LG Köln, Urteil vom 17.09.2019 - 31 O 19/19
Fundstelle
openJur 2019, 37534
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

1.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Klägerin zu äußern und / oder öffentlich zugänglich zu machen:

"RATET MAL WELCHER HERSTELLER MICH NACH DER STORY UM ASTAXANTHIN ETC HEUTE BLOCKIERT HAT

TIPP: LAUT, BUNT, ROSA, NERVIG."

und / oder

"TIPP#2: HERSTELLER, WO DREI ATHLETEN GEHEN WOLLEN

ABER NICHT RAUS GELASSEN WERDEN.

U?"

und / oder

"3 SCHRITTE ZUM FITNESS ENTREPRENEUR

1. Mach ewig lange Knebelverträge 2. Bring schlechte Produkte mit viel Marge.(DEINE ATHLETEN WERDEN HIER DIE MARKE VERLASSEN WOLLEN, ABER DESHALB JA PUNKT 1 - HA!)"

wie nachfolgend dargestellt:

Es folgen fünf Bilddarstellungen.

wenn dies geschieht wie in der "Instagram-Story" vom 16.12.2018 auf dem Instagram-Account "X1";

2.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Klägerin zu äußern:

"Ach und heute morgen hab ich viel Spaß mit den ganzen Nachrichten, die sich auch darüber wundern, wie man so dämlich sein kann und nun von Vitamin E auf Astaxanthin in Omegas wechselt. Wer wissen will wieso, schaut euch das Antioxidantien Highlight auf dem N-Account an. Wir haben noch einen langen Weg vor uns."

wenn dies geschieht wie in dem Post vom 16.12.2018 auf dem Instagram-Account "X1", wie nachfolgend abgebildet:

Es folgt eine Bilddarstellung.

3.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Klägerin zu äußern:

a)

"Vitamin E oder Astaxanthin werden vom Hersteller nur hinzugegeben, weil man dadurch per Gesetz das Mindesthaltbarkeitsdatum verlängert. Es ist nur gut für den Hersteller, für den Kunden ist das nicht notwendig."

b)

"Dabei gibt es mehrere Videos, die darauf hinweisen, dass es die Krebswahrscheinlichkeit sogar erhöhen kann [...]"

c)

"[...] potentiellen Gefahren von hohen Dosen Vitamin C oder wenn man sich jeden Tag Astaxanthin oder sonst was gibt."

d)

"[...] wir haben die Analyse, die sogar erhöhtes Krebsrisiko zeigen nicht nur bei EGCG, sondern auch verschiedenen Carotinoiden, wo z. B. Vitamin E, Astaxanthin usw. dazugehört."

wenn dies jeweils geschieht wie in dem Video vom 17.12.2018 auf dem Instagram-Account "N", abrufbar unter der URL:

Link wurde gelöscht.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten für die Rechtsverfolgung von insgesamt EUR 1.954,46 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere im Bereich Fitness/Sport. Sie bietet diese Waren in ihrem Online-Shop unter der Domain (Link wurde gelöscht) an. Zugleich verfügt sie über einen Account in dem sozialen Netzwerk Instagram, der unter der Bezeichnung "S3" geführt wird und dem über 100.000 Abonnenten folgen. Auch der Geschäftsführer der Klägerin verfügt über ein Profil bei Instagram, in dem er Produkte der Klägerin bewirbt.

Der Beklagte ist Inhaber des Instagram-Accounts "X1", der von über 67.000 Nutzern abonniert wird. Auf diesem Account veröffentlicht der Beklagte regelmäßig Videos und Beiträge zu Themen im Fitnessbereich und insbesondere zu Nahrungsergänzungsmitteln. Auf dem genannten Account verlinkt der Beklagte zu dem weiteren Instagram-Account "N". Dort werden, auch durch den Beklagten, Nahrungsergänzungsmittel der Marke "N" beworben, die über den verlinkten Online-Shop "N1" bezogen werden können.

