LG Frankfurt am Main, Teilurteil vom 28.03.2013 - 2-25 O 334/11
Fundstelle
openJur 2019, 37409
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am ... 2008 in O1 verstorbenen B geb. C verw. D und über Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen der Frau B in der Zeit vom 09.08.1998 bis zum ... 2008 sowie Zuwendungen der Frau B unter Lebenden an die Beklagten, die nach §§ 2050 ff, 2316 BGB bei der Auseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen sind.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Frau B und erbrechtlich relevanten Zuwendungen.

Am ... 2008 verstarb die Mutter der Beklagten, Frau B geb. C verw. D. Sie war Mutter der Beklagten und von A, den sie mittels Testament vom 25.12.2003 enterbt hatte.

Am 15.02.2010 errichtete A ein eigenes handschriftliches Testament, in welchem er als seine Erben zu je ¼ die Zeugin A1, die Zeugin Z1, die Klägerin und die Zeugin Z2 zusammen mit Herrn Z3 einsetzte. In dem Testament benannte er zudem die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. Des Weiteren führte er aus:

"Mein Vermögen besteht aus der Wohnungseinrichtung inklusive einiger Kunstgegenstände, aus Waschmaschine und Trockner, im Keller sowie aus An- und Einlagen bei den folgenden Banken: ..."

Am ... 2010 beging A, der seit einigen Jahren psychisch labil war, Suizid.

Die Klägerin behauptet, A habe wegen seiner labilen gesundheitlichen Verfassung von der Einforderung und gerichtlichen Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs gegen die Beklagten abgesehen, habe damit aber keinesfalls auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert. Der Pflichtteil sei kein höchstpersönliches Recht, sondern falle als reine Geldforderung in den Nachlass und unterliege damit auch der Verwaltung durch sie als Testamentsvollstreckerin.

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe,

die Beklagten zu verurteilen, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen

über den Bestand des Nachlasses der am ... 2008 in O1 verstorbenen B geb. C verw. D,

über Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin B in der Zeit vom 09.08.1998 bis zum ... 2008 sowie Zuwendungen der Erblasserin unter Lebenden an die Beklagten, die nach §§ 2050 ff, 2316 BGB bei der Auseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, A habe im Rahmen eines Gespräches mit dem Beklagten zu 2), welches die beiden nach dem Tode ihrer Mutter am ...2008 in einem Lokal in O1 geführt hätten, gesagt, dass er auf den Pflichtteil verzichte, ihn nicht geltend machen wolle, er die Entscheidung der Mutter akzeptiere und er nur, sollte er in Not geraten, seinen Pflichtteil eventuell einfordern würde.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin als Testamentsvollstreckerin nicht aktivlegitimiert sei, da das Pflichtteilsrecht Erbersatzfunktion habe und ein Testamentsvollstrecker einen Prozess über das Erbrecht nicht führen könne. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung des Pflichtteils einen höchstpersönlichen Charakter aufweise.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen A1, Z2 und Z1. Bezüglich des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2013 (Bl. 146 ff d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

I.

Die in Gestalt einer Stufenklage erhobene Klage ist zulässig.

Insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an der Prozessführungsbefugnis. Die im Rahmen der Klage erhobenen Ansprüche darf sie als Testamentsvollstreckerin geltend machen. Das Recht eines Testamentsvollstreckers, aktiv einen Prozess zu führen, ergibt sich aus § 2212 BGB. Diese Norm sieht vor, dass ein Testamentsvollstrecker ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht gerichtlich geltend machen kann. Der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt nach § 2205 BGB der Nachlass. Zu der Aufgabe eines Testamentsvollstreckers gehört dabei auch, den Umfang des Nachlasses zu eruieren. Die von der Klägerin begehrte Auskunft dient dazu, den konkreten Umfang des Nachlasses des A herauszufinden und dabei konkret den Inhalt der ihm einst entstandenen Ansprüche im Zusammenhang mit seinem Pflichtteilsrecht bezogen auf den Nachlass seiner Mutter zu ermitteln.

