OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.08.2014 - 3 Ws 633/14
Fundstelle
openJur 2019, 37318
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 23. April 2014 wird verworfen.Die Frist zur nächsten Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung wird auf neun Monate abgekürzt.Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Beschwerdeführer am ... 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen und ordnete zugleich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Verurteilung lag eine Tat vom ... 2000 zugrunde, bei der der Beschwerdeführer das Tatopfer, eine schwangere Prostituierte, zunächst einvernehmlich unter der Bedingung, dass wegen der bestehenden Schwangerschaft nur geschützter Oralverkehr ausgeführt werde, gefesselt und ihr sodann unvermittelt eine Zahnbürste mit dem Stil in den After eingeführt, sie anschließend geknebelt und ihr, um sie einzuschüchtern und sich dadurch auch eine stärkere sexuelle Erregung zu verschaffen, erzählt hatte, er sei ein Mädchenhändler und würde sie weiterverkaufen. Außerdem hatte er ihr unter Vorhalten eines Küchenmessers gedroht, den Kitzler abzuschneiden und schließlich ungeschützten Oral- und Vaginalverkehr ausgeübt. Die sachverständig beratene Kammer kam, dem Gutachten des Sachverständigen A folgend, zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten eine Störung der Sexualpräferenz in Form des Sadismus vorliege, die das Eingangsmerkmal der schweren seelischen Abartigkeit erfülle; zum Tatzeitpunkt sei die Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Nach den Feststellungen dienten die Drohungen nicht allein der Verhinderung eines etwaigen Widerstands der Betroffenen, sondern auch dem eigenen Lustgewinn des Untergebrachten; sein Verhalten gegenüber seinen Opfern sei davon geprägt, die Frauen zu erniedrigen und ihnen Angst und Schmerz zuzufügen. Auffällig sei dabei der - gegenüber einer Tat vom ...1989, wegen derer der Beschwerdeführer am ...1990 vom Landgericht Darmstadt unter anderem wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war - gleichartige und ritualisierte Handlungsverlauf.Die Unterbringung wird seit der am 23. Mai 2002 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom ... 2002 vollzogen; derzeit in der B Klinik für forensische Psychiatrie Stadt1.Nachdem bereits in der Vergangenheit mehrere Wiederaufnahmeanträge des Verurteilten als unzulässig verworfen worden waren, verwarf das Landgericht Kassel mit Beschluss vom ... 2011, rechtskräftig seit dem ... 2012, nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Probationsverfahren den jüngsten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet gemäß § 370 Abs. 1 StPO.Mit Beschluss vom 23. April 2014 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens (C vom 22. Februar 2014) und dessen mündlicher Erläuterung im Anhörungstermin vor der Kammer am 16. April 2014 die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung und der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung sowie eine Erledigung der Maßregel abgelehnt.Gegen diesen, ihm am 6. Mai 2014 zugestellten, Beschluss wendet sich der Untergebrachte mit seiner am 8. Mai 2014 eingegangenen sofortigen Beschwerde, welche durch sein Schreiben vom 2. Juni 2014 sowie Schriftsätze seines Verteidigers vom 2. Juni, 21. und 22. Juli 2014 näher begründet wurde.II.Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat es jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Maßregel und des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen oder die Maßregel für erledigt zu erklären. Das umfangreiche Beschwerdevorbringen, mit welchem unter anderen gerügt wird, dass die angefochtene Entscheidung nur knapp bzw. formelhaft begründet worden sei und sich inhaltlich nicht näher mit den Fragen der Gefährlichkeit, des Vorliegens einer Fehleinweisung sowie der Verhältnismäßigkeit auseinandersetze, nötigt nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat nach § 309 StPO in der Sache selbst entscheiden kann. Hiernach gilt folgendes:1. Es kann nicht erwartet werden, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB), weshalb weder die weitere Vollstreckung der Maßregel, noch der nicht durch Anrechnung des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 StGB erledigte Rest der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 57 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden kann.Prognostisch ungünstig wirkt sich insbesondere aus, dass der heute 7x Jahre alte Beschwerdeführer bereits vor der Vergewaltigung vom ... 