VG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2019 - 29 K 19763/17
Fundstelle
openJur 2019, 37532
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Unterbringung des Klägers vom 28. Februar 2016 rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine sofortige Unterbringung durch die Beklagte in der rheinischen Landesklinik in C. I. .

Am Sonntag, dem 28. Februar 2016 gegen 20:10 Uhr rief die Ehefrau des Klägers die Nummer der Rufbereitschaft der Beklagten an und teilte mit, dass sich der Kläger in einer schweren manischdepressiven Phase befinde und eine Einweisung eventuell nötig sein.

Kurz darauf suchten zwei Mitarbeiter der Beklagten die Wohnung der Familie auf. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ehefrau des Klägers sowie die beiden Töchter anwesend, der Kläger selbst war mit seinem Bruder unterwegs. Die Ehefrau des Klägers erklärte, das Verhalten ihres Mannes habe sich in den vergangenen 14 Tagen stark verändert. Er habe für Montag, den 29. Februar 2016 die Reinigungskraft seiner Firma zu sich nach Hause bestellt, um diese zur neuen Inhaberin seiner T. zu machen. Er habe mehrere Nächte nicht geschlafen und sei am Mittwoch (24. Februar 2016) in diesem Zustand bis nach O. gefahren, wo er bis spät in die Nacht seinem Geschäftspartner von seinem neuen Lebensprinzip erzählt habe. Von O. sei der Kläger mit dem Auto weiter nach G. gefahren und habe das Auto dort am Flughafen stehen lassen. Mit dem Zug sei er zu seinem Schwager nach L. gefahren und habe dort den Haustürschlüssel sowie Bargeld an Obdachlose verschenkt.

Gegen 21:00 Uhr kehrte der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder zurück.

Gegen 22:00 Uhr traf der Arzt M. , Facharzt Chirurgie und Notfallmedizin, ein, der den Kläger anschließend untersuchte. Er stellte eine akute Psychose beim Kläger fest. Durch das krankheitsbedingte Verhalten sei eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter gegeben, die nicht anders abgewendet werden könne, sowie eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr der erheblichen Selbstgefährdung. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Seit 14 Tagen bipolare Störung mit zeitweise manisch psychotischen Episoden. Habe sich auf die "Reise seines Lebens" begeben. Fährt nach O. mit dem Auto ohne Schlaf. Verschenkt den Haustürschlüssel an fremde Menschen. Verschenkt Bargeld. Will die Putzfrau seines T1. zur Geschäftsführerin machen usw." Zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr sei die geschlossene stationäre Unterbringung erforderlich.

Auf Anordnung der Beklagten wurde der Kläger sodann gegen 22:45 Uhr in einem Krankenwagen in die Rheinische Landesklinik C. I. gebracht.

Mit an die Klinik adressiertem Schreiben vom 28. Februar 2016 unterrichtete die Beklagte diese über die vorgenommene Unterbringung des Klägers. Gleichzeitig stellte die Beklagte beim Amtsgericht L1. den Antrag, die Unterbringung des Klägers anzuordnen.

Auf der Grundlage einer richterlichen Anhörung sowie einer ärztlichen Stellungnahme bestimmte das Amtsgericht L1. - Betreuungsgericht - mit Beschluss von Montag, dem 29. Februar 2016 durch einstweilige Anordnung, dass der Kläger längstens bis zum 11. April 2016 in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses geschlossen unterzubringen sei. Gleichzeitig wurde ein berufsmäßiger Verfahrenspfleger bestellt. In der Begründung heißt es, beim Kläger bestehe eine Manie mit psychotischen Symptomen. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr erheblicher Selbstschädigung, die nicht anders abgewendet werden könne als durch die angeordnete Maßnahme.

Auf die Beschwerde des Klägers vom 4. März 2016 wurde der Beschluss mit Beschluss des Amtsgerichts L1. vom 7. März 2016 aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorlägen. Eine gegenwärtige erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung könne nach Auskunft des behandelnden Arztes nicht mehr festgestellt werden.

Der Kläger wurde am 7. März 2016 entlassen.

