AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 30.10.2015 - 2 C 318/15 (12)
Fundstelle
openJur 2019, 37070
  • Rkr:

Gegen einen bereicherungsrechtlichen bzw. auf Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO gestützten Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung eines zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsentgelts im Rahmen einer Kreditvergabe an den Insolvenzschuldner steht dem beklagten Kreditinstitut u.a. die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer Forderung auf anteilige Darlehensrückzahlung offen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts, welches von der Beklagten im Rahmen eines Kreditvertrages mit dem Insolvenzschuldner erhoben wurde.

Der Insolvenzschuldner schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 8.5.2008 einen Kreditvertrag über eine Nettokreditsumme in Höhe von 42.026,94 €. Vereinbart war eine dreiprozentige Bearbeitungsgebühr in Höhe der Klageforderung. Wegen des weiteren Inhalts des Kreditvertrages sowie der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Kreditbedingungen wird auf die Vertragskopie Bl. 9/10 d. A. verwiesen.

Am 16.12.2009 wurde der Kreditvertrag wegen Zahlungsverzuges gekündigt und die noch offene Kreditforderung in Höhe von 41.977,96 € zur sofortigen Zahlung fällig gestellt.

Aufgrund des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners vom 25.05.2012 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.7.2012 der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt und das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Insoweit wird auf die Kopie des Beschlusses Bl. 8 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte meldete die restliche Darlehensforderung zur Tabelle an, durch den Kläger erfolgte die uneingeschränkte Feststellung.

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 9.12.2014 die Beklagte zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf.

Mit Schreiben vom 21.1.2015 (Bl. 67/68 d. A.) wies die Beklagte das Ansehen zurück und nahm des Weiteren die Forderungsanmeldung in Höhe der Bearbeitungsgebühr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück und erklärte die Aufrechnung.

Der Kläger stützt seinen Rückforderungsanspruch unter Hinweis auf die bereits zitierte BGH-Rechtsprechung zum einen auf Bereicherungsrecht (§ 812 BGB), zum anderen auf einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO. Die Zahlung des Bearbeitungsentgelts stelle eine unbewusste rechtsgrundlose Leistung dar, welche der in § 134 InsO normierten unentgeltlichen Leistung gleichstehe. Gegen den Anspruch auf Insolvenzanfechtung könne die Beklagte gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht aufrechnen, da ein Aufrechnungsverbot genereller Art gegen den Insolvenzanfechtunganspruch bestehe. Die Aufrechnung sei zudem gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen, da die Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1440,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Erhebung des Bearbeitungsentgelts sei individuell ausgehandelt worden, es läge im Unterschied zu den höchstrichterlich entschiedenen Fallgestaltungen keine allgemeine Geschäftsbedingung vor. Die Klageforderung sei der Höhe nach unschlüssig, da das Bearbeitungsentgelt pro rata temporis gezahlt werden sollte und vom Insolvenzschuldner noch nicht vollständig beglichen worden sei. Ihre Forderung sei durch Feststellung zur Insolvenztabelle in vollem Umfang rechtskräftig tituliert worden mit der Folge, dass der klägerische Anspruch präkludiert sei. Da der Kläger bei ordnungsgemäßer Prüfung der Angelegenheit vor dem Hintergrund der damals bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung den festgestellten Betrag um die Bearbeitungsgebühr hätte kürzen können, stünde dem jetzigen Rückerstattungsanpruch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Die Beklagte erklärt weiterhin die Aufrechnung mit ihrem Darlehensrückzahlunganspruch gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, die insolvenzrechtlich nicht ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Kläger steht weder aus Bereicherungsrecht (§ 812 BGB ff.) noch unter dem Aspekt der Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO ein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts gegen die Beklagte zu.

Die Klage unterliegt aus mehreren Gründen der Abweisung.

Es ist bereits unklar, ob und in welcher Höhe das Bearbeitungsentgelt von der Rechtsvorgängerin der Beklagten oder von der Beklagten vereinnahmt worden ist. Aus den Vertragsbestimmungen ergibt sich entgegen dem klägerischen Vorbringen in der Klageschrift nicht, dass eingehende Zahlungen des Beklagten zuerst auf die Kosten zu verrechnen waren. Unter Ziffer 3. der dem Vertrag zu Grunde liegenden Kreditbedingungen ist lediglich geregelt, dass entstehende Kosten zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit dem Konto belastet werden und Zinsen und Kosten gesondert vom Kapital geführt werden. Ist das sogenannte Bearbeitungsentgelt in den Bruttodarlehensbetrag eingerechnet, ist dieses mangels anderweitiger vertraglicher Regelung bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird pro rata temporis mit den monatlichen Zahlungen erbracht. In Anbetracht der Tatsache, dass das Darlehen unstreitig bereits im Laufe des Jahres 2009 notleidend wurde, fehlt es an schlüssigem Vorbringen dazu, in welcher Höhe das Bearbeitungsentgelt tatsächlich entrichtet worden ist.

Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend (wofür vieles spricht) das Bearbeitungsentgelt aufgrund einer vorformulierten Vertragsbedingung geschuldet war oder aber individuell ausgehandelt worden ist. Gleiches gilt für die Frage, ob wegen der uneingeschränkten Feststellung des Darlehensrückzahlungsanspruches der Beklagten zur Insolvenztabelle der Kläger an der Geltendmachung des Anspruchs wegen der entgegenstehenden Rechtskraft gehindert ist. Gegen eine Präklusion spricht nach Auffassung des Gerichts der Umstand, dass die Forderung auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts und der zur Tabelle angemeldete Darlehensrückzahlungsanspruch verschiedene Streitgegenstände beinhalten. Beiden Zahlungspflichten liegen unterschiedliche, voneinander zu trennende Abreden zu Grunde, die rechtlich voneinander unabhängig sein dürften. Jedoch dürfte den Kläger der Vorwurf treffen, dass er bereits nach Erlass der höchstrichterlichen Entscheidungen zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten im Rahmen von Kreditverträgen, auf die er seine Klage stützt, die Forderung der Beklagten uneingeschränkt ohne Abzug des Bearbeitungsentgelts zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Die danach erhobene Klage auf Rückforderung des bereits festgestellten Teilbetrages dürfte rechtsmissbräuchlich sein, da sie sich in Widerspruch zu der Feststellung zur Insolvenztabelle setzt und die Beklagte als Gläubigerin davon ausgehen durfte, dass ihre Forderung in voller Höhe anerkannt worden ist.

Die Beklagte hat jedenfalls wirksam gegen den klägerischen Anspruch mit einer Forderung auf Zahlung des Darlehensbetrages (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB), eine schlüssige Darlegung der Höhe der Klageforderung einmal unterstellt, aufgerechnet (§ 387 BGB). Die klägerische Forderung ist damit erloschen (§ 389 BGB).

Nachdem die Beklagte den Darlehensrückzahlungsanspruch am 16.12.2009 fällig gestellt hat, lag eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB vor. Die Aufrechnung wurde (mehrfach) erklärt (§ 388 BGB). Der nach den Bestimmungen des BGB zulässigen Aufrechnung stehen auch keine insolvenzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Soweit sich der Kläger auf ein generelles Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 S. 1 InsO beruft, weil die Beklagte als Insolvenzgläubigerin erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei, steht dieser Argumentation § 94 InsO entgegen. Die Aufrechnungslage, die wie aufgezeigt vorliegend bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlag, bleibt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens in anteiliger Höhe war ab sofortiger Fälligstellung mit Kündigung vom 16.12.2009 entstanden und stand dem behaupteten Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in aufrechenbarer Weise vor Insolvenzeröffnung gegenüber.

Die Unzulässigkeit der Aufrechnung ergibt sich weiterhin nicht aus § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Bestimmung wäre die Aufrechnung unzulässig, wenn die Insolvenzgläubigerin die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hätte. Die vorliegend allein in Betracht kommende Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO setzt voraus, dass eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners gegeben war. Bei einer unbewusst rechtsgrundlosen Leistung liegt jedoch keine Unentgeltlichkeit i.S. des § 134 Abs. 1 InsO vor.

Festzuhalten ist zunächst, dass das Bearbeitungsentgelt nicht unentgeltlich geleistet worden ist. Entgeltlichkeit ist immer dann anzunehmen, wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht bzw. Leistung und Zuwendung voneinander abhängen (vgl. Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, § 134 Rz. 14). Als der Insolvenzschuldner die Ratenzahlungen aus dem Kreditvertrag erbrachte, stand diesen Zahlungen die Gegenleistung, nämlich die volle Auskehrung der Darlehensvaluta gemäß Kreditvertrag vom 8.5.2008, gegenüber. Der Insolvenzschuldner hat die Auskehrung der Darlehensvaluta durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten nur aufgrund der Vereinbarungen des Kreditvertrages erreicht, die mögliche anteilige Zahlung in monatlichen Raten auf das Bearbeitungsentgelt ist nicht unentgeltlich erfolgt, sondern als entsprechende Gegenleistung.

Lediglich die bewusste Bezahlung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit dürfte einer unentgeltlichen Leistung gleichstehen. Dafür lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte finden, zumal der Insolvenzschuldner die ratenweise Bedienung des Darlehens nicht in Kenntnis der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts erbracht hat.

Die mögliche rechtsgrundlose Leistung des (anteiligen) Bearbeitungsentgelts ist mit der bewussten Zahlung einer nicht bestehenden Schuld (unentgeltliche Leistung) nicht gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az. IX ZR 199/10). Bei der letztgenannten Kon- stellation weiß der Leistende, dass keine Schuld besteht, auf die er leisten müsste. Besteht jedoch, wie aufgezeigt, keine Kenntnis des Nichtbestehens der Schuld und wird allein zur Schuldtilgung geleistet, ist die Leistung entgeltlich und die Voraussetzungen des §§ 134 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rz. 14). Der Schutzzweck der genannten Norm geht dahingehend, dass der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung weniger schützenswert sein soll als Gläubiger, deren Forderungen ein entgeltliches Geschäft zu Grunde liegt, da der unentgeltlich Leistende keine Gegenleistung erbracht hat. Bei einem teilweise unerkannt nichtigen oder anfechtbaren Vertrag wurden jedoch trotz der Unwirksamkeit bereits gleichwertige Leistungen, wie ausgeführt, ausgetauscht. Der Anfechtungsgegner hat seine Gegenleistung daher erbracht, so dass es dem Schutzzweck des § 134 InsO entgegenlaufen würde, ihn einer Insolvenzanfechtung auszusetzen (vgl. Uhlenbruck a.a.O., Rz. 48 am Ende). Die Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit gemäß § 134 InsO darf nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen die Parteien auf Grundlage eines (unerkannt) nichtigen oder unwirksamen Vertrages Leistungen ausgetauscht haben (vgl. Uhlenbruck a. a. O. Rz. 48; Hamburger Kommentar zur InsO, § 134 InsO, Rz. 32), denn in diesen Fällen ist trotz einer (später) festgestellte Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile ein Leistungsaustausch erfolgt.

Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zur von Klägerseite zitierten bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der bewussten Bezahlung einer nicht bestehenden Schuld, da sich diese Rechtsprechung aufgrund der fehlenden Werthaltigkeit der Leistung des Insolvenzgläubigers nicht auf klassische Austauschverträge bezieht. So lag der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2010 (Az. IX ZR 199/10) ein Anlagemodell in der Art eines "Schneeballsystems" zu Grunde, bei dem faktisch die Gegenleistung objektiv ohne Wert gewesen ist, "weil das Anlagemodell wegen seines betrügerischen Charakters von vornherein keine tatsächlichen Gewinne erwirtschaftet hat" (BGH a.a.O.). Auch in der Entscheidung des BGH vom 18.7.2013 (Az. IX ZR 198/10) wurde dem Insolvenzverwalter die Anfechtung der Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthaben als unentgeltliche Leistung deswegen ermöglicht, weil die Auszahlung aus einer im Schneeballsystem gewonnenen Einlage herrührte. In solchen Konstellationen mag von einer unentgeltlichen oder ihr gleichzusetzenden Leistung ausgegangen werden; sie sind jedoch mit dem hier gegebenen Leistungsaustausch im Rahmen eines durch Auszahlung der Darlehensvaluta auch vollzogenen Kreditvertrags nicht vergleichbar.

Den Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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