FG Kassel, Urteil vom 16.10.2014 - 12 K 854/07
Fundstelle
openJur 2019, 37282
  • Rkr:
Tenor

1.

Der Feststellungsbescheid 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2007, zuletzt geändert mit Bescheid vom 13.03.2008, wird dahingehend geändert, dass Betriebsausgaben i.H.v. 4.915,00 DM berücksichtigt werden

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Jahres 1996 der ehemaligen E KG dahingehend, dass weitere Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die E KG (im Folgenden: KG) wurde durch notariellen Vertrag vom 02.05.1986 zum 01.01.1986 gegründet. Alleiniger Komplementär war F; Kommanditisten waren seine Kinder D und C. Der alleinige Komplementär F hatte seine Einlage in der Weise geleistet, dass er seine beiden Einzelfirmen "G, Inh. F" und "F - Immobilien und Beteiligungen" in die KG eingebracht hatte (Kommanditgesellschaftsvertrag vom 27.12.1995, rote Akte). Die "F - Immobilien und Beteiligungen" hatte im Zusammenhang mit der Anschaffung und Bebauung von Grundstücken Darlehen bei der H Bank aufgenommen. Die hypothekarische Absicherung erfolgte in Bezug auf diese Grundstücke. Diese Grundstücke und das Darlehen wurden mit Einbringung der "F - Immobilien und Beteiligungen" in die KG überführt. Mit Vertrag vom 07.10.1988 veräußerte die KG die besicherten Grundstücke an die Pensionskasse der I zum Kaufpreis von 80.468.700,00 DM. Die Eheleute F tilgten am Tag des Eingangs des Kaufpreises, am 01.11.1988, ihre Einkommensteuerschulden i.H.v. insgesamt 12.758.318,03 DM und verwendeten einen Betrag von XXX DM für die Darlehensrückzahlung an die K Bank und zur Rückführung der Kontokorrentschulden der KG. Die Darlehen für die Anschaffung und Bebauung der Grundstücke wurden aus dem Verkaufserlös unstreitig nicht abgelöst. Im Rahmen einer Umschuldung wurde die KG aus der Darlehensschuld erlassen. Das Darlehen bei der H Bank (Wert 31.12.1995: XXX DM) wurde auf die Eheleute F umgeschrieben und in den Bilanzen der "F - Grundstücksverwaltung" erfasst. Die Zins - und Tilgungsleitungen erfolgten von dem laufenden Konto der "F - Grundstücksverwaltung". F als Komplementär der KG machte die an die H Bank für die Jahre 1988 bis 1996 gezahlten Zinsen i.H.v. als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Die Verbindlichkeiten gegenüber der L Bank (Wert 31.12.1995: XXX DM) wurden erstmals zum 31.12.1994 in einer gesonderten Bilanz der "F - Grundstücksverwaltung" erfasst.

F schied zum 31.12.1995 vermögens - und ergebnismäßig aus der KG aus. Bis zu seinem Tod im Juli 2000 war er weiterhin Komplementär der KG. Nach der Ausscheidungs- und Abfindungsvereinbarung vom 27.12.1995 verzichtete die KG als Ausgleich für das Ausscheiden auf den Ausgleich des nach Verrechnungen verbleibenden negativen Kapitalkontos des F. Das negative Kapitalkonto sollte um das Festkapital, um die abgetretenen Kapitalkonten an vier Schiffbeteiligungsgesellschaften und um die abgetretenen Veräußerungserlöse aus dem geplanten Verkauf von Gesellschaftsanteilen an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung reduziert werden. Als weiteren Abfindungsbetrag sollte die KG die Verbindlichkeiten des ausscheidenden Komplementärs, die per 31.12.1995 in einer steuerlichen Sonderbilanz erfasst wurden, übernehmen. Der Wert der Geschäftsanteile sollte durch einen Wirtschaftsprüfer festgestellt werden. Auf die Abfindungsvereinbarung (Blatt 30 ff. der Klageakte) wird Bezug genommen.

