SG Kassel, Urteil vom 26.02.2013 - S 10 R 360/11
Fundstelle
openJur 2019, 37461
  • Rkr:
Tenor

1.

Der Bescheid vom 03.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2011 wird aufgehoben.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Der Streitwert wird auf 844,66 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung, welche die Beklagte wegen einer nach dem Tod des Versicherten weitergezahlten Rente von der Klägerin verlangt.

Die Klägerin, die Rechtsanwältin ist, wurde mit Beschluss vom 07.06.2010 zur gesetzlichen Betreuerin des Herrn B. (im Folgenden Betreuter) bestellt.

Am 28.10.2010 ist der Betreute gestorben. Am 29.10.2010 überwies die Klägerin - in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Betreuerin - in Unkenntnis vom Tode des Betreuten insgesamt 857,12 € vom Konto des Betreuten. Von diesem Betrag stammten 844,66 € aus dem von der Beklagten zuvor überwiesenen Altersrente des Betreuten für November 2010.

Am 01.11.2010 wurde die Klägerin über den Tod des Betreuten in Kenntnis gesetzt.

Mit Bescheid vom 03.03.2011 forderte die Beklagte, nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2011, einen Betrag in Höhe von 844,66 € zurück. Als Verfügende sei die Klägerin gem. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zur Erstattung verpflichtet.

Dagegen erhob die Klägerin am 07.03.2011 Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass das Betreuungsverhältnis mit dem Tod beendet worden sei und die Verfügungsmacht sei auf die Erben übergegangen.

Mit Schreiben vom 09.03.2011 wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin auch als vollmachtlose Verfügende erstattungspflichtig sei.

Mit Schreiben vom 16.03.2011 wies die Klägerin darauf hin, dass die Vertretungsmacht des Betreuers in den Fällen, in denen er in Unkenntnis des Todes gehandelt hat und den Tod auch nicht kennen musste, fortwirkt. Die von ihr vorgenommene Überweisung sei mithin wirksam erfolgt, weil sie vom Tod des Betreuten erst am 01.11.2010 Kenntnis erlangt habe und auch zuvor keine Kenntnis vom Tod haben musste.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zwar treffe es zu, dass die Klägerin in Unkenntnis des Todes wirksam über das Konto des Betreuten verfügen konnte, gerade daraus ergebe sich aber ihre Erstattungspflicht als Verfügende. Nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sei Verfügender, wer als Verfügungsberechtigter über den entsprechenden Betrag bankübliche Zahlungsgeschäfte zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen habe. Die Vorschrift stelle dabei nicht darauf ab, in welcher Eigenschaft der Verfügende tätig geworden sei. Insoweit sei auch ein Betreuer als Verfügender anzusehen.

Dagegen hat die Klägerin am 20.07.2011 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass sie ihre Aufgaben als Betreuerin ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Zivilrechtlich betrachtet handele sie als Erfüllungsgehilfin des Betreuten bzw. dessen Rechtsnachfolgern, weshalb ein Rückforderungsanspruch ihr (persönlich) gegenüber rechtswidrig sei.

Die Klägerin beantragt:

Den Bescheid vom 03.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der angegriffene Bescheid vom 03.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Beklagte war nicht berechtigt, von der Klägerin die Beträge (teilweise) zurückzufordern, über die die Klägerin in Unkenntnis des Todes am 29.10.2010 verfügt hat.

Mit dem Tod des rentenberechtigten Betreuten endete dessen Anspruch auf Rente gem. § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI mit Wirkung ab 01.11.2010, ohne dass es einer Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheides bedurfte.

Die Beklagte war aber nicht berechtigt, die Klägerin als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI in Anspruch zu nehmen.

Zwar mögen das besondere Interesse des Versicherungsträgers und der Versicherungsgemeinschaft für eine möglichst weite Auslegung des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sprechen. Es gilt indessen zu beachten, dass Realakte einer Person, welche rechtlich als "Verfügungen" im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zu qualifizieren sind unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie vorgenommen werden - vorab einem Rechtssubjekt (Rechtsträger, Zuordnungssubjekt) rechtlich zugeordnet werden müssen, als dessen Verfügungen sie rechtlich Wirkung entfalten können. Wird die handelnde Person in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes (z.B. Nachlassrichter) oder eines ihr hoheitlich übertragenen privatrechtlichen Amtes tätig, durch welches sie zum gesetzlichen Vertreter eines anderen bestimmt wurde, ist ihr Verhalten dem "Vertretenen" als eigenes zuzurechnen (BSG, Urt. v. 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R, juris Rn. 17; dem folgend PFLÜGER, in: jurisPK-SGB VI, Stand 10.07.2009, § 118 Rn. 124; wohl auch SCHMIDT, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 118 Rn. 79).

Gemessen daran kommt die Klägerin nicht als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI in betracht, weil sie - gem. § 1908i i.V.m. § 1893 Abs. 1 i.V.m. § 1698a BGB wirksam - als hoheitlich bestellte gesetzliche Vertreterin (Betreuerin) gehandelt hat.

Danach war der angegriffene Bescheid aufzuheben.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann die Frage einer möglichen (teilweisen) Verfassungswidrigkeit des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI, respektive dessen Auslegung durch die Beklagte, hier offen gelassen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

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