Am 13.12.2018 stellte der Geschäftsführer der Klägerin auf seinem YouTube-Kanal ein neues Produkt der Klägerin namens "P" vor. Dieses Produkt enthält die Substanz Astaxanthin. Die Markteinführung dieses Produkts erfolgte auf Facebook und Instagram am 16.12.2018. Am selben Tag kommentierte der Beklagte die Inhaltsstoffe dieses Produkts über die Kommentarfunktion des Instagram-Profils der Klägerin in negativer Weise. Er verwies darin auf eine so genannte "Story" (d.h. ein Video), die er zum Thema erstellt habe. Die Klägerin sperrte daraufhin die Kommentarfunktion in ihrem Profil für den Beklagten. Am selben Tag veröffentlichte der Beklagte auf seinem Instagram-Account "X1" die im Tenor zu Ziff. I. 1. wiedergegebene "Instagram-Story". Für weitere Einzelheiten wird auf Anlage K 15 Bezug genommen. Ebenfalls am 16.12.2018 veröffentlichte der Beklagte auf seinem Instagram-Account den im Tenor zu Ziff. I. 2. eingeblendeten Beitrag. Ferner veröffentlichte der Beklagte am oder um das genannte Datum herum auf Instagram ein selbst aufgenommenes Video, in dem er auftritt und sich u.a. mit Antioxidantien und der Substanz Astaxanthin beschäftigt. Für Einzelheiten zu diesem Video wird auf die Anlage K 21 und das Wortlautprotokoll gemäß Anlage K 24 verwiesen.

Am 19.12.2018 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen zahlreicher Äußerungen in der genannten Instagram-Story, dem Beitrag und dem Video ab. Mit Schreiben vom 28.12.2018 wies der Beklagte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück.

Die Klägerin trägt vor, die Instagram-Story, der Beitrag und das Video seien unlauter. Die Äußerungen seien auf sie bezogen, was der Verkehr auch erkenne. Der Beklagte handele bei seinen Äußerungen auch im geschäftlichen Verkehr, da er mit seinen Äußerungen stets auch die unter der Marke "N" angebotenen Nahrungsergänzungsmittel bewerbe. Die Äußerungen in der Story seien teilweise herabsetzend (u.a. nervig, Knebelverträge, schlechte Produkte) und teilweise schlicht unzutreffend (Athleten, die gehen wollen). Ebenso sei der Beitrag auf Instagram herabsetzend, da die Bezeichnung als "dämlich" abfällig sei. Soweit der Beklagte in dem angegriffenen Video äußere, die Substanz Astaxanthin sei gesundheitsgefährdend oder krebserregend, liege eine unwahre Tatsachenbehauptung vor.

Nachdem die Klägerin die Klageanträge in der mündlichen Verhandlung sprachlich angepasst hat, beantragt sie zuletzt,

zu I: wie erkannt;

zu II. den Beklagten zu verurteilen, an sie die Kosten für die Rechtsverfolgung von insgesamt EUR 2.706,66 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, Ansprüche der Klägerin scheiterten bereits daran, dass sie in den angegriffenen Äußerungen nicht erkennbar sei, da sie nicht namentlich erwähnt werde. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Instagram-Story auf die Klägerin beziehe. Im Übrigen seien die Äußerungen nicht zu beanstanden, da sie Ausfluss der nach Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit seien. Auch in dem Beitrag auf dem Instagram-Profil des Beklagten sei eine Erkennbarkeit der Klägerin nicht gegeben. Im Übrigen sei die Äußerung nicht herabsetzend. Auch in dem Video werde kein Bezug zur Klägerin hergestellt. Die Substanz Astaxanthin werde von verschiedenen Anbietern von Nahrungsergänzungsmittel verwendet. Im Übrigen gebe es tatsächlich Hinweise darauf, dass Antioxidantien gesundheitsschädliche Auswirkungen haben könnten. Hierzu verweist die Beklagte auf das Ergebnis einer Studie.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

I.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten gemäß §§ 3, 8, 4 Nr. 1, 2 bzw. 6 Abs. 2 UWG zu.

1.

Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. Der Beklagte bewirbt sowohl unter seinem eigenen Instagram-Account als auch auf dem Instagram-Account "N" die unter dieser Marke angebotenen Nahrungsergänzungsmittel. Mit dem Anbieter dieser Nahrungsergänzungsmittel, die über N1 vertrieben werden, arbeitet der Beklagte zusammen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus seinen eigenen Äußerungen in dem als Anlage K 34 vorgelegten Video. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beklagte zur Förderung des eigenen Wettbewerbs handelt. Jedenfalls aber handelt er zur Förderung fremden Wettbewerbs, was zur Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt (Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 2 Rn. 105).

2.

Die drei beanstandeten Verlautbarungen stellen auch geschäftliche Handlungen des Beklagten dar. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. § 3 Abs. 1 UWG unterscheidet nicht danach, gegenüber wem die geschäftliche Handlung vorgenommen wurde. Erfasst sind daher - entsprechend der Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 1 - nicht nur geschäftliche Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern, sondern auch geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (Köhler/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 3 Rn. 2.8).

Nach dieser Definition liegen geschäftliche Handlungen seitens des Beklagten vor. Insbesondere liegt ein objektiver Zusammenhang zu der Absatzförderung im Hinblick auf Produktangebote vor, an denen der Beklagte zumindest mitwirkt. Der Beklagte mag sich früher ohne geschäftliche Absichten an Diskussionen zu Trends im Bereich des Kraftsports und dort eingesetzten Nahrungsergänzungsmittel beteiligt haben. Nunmehr hat der Beklagte jedoch mit über 60.000 Abonnenten und seiner Arbeit für die unter der Marke "N" vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel eine Stellung erreicht, in der seine Äußerungen eindeutig geschäftlichen Charakter haben. Wenn der Beklagte über Nahrungsergänzungsmittel anderer Anbieter spricht, so tut er dies nicht allein als interessierte Privatperson, die ihre Meinung vertritt, sondern stets auch, um den Absatz derjenigen Nahrungsergänzungsmittel voranzubringen, an deren Vertrieb er selbst mitwirkt. Bestes Beispiel hierfür ist das angegriffene Video, in dem der Beklagte zunächst über Antioxidantien und mit deren Einnahme verbundene Risiken spricht und sodann am Ende des Beitrags hervorhebt, dass die von ihm selbst beworbenen Produkte ("wir" verkaufen...) keine "Antioxidantien oder Supps wie Astaxanthin" enthalten. Zugleich werden diese Produkte eingeblendet (vgl. Anl. K 24). Folglich geht es dem Beklagten bei seinen Äußerungen zumindest auch darum, seine Position als (mittelbarer) Anbieter von Nahrungsergänzungsmittel zulasten der Klägerin zu verbessern, so dass eine geschäftliche Handlung vorliegt (OLG Frankfurt WRP 2014, 1098; Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 1.10).

Vor dem genannten Hintergrund stellen auch der angegriffene Beitrag auf seinem Instagram-Profil und die angegriffene Instagram-Story geschäftliche Handlungen des Beklagten dar.

3.

Die mit dem Antrag zu Ziffer I. 1. angegriffene Instagram-Story des Beklagten ist unlauter, weil sie die Klägerin herabsetzt (§ 4 Nr. 1 UWG).

Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Tätigkeiten eines Mitbewerbers herabsetzt. Die Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung (Köhler/Bornkamm, 37. Aufl., UWG § 4 Rn. 1.12).

a.

Unabhängig davon, dass der betroffene Mitbewerber zur Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Nr. 1 UWG nicht zwingend erkennbar gemacht werden muss (Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 1.11), ist eine Erkennbarkeit der Klägerin vorliegend gegeben. Zwar wird der Name der Klägerin in der genannten Story nicht erwähnt. Es liegen jedoch genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Inhalte der Veröffentlichung auf die Klägerin bezogen waren und dies von den angesprochenen Verkehrskreisen auch so erkannt worden ist.