Unmittelbar nach dem Ausscheiden des F brachten D und C ihre Kommanditanteile, die das gesamte Vermögen der KG darstellten, in die "B GmbH & Co KG" gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Nach dem Tod des F im Juli 2000 wurde die Firma in "B GmbH & Co KG" geändert. Deren Geschäftszweck war die Fortführung des Betriebs der beiden eingelegten Einzelunternehmen des F (Blatt 51 Klageakte; Blatt 5 Bp - Bericht vom 29.3.2004; Handelsregisterauszug rote Akte).

In der Zeit vom 21.06.1999 bis 20.01.2004 wurde bei der KG eine die Jahre 1992 bis 1996 umfassende steuerliche Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer ließ die für 1996 geltend gemachten Zinszahlungen i.H.v. insgesamt 1.753.831,66 DM an die H Bank ( XXX DM) und an die L Bank ( XXX DM) nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu. Ferner berücksichtigte der Prüfer Aufwendungen i.H.v. insgesamt 133.023,34 DM ebenfalls nicht als Betriebsausgaben. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom 29.03.2004 wird Bezug genommen.

Das beklagte Finanzamt (der Beklagte) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ unter Hinweis auf den Prüfungsbericht vom 29.03.2004 am 22.11.2004 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten Feststellungsbescheid 1996 für die "ehemalige E KG" (Steuernummer XXX; Blatt 180 Klageakte I); der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Am 23.12.2004 legten die Kläger gegen den Feststellungsbescheid nach Betriebsprüfung Einspruch ein. Am 19.09.2006 und am 16.11.2006 wurde der Bescheid (Steuernummer XXX) nach § 172 AO geändert; beide Bescheide ergingen für InsO-Verfahren über das Vermögen der Fa. L - GmbH.

Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 08.02.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage wird vorgetragen, in der Abfindungsvereinbarung vom 27.12.1995 habe die KG verschiedene Vermögensgegenstände, insbesondere Abtretungen von Kapitalkonten und zu erwartende Veräußerungserlöse sowie die "Verbindlichkeiten des ausscheidenden Komplementärs, die per 31.12.1995 in seiner steuerlichen Sonderbilanz erfasst sind" übernommen. Bei letzteren handele es sich um die Verbindlichkeiten gegenüber der H Bank i.H.v. DM und gegenüber der L Bank i.H.v. XXX DM. Auf den Ausgleich des sich nach den Verrechnungen noch ergebenden negativen Kapitalkontos habe die KG in der Vereinbarung verzichtet; es habe sich auf XXX DM belaufen. Die KG habe diesen Abfindungsvertrag unter Aufdeckung von in drei Immobilien vorhandenen stillen Reserven aktiviert.

Der Beklagte habe auf Grund der Feststellungen des Betriebsprüfers die vorgenommene Abschreibung auf die Immobilien rückgängig gemacht. Da der Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2006 auf Grund der vorgelegten Wertgutachten den erhöhten Wertansatz berücksichtigt habe, sei der Grund für die Nichtberücksichtigung der Abschreibung entfallen; diese sei i.H.v. XXX DM gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Der Beklagte erkenne Zinszahlungen für die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des F übernommenen Verbindlichkeiten gegenüber der H Bank und der L Bank nicht als Betriebsausgaben an. Angeblich solle u.a. ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Nachdem der Beklagte aber nunmehr das Vorhandensein stiller Reserven von Mio. DM nicht mehr bestreite, sei auch die Grundlage für diese Argumentation entfallen. Spätestens jetzt seien die Verbindlichkeiten als Verbindlichkeiten der KG zu behandeln und stellten Betriebsausgaben dar, unabhängig davon, ob diese bis dahin zum Sonderbetriebsvermögen gehörten oder nicht. Die Übernahme der Verbindlichkeiten stelle eine Abfindungszahlung an F dar; die Übernahme sei aus betrieblichem Anlass geschehen.