2000 (Anlasstat), die er im Alter von 5x Jahren verübt hatte, mehrfach schwere Sexualstraftaten begangen und deswegen auch Haft verbüßt hatte. So hatte er im Juni 196x (im Alter von 2x Jahren) ein 17-jähriges Mädchen, welches er und sein Mittäter als "Anhalterin" in einem Pkw mitgenommen hatten, vergewaltigt. Er wurde deshalb im November 196x wegen "Notzucht" [und Fahrens ohne Fahrerlaubnis] zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Am ...1990 war er dann vom Landgericht Darmstadt wegen einer am ...1989 (im Alter von 4x Jahren) zum Nachteil einer Prostituierten begangenen sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung [sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die mehrfachen Strafverbüßungen blieben in der Vergangenheit jedoch ohne jede Auswirkung auf sein Delinquenzverhalten.Den sich aus der wiederholten Begehung schwerer Sexualstraftaten, der gezeigten Resistenz gegenüber Belehrungen, Bestrafungen und Strafvollstreckungen sowie der narzisstisch-betrügerischen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, der in seiner über Jahrzehnte andauernden kriminellen Karriere auch vielfach wegen Betrugs verurteilt worden ist, ergebenden erheblichen Bedenken gegen seine künftige Legalbewährung kann auch nicht durch die bisherige Behandlung im Maßregevollzug entgegen gewirkt werden. Denn ausweislich der Berichte der verschiedenen Maßregelvollzugseinrichtungen, in denen sich der Beschwerdeführer bislang befunden hat, streitet der Verurteilte die Begehung der genannten Sexualstraftaten (weiterhin) ab, bzw. stellt sie als einvernehmlichen Geschlechtsverkehr dar, gewährt keinen Zugang zu seinem inneren Erleben sowie nur begrenzt Einblick in seine allgemeine lebensgeschichtliche Entwicklung und entzieht sich konsequent der Bearbeitung möglicher Konfliktfelder, so dass eine intensive kriminaltherapeutische Behandlung, insbesondere die Teilnahme an im Maßregelvollzug angebotenen speziellen (Gruppen-)Angeboten für Sexualstraftäter, einschließlich der Erarbeitung wirksamer Rückfallvermeidungsstrategien, bislang nicht hat stattfinden können. Diese Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers hat sich auch in der jüngsten, am 9. und 28. Januar 2014 erfolgten, Exploration durch den von der Kammer beauftragten Sachverständigen C, Facharzt für Psychiatrie, bestätigt. Auch dieser sah sich mit oberflächlichen, den strafrechtlichen Gehalt der (Sexualstraf-)Taten leugnenden Einlassungen konfrontiert (vgl. GA C, S. 42). Es lässt sich daher nicht feststellen, dass sich während der Unterbringung im Maßregelvollzug etwas an den Ursachen der bisherigen Delinquenz des Beschwerdeführers verändert hat.Die demnach fortbestehende Gefahr neuerlicher schwerer Sexualstraftaten des Beschwerdeführers wird auch weder durch sein bereits fortgeschrittenes Alter (7... Jahre) noch seinen derzeitigen gesundheitlichen Zustand signifikant reduziert. Dies erhellt sich zunächst daraus, dass er auch bei Begehung seiner bislang letzten Vergewaltigung im Januar 2000 bereits 5... Jahre alt und auch damals schon gesundheitlich "angeschlagen" war. So bestanden neben einer Gefäßerkrankung bereits zur Mitte der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts operierte Bandscheibenvorfälle und eine mittelgradige Ateminsuffizienz (vgl. GA C, S. 56) was gleichwohl seine Libido nicht hat erlöschen lassen und die Sexualstraftat vom ... 2000 nicht verhinderte. Ferner hat der Sachverständige C in seinem aktuellen Gutachten vom 22. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (nach eigenem Bekunden) auch heute noch trotz der Lungenerkrankung (deutliche sowohl respiratorische als auch obstruktive Minderfunktion bei Emphysem und alter Tuberkulose) mit Pausen kilometerweit gehen könne (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Klinik in der Stellungnahme vom 24. März 2014, dort Seite 4 unten, Bl. 381 Bd. XVI d.A.) und Delikte wie die seinerzeit verübten - zumal an einer gefesselten Frau in seiner Wohnung - weder besondere Körperkräfte noch Ausdauer erforderten (vgl. GA C, S. 57 f.). Zwar behaupte der Beschwerdeführer, dass seine Vitalität und Libido durch Alter und körperliche Erkrankung(en) gemindert seien. Insoweit hat der Sachverständige jedoch zutreffend darauf hingewiesen (vgl. GA S. 58), dass sexuelles Interesse ebenso wie Art und Ausprägung von Phantasien nicht zuverlässig prüfbar seien und im Übrigen wieder zunehmen könne, sobald ein