Nach mehrfachem Schriftwechsel mit der Beklagten stellte der Kläger unter dem 4. Oktober 2016 den Antrag, den Verwaltungsakt vom 28. Februar 2016 über die sofortige Unterbringung auch für die Vergangenheit aufzuheben.

Mit Bescheid vom 21. November 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Verwaltungsaktes ab, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Die Einweisung vom 28. Februar 2016 sei rechtmäßig.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Dezember 2017 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Der Verwaltungsakt zur sofortigen Unterbringung der Beklagten sei schon deswegen rechtswidrig, weil es an einem ärztlichen Zeugnis fehle. Die Unterbringungsanordnung sei bereits erlassen worden, bevor der herbeigerufene Arzt eingetroffen sei. Darüber hinaus habe auch keine gegenwärtige Gefährdung vorgelegen. Er habe sich beim Eintreffen der Mitarbeiter der Beklagten vollkommen ruhig verhalten und das Eintreffen des Arztes abgewartet. Die Beklagte habe sich allein auf die Aussagen der Ehefrau des Klägers gestützt. Die Selbst- und Fremdgefährdung sei allein damit begründet worden, dass zu befürchten sei, er könne übermüdet am Straßenverkehr teilnehmen. Die anlassgebende Autofahrt habe jedoch bereits vier Tage vor dem Unterbringungszeitpunkt stattgefunden. Zudem habe er sein Auto in G. abgestellt. Zur Abwendung der Gefährdung hätte es als milderes Mittel ausgereicht, die Autoschlüssel der verfügbaren Fahrzeuge seinem Zugriff zu entziehen. Angesichts der Schwere des Eingriffs aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme, durch die ihm erhebliche Kosten sowie ein Rufschaden entstanden seien, sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Zumindest müsse die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2017 zu verpflichten, den Bescheid zur sofortigen Unterbringung vom 28. Februar 2016 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 4. Oktober 2016 auf Rücknahme des Bescheides zur sofortigen Unterbringung vom 28. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Unterbringung des Klägers vom 28. Februar 2016 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus: Die Vornahme der sofortigen Unterbringung des Klägers stelle keinen Verwaltungsakt dar, sondern lediglich einen Vorgriff auf die gerichtliche Entscheidung in eine dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unterliegenden Verfahren. Das zuständige Amtsgericht L1. habe die geschlossene Unterbringung des Klägers beschlossen. Seit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts sei die im Rahmen der Gefahrenabwehr vorgenommene sofortige Unterbringung einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung entzogen. Das Schreiben vom 28. Februar 2016 sei an die rheinische Landesklinik C. I. gerichtet und habe der Unterrichtung der Anstalt über die vorgenommene sofortige Unterbringung gedient. Zum Zeitpunkt der Vornahme der sofortigen Unterbringung habe das Zeugnis des Arztes M. vorgelegen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW insgesamt nicht vorlägen, sei der Antrag des Klägers auf Rücknahme des "Verwaltungsaktes" vom 28. Februar 2016 abzulehnen gewesen.

Den in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2019 unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich hat der Kläger widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und auf die Akte des Amtsgerichts L1. Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat mit ihrem zweiten Hilfsantrag Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Unterbringung des Klägers vom 28. Februar 2016 war rechtswidrig.

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die mit ihrem Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheids vom 28. Februar 2016 gerichtete Klage ist unzulässig; dies gilt auch für den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag.

Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO gegeben. Dies gilt auch für die hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Unterbringung, da es sich hierbei um eine ordnungsrechtliche und damit um eine öffentlichrechtliche Maßnahme nichtverfassungsrechtlicher Art handelt,

vgl. Teilurteil des VG Düsseldorf vom 10. August 2011 - 7 K 3219/10 - juris, Rz. 12.

Für das Verpflichtungs- und das Bescheidungsbegehren fehlt dem Kläger jedoch die Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht.