Der Beklagte stelle einen Sachverhalt dar, der die zu Grunde liegende Prüfungsfeststellung zumindest sehr verzerre. Er behaupte, aus einem in 1988 erzielten Kaufpreis i.H.v. XXX DM seien "teils private, teils betriebliche Schulden ausgeglichen worden. Der Betriebsprüfungsbericht, dort Tz. 45, sage jedoch nichts Derartiges. Dort werde lediglich ausgeführt, dass am Tag des Eingangs des Kaufpreises die Ablösung privater Darlehen bzw. die Tilgung von Einkommsteuerschulden erfolgt sei und zwar mit einem Betrag von XXX DM. Die Verwendung betreffe also nur 15,8 v.H. des erzielten Veräußerungserlöses. Es liege im Streitfall keine Betriebsveräußerung vor, so dass der Vortrag des Beklagten nicht einschlägig sei. Die Verwendung der Darlehensmittel habe sich durch den beschriebenen Vorgang nicht verändert. Die Darlehensmittel seien im Betriebsvermögen der KG verblieben.

Das Darlehen bei der H Bank habe mit dem Verkauf in 1988 nichts zu tun. Dieses Darlehen betreffe die Finanzierung der Immobilie M, die nicht 1988, sondern erst 1990 veräußert worden sei. Zudem sei der Kaufpreis bis 2001 gestundet gewesen, so dass bereits deswegen 1990 keine schädliche Kaufpreisverwendung habe erfolgen können. Die vom Beklagten vorgetragene Zuweisung zur Privatsphäre habe nicht stattgefunden und würde auch nicht dazu führen, den Charakter als betriebliche Schuld zu ändern. Eine reine Willenserklärung des Steuerpflichtigen könne nicht eine private Schuld zu einer betrieblichen machen und umgekehrt. Ausschlaggebend sei allein die Verwendung der Darlehensmittel. Letztlich könne dies alles aber dahingestellt bleiben. Spätestens seit der im Rahmen der Ausscheidungsvereinbarung übernommenen Verbindlichkeit liege Betriebsvermögen vor; die Verbindlichkeiten seien auch in voller Höhe übernommen worden.

Auch der Vortrag, mit der Übertragung auf die "F Grundstücksverwaltung" sei eine Übertragung auf die Eheleute F unf FE erfolgt, sei nicht zutreffend. In dem Vermögen der "F. Grundstücksverwaltung" sei insbesondere das negative Sonderbetriebsvermögen des F ausgewiesen. Die anderen noch abzuziehenden Beträge beliefen sich auf insgesamt DM. DM beträfen Grundschuldbestellungen zur Absicherung privater Schulden bei der N Bank, die auf privaten Grundstücken der Gesellschafter besichert waren. DM beträfen Sonderberatungen des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der KG, die Ende 1995 begonnen hatte und sich mit Folgearbeiten bis 1996 gezogen habe. Dabei sei es insbesondere um das Ausscheiden des Gesellschafters F und die damit in Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragestellungen gegangen. 2.500 DM seien als Zahlung an die O Bank erfolgt. 1990 sei der Verkauf des Hauses erfolgt, dessen Kaufpreis bis 2001gestundet gewesen sei, Käufer sei die P gewesen, die als Sicherheit eine Bankgarantie habe stellen müssen. Die Käuferin habe die Garantie zur Aufnahme eines Darlehens genutzt. In 1996 habe sich bei der Käuferin eine Umstrukturierung ergeben; Rechtsnachfolger sei eine Q Vertragspartner geworden. In diesem Zusammenhang seien wegen der Änderung der Urkunde diese Kosten entstanden. XXX DM und XXX DM beträfen Fluggast- und Gruppenunfallversicherungen. Es handele sich um betrieblich veranlasste Versicherungen.

1.046,26 DM, die der Beklagte mit der Bezeichnung "Zeitungen/Zeitschriften" benenne, sei nicht nachvollziehbar. Aufwendungen könnten sehr wohl Betriebsausgaben sein, entweder als Fortbildungskosten oder als Auslagen zum Lesen für Kunden. 316, 60 DM beträfen kleine Büchlein, die als Werbeartikel im Reisebüro zur Mitnahme ausgelegt waren.