Dafür spricht zunächst der Hinweis in der Story, dass ein Hersteller den Beklagten heute blockiert habe. Dies trifft auf die Klägerin unstreitig zu, und zwar auch in dem konkreten zeitlichen Zusammenhang. Sowohl der Kommentar des Beklagten auf dem Instagram-Profil der Klägerin als auch die Sperrung des Beklagten durch die Klägerin erfolgten am 16.12.2018. Am selben Tag veröffentlichte der Beklagte die angegriffene Instagram-Story. Weiteres Indiz dafür, dass die Story auf die Klägerin bezogen ist, ist die Erwähnung der Substanz Astaxanthin. Denn am selben Tag hatte die Klägerin ihr neues Produkt, das genau diese Substanz enthält, in den Markt eingeführt. Auch die Erwähnung der Farbe rosa ("laut, bunt, rosa, nervig") passt auf die Klägerin. Diese hat durch die Anlagen K 16 ff. nachgewiesen, dass die Farbe rosa zu ihrer Corporate Identity gehört. Auch die Erwähnung des Hashtags "U" deutet unzweifelhaft auf die Klägerin hin, da diese ein entsprechendes Kennzeichen, nämlich "U1" bei ihren Auftritten in sozialen Netzwerken verwendet.

Soweit der Beklagte vortragen lässt, dass auch andere Unternehmen in der Branche die Farbe rosa benutzten und als Erkennungszeichen "U2" benutzten, so hilft ihr dies nicht weiter. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Indizien theoretisch auch auf andere Anbieter der Branche zutreffen könnten. Entscheidend ist vielmehr, dass sämtliche Indizien in Kombination nur auf die Klägerin zu treffen. Die Kammer wertet den Vortrag des Beklagten auch deshalb als bloße Schutzbehauptung, weil er in keiner Weise mitteilt, auf welchen sonstigen Marktteilnehmer die Äußerungen sonst bezogen sein sollen. Denn dass die Story auf einen konkreten Anlass gestützt ist, nämlich die Blockierung des Beklagten, ist nach den Gesamtumständen nicht zweifelhaft. Folglich erscheint abwegig, dass ein sonstiger Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang ein Produkt mit der Substanz Astaxanthin auf den Markt gebracht hat und den Beklagten in seinem Profil blockiert hat und in seinem Außenauftritt die Farbe rosa benutzt und einen "U2" benutzt. Jedenfalls trägt der Beklagte dazu auch nichts Konkretes vor.

Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Bezug zur Klägerin auch für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar war. Die angesprochenen Verkehrskreise sind insbesondere die Bezieher von Nahrungsergänzungsmitteln im Fitnessbereich. Auf diesem begrenzten Markt ist die Klägerin den interessierten Kreisen auf Instagram bekannt, wofür die hohe Anzahl von Followern zählt, über die die Klägerin verfügt. Maßgeblichen Teilen der interessierten Kreise war es deshalb ohne weiteres möglich, zu erkennen, auf wen der Beklagte mit seiner Instagram-Story abzielte.

b.

Die angegriffenen Äußerungen des Beklagten in der Instagram-Story sind herabsetzend.

Für die Beurteilung ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind in aller Regel nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig. Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen grundsätzlich zulässig, allerdings nur, soweit ein sachliches Informationsinteresse der Verkehrskreise besteht (BGH GRUR 1966, 633 - Teppichkehrmaschine). Bei Werturteilen ist, soweit nicht eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik vorliegt, stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die Grundrechte angemessen zu berücksichtigen sind.

Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist (vgl. BGH GRUR 1997, 396, 398 [BGH 31.01.1996 - VI ZR 386/94], Rnr. 38 - Polizeichef; BGH GRUR 2009, 1186 [BGH 14.05.2009 - I ZR 82/07] Rnr. 15 - Mecklenburger Obstbrände; BGH WRP 2016, 843 [BGH 31.03.2016 - I ZR 160/14] Rnr. 23 - Im Immobiliensumpf). Im Gegensatz dazu sind Werturteile nicht dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zugänglich, sondern durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens geprägt (BGH WRP 2018, 682 Rn. 29 - Verkürzter Versorgungs-Weg II). Oft steckt jedoch in einem Werturteil zugleich die Behauptung einer Tatsache; dann gelten insoweit die obigen Grundsätze. Ist die Abgrenzung nicht durchführbar, weil Tatsachenbehauptung und Werturteil vermengt werden, kommt es darauf an, ob nach der Auffassung der Verkehrskreise das Gewicht mehr auf dem tatsächlichen oder mehr auf dem wertenden Moment liegt. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. In diesem Fall wird die Äußerung insgesamt als Werturteil behandelt (BGH WRP 2018, 682 Rn. 29 - Verkürzter Versorgungsweg II; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.3.2019 - 6 U 203/18, BeckRS 2019, 6214).

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den einzelnen angegriffenen Äußerungen zu unterscheiden.

Bei der Aussage, dass "drei Athleten gehen wollen aber nicht rausgelassen werden" steht nach Auffassung der Kammer eindeutig der Tatsachenkern im Vordergrund, nämlich dass drei Personen die Zusammenarbeit mit der Klägerin beenden wollen. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass dies nicht zutrifft. Der Beklagte hat nichts zur Rechtfertigung dieser Behauptung vorgetragen, so dass eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, die schon nach § 4 Nr. 1 UWG und darüber hinaus auch nach § 4 Nr. 2 UWG unlauter ist.

Bei den übrigen Aussagen (nervig, Knebelverträge, schlechte Produkte) steht dagegen ein Werturteil im Vordergrund. Für die Aussage "nervig" gilt insoweit, dass es sich um eine Formalbeleidigung handelt, die nicht mehr vom Grundrecht des Art. 5 GG gedeckt ist und damit regelmäßig unzulässig ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn 1.19). Die Aussage zu Knebelverträgen und schlechten Produkten stellt zwar keine Formalbeleidigung dar und ist deshalb vom Schutzbereich des Art. 5 GG grundsätzlich erfasst. Zu berücksichtigen ist aber, dass für Äußerungen, die zu Wettbewerbszwecken getan und bei denen die Meinungsfreiheit des Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zur Förderung privater Wirtschaftsinteressen eingesetzt werden, strengere Anforderungen gelten (OLG Köln WRP 2011,779). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind (BGH WRP 2018, 682 Rn. 40 - Verkürzter Versorgungsweg II), erscheinen die Äußerungen als unzulässig. Weder wird die Kritik durch den Beklagten sachlich präsentiert noch erscheinen die Informationen für den Adressatenkreis besonders nützlich. Es handelt sich im Ergebnis um eine schlichte Diffamierung der Klägerin, wenn geäußert wird, die Klägerin biete "schlechte Produkte mit viel Marge" an und binde ihre Vertragspartner mit Knebelverträgen an sich. Diese Äußerungen sind, jedenfalls wenn sie - wie hier - durch einen Mitbewerber erfolgen, herabsetzend.

Die Kammer teilt im Übrigen nicht die Auffassung der Beklagten, die Instagram-Story bestehe aus zwei Teilen, die nichts miteinander zu tun hätten. Es handelt sich vielmehr um eine einheitliche Instagram-Story, bei der alle fünf Bilder zusammenhängen. Bei den ersten beiden Bildern ist dies durch die gemeinsame Überschrift offensichtlich. Dasselbe gilt für die Bilder 3-5. Aber auch zwischen den Bildern 1-2 und 3-5 besteht ein Zusammenhang. Denn bereits in dem zweiten Bild fällt die Äußerung, dass "drei Athleten gehen wollen aber nicht rausgelassen werden". Dies wird in Bild 4 insofern wieder aufgenommen, in dem geäußert wird, dass die Athleten "hier die Marke verlassen wollen". Auch der Begriff "Knebelverträge" stellt den Bezug zu Bild 2 her.

4.

Auch der mit dem Antrag zu Ziffer I. 2. angegriffene Instagram-Beitrag des Beklagten ist unlauter, weil er herabsetzend ist (§ 4 Nr. 1 UWG).

a.