Der von den Beklagten zum Zwecke der Negierung einer Prozessführungsbefugnis der Klägerin vorgenommene Vergleich mit der fehlenden Prozessführungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers über das Erbrecht geht fehl. Zwar ist es zutreffend, dass ein Testamentsvollstrecker über das Erbrecht selbst keinen Prozess führen kann; damit ist aber lediglich das Erbrecht nach dem Erblasser gemeint, d.h. dass ein Testamentsvollstrecker keinen Prozess darüber führen kann, wer überhaupt Erbe bzgl. des vom ihm verwalteten Nachlasses ist. Dieser Fall ist aber mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.

Dem von den Beklagten erhobene Einwand, bei der Geltendmachung eines Pflichtteils handele es sich um ein höchstpersönliches Recht und damit um ein Recht, welches nicht der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen könne, folgt das Gericht nicht, da es weder den Pflichtteil noch dessen Geltendmachung als ein höchstpersönliches Recht einzustufen vermag. Unter einem höchstpersönlichen Recht versteht man ein Recht, das so stark mit der Person ihres Inhabers verknüpft ist, dass es von dieser nicht gelöst werden kann. Höchstpersönliche Rechte sind deshalb auch nicht übertragbar. Bei Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen handelt es sich um Ansprüche, die lediglich auf eine Geldleistung abzielen und damit anders als das Erbrecht keine dingliche Beteiligung am Nachlass gewähren. Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 II BGB vererblich und übertragbar. Aus all diesen Aspekten ergibt sich, dass es sich bei Ansprüchen aus dem Pflichtteilsrecht nicht um höchstpersönliche Rechte handelt. Auch seine Geltendmachung stellt kein höchstpersönliches Recht dar. Die Geltendmachung eines Rechtes stellt nach Ansicht des Gerichts nämlich selbst kein Recht im eigentlichen Sinne dar, sondern ist lediglich die faktische Erhebung des Anspruches, also ein Verhalten, mit welchem ein Anspruchsinhaber die Erfüllung seines Anspruches verlangt. Dass Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht in der Tat eine gewisse Sonderstellung einnehmen, ergibt sich aus einigen Sonderrechten, führt aber nicht dazu, dass die Geltendmachung nur dem originär Berechtigten zustünde. Andernfalls wäre die Übertragbarkeit – also insbesondere die Abtretung – dieser Ansprüche davon abhängig, dass der ursprüngliche Berechtigte vor der Abtretung erst einmal die Erfüllung seines Pflichtteils verlangt. Würde dies vom Gesetzgeber gewollt sein, hätte er  § 2317 II BGB eingeschränkt formulieren müssen. Auch die Rechtsprechung hat insoweit keine einschränkende Auslegung von § 2317 II BGB im Wege der Rechtsfortbildung statuiert.

II.

Die Klage ist in erster Stufe auch begründet, da der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Testamentsvollstreckerin ein Anspruch auf Auskunft zusteht. Da nach § 2314 BGB ein Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe ist, gegen die Erben einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses hat, kann für den Testamentsvollstrecker, der einen Pflichtteilsanspruch, der Teil des von ihm verwalteten Nachlasses ist, nichts anderes geltend.

A standen einst Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Mutter, der Frau B, zu.