5.617,50 DM beträfen eine Zahlung an die R. 45.893,88 DM beträfen eine Notrufanlage, die Montage, Transport und Verpackungskosten (abzüglich einer Gutschrift).

Im Rahmen des Jahresabschlusses 1995 seien die in 1993 ausgebuchten Rechnungen wegen angenommener Verjährung erfolgswirksam ausgebucht worden. Nachdem zum Jahreswechsel 1996/1997 die Beitreibung der Forderung betrieben wurde, habe der Betrag als außerordentlicher Aufwand in 1996 berücksichtigt werden müssen.

Die Kläger beantragen,

den Feststellungsbescheid des Jahres 1996 vom 13.03.2008 dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben i.H.v. XXX DM und XXX DM berücksichtigt werden und

für den Fall des Unterliegens,

die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Firma "F - Immobilien und Beteiligungen" habe einst eine Reihe von Darlehen aufgenommen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Bebauung von Grundstücken dienten. Mit Einbringung der " F - Immobilien und Beteiligungen" in die KG seien die Grundstücke und die Darlehen in das Gesamthandsvermögen der KG überführt worden. Mit Vertrag aus 1988 habe die KG die Grundstücke zu einem Preis von DM verkauft und mit dem Erlös teils private, teils betriebliche Schulden ausgeglichen, nicht aber die streitgegenständlichen Darlehen abgelöst. Stattdessen sei es in der Folgezeit zu einer Umschuldung gekommen. Die Schuld aus den betreffenden Darlehen i.H.v. XXX DM sei von der KG auf die "F Grundstücksverwaltung", mithin auf die Eheleute F als Gesamtschuldner übertragen worden. Als Absicherung hätten seither Grundstücke aus dem Privatvermögen von F gedient. Die Darlehen seien daher infolge ihrer Nichttilgung zu notwendigem Privatvermögen geworden. Folglich seien die im Zusammenhang damit angefallenen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Zuweisung zur Privatsphäre komme auch in der nachfolgenden Neuordnung der gesamten Darlehensverhältnisse, d.h. in der befreienden Schuldübernahme durch die Eheleute F zum Ausdruck. Die erforderliche Verbindung zum Betrieb der Kläger sei damit endgültig gelöst und der Wandel der Darlehensverbindlichkeiten von betrieblichen zu privaten Schulden vollzogen worden. Der hier zu beurteilende Wechsel in der Schuldnerschaft sei als privat veranlasst anzusehen. Für ihn lasse sich keine im Betrieb der KG wurzelnde Verpflichtung erkennen. Vielmehr hätten die Eheleute F durch die "freiwillige" buchmäßige und bilanzielle Überführung der Darlehensschuld in die private Vermögenssphäre bei der "F Grundstücksverwaltung" dargetan, dass der tatsächliche Grund für die Schuldübernahme im persönlichen Bereich liege. Diese Würdigung setze sich auch nicht in Widerspruch zu den rechtlichen Erwägungen der Kläger. Denn die Umqualifizierung der Schuld sei hier nicht lediglich Folge einer einseitigen Willensentscheidung der Betroffenen, sondern lasse nach dem Kriterium der tatsächlichen Mittelverwendung die unmittelbare finanzielle Entlastung der KG aus privaten Motiven als Entstehungsgrund erkennen. Damit hebe sich der Sachverhalt auch deutlich ab von dem zitierten Beispiel, wonach die rechtliche Form, in der eine Schuld hypothekarisch abgesichert sei, für deren Einstufung als betrieblich oder privat unerheblich sei. Der weitere Vortrag, die Bilanzen der "F Grundstücksverwaltung" wiesen insbesondere das negative Sonderbetriebsvermögen des F aus, werfe die Frage auf, weshalb in den Aufzeichnungen einer grundsätzlich privaten Vermögensverwaltung gewerbliche Ausgaben auf Grund einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft erfasst sein sollten. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob die Grundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Behandlung von zurückbehaltenen Schulden bei einer Betriebsveräußerung auf den Streitfall - d.h. bei der Veräußerung von auf Kredit erworbenen Wirtschaftsgütern - anwendbar sind. Angesichts der konstitutiven Wirkung der Schuldübernahme an sich seien auch die genannten Modalitäten der Kaufpreiszahlung für das veräußerte Objekt "M" unbeachtlich.

