritik erdulden muss. Anders als in den von der Verteidigung angeführten jüngeren Urteilen (vgl. etwa LG Berlin, Beschluss vom 09. September 2019 - 27 AR 17/19 -, Rn. 7, juris), geht es aber vorliegend in erster Linie nicht um die Frage der Überspitzung von Kritik in der politischen Diskussion im Wege der Polemik und um die Abgrenzung zur Schmähkritik. Insbesondere darf Kritik darf auch pointiert, polemisch und überspitzt sein und ist im Zweifel noch nicht als Schmähkritik zu würdigen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, juris). So steht auch außer Frage, dass sich die vom Angeklagten verwendeten Bezeichnungen "dreist", "frech" und "selbstgefällig" für sich genommen noch im Rahmen zulässiger politischer Meinungsäußerung bewegen.

Entscheidend für die Kammer ist hingegen der Bezug zum Nationalsozialismus.

Dass sich aus der positiven Identifizierung mit dem Nationalsozialismus in besonderem Maße ein Aufstacheln zu Hass herleiten lässt, der von der Meinungsfreiheit nicht geschützt ist, ergibt sich auch aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von § 130 Abs. 4 StGB mit Artikel 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 04. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300-347, Rn. 65).

Das Verfassungsgericht führt darin aus:

"Von dem Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ist eine Ausnahme anzuerkennen für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte (...) und bildet ein inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung (vgl. nur Art. 1, Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG). Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen."

In diesem Lichte betrachtet sind die genannten Formulierungen des Angeklagten wegen der Bezugnahme auf nationalsozialistische Ideen und Methoden auch in einer politischen Diskussion nicht hinnehmbar.

Die Aufstachelung zum Hass geschah in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Der öffentliche Friede ist als ein Tatbestandsmerkmal zu verstehen, welches im Rahmen von § 130 Abs.1 StGB nur noch die Funktion eines Korrektivs hat, da die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale vermutet wird (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 130 Rn. 14c; BVerfG, Beschluss vom 04. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300-347, Rn. 94). Eine atypische Situation, in der diese Vermutung aufgrund besonderer Umstände nicht trägt, ist vorliegend nicht ersichtlich.

2. Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung. In dem Aufstacheln zum Hass durch den Angeklagten liegt in diesem Fall auch eine Kundgabe der Missachtung, die auch die Ehre des Zeugen L. betrifft und diese auch konkret verletzt hat, wie sich aus der Aussage des Zeugen ergibt.

VI.

Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe war dem Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der objektiven Tatumstände geständig eingelassen hat. Auch hat er die Äußerungen in einer politischen Auseinandersetzung getätigt. Schließlich lag die Tat schon mehr als drei Jahre zurück.

Allerdings war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er vorbestraft ist, auch wegen einschlägiger Taten, und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand.

Insgesamt hielt die Kammer die festgesetzte Strafe von sechs Monaten aufgrund der Vorbelastung des Angeklagten für eher zu milde, im Ergebnis aber noch angemessen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß §§ 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann keine günstige Sozialprognose gestellt werden. Sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz hat der Angeklagte seine Wortwahl verteidigt, weshalb die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten nicht fernliegt. Zudem stand der Angeklagte bei Tatbegehung bereits unter Bewährung, was ihn von der Begehung der Straftat nicht abgehalten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 StPO.