Diese sind auch nicht untergegangen, insbesondere ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass A – wie von den Beklagten behauptet – auf seine diesbezüglichen Ansprüche verzichtet hat. Mit Verzicht ist vorliegend nicht der Verzicht im Sinne des § 2346 BGB gemeint. Dieser Erbverzicht, der nach § 2346 II BGB auch das Pflichtteilsrecht betreffen kann, ist ein erbrechtlicher Vertrag, den ein Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem seiner künftigen gesetzlichen Erben abschließt und in dem sein Vertragspartner auf den Anfall dieses künftigen Erbrechtes verzichtet. Da ein solcher Verzicht ganz offensichtlich nicht zur Diskussion steht, ist mit Verzicht hier vielmehr ein Erlass gemeint. Die Voraussetzungen eines Erlasses regelt § 397 I BGB. Ein Erlass setzt danach den Abschluss eines Erlassvertrages voraus. Ein solcher Vertrag kommt zustande, indem der Gläubiger dem Schuldner anbietet, auf die Erfüllung einer ihm gegen den anderen zustehenden, bereits entstandenen Forderung zu verzichten, und der Schuldner dieses Angebot annimmt. Das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden, wobei dies durchaus auch konkludent erfolgen kann. Zu beachten ist aber stets, dass in Zweifelsfällen, d.h. bei Erklärungen, aus denen sich nicht eindeutig ein Verzichtswille schließen lassen kann, nicht von einem Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages auszugehen ist.

Das Gericht gelangte nicht zu der Überzeugung, dass A jemals eine Willenserklärung, die auf Abschluss eines Erlassvertrages gerichtet war, abgegeben hat. Die Beklagten behaupten zwar, dass A dem Beklagten zu 2) gegenüber erklärt habe, dass er auf seinen Pflichtteil verzichte, außer er gerate in eine finanzielle Notlage, wobei man hierin ein bedingtes Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages mit der Folge des Wirksamwerdens des Vertrags durch Unmöglichwerden der Bedingung sehen könnte. Diese Behauptung konnte jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben den Beweis für ihre Behauptung nämlich nicht erbringen können.

Die Beklagten haben als Beweismittel für ihre Behauptung die Zeugin A1 benannt, wohingegen die Klägerin als Gegenbeweismittel die Zeuginnen Z2 und Z1 benannt hat. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gelangte das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass A ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages abgegeben hat. Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr fest, dass A von der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs lediglich aufgrund seiner psychischen Verfassung vorerst absehen wollte, ohne dabei aber in rechtlicher Hinsicht zugleich die Beklagten aus ihrer Verpflichtung zu entlassen.

Die Zeugin A1 hat bei ihrer Vernehmung ausgeführt, dass A im Rahmen eines Besuches zu ihr gesagt habe, dass er auf seinen Pflichtteil verzichte und nur wenn er in finanzieller Notlage sei, den Pflichtteil geltend machen würde. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat sie aber ausgeführt, dass er das Wort "verzichte" nicht gesagt habe. Auch aus den schriftlichen Ausführungen, die sich die Zeugin A1 vor der Vernehmung angefertigt hatte, ergab sich nicht das Wort Verzicht. Das Gleiche gilt bzgl. des Schreibens der Zeugin A1 an die Klägerin vom 20.09.2011. Diesen Zeilen kann lediglich entnommen werden, dass sich die Zeugin A1 nicht vorstellen könne, dass A seinen Pflichtteil eingeklagt hätte, er habe mit gerichtlichen Verhandlungen und Auseinandersetzungen nie etwas zu tun haben wollen und ihr bei einem Besuch gesagt, er werde seinen Pflichtteil nicht einklagen.

Indem sich aus der Aussage der Zeugin A1 im Zusammenhang mit den von ihr angefertigten Schriftstücken bereits nicht zweifelsfrei ergibt, dass A von einem Verzicht gesprochen hat, sondern vielmehr die nicht beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung Gesprächsthema war, kann die Würdigung der Zeugenaussage als solches hinten anstehen, da sie ohnehin den Beweis für die Behauptungen der Beklagten nicht erbringen konnte.

Auch die im Testament von A niedergelegte Passage "Mein Vermögen besteht aus der Wohnungseinrichtung inklusive einiger Kunstgegenstände, aus Waschmaschine und Trockner, im Keller sowie aus An- und Einlagen bei den folgenden Banken: ..." und die damit einhergehende Nichterwähnung seiner Pflichtteilsrechte vermochte die Behauptungen der Beklagten letztlich nicht alleine zu tragen, da die übrige Beweisaufnahme die Überzeugung des Gerichts vielmehr im Sinne der Behauptung der Klägerin, A habe nicht auf seine Rechte verzichten, sondern sie vielmehr derzeit nicht einklagen wollen, geprägt hat.