Genauso wenig abziehbar seien die weiteren auf ein Darlehen bei der L Bank entfallenden Zinsaufwendungen i.H.v. XXX DM. Hinsichtlich dieser Schuld hätten die Kläger im Verwaltungsverfahren lediglich vorgebracht, dass kraft der Einbuchung mit Anweisung vom 04.08.1994 ein betrieblicher Zusammenhang mit der KG hergestellt worden sei. Weiterführende Auskünfte über die Art und den Einsatz des Wirtschaftsguts, dessen Beschaffungskosten durch das Darlehen ursprünglich finanziert worden sei, habe der Beklagte nicht erhalten. Eine solchermaßen als isoliert dastehende Schuld könne unter keinen Umständen in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

An dieser Qualifizierung der Schuldzinsen als privat veranlasst ändere auch die Begebenheit nichts, dass die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten im Innenverhältnis im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Gesellschafters F stehe. Das Abfindungsversprechen sei nicht durch den Betrieb der KG veranlasst. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters werde die Gesellschaft grundsätzlich unter den Gesellschaftern fortgesetzt, denen der Anteil des Ausgeschiedenen anteilig zuwachse. Erhalte der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung, stelle diese das Entgelt für den Übergang seines Gesellschaftsanteils auf die Verbleibenden dar. Insoweit sei ein solcher Vorgang als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils anzusehen. Für die verbleibenden Gesellschafter bedeute das anteilige Anwachsen des Gesellschaftsanteils einkommensteuerrechtlich eine entgeltliche Anschaffung der Anteile des Ausscheidenden an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern. Nichts anderes gelte für Aufwendungen, die den verbleibenden Gesellschaftern dadurch entstünden, dass sie einen bisherigen Gesellschafter von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten durch Schuldübernahme freistellten. Es spreche sogar viel dafür, dass die von den Gesellschaftern zu leistenden Abfindungszahlungen im Hinblick auf den privaten Schuldgrund der Darlehen steuerlich völlig unberücksichtigt zu bleiben hätten. Wie die Kläger bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hätten, sei es eben nicht ohne weiteres möglich, Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben seien, per Willensentscheidung als Betriebsausgaben zu behandeln.

Selbst wenn durch die Vereinbarungen im Abfindungsvertrag vom 27.12.1995 dem Grunde nach Betriebsausgaben "geschaffen" worden sein sollten, würden die steuerlichen Auswirkungen nicht das Streitjahr, sondern das Jahr 1995 betreffen. Denn die in der Höhe noch ungewisse Zahlungsverpflichtung wäre im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag nach dem Vorsichtsprinzip als Rückstellung in 1995 zu passivieren gewesen.

Die anderen geltend gemachten Aufwendungen könnten seitens des Beklagten lediglich mit einem Betrag von 4.914 DM berücksichtigt werden. Die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben i.H.v. 133.023,34 DM (netto) sei zu versagen, da diese Aufwendungen nicht weitaus überwiegend durch den Betrieb der KG veranlasst seien bzw. ein diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht worden sei.

Allein aus der notariellen Vertragsurkunde sei nicht ersichtlich, dass - wie die Kläger behaupteten - betriebliche Schulden der KG besichert gewesen seien. Die dingliche Belastung der Grundstücke zu Gunsten der KG begründe für sich noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang zu deren Einkünften. Insofern sei die zusätzliche Vorlage der zu Grunde liegenden Kreditverträge unverzichtbar, weil nur diese eine Geschäftsbeziehung der KG zu der bezeichneten N Bank im Streitjahr belegten und über den tatsächlichen Verwendungszweck der Darlehen Auskunft geben könnten.