Letzteres ist hier der Fall. Ein Anspruch auf Aufhebung in Form der begehrten Rücknahme der Anordnung der sofortigen Unterbringung gemäß § 48 VwVfG NRW setzt voraus, dass die Anordnung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 21. November 2017 rechtswirksam war. Die Wirksamkeit der Anordnung ist jedoch gem. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW entfallen. Die sofortige Unterbringung hat sich mit dem Beschluss des Amtsgerichts L1. vom 29. Februar 2016 auf sonstige Weise erledigt. Rechtliche Grundlage für die weitere Unterbringung des Klägers ab dem 29. Februar 2016 war alleine die amtsgerichtliche Entscheidung. Die Regelungswirkungen der sofortigen Unterbringung durch die Beklagte haben sich damit erschöpft. Die Rücknahme eines bereits erledigten Verwaltungsakts kommt nicht in Betracht.

Vgl. zur Rücknahme einer in sonstiger Weise erledigten "Statusfeststellung": VGH München, Beschluss vom 9. März 2015 - 12 ZB 12.1640 -, juris, Rz. 18.

Darüber hinaus fehlt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Anordnung der sofortigen Unterbringung ist bereits unwirksam geworden und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, so dass es einer Rücknahme der Anordnung nicht mehr bedarf.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 9. März 2015 - 12 ZB 12.1640 -, a.a.O., Rz. 27.

Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Unterbringung des Klägers vom 28. Februar 2016 gerichtete zweite Hilfsantrag ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog statthaft und zulässig. Bei der sofortigen Unterbringung handelt es sich um einen auf Duldung der Maßnahme gerichteten Verwaltungsakt. Ähnlich wie bei einer polizeilichen Ingewahrsamnahme stellt die sofortige Unterbringung eine Maßnahme dar, die die Ordnungsbehörde unmittelbar zu einem grundrechtsrelevanten Handeln ermächtigt, das der Pflichtige zu dulden verpflichtet ist, jedoch nicht selbst vornehmen kann. Der von einer sofortigen Unterbringung Betroffene ist zwangsläufig anwesend, so dass ihm die Anordnung mündlich bekanntgegeben werden kann. Der Betroffene muss ggf. auch tatsächlich dazu gezwungen werden können, die unmittelbare Ausführung der Maßnahme zu dulden. Bei Widerstand sind die die sofortige Unterbringung anordnenden Mitarbeiter der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde zu ihrem Vollzug berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden.

Vgl. Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, 4. Aufl., § 14 Rz. 7.

Ohne entsprechende Grundverfügung könnte die sofortige Unterbringung nicht notfalls zwangsweise durchgesetzt werden. Ein Realakt kann keine Grundlage für eine Verwaltungsvollstreckung sein.

Vgl. zur polizeilichen Ingewahrsamnahme: Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh § 42 Rz. 35; aA. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rz. 98: Anlass für den Erlass einer Duldungsverfügung nur, wenn der Betroffene Widerstand leistet).

Soweit mit der getroffenen Regelung die Vornahme der Unterbringung einhergeht, d.h. die tatsächliche stationäre Aufnahme im Krankenhaus, beinhaltet die sofortige Unterbringung auch einen Realakt. Die Doppelnatur der Maßnahme ändert jedoch nichts daran, dass für den Rechtsschutz die dem Betroffenen gegenüber vorgenommene Regelung maßgeblich ist. Die tatsächliche Maßnahme stellt lediglich eine unselbstständige Vollziehungshandlung dar.

Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., Rz. 35.

Die Bestandskraft des nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenden Bescheids vom 28. Februar 2016 steht der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ist dann nicht an die für die Anfechtungsklage vorgesehene Klagefrist von einem Jahr gemäß §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden, wenn die Rechtswidrigkeit eines vor Eintritt der Bestandskraft unwirksam gewordenen Verwaltungsakts begehrt wird.

BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, juris, Rz. 19.

So liegt der Fall hier. Die Anordnung der sofortigen Unterbringung ist mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom darauffolgenden Tag, demnach vor Eintritt der Bestandskraft am 1. März 2017, unwirksam geworden.

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt allerdings nicht aus der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung. Wenn sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung erledigt hat, begründet die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen. In diesen Fällen bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte, denn der Betroffene kann wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes nach Art. 34 Satz 1 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar das Zivilgericht anrufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlichrechtlicher Fragen und damit auch öffentlichrechtlicher Vorfragen zuständig ist. Er darf wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage nicht einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beginnen. Ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter besteht nicht. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage.

BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 -, juris, Rz. 9.

Für den Fall der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Beklagte weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass der Beklagten nicht die gesamte Dauer der Unterbringung des Klägers in der Rheinischen Landesklinik C. I. zuzurechnen ist. Vielmehr beschränkt sich die von der Beklagten zu verantwortende Dauer der Unterbringung auf die sofortige Unterbringung nach § 14 PsychKG NRW. Die weitere Unterbringung ab Montag, den 29. Februar 2016 ist dem Amtsgericht L1. zuzurechnen. Denn der auf der Grundlage von § 11 PsychKG NRW gefasste Unterbringungsbeschluss beruht auf einer eigenständigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung durch das Betreuungsgericht.

Der Kläger hat aber im Hinblick auf den geltend gemachten Rufschaden ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung in Form eines Rehabilitationsinteresses. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich zudem daraus, dass hier gewichtige Grundrechtsverletzungen infrage stehen. Die sofortige Unterbringung stellt einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 2 GG geschützte persönliche Freiheit dar. Sie ist eine typischerweise kurzfristige Maßnahme, die sich mit der Entscheidung des Amtsgerichts über die weitere Unterbringung erledigt. Eine Anfechtung dieser Maßnahme im gerichtlichen Verfahren ist deshalb kaum möglich. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert deshalb eine wenigstens nachträgliche Kontrolle.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, juris, Rz. 12; VG Düsseldorf, Teilurteil vom 10.08.2011 - 7 K3219/10 -, a.a.O., Rz. 14.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Anordnung der sofortigen Unterbringung vom 28. Februar 2016 war rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die sofortige Unterbringung des Klägers durch die Beklagte lagen nicht vor.

Rechtsgrundlage für die sofortige Unterbringung ist § 14 Abs. 1 PsychKG NRW. Danach gilt: Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist. Zeugnisse nach S. 1 sind grundsätzlich von Ärztinnen oder Ärzten auszustellen, die im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sind. Sie haben die Betroffenen persönlich zu untersuchen und die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung schriftlich zu begründen.

Zwar spricht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse unter Berücksichtigung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts L1. alles dafür, dass die Unterbringungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 PsychKG NRW zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten vorgelegen haben. Bei der diagnostizierten akuten Psychose handelt es sich um eine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG NRW. Es dürfte auch die gegenwärtige Gefahr erheblicher Selbst- oder Drittschädigung bestanden haben, die nicht anders abgewendet werden konnte als durch die angeordnete Maßnahme. Ferner ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass die Mitarbeiter der Beklagten das Anschreiben an die rheinische Landesklinik mit dem Betreff "Sofortige Unterbringung" wohl (zumindest teilweise) bereits ausgefüllt hatten, bevor das ärztliche Zeugnis vorlag. Denn dabei handelt es sich nicht um die streitgegenständliche, mündlich erlassene Unterbringungsanordnung des Klägers, sondern lediglich um das an die Klinik gerichtete Begleitschreiben. Es dient der Unterrichtung der Klinik und enthält Informationen über den Kläger sowie eine Mitteilung des medizinischen Befundes. Hinzu kommt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 PsychKG NRW das ärztliche Zeugnis erst bei Vornahme der sofortigen Unterbringung vorliegen muss. Vorgenommen in diesem Sinne wird die sofortige Unterbringung frühestens mit dem Einsteigen in den Krankenwagen. Zu diesem Zeitpunkt lag das ärztliche Zeugnis unstreitig vor.

Weitere Voraussetzung für eine sofortige Unterbringung durch die zuständige Ordnungsbehörde ist jedoch Gefahr im Verzug. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung enger gefasst werden.

Vgl. LT-Drs. 12/4063, S. 32.

Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die Unterbringung derart unaufschiebbar ist, dass keine vorhergehende gerichtliche Entscheidung möglich ist. Anders ausgedrückt muss im Falle der vorherigen Einholung einer richterlichen Entscheidung der Erfolg der beabsichtigten Gefahrenabwehr gefährdet sein, etwa weil eine unmittelbare Gefahr auf der Stelle beseitigt werden muss bzw. ein Zuwarten die Gefahr des alsbaldigen Schadenseintritts mit sich bringt.