unbeschränkter Lebensalltag an die Stelle einer reizarmen institutionellen Umgebung [Maßregelvollzug] trete.Schließlich ist der Beschwerdeführer auch noch nicht ausreichend in unbegleiteten Lockerungen, einschließlich Beurlaubungen, erprobt worden und fehlt es vor allem noch an einem tragfähigen Entlassungssetting. Zwar hat die Klinik seit 2012 damit begonnen, den Beschwerdeführer (vorsichtig) in Lockerungen zu erproben. Diese Erprobungen sind ausweislich des Berichts der Klinik vom 24. März 2014 sowie der Angaben des Oberarztes der Klinik, Herr D, in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 16. April 2014 auch bislang beanstandungsfrei verlaufen. Nach Mitteilung des Verteidigers vom 22. Juli 2014 ist dem Verurteilten jüngst die (klinikinterne) Lockerungsstufe 3.3 erteilt worden, was ihm unbegleitete Ausgänge in der Region sowie die Beantragung von Urlaub aus der Unterbringung ermögliche. Angesichts der Deliquenzgeschichte des Beschwerdeführers, seiner Persönlichkeitsstruktur und der bisherigen Dauer des Maßregelvollzugs bedarf es jedoch vor einer Entlassung einer besonders sorgfältigen, intensiven und längerfristigen Lockerungserprobung, einschließlich eines erfolgreich verlaufenden mehrmonatigen Entlassungsurlaubes, was keiner weiteren Erläuterungen bedarf. Abgesehen hiervon steht jedenfalls bislang auch noch keine geeignete, hinreichend strukturierte und aufnahmebereite Einrichtung (Wohnheim) zur Verfügung.Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des aus dem Einweisungsurteil ersichtlichen Lebenslaufs des Beschwerdeführers, des gesamten bisherigen Unterbringungsverlaufs, wie er aus den in der Akte befindlichen Berichten der Maßregelvollzugseinrichtungen hervorgeht, den Erkenntnissen aus den Gutachten der (externen) Sachverständigen E (21. November 2005), F (3. Dezember 2009) sowie C (22. Februar 2014) sowie des Fehlens eines zuvor hinreichend auf seine Tragfähigkeit hin erprobten Entlassungssettings ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen, unvorbereiteten Entlassung in ein weniger kontrollierendsicherndes Setting wieder in alte Verhaltensmuster zurückfallen würde. Infolge seiner fortbestehenden Ansprechbarkeit für deviante sadistische Reize, ggf. zusätzlich enthemmt durch Alkoholkonsum, besteht dann eine gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung neuerlicher Sexualstraftaten in vergleichbarer Art und Schwere wie die Anlasstat vom ...2000. Bei solchen handelt es sich fraglos auch um "erhebliche" Taten im Rechtssinne, welche eine Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Maßregel auch nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 StGB für erledigt erklärt werden. Diese Vorschrift ist nach ständiger, von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2007, 29 [BVerfG 19.10.2006 - 2 BvR 1486/06]) Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 3 Ws 970/10) auf Fälle der Fehleinweisung, in denen die Anordnung der Unterbringung nicht auf einer im Tatsächlichen falschen Grundlage, sondern allein auf Rechtsfehlern des erkennenden Gerichts beruht, nicht anwendbar.Vorliegend kann es sich allenfalls um eine solche, auf reinen Rechtsfehlern des Tatrichters beruhende Fehleinweisung handeln. Denn der Anordnung der Unterbringung im Urteil vom ... 2002 liegt keine im Tatsächlichen liegende Fehldiagnose zu Grunde. Der im Erkenntnisverfahren tätige Sachverständige A, dessen Einschätzung das Landgericht Darmstadt seinerzeit gefolgt ist, sowie der im Wiederaufnahmeverfahren beauftragte Sachverständige F (Gutachten vom 3. Dezember 2009), nehmen jeweils eine sexuelle Präferenzstörung von Typ des Sadismus mit einem solchen Schweregrad an, der die Einstufung als "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB rechtfertige.Dagegen gehen die im Vollstreckungsverfahren beauftragen (externen) Sachverständigen E (Gutachten vom 21. November 2005, Sonderband) sowie C (Gutachten vom 22. Februar 2014, Sonderband) sowie die bisher mit der Behandlung des Untergebrachten befassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs (Klinken für forensische Psychiatrie Stadt2, Stadt3 und Stadt1) - mit Nuancierungen im Detail - davon aus, dass weder zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat noch heute hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, um eine sexuelle Devianz (in Form des Sadismus) in einer solchen Ausprägung (Schwere) anzunehmen, die das Eingangsmerkmal der schweren seelischen Abartigkeit in § 20 StGB erfüllen würde. Denn auf der (damals und heute) vorhandenen "dürren" Tatsachenbasis könnten - insbesondere mangels eigener (valider) Angaben des Verurteilten zu seinem inneren Erleben sowie fremdanamnestischer Angaben von (früheren) Partnerinnen - eine Ritualisierung, "süchtige Entwicklung", zunehmende Einengung des Erlebens des Beschwerdeführers und schwere Erschütterung seines Motivationsgefüges durch die - aus den Taten vom ...1989 und ... 