Hinsichtlich der Notarkosten für Grundschuldbestellung vom 29.10.1996 komme zu dem bereits oben Gesagten hinzu, dass die diesbezügliche notarielle Urkunde nur unvollständig vorliege und es gerade an der Klausel zur Kostentragung fehle. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob überhaupt die KG mit den angefallenen Gebühren belastet worden sei. Angesichts des handschriftlichen Vermerks auf der beigefügten Kostenrechnung "bezahlt CF 7.1.97" sei nicht auszuschließen, dass Herr C privat geleistet habe.

Ohne entsprechenden Nachweis (Gebührennote, Beratervertrag) könnten die Rechtsanwaltskosten für die Sonderberatung von 41.700 DM nicht berücksichtigt werden.

Betreffend die vorgelegte Kopie über eine Zahlung an die O Bank i.H.v. 2.500 DM sei die Kopie leider nicht nur schwer lesbar, sondern gar nicht zu entziffern; eine inhaltliche Überprüfung sei daher nicht möglich.

Hinsichtlich der Kosten für eine Fluggast- und Gruppenunfallversicherung entziehe es sich einer Beurteilung, ob durch die in Rede stehenden Versicherungen private oder berufliche Risiken abgedeckt worden seien.

Hinsichtlich der Kosten für Zeitschriften sei es allein Aufgabe der Kläger, durch geeignete Dokumente zu belegen, dass Aufwendungen für den Bezug von Druckerzeugnissen zu betrieblichen Zwecken entstanden seien. Das gleiche gelte für die Werbeartikel.

Auch hier könne mangels entsprechender Nachweise die betriebliche Veranlassung nicht geprüft werden.

Auch hinsichtlich der periodenfremden Aufwendungen sei die vorgelegte Kopie gar nicht zu entziffern, so dass auch keine Überprüfung möglich sei. Hinsichtlich des geltend gemachten außerordentlichen Aufwands sei der geschilderte Lebenssachverhalt schwer nachvollziehbar. Zunächst stelle sich die Frage, weshalb eine Rechnung für eine im Jahr 1993 fällige Zahlung entgegen der eindeutigen damaligen Gesetzeslage wegen " angenommener Verjährung" bereits in 1993 ausgebucht worden sein soll. Genauso unklar bleibe, aus welchen Gründen das leistende Unternehmen trotz des ausdrücklich auf den Rechnungen vermerkten Zahlungstermins zum 29.12.1993 derart lange bis zum Jahreswechsel 1996/1997 mit Beitreibungsmaßnahmen gewartet und offenbar auch keinen Verzugsschaden geltend gemacht habe. Angesichts dessen könne dem Begehren der Kläger nicht gefolgt werden. Es fehlten substantiierte Unterlagen, um glaubhaft zu machen, dass es tatsächlich im entscheidenden Zeitraum zu einem ernsthaften Versuch des Gläubigers gekommen war, die Forderung zu realisieren. Ein solcher Nachweis sei allein schon deshalb unerlässlich, da eine handschriftliche Notiz jeweils auf dem letzten Blatt der Rechnungen - versehen mit dem Datum 15.12.1993 - die Möglichkeit nicht ausschließe, dass damit die Prüfung und Zahlung der Rechnung dokumentiert wurde.

Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.04. 2014 und vom 16.10.2014 Bezug genommen.

Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die entsprechenden Verwaltungsakten vor.

Am 13.03.2008 hat der Beklagte dem Begehren der Kläger in den Punkten "Abschreibungen auf Immobilien i.H.v. XXX DM und Erhöhung des Veräußerungsgewinns um XXX DM" entsprochen und einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen; dieser Änderungsbescheid wurde Gegenstand des Klageverfahrens.

Gründe

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Feststellungsbescheid wird insoweit geändert, als 4.914 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die geltend gemachten Schuldzinsen für die Kredite bei der H Bank und der L Bank sowie die geltend gemachten anderen Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammen hängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Schuldzinsen stehen in einem derartigen Zusammenhang, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und die deshalb zum Betriebsvermögen gehört (vgl. Bundesfinanzhof, großer Senat, Beschluss vom 04.07.1990 GrS 243/88, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 817). Es muss feststehen, dass eine Aufwendung in tatsächlichem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer konkreten Gewinnerzielungsabsicht steht; die Art der Buchung ist lediglich ein Indiz. Lässt der feststellbare Geschehensablauf einen Rückschluss auf den behaupteten betrieblichen Zusammenhang nicht zu, so trifft den Steuerpflichtigen die objektive Feststellungslast für das Vorliegen von steuerbegünstigenden Betriebsausgaben (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuer, 33. Aufl. 2014, § 4 Rz 31).

Im Streitfall haben die Kläger nicht nachweisen können, dass die Verbindlichkeiten im Gesamthandvermögen der KG waren mit der Folge, dass die auf die Darlehen gezahlten Zinsen Betriebsausgaben darstellen.

Zweifelsohne gehörten diese Darlehen zum Betriebsvermögen der KG, als der verstorbene Komplementär F seine "F Immobilien und Beteiligungsgesellschaft" im Jahr 1995 in die KG einbrachte.

Das Gericht folgt jedoch der Auffassung des Beklagten, wonach die Verbindung der Verbindlichkeiten zum Betrieb der KG wieder gelöst wurde. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies durch die Tilgung von teils privaten (Einkommensteuerschuld) und teils betrieblichen Schulden durch den Veräußerungserlös anlässlich des Verkaufes der Grundstücke geschah wie der Beklagte meint oder ob, da keine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit vorlag, kein Vorrang der betrieblichen Schuldentilgung vor einer privaten Bedürfnisbefriedigung vorlag. Hinsichtlich des Darlehens der L Bank ist jedenfalls aus den vorliegenden Unterlagen kein betrieblicher Zusammenhang ersichtlich. Hinsichtlich dieses Darlehens wurde lediglich vorgetragen, dass kraft des Einbuchens am 04.08.1994 ein betrieblicher Zusammenhang mit der KG hergestellt worden sei; weitere Erklärungen werden dazu nicht gegeben. Das Einbuchen allein, stellt aber noch keinen Zusammenhang der Verbindlichkeit mit dem Betrieb der KG her.

Das Darlehen bei der H Bank betreffend wurde die KG aus der Darlehensschuld entlassen. Neue Darlehensnehmer wurden die Eheleute F als Gesamtschuldner. Das Darlehen bei der H Bank (als auch das bei der L Bank aufgenommene Darlehen) wurde in den Jahresabschlüssen der privaten Vermögensverwaltung der Eheleute F erfasst. Die Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten von dem laufenden Konto der Grundstücksverwaltung der Eheleute und auch die Bescheinigungen der H Bank (Blatt 114 ff.) richteten sich an FE bzw. an die Eheleute F. Der Vortrag der Kläger, die Bilanzen dieser F Grundstücksverwaltung wiesen insbesondere das negative Sonderbetriebsvermögen des F aus - in einem sogenannten inneren Buchungskreis - vermag die Verbindlichkeiten nicht zu betrieblichen Verbindlichkeiten zu machen. Diese Behandlung erklärt nicht, warum in den Aufzeichnungen einer grundsätzlich privaten Vermögensverwaltung gewerbliche Ausgaben auf Grund einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft erfasst werden. Dieser innere Buchungskreis, in dem die Verbindlichkeiten erfasst sind, enthält Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Die Eheleute F haben durch die buchmäßige und bilanzielle Überführung der Darlehensschuld in die private Vermögensverwaltung der "F Grundstücksverwaltung" - einer Neuordnung der Vermögensverhältnisse - dagegen dokumentiert, dass der tatsächliche Grund für die Übernahme der Schuld im persönlichen Bereich der Eheleute lag.

Der Hinweis der Kläger auf das Urteil des BFH vom 18.10.2011 (IX R 15/11, BStBl II 2012, 205) geht fehl. Im dort entschiedenen Fall wurde über einen Einbringungsvorgang entschieden mit der Folge eines Verbleibs der Grundstücke und den damit verbundenen Darlehen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Wie oben dargelegt, ist im Streitfall unbestritten, dass die Verbindlichkeiten zunächst zum Gesamthandvermögen der KG gehörten. Die Verbindung wurde jedoch vorliegend wieder aufgehoben.

Die Schuldzinsen sind auch nicht dadurch Betriebsausgaben geworden, dass sich die KG anlässlich des Ausscheidens des F in der Ausscheidungsvereinbarung vom 27.12.1995 dazu verpflichtete, die Verbindlichkeiten des ausscheidenden Komplementärs, die per 31.12.1995 in einer steuerlichen Sonderbilanz erfasst wurden, zu übernehmen. Mit dieser Ausscheidungsvereinbarung wurde entgegen der Ansicht der Kläger keine betriebliche Verbindung hergestellt. Die Abfindungsvereinbarung ist nicht betrieblich veranlasst. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft grundsätzlich unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Die an den Ausscheidenden gezahlte Abfindung stellt dann Entgelt für den Übergang der Gesellschaftsrechte auf die übrigen Gesellschafter dar. Es handelt sich folglich um ein Geschehen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene.

Eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben käme nur in Betracht, wenn es sich bei F um einen sogenannten lästigen Gesellschafter gehandelt hätte. Dafür wurde nichts vorgetragen und ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten auch nichts ersichtlich.

Auch für die geltend gemachten weiteren Aufwendungen gilt, dass zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb ein Veranlassungszusammenhang bestehen muss, den im Zweifel die Kläger nachzuweisen haben.

Von den geltend gemachten Betriebsausgaben i.H.v. XXX DM sind daher lediglich 4.914 DM Prämienzahlungen für die Versicherungen für die herkömmlichen Arbeitnehmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Bei den Prämien für die Unfallversicherung für die Gesellschafter und Mitglieder der Familie steht nicht die betriebliche Veranlassung im Vordergrund, sondern ausschließlich die private Lebensführung (§ 12 EStG).

Die Aufwendungen für die Zeitschriften und die Werbeartikel stellen keine Betriebsausgaben dar; die betriebliche Veranlassung wurde seitens der Kläger nicht nachgewiesen.

Die Aufwendungen für die Sonderberatung des Notars können nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Aus der im Klageverfahren vorgelegten Kostennote vom 12.09.1996 ergibt sich lediglich, dass eine "Sonderberatung" stattgefunden hat; eine - ansonsten übliche - Aufgliederung der konkreten Tätigkeit erfolgt nicht, so dass sich hieraus kein betrieblicher Zusammenhang herleiten lässt. Auch im nachgereichten Schriftsatz des Rechtsanwalts und Notars vom 05.09.2013 (Blatt 260 der Klageakte II) wird keine konkrete Beschreibung mit darauf entfallendem Entgelt gegeben. Auch hier wird lediglich allgemein beschrieben, dass es sich um Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Umstrukturierung der KG und Folgearbeiten geleistet hat, wobei es insbesondere um das Ausscheiden des Gesellschafters F u. ä. gegangen sei.

Die periodenfremden Aufwendungen i.H.v. 5.617,50 DM - Zahlungen an die - betreffend liegen für die Beurteilung, ob es sich um betriebliche Aufwendungen handelt, keine Unterlagen vor.

Hinsichtlich der außerordentlichen Aufwendungen i.H.v. 45.893,88 DM vermag das Gericht der Argumentation der Kläger hinsichtlich der Zugehörigkeit der Aufwendung zum Streitjahr 1996 nicht zu folgen. Das Mahnverfahren wurde nicht in 1996, sondern in 1997 von der Firma betrieben. Da die Verbindlichkeit bereits im Jahr 1993 ausgebucht wurde, setzt die Behandlung als eine erneute Verbindlichkeit voraus, dass die Verbindlichkeit (wieder) entstanden ist. Erst nach Entstehen der Verbindlichkeit ist auch der darauf geleistete Aufwand als Betriebsausgabe zu erfassen. Das ist vorliegend im Jahr 1997 geschehen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO). Den Klägern waren trotz des teilweisen Obsiegens die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Zulassungsgründe vorliegt.