Vgl. Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, 4. Aufl., § 14 Rz. 3, m.w.N..

Das Vorliegen von Gefahr im Verzug muss mit konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen belegt werden. Diese müssen aus der maßgeblichen exante-Sicht, d.h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der Maßnahme, eine konkrete Gefahr begründen, also eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut eintreten wird.

Für die Notwendigkeit eines unverzüglichen Einschreitens der Beklagten fehlt es an entsprechenden konkreten Tatsachen. Die Entscheidung über die sofortige Unterbringung des Klägers wurde im vorliegenden Fall am späten Sonntagabend zwischen 22 und 23:00 Uhr getroffen. Es ist nicht ersichtlich, warum mit der Unterbringung nicht bis zum darauffolgenden Montagmorgen, als eine gerichtliche Entscheidung möglich war, gewartet werden konnte.

Eine mögliche erhebliche Selbstgefährdung und/oder Fremdgefährdung hat die Beklagte ausweislich der Begründung ihres Schreibens an die rheinische Landesklinik daraus abgeleitet, dass der Kläger mehrere Tage ohne Schlaf gewesen und in diesem Zustand mit dem Auto nach O. und weiter nach G. gefahren sei. Grundsätzlich birgt ein solches Verhalten nicht nur die Gefahr erheblicher Selbstschädigung, sondern riskiert der Kläger auch das Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Den Feststellungen der Beklagten zufolge lag die gefährliche Fahrt zum Zeitpunkt der Anordnung jedoch bereits vier Tage zurück. Weder dem Einsatzbericht, dem Anschreiben an die rheinische Landesklinik, dem Antrag auf Unterbringung beim zuständigen Amtsgericht noch der späteren Stellungnahme der Beklagten vom 21. Juni 2016 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger beabsichtigte, noch in der Nacht auf Montag erneut ins Auto zu steigen. Abgesehen davon gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr alleine bereits eine gegenwärtige Gefahr der Selbst- oder Drittschädigung bedeutete. Die konkrete Gefährdung wurde vielmehr aus der verminderten Konzentrationsfähigkeit bei akutem Schlafmangel des Klägers abgeleitet. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Feststellungen dahingehend, dass der Kläger auch nach seiner Rückkehr nach Hause am Donnerstag, den 25. Februar 2016, nicht geschlafen hat. Schlafmangel kann daher nicht unterstellt werden.

Darüber hinaus darf die Ordnungsbehörde erst dann im Wege der sofortigen Unterbringung vorgehen, wenn sich in der Zeit bis zur Herbeiführung einer Gerichtsentscheidung alternative Maßnahmen, wie etwa die Betreuung und Überwachung durch Angehörige, als nicht ausreichend erweisen.

Vgl. Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, 4. Aufl., § 14 Rz. 3.

Es erschließt sich nicht, warum die Beklagte vorliegend nicht eine Betreuung und Überwachung durch die Ehefrau, ggf. mit Unterstützung der Töchter des Klägers, für den kurzen Zeitraum bis Montag in Betracht gezogen hat. Dies wäre gerade im Hinblick darauf, dass offensichtlich auch im Zeitraum zwischen Donnerstag und Sonntag eine effektive Gefahrenabwehr durch die Familie möglich war, naheliegend gewesen. Auch der Bruder hätte ggf. zur Verfügung gestanden.

Soweit im ärztlichen Zeugnis ferner auf das Verschenken des Haustürschlüssels durch den Kläger an Fremde sowie die für den kommenden Tag angekündigte Berufung der Putzfrau seines T1. zur Geschäftsführerin abgestellt wird, rechtfertigt dies von vorneherein nicht die sofortige Unterbringung des Klägers.

Der Schutz des Betroffenen selbst kann die zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung rechtfertigen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Bei weniger gewichtigen Fällen muss schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, a.a.O., Rz. 18.

Die bloße Gefahr einer finanziellen Selbstschädigung des Betroffenen kann danach grundsätzlich nicht ausreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3- fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.