2000 ersichtlichen - devianten Neigungen nicht belegt werden.Diese Einschätzungen der Sachverständigen E und C sowie der Klinik(en) beruhen damit gerade nicht auf einer abweichenden tatsächlichen Grundlage; vielmehr gehen sie von einem im Grunde unveränderten psychischen Zustand des Beschwerdeführers aus und bewerten diesen lediglich anders als die Sachverständigen A und F. Da während der Unterbringung keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden konnten, lassen sich in der Beschreibung des "Zustandes" des Beschwerdeführers keine signifikanten Unterschiede zwischen dem Erscheinungsbild zur Zeit der Verurteilung und heute feststellen. Bei der Frage, ob eine von einem Sachverständigen diagnostizierte Störung die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der Tatrichter wertend zu entscheiden hat (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., 2014, § 20 Rn. 42 m.w.N.). Die vom Landgericht Darmstadt im Erkenntnisverfahren gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen können im Rahmen der Prüfung des § 67d Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 StGB nicht durch eine eigene Bewertung des Senats als Vollstreckungsgericht ersetzt werden.Nichts Anderes gilt, soweit die Sachverständigen E und C wie auch die Klinik(en) zu einer im Vergleich zu den Sachverständigen A und F abweichenden Einschätzung über die - ihrer Ansicht nach nicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat vom ...2000 kommen. Denn auch wenn sie mit ihrer Einschätzung Recht hätten, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, handelte es sich lediglich um einen Fehler rechtlicher Subsumtion, so dass einer Neubewertung die entgegenstehende Rechtskraft des Urteils vom ...2002 entgegenstünde. Denn auch bei der Frage, ob eine psychische Störung bei einer in diesem Zustand begangenen Anlasstat dazu geführt hat, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war, handelt es sich um eine normative Fragestellung, die vom Gericht in eigener Verantwortung zu entscheiden ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 21 Rn. 7 m.w.N.). Das Landgericht Darmstadt hat sich im Urteil vom ... 2002 den Ausführungen des Sachverständigen A zur Steuerungsfähigkeit nach eigener Prüfung angeschlossen (vgl. UA S. 33). An dieses Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung ist der Senat im Vollstreckungsverfahren gebunden, nachdem sämtliche bisherigen Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers verworfen worden sind.3. Schließlich kommt auch eine Erledigungserklärung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 StGB nicht in Betracht. Von einer langandauernden Unterbringung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297; BVerfG, NStZ-RR 2004, 76 [BVerfG 10.10.2003 - 2 BvR 366/03]) kann angesichts des Vollzuges von 12 Jahren und zwei Monaten Unterbringung (gerechnet ab der am 23. Mai 2002 eingetretenen Rechtskraft des Urteils) mit Blick auf den Strafrahmen der im Falle der sofortigen Entlassung des Untergebrachten drohenden Taten nach § 177 Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) nicht gesprochen werden. Im Hinblick auf das - gegenüber der Allgemeinbevölkerung - deutlich erhöhte Risiko der Begehung solcher Straftaten und den sehr hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter, nämlich die sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit und körperliche Unversehrtheit potentieller Opfer, ist der weitere Vollzug der Maßregel verhältnismäßig.Derzeit sind auch keine milderen Mittel (als die Fortdauer der Unterbringung), die das Risiko, dass der Beschwerdeführer in Freiheit neuerliche schwere Sexualstraftaten begehen wird, hinreichend verringern könnten, vorhanden. Allein mit den Mitteln der Führungsaufsicht kann dieser Gefahr selbst bei Ausschöpfung aller nach § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, dem Untergebrachten Weisungen zu erteilen, nicht effektiv begegnet werden. Angesichts seiner bisherigen Verweigerungshaltung kann insbesondere nicht damit gerechnet werden, dass er im Falle seiner Entlassung vertrauensvoll und offen mit den Mitarbeitern der Forensisch-psychiatrischen X zusammenarbeiten und diesen Einblick in sein inneres Erleben, einschließlich seiner sexuellen Phantasien, gewähren würde. Da potentielle neue Tatopfer (insbesondere Prostituierte) in Freiheit nahezu jederzeit und überall verfügbar sind und der Beschwerdeführer - wie die Vergangenheit gezeigt hat - zufällige Opfer auswählt, wäre zur hinreichenden Risikoreduzierung eine nahezu lückenlose Betreuung und Kontrolle des Beschwerdeführers erforderlich, welche durch Ambulanz, Bewährungshilfe und Polizei jedoch nicht zu leisten wäre. Das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 GG muss nach alledem hinter dem Schutz der Allgemeinheit zurückstehen.Letztlich führt auch der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, die mit der letzten Fortdauerentscheidung der Kammer vom 28. Juli 2011 (Az. 2 gr. StVK 712/11) zu laufen begann und mit Ablauf des 27. Juli 2012 endete, um ein Jahr, acht Monate und 26 Tage (vom 28. Juli 2012 bis zum 23. April 2014) überschritten hat, nicht dazu, dass der Maßregelvollzug gegen den Untergebrachten zu beenden wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10, zitiert nach juris). Die Kammer hat die Gründe für die Fristüberschreitung in dem angefochtenen Beschluss (dort S. 3 Mitte bis S. 5) dargelegt. Zwar muss konstatiert werden, dass die Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft Darmstadt) die Akten der Strafvollstreckungskammer erst mit Verfügung vom 3. Juli 2012 - mithin nur wenige Wochen vor Ablauf der Überprüfungsfrist - vorgelegt hat, so dass angesichts der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers, Anberaumung eines Anhörungstermins und - wie hier - einer (externen) Begutachtung eine verfahrensabschließende Entscheidung durch die Kammer innerhalb der Frist von vornherein unmöglich gewesen ist. Die im weiteren Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer entstandenen Verzögerungen beruhen dagegen überwiegend auf Umständen, die weder von der Vollstreckungsbehörde, noch von der Strafvollstreckungskammer zu vertreten sind. Zu nennen sind hier insbesondere die Einlegung einer (letztlich erfolglos gebliebenen) Beschwerde des Verurteilten gegen die Auswahl des (zunächst) zum externen Sachverständigen bestellten G, der krankheitsbedingten Absage des eigentlich für den 19. Februar 2013 vorgesehenen Explorationstermins durch den Beschwerdeführer, dessen Gesundheitszustand sich erst mehrere Monate später so stabilisierte, dass die vorgesehene psychiatrische Begutachtung durch G hätte durchgeführt werden können, sowie der anschließenden - für die Kammer bei Auftragserteilung nicht vorhersehbaren - Mitteilung G vom 9. Juli 2013, dass er seine Praxis geschlossen und die Begutachtung nicht fortsetzen könne, was schließlich die Entziehung des Auftrags und - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - im September 2013 die Bestellung eines anderen Sachverständigen (C) erforderlich machte. Dieser hat sein Gutachten innerhalb von fünf Monaten vorgelegt, was gemessen an der Komplexität der Sache, des erheblichen Aktenumfangs und der Erforderlichkeit von zwei Explorationsterminen ein angemessener und üblicher Zeitraum ist, zumal senatsbekannt ist, dass nahezu alle forensisch-psychiatrische Sachverständige, die hinreichend qualifiziert sind, angesichts der stetig zunehmenden Zahl von Gutachtenaufträgen überlastet sind. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens und dessen Übermittlung an die Beteiligten zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Kammer zeitnah einen Anhörungstermin bestimmt und sodann den angefochtenen Beschluss erlassen. Gesamtschauend betrachtet handelt es sich bei diesem Verfahrensablauf nach alledem noch nicht um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sichernde Verfahrensrecht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen ließe (vgl. hierzu BVerfG, NStZ-RR 2005, 92, 93 [BVerfG 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04]).Der Senat kompensiert die erhebliche Fristüberschreitung im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer jedenfalls teilweise dadurch, indem die Frist zur nächsten Überprüfung der Fortdauer durch die Strafvollstreckungskammer, die mit Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 23. April 2014 begonnen hat, gemäß § 67e Abs. 3 StGB auf neun Monate verkürzt wird.Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.