So hat die Zeugin Z2 in ihrer Vernehmung ausgesagt, dass A zu ihr gesagt habe, dass er nicht die Kraft habe, einen Rechtsstreit über seinen Pflichtteilsanspruch vor Gericht durchzufechten und dass die Familie an ihn herangetreten sei, damit er schriftlich auf seinen Pflichtteil verzichten solle und er zu ihr dann aber gesagt habe, dass er dies niemals tun werde. Die Aussage der Zeugin Z2, die einen Verzicht durch A eindeutig ausschließt, war glaubhaft und sie glaubwürdig. Die Aussage war in ihrer Gänze in sich stringent und widerspruchsfrei, wobei die Zeugin auch offen zugab, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Ihr Aussageverhalten ließ keinerlei Anhaltspunkte für eine Lüge erkennen. Das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass die Zeugin Z2 als Miterbin des A sicherlich ein gewisses Eigeninteresse an dem Erfolg der vorliegenden Klage haben könnte; selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes und einer damit einhergehenden kritischen Überprüfung konnten keine Anzeichen für ein Verfälschen des wahren Sachverhaltes gefunden werden.

Die Aussage, welche die Zeugin Z2 gemacht hat, hat sich schließlich auch mit dem, was die Zeugin Z1 wiedergegeben hat, gedeckt. So hat die Zeugin Z1 ausgesagt, dass A ihr gesagt habe, dass er sich unter Druck gesetzt fühle, dass man von ihm erwarte, dass er auf seinen Pflichtteil verzichte, was er aber nicht machen werde. Des Weiteren hat sie ausgeführt, dass für ihn festgestanden habe, dass er auf seinen Pflichtteil nicht verzichte. Die Zeugin Z1 hat auch die konkrete Frage, ob irgendetwas von den Aussagen von A darauf hingedeutet habe, dass er auf seinen Pflichtteil verzichtet habe, mit einem klaren Nein beantwortet. Darüber hinaus hat sie explizit ausgeführt, dass A zu ihr gesagt habe, dass er nicht auf seinen Pflichtteil verzichtet habe. Die Aussage der Zeugin Z1 war glaubhaft und sie glaubwürdig. So war die Aussage in ihrer Gesamtheit frei von Widersprüchen. Die Zeugin Z1 machte ihre Angaben gewissenhaft und ihrem gesamten Aussageverhalten nach war zu erkennen, dass sie ihre Erinnerung und nicht bloße Mutmaßungen oder Schlussfolgerungen wiedergab. Sie richtete dabei ihre Aussage auch nicht nur auf die Frage nach einem Verzicht aus, sondern schilderte in freier Rede ohne Zögern unterschiedliche Situationen, die in sich ein widerspruchsfreies Bild vermittelten. Die gesamten Angaben, die die Zeugin Z1 machte, waren stimmig. Das Gericht hat auch bei dieser Beweiswürdigung nicht verkannt, dass auch die Zeugin Z1 als Miterbin des A sicherlich ein gewisses Eigeninteresse an dem Erfolg der vorliegenden Klage haben könnte, das Gericht ist aber davon überzeugt, dass sie getreu der Wahrheit ausgesagt hat, da es an jeglichen Anknüpfungstatsachen, die für eine unwahre Aussage sprechen könnten, gefehlt hat.

Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft umfasst zum einen den Bestand des Nachlasses der Frau B und zum anderen auch Zuwendungen der Frau B, soweit sie für einen Pflichtteilsanspruch von Bedeutung sind.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 BGB. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich das Gericht an dem geschätzten voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten orientiert.

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