Der letzte Absatz dieses Beitrags ist auf die Klägerin bezogen. Der Beitrag, der am 16.12.2018, also am Tag der Markteinführung des neuen Produkts der Klägerin, veröffentlicht wurde, dreht sich um den Einsatz der Substanz Astaxanthin. Da der Beklagte den Einsatz dieser Substanz in dem neuen Produkt der Klägerin bereits am selben Tag auf dem Instagram-Account der Klägerin negativ kommentiert hat, erscheint es abwegig, anzunehmen, die Äußerung beziehe sich nicht auf die Klägerin und ihr neues Produkt. Es mag zwar sein, dass auch andere Anbieter die Substanz Astaxanthin in ihren Produkten einsetzen. Es ist jedoch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Anbieter auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem Beitrag ein entsprechendes Produkt neu auf den Markt gebracht haben. Der Beitrag des Beklagten hat aber eindeutig einen konkreten Anlass, da er sich ausdrücklich auf einen Wechsel von Vitamin E zu Astaxanthin in "Omegas" bezieht. Welcher sonstige Anbieter gemeint sein sollte, trägt der Beklagte auch nicht vor. Bei dieser Sachlage ist die Tatsache, dass die Klägerin von mehreren Personen, die den Beitrag des Beklagten kommentiert haben, auch zutreffend erkannt worden ist, nur ein weiteres, aber nicht entscheidendes Indiz.

b.

Die Äußerung des Beklagten, die Klägerin bzw. der Einsatz der Substanz Astaxanthin in ihrem neuen Produkt, sei "dämlich", ist herabsetzend. Es ist dem Beklagten unbenommen, den Einsatz der Substanz Astaxanthin in Nahrungsergänzungsmitteln für falsch zu halten. Durch das Wort "dämlich" wird jedoch weder eine sachliche Kritik geäußert noch ein wie auch immer geartetes Informationsinteresse der interessierten Öffentlichkeit bedient. Es handelt sich vielmehr auch hierbei um eine Beleidigung, die zumindest bei Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses unzulässig ist, weil sie das Maß des von der Klägerin noch hinzunehmenden, überschreitet. Die Aussage ist vielmehr in unangemessener Weise abfällig, abwertend und unsachlich (vgl. BGH GRUR 1999,501 - Vergleichen sie).

5.

Auch die angegriffenen Äußerungen in dem Video des Beklagten sind unlauter (Antrag zu I. 3).

Die Äußerungen des Beklagten stellen eine unzulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar, da der Beklagte bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin E und Astaxanthin enthalten, die von ihm selbst geförderten "Essentials" gegenüberstellt.

a.

Die angesprochenen Verkehrskreise können bei den Äußerungen in dem Video erkennen, auf wen diese bezogen sind. Auch wenn die Klägerin selbst nicht unmittelbar erkennbar gemacht wird, so sind jedenfalls die von ihr angebotenen Waren erkennbar, was sowohl zur Erfüllung des Tatbestandes von § 4 Nr. 1 UWG als auch bei § 6 Abs. 1 UWG ausreichend ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 1.25). In dem Video äußert der Beklagte sich kritisch zu Nahrungsergänzungsmittel und "Supplements", die u.a. Astaxanthin enthalten. Da die Klägerin in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu der Veröffentlichung dieses Videos ein eigenes Produkt, das die Substanz Astaxanthin enthält, auf den Markt gebracht hat, beziehen sich die Äußerungen auch auf sie bzw. ihr neues Produkt. Auf das genaue Datum der Veröffentlichung dieses Videos, das zwischen den Parteien streitig ist, kommt es dabei nicht an. Denn fest steht jedenfalls, dass es erst nach der ersten Ankündigung durch den Geschäftsführer der Klägerin am 13.12.2018 veröffentlicht worden ist. Insofern liegt jedenfalls eine mittelbare Bezugnahme auf das Produkt der Klägerin vor.

b.

Die Äußerungen sind herabsetzend.

Soweit der Beklagte äußert, die Substanzen Vitamin E oder Astaxanthin würden vom Hersteller nur hinzugegeben, um das Mindesthaltbarkeitsdatum zu verlängern, handelt es sich im Kern um eine Tatsachenbehauptung. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Behauptung unzutreffend ist. Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Insofern handelt es sich um eine unwahre, abträgliche Tatsachenbehauptung, die stets unlauter ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 6 Rn. 171).

Ebenso unlauter sind die Äußerungen des Beklagten, die sich auf eine erhöhte Krebswahrscheinlichkeit und potentielle Gefahren bei der Einnahme der Substanz Astaxanthin beziehen. Regelmäßig liegt nach der Rechtsprechung eine Herabsetzung vor, wenn ein Konkurrenzprodukt im Vergleich zum eigenen Produkt direkt oder indirekt als minderwertig bezeichnet wird (BGH GRUR 1998,824 - Testpreis-Angebot; Köhler/Bornkamm, aaO, § 6 Rn. 179). Nach diesem Maßstab sind die auf gesundheitliche Gefahren bezogenen Äußerungen des Beklagten herabsetzend und stellen einen unlauteren Werbevergleich mit den von dem Beklagten in dem Video angepriesenen eigenen Produkten ("F") dar, weil die Behauptung ein Produkt sei gesundheitsschädlich die höchste Form der Darstellung als minderwertig bedeutet.

Auch die von dem Beklagten vorgelegten wissenschaftlichen Unterlagen rechtfertigen die Mutmaßungen, die er in diesem Video anstellt, nicht. Nach der von dem Beklagten selbst zitierten Schlussfolgerung dieser Studie bezieht sich diese schon nicht auf die Substanz Astaxanthin. Insofern taugt diese Studie genau wie die als Anlage B 13 vorgelegte Publikation nicht zur Rechtfertigung der Äußerungen des Beklagten.

Festzuhalten ist weiter, dass der Beklagte in dem angegriffenen Video auch keineswegs zurückhaltend und vorsichtig argumentiert. Vielmehr behauptet er, es gebe mehrere Videos, "die darauf hinweisen, dass ist die Krebswahrscheinlichkeit sogar erhöhen kann". Das Wort Krebs wird sodann noch an weiteren Stellen in dem Video verwendet; ebenso wird vor potentiellen Gefahren und Risiken gewarnt, die man sich durch Substanzen wie Astaxanthin "reinholen" kann.

Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung weiter, dass der Beklagte zur Förderung des eigenen Wettbewerbs handelt, in dem er am Ende des Videos die "F" der von ihm geförderten Marke bewirbt. Würde der Beklagte ohne eigene Geschäftsabsicht die Verwendung von bestimmten Substanzen in Nahrungsergänzungsmitteln und die diesbezüglichen Gepflogenheiten in der Branche kritisch hinterfragen, so wäre dagegen aller Voraussicht nach nichts einzuwenden. Der Beklagte ist jedoch kein selbstlos handelnder "Blogger", der ohne eigene geschäftliche Absichten nur den Markt der Nahrungsergänzungsmittel in der Fitnessbranche beobachtet und kommentiert. Er verfolgt eigene kommerzielle Interessen, was sich in dem Video klar manifestiert.

Vor diesem Hintergrund sind die Äußerungen herabsetzend und damit unlauter, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG.

II.

Die Klägerin hat schließlich Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen erforderlichen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Die Abmahnung vom 19.12.2018 war nach den obigen Ausführungen berechtigt, wobei es nicht mehr ins Gewicht fällt, dass die Klägerin sich in der Abmahnung über die mit dem Antrag zu Ziff. I. 3. verfolgten Äußerungen hinaus noch gegen weitere Formulierungen gewandt hatte. Anzusetzen ist allerdings nur eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert bis 60.000 €. Angemessen erscheint ein Streitwert von 20.000 € für jeden der drei Angriffe. Unter Berücksichtigung der Pauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich der titulierte Betrag.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO

Streitwert: